INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 103

Empfehlung betreffend die wöchentliche Ruhezeit im Handel und in Büros

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 5. Juni 1957 zu ihrer vierzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die wöchentliche Ruhezeit im Handel und in Büros, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über die wöchentliche Ruhezeit (Handel und Büros), 1957, erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni 1957, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die wöchentliche Ruhezeit (Handel und Büros), 1957, bezeichnet wird.

Die Konferenz geht davon aus, daß das Übereinkommen über die wöchentliche Ruhezeit (Handel und Büros), 1957, Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit in Handelsbetrieben und in Büros enthält und daß es wünschenswert ist, diese Bestimmungen zu ergänzen.

Die Konferenz empfiehlt, die folgenden Bestimmungen anzuwenden:

1. Personen, für die das Übereinkommen über die wöchentliche Ruhezeit (Handel und Büros), 1957, gilt, sollten nach Möglichkeit Anspruch auf eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens sechsunddreißig Stunden haben, die, soweit durchführbar, ohne Unterbrechung aufeinanderfolgen.

2. Die in Artikel 6 des Übereinkommens über die wöchentliche Ruhezeit (Handel und Büros), 1957, vorgesehene wöchentliche Ruhezeit sollte nach Möglichkeit derart festgesetzt werden, daß sie die Zeitspanne von Mitternacht bis Mitternacht umfaßt und keine andere unmittelbar vorausgehende oder folgende Ruhezeit einschließt.

3. Die in Artikel 7 des Übereinkommens über die wöchentliche Ruhezeit (Handel und Büros), 1957, vorgesehenen Sonderregelungen der wöchentlichen Ruhezeit sollten so gestaltet werden, daß

a) Personen, für die solche Sonderregelungen gelten, nicht länger als drei Wochen hindurch arbeiten, ohne daß ihnen die Ruhezeit gewährt wird, auf die sie Anspruch haben;

b) Ruhezeiten stets mindestens zwölf aufeinanderfolgende Stunden umfassen, wenn Ruhezeiten von vierundzwanzig aufeinanderfolgenden Stunden nicht gewährt werden können.

4. (1) Jugendlichen unter achtzehn Jahren sollte nach Möglichkeit eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von zwei Tagen gewährt werden.

(2) Die Bestimmungen von Artikel 8 des Übereinkommens über die wöchentliche Ruhezeit (Handel und Büros), 1957, sollten auf Jugendliche unter achtzehn Jahren keine Anwendung finden.

5. In allen Betrieben, in denen die wöchentliche Ruhezeit für bestimmte Mitglieder des Personals von der landesüblichen Praxis abweicht, sollten den betreffenden Personen die Tage und Stunden der wöchentlichen Ruhezeit durch Anschläge an gut sichtbarer Stelle im Betrieb oder an einem anderen geeigneten Ort oder auf irgendeine andere Weise, die der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis entspricht, bekanntgemacht werden.

6. Es sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, daß für die genaue Durchführung der Ruhezeitregelungen die notwendigen Aufzeichnungen geführt werden, insbesondere über Regelungen betreffend

a) Personen, für die eine Sonderregelung der wöchentlichen Ruhezeit nach Artikel 7 des Übereinkommens über die wöchentliche Ruhezeit (Handel und Büros), 1957, gilt;

b) Personen, für welche die in Artikel 8 des Übereinkommens über die wöchentliche Ruhezeit (Handel und Büros), 1957, vorgesehenen zeitweiligen Ausnahmen gelten.

7. Ist Artikel 9 des Übereinkommens über die wöchentliche Ruhezeit (Handel und Büros), 1957, nicht anwendbar, weil die Regelung der Löhne weder durch die Gesetzgebung noch unter Aufsicht der Verwaltungsbehörden erfolgt, so sollten durch Gesamtarbeitsverträge oder auf irgendeine andere Weise Maßnahmen getroffen werden, um zu verhindern, daß die gemäß dem Übereinkommen getroffenen Maßnahmen zu einer Kürzung des Einkommens von Personen führen, für die das Übereinkommen gilt.