| INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION |
Empfehlung 102
Empfehlung betreffend Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1956 zu ihrer neununddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni 1956, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Sozialeinrichtungen, 1956, bezeichnet wird.
Die Konferenz geht davon aus, daß es wünschenswert ist, für Sozialeinrichtungen bestimmte Grundsätze festzulegen und Richtlinien aufzustellen betreffend:
a) die Verpflegung im Betrieb oder in dessen Nähe;
b) Räumlichkeiten und Gelegenheiten zum Ausruhen im Betrieb oder in dessen Nähe und Gelegenheiten zur Erholung, wobei der bezahlte Urlaub außer Betracht bleibt;
c) Beförderungsmittel zum und vom Arbeitsplatz, falls die allgemeinen öffentlichen Verkehrsmittel unzureichend oder schwer benutzbar sind.
Die Konferenz empfiehlt den Mitgliedern, die folgenden Bestimmungen so weitgehend und rasch anzuwenden, wie dies die Verhältnisse in ihrem Lande gestatten, sei es durch ein Vorgehen freiwilliger Art, durch ein Vorgehen der öffentlichen Stellen oder durch jedes andere geeignete Vorgehen, und dem Internationalen Arbeitsamt entsprechend den Beschlüssen des Verwaltungsrates über die zu ihrer Verwirklichung getroffenen Maßnahmen zu berichten.
I. Anwendungsbereich
1. Diese Empfehlung findet auf manuelle und nichtmanuelle Arbeitnehmer in öffentlichen oder privaten Betrieben mit Ausnahme der Landarbeiter und der im Seetransport beschäftigten Personen Anwendung.
2. In Fällen, in denen es zweifelhaft ist, ob diese Empfehlung auf einen bestimmten Betrieb Anwendung findet, sollte die Frage entweder von der zuständigen Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände oder gemäß der Gesetzgebung oder der Praxis des Landes entschieden werden.
II. Durchführungsmethoden
3. Mit Rücksicht auf die Vielfalt der Sozialeinrichtungen und der diesbezüglich geltenden Praxis in den einzelnen Ländern können die in dieser Empfehlung genannten Einrichtungen durch ein Vorgehen der öffentlichen Stellen oder durch ein Vorgehen freiwilliger Art
a) im Wege der Gesetzgebung oder durch Verordnung,
b) auf jedem anderen, von der zuständigen Stelle nach Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände gebilligten Wege oder
c) auf Grund von Gesamtarbeitsverträgen oder sonstigen Vereinbarungen der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer
eingeführt werden.
III. Verpflegung
A. Kantinen
4. Soweit es wünschenswert ist, sollten Kantinen, die geeignete Mahlzeiten ausgeben, in den Betrieben oder in deren Nähe eingerichtet und unterhalten werden, wobei der Umfang der Belegschaft, die Nachfrage nach Kantinen und ihre voraussichtliche Inanspruchnahme, das Fehlen sonstiger geeigneter Einrichtungen für die Einnahme von Mahlzeiten und alle anderen erheblichen Umstände zu berücksichtigen sind.
5. Sieht die innerstaatliche Gesetzgebung Kantinen vor, so sollte die zuständige Stelle dazu befugt sein, die Errichtung und den Betrieb von Kantinen in den Unternehmen oder in deren Nähe zu verlangen, wenn die Belegschaft eine Mindestzahl übersteigt oder wenn dies aus irgendeinem anderen von der zuständigen Stelle bestimmten Grunde wünschenswert ist.
6. Sind für die Errichtung von Kantinen die auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung eingesetzten Betriebsräte zuständig, so sollten sie Kantinen in Betrieben errichten, in denen ihre Errichtung und ihr Betrieb wünschenswert sind.
7. Werden Kantinen auf Grund von Gesamtarbeitsverträgen oder auf anderem Wege, mit Ausnahme der in den Absätzen 5 und 6 erwähnten Fälle, errichtet, so sollten derartige Vereinbarungen auf Betriebe Anwendung finden, in denen die Errichtung und der Betrieb von Kantinen aus einem zwischen den betreffenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern vereinbarten Grunde wünschenswert sind.
8. Die zuständige oder jede sonstige geeignete Stelle sollte zweckdienliche Vorkehrungen treffen, um einzelnen Betrieben in technischen Fragen, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Kantinen verbunden sind, Auskunft, Rat und Anleitung zu erteilen.
9. (1) Bestehen noch keine befriedigenden Veröffentlichungen, so sollte die zuständige oder jede sonstige geeignete Stelle ausführliche Auskünfte, Vorschläge und Anleitungen über Verfahren für die Errichtung und den Betrieb von Kantinen ausarbeiten und veröffentlichen, die den besonderen Verhältnissen des betreffenden Landes angepaßt sind.
(2) Diese Angaben sollten Vorschläge enthalten über
a) Lage der Kantinen im Verhältnis zu den verschiedenen Gebäuden oder Abteilungen der betreffenden Betriebe;
b) Errichtung gemeinsamer Kantinen für mehrere Betriebe, soweit es angezeigt ist;
c) Innenausstattung der Kantinen, Richtlinien für Ausmaße, Beleuchtung, Heizung, Temperatur und Lüftung;
d) Anlage der Räumlichkeiten der Kantinen: Speiseraum oder Speiseräume, Ausgabestelle, Küche, Spülküche, Speisekammer, Verwaltungsbüro sowie Schränke und Waschräume für das Kantinenpersonal;
e) Ausstattung, Möblierung und Ausschmückung der Kantinen: Einrichtungen für die Zubereitung und das Kochen von Speisen, Kühlanlage, Vorratshaltung und Geschirrwaschen, Art des zum Kochen verwendeten Brennstoffs; Art der Tische und Stühle im Speiseraum oder in den Speiseräumen; allgemeiner Plan für das Ausmalen und Ausschmücken;
f) Art der ausgegebenen Mahlzeiten: Einheitsmenüs, gegebenenfalls mit der Möglichkeit, Gänge auszuwählen, Essen nach der Karte, Diätmenüs nach ärztlicher Verordnung, besondere Menüs für Arbeitnehmer, die in ungesunden Berufen beschäftigt sind; Frühstück, Mittagessen oder andere Mahlzeiten für Schichtarbeiter;
g) Ernährungsnormen: Nährwerte der Nahrungsmittel, Aufstellung von Menüs und ausgeglichenen Diäten;
h) Formen der Kantinenbedienung: Schalter- und Schanktischbedienung, Selbstbedienung und Tischbedienung; für jede Bedienungsform erforderliches Personal;
i) in der Küche und in den Speiseräumen zu beachtende Hygienevorschriften;
j) finanzielle Fragen: Anfangskapital für Bau, Einrichtung und Ausstattung, Unkosten und laufende Unterhaltsspesen, Nahrungsmittel- und Personalkosten, Buchführung, Festsetzung der Preise für die Mahlzeiten.
B. Büfetts und Erfrischungswagen
10. (1) In den Betrieben, in denen sich Kantinen zur Ausgabe geeigneter Mahlzeiten nicht einrichten lassen, und in anderen Betrieben, in denen bereits derartige Kantinen bestehen, sollten bei Bedarf und nach Möglichkeit für Arbeitnehmer, die verpackte Speisen oder Imbisse, Tee, Kaffee, Milch oder andere Getränke zu kaufen wünschen, Büfetts oder Erfrischungswagen gehalten werden. Erfrischungswagen sollten jedoch nicht an Arbeitsplätzen eingeführt werden, an denen gefährliche oder schädliche Herstellungsverfahren es nicht erwünscht erscheinen lassen, daß die Arbeitnehmer ihre Mahlzeiten und ihre Getränke dort einnehmen.
(2) Einige dieser Einrichtungen sollten nicht nur während der Mittags- oder Schichtpausen, sondern auch während der zulässigen Erholungspausen und Arbeitsunterbrechungen zur Verfügung stehen.
C. Speiseräume und andere geeignete Räumlichkeiten
11. (1) In Betrieben, in denen sich Kantinen zur Ausgabe geeigneter Mahlzeiten nicht einrichten lassen, und bei Bedarf auch in den übrigen Betrieben, in denen bereits derartige Kantinen bestehen, sollten, wo es möglich und angezeigt ist, den Arbeitnehmern Speiseräume zur Verfügung gestellt werden, damit sie mitgebrachte Eßwaren zubereiten oder aufwärmen und verzehren können.
(2) Diese Einrichtungen sollten mindestens umfassen:
a) einen Raum, für den je nach Klima die geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die wegen Kälte oder Wärme bestehenden unangenehmen Verhältnisse zu verbessern;
b) angemessene Lüftung und Beleuchtung;
c) geeignete Tische und Stühle in ausreichender Zahl;
d) geeignete Vorrichtungen zum Aufwärmen von Speisen und Getränken;
e) gesundes Trinkwasser in ausreichender Menge.
D. Fahrbare Kantinen
12. In Betrieben, in denen die Arbeitnehmer auf weit auseinanderliegende Arbeitsplätze verstreut sind, sollten, wenn es durchführbar und notwendig ist und wo keine anderen befriedigenden Einrichtungen bestehen, fahrbare Kantinen für den Verkauf geeigneter Mahlzeiten an die Arbeitnehmer eingerichtet werden.
E. Andere Einrichtungen
13. Besondere Maßnahmen sollten zur Schaffung von Einrichtungen getroffen werden, die es Schichtarbeitern gestatten, zu gegebenen Zeiten geeignete Mahlzeiten und Getränke einzunehmen.
14. An Orten, an denen keine ausreichenden Einrichtungen für den Kauf geeigneter Lebensmittel, Getränke und Mahlzeiten bestehen, sollten Maßnahmen ergriffen werden, damit den Arbeitnehmern derartige Einrichtungen zur Verfügung stehen.
F. Benutzung der Einrichtungen
15. Die Arbeitnehmer sollten in keinem Fall gezwungen werden, von diesen Verpflegungseinrichtungen Gebrauch zu machen, außer wenn die innerstaatliche Gesetzgebung dies aus Gesundheitsrücksichten vorsieht.
IV. Gelegenheiten zum Ausruhen
A. Sitzgelegenheiten
16. (1) In Betrieben, in denen Arbeitnehmer, insbesondere Frauen und jugendliche Arbeitnehmer, während ihrer Arbeit Gelegenheit haben, sich von Zeit zu Zeit zu setzen, ohne daß ihre Arbeit dadurch beeinträchtigt wird, sollten für sie Sitzgelegenheiten bereitgestellt werden.
(2) Diese Sitzgelegenheiten sollten in ausreichender Zahl und entsprechend nahe beim Arbeitsplatz der betreffenden Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.
17. (1) In Betrieben, in denen ein Großteil der Arbeit ohne weiteres sitzend verrichtet werden kann, sollten den in Betracht kommenden Arbeitnehmern Sitzgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Sitzgelegenheiten sollten nach ihrer Form, ihrem Typ und ihren Ausmaßen für den Arbeitnehmer bequem und für die Arbeit geeignet sein; erforderlichenfalls sollten Fußstützen vorgesehen werden.
18. Ohne Rücksicht darauf, ob die innerstaatliche Gesetzgebung für Arbeitnehmer Sitzgelegenheiten vorsieht, sollte die zuständige Stelle in jedem Lande die Beamten der entsprechenden staatlichen Stelle dazu ermächtigen, Auskunft, Rat und Anleitung über technische Fragen der Einrichtung und der Instandhaltung angemessener Sitzgelegenheiten zu erteilen, insbesondere wenn diese Sitzgelegenheiten Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden, die einen Großteil der Arbeit ohne weiteres sitzend ausführen können.
B. Ruheräume
19. (1) In Betrieben, in denen für Arbeitnehmer, die während der Arbeit eine Ruhepause benötigen, keine sonstigen Einrichtungen bestehen, sollte dort, wo es mit Rücksicht auf die Art der Arbeit und auf die übrigen in Betracht kommenden Voraussetzungen und Umstände erwünscht ist, ein Ruheraum eingerichtet werden. Ruheräume sollten insbesondere eingerichtet werden, um den Bedürfnissen folgender Gruppen zu entsprechen: der Arbeitnehmerinnen; der Arbeitnehmer, die mit besonders beschwerlichen oder mit Spezialarbeiten beschäftigt sind, die eine Ruhepause während der Arbeitszeit erfordern; ferner der Schichtarbeiter während der Arbeitspausen.
(2) Die innerstaatliche Gesetzgebung sollte, soweit es angezeigt ist, die zuständige Stelle dazu ermächtigen, die Einrichtung von Ruheräumen in bestimmten Betrieben oder Gruppen von Betrieben zu verlangen, sofern die zuständige Stelle diese Einrichtung mit Rücksicht auf die Bedingungen und Umstände der Beschäftigung als erwünscht erachtet.
20. Diese Einrichtungen sollten mindestens umfassen:
a) einen Raum, für den je nach Klima die geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die wegen Kälte oder Wärme bestehenden unangenehmen Verhältnisse zu verbessern;
b) angemessene Lüftung und Beleuchtung;
c) geeignete Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl.
V. Gelegenheiten zur Erholung
21. (1) Es sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Einrichtung von Erholungsgelegenheiten für die Arbeitnehmer im Betrieb oder in dessen Nähe anzuregen, sofern nicht bereits derartige Gelegenheiten von besonderen Stellen oder vom Gemeinwesen geschaffen worden sind und zur Verfügung stehen und sofern von den Vertretern der beteiligten Arbeitnehmer ein tatsächliches Bedürfnis nach diesen Erholungsgelegenheiten geltend gemacht wird.
(2) Erweisen sich diese Maßnahmen als notwendig, so sollten sie entweder von den Betriebsräten oder von sonstigen auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung geschaffenen Stellen getroffen werden, falls diese Frage in ihre Zuständigkeit fällt, oder auf Grund freiwilligen Vorgehens der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer nach gegenseitiger Rücksprache. Vorzugsweise sollten diese Maßnahmen in einer Weise getroffen werden, daß sie das Vorgehen der öffentlichen Stellen anregen und unterstützen, so daß das Gemeinwesen der Nachfrage nach Erholungsgelegenheiten entsprechen kann.
22. Unabhängig von den für die Einrichtung von Erholungsgelegenheiten verwendeten Methoden sollten die Arbeitnehmer in keinem Fall gezwungen werden, von irgendwelchen dieser Gelegenheiten Gebrauch zu machen.
VI. Verwaltung der Verpflegungs- und Erholungseinrichtungen
23. Obwohl die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Verpflegungs- und Erholungseinrichtungen auf unterschiedliche Art je nach den Sitten des einzelnen Landes oder Ortes oder nach Vereinbarungen verwaltet werden können, welche die allgemeine Organisation der Sozialeinrichtungen besonderen Stellen übertragen, seien im folgenden einige der Verwaltungsformen erwähnt, welche die zuständigen Stellen sowie die Arbeitgeber und Arbeitnehmer berücksichtigen sollten:
a) Verpflegungseinrichtungen:
i) in Ländern, in denen von der innerstaatlichen Gesetzgebung eingesetzte Betriebsräte für die Organisation der Verpflegungseinrichtungen verantwortlich sind, sollten die Einrichtungen von diesen Betriebsräten oder den von ihnen bestellten Unterausschüssen verwaltet werden;
ii) in den übrigen Ländern sollten diese Einrichtungen von der Betriebsleitung oder von befähigten und von ihr ernannten Geschäftsführern verwaltet werden, wobei Maßnahmen zu treffen sind, um die Belegschaft anzuhören, z.B. durch Vermittlung eines Kantinenausschusses der Arbeitnehmervertreter;
b) Erholungseinrichtungen:
i) in Ländern, in denen von der innerstaatlichen Gesetzgebung eingesetzte Betriebsräte für die Organisation der Erholungseinrichtungen verantwortlich sind, sollten die Einrichtungen von diesen Betriebsräten oder den von ihnen bestellten Unterausschüssen verwaltet werden;
ii) in den übrigen Ländern sollten diese Einrichtungen entweder von einem durch die Belegschaft gewählten Zentralausschuß für Freizeitgestaltung, mit oder ohne Beteiligung eines oder mehrerer Vertreter der Betriebsleitung, oder einer Anzahl verschiedener auf freiwilliger Grundlage von Belegschaftsgruppen gegründeter Vereine verwaltet werden, die sich für die eine oder andere Form der Freizeitgestaltung interessieren.
24. Die zuständigen Stellen jedes Landes sollten dafür sorgen, daß die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände bezüglich der Verwaltungsmethoden und der Beaufsichtigung der auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung geschaffenen Sozialeinrichtungen angehört werden.
VII. Finanzierung der Verpflegungs- und Erholungseinrichtungen
25. Obwohl die Verpflegungs- und Erholungseinrichtungen verschieden je nach den Sitten des einzelnen Landes oder Ortes oder nach Vereinbarungen finanziert werden können, welche die allgemeine Organisation der Sozialeinrichtungen besonderen Stellen übertragen, seien im folgenden einige der Finanzierungsformen erwähnt, welche die zuständigen Stellen sowie die Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betracht ziehen sollten:
a) Verpflegungseinrichtungen:
i) der Arbeitgeber trägt die Kosten für Bau, Miete oder sonstige Bereitstellung von Räumen für die Verpflegungseinrichtungen, für die erforderliche Ausstattung und Möblierung sowie die laufenden Unkosten, insbesondere für Heizung, Beleuchtung und Reinigung, für Gebühren und Steuern, für Versicherungsprämien und für Instandhaltung der Räume, der Ausstattung und des Mobiliars;
ii) der die Verpflegungseinrichtungen benutzende Arbeitnehmer zahlt für die Mahlzeiten und abgegebenen Nahrungsmittel;
iii) die Kosten der Löhne und Versicherungsbeiträge für das Personal der Verpflegungseinrichtungen werden entweder vom Arbeitgeber oder von den Arbeitnehmern bestritten, im letztgenannten Falle mittels Bezahlung der Mahlzeiten und abgegebenen Nahrungsmittel;
b) Erholungseinrichtungen:
i) der Arbeitgeber trägt die Kosten für Bau, Miete oder sonstige Bereitstellung von Erholungsräumen, für Grundstücke und Einrichtungen zu Erholungszwecken im Freien, für die erforderliche ständige Ausstattung und Möblierung sowie die laufenden Unkosten, insbesondere für Heizung, Beleuchtung und Reinigung, für Gebühren und Steuern, für Versicherungsprämien und für Instandhaltung der Räume, Grundstücke, Einrichtungen, Ausstattung und des Mobiliars;
ii) der die Erholungseinrichtungen benutzende Arbeitnehmer bestreitet die laufenden Ausgaben, insbesondere für die Anschaffung von Material und sonstigem Zubehör, durch Leistung von Mitgliedsbeiträgen und Gebühren für die Teilnahme an Spielen und durch Entrichtung von Eintrittsgeldern für sportliche Veranstaltungen oder auf andere Weise.
26. Bestehen in wirtschaftlich unterentwickelten Ländern für Sozialeinrichtungen keine sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen, so können diese Einrichtungen aus Sozialfonds finanziert werden, deren Mittel aus behördlich festgesetzten Beiträgen stammen und von Ausschüssen verwaltet werden, denen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter paritätisch angehören.
27. (1) Werden Mahlzeiten und sonstige Mittel zur Verpflegung den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber unmittelbar zur Verfügung gestellt, so sollten die Preise angemessen sein und derart festgesetzt werden, daß die Arbeitgeber keinen Gewinn erzielen; etwaige Überschüsse aus dem Vertrieb sollten in eine Kasse oder auf ein Sonderkonto eingezahlt werden, deren Mittel den Umständen entsprechend entweder zum Ausgleich von Verlusten oder zur Verbesserung der den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu verwenden wären.
(2) Werden Mahlzeiten und sonstige Mittel zur Verpflegung den Arbeitnehmern von einem Geschäftsführer oder von einem Pächter zur Verfügung gestellt, so sollten die Preise angemessen sein und derart festgesetzt werden, daß die Arbeitgeber keinen Gewinn erzielen.
(3) Sind die betreffenden Einrichtungen auf Grund von Gesamtarbeitsverträgen oder durch Sondervereinbarungen einzelner Betriebe geschaffen worden, so sollte die in Unterabsatz (1) erwähnte Kasse entweder von einer paritätischen Stelle oder von den Arbeitnehmern verwaltet werden.
28. (1) In keinem Fall darf von Arbeitnehmern verlangt werden, daß sie sich an den Kosten für die Sozialeinrichtungen zu beteiligen haben, die sie persönlich nicht zu benutzen wünschen.
(2) Wird vorgesehen, daß die Arbeitnehmer zu den Kosten für Sozialeinrichtungen beizutragen haben, so sollten Ratenzahlungen oder gestundete Zahlungen nicht erlaubt sein.
VIII. Beförderungsmittel
29. Falls es landes- oder ortsüblich ist, daß die Arbeitnehmer für den Weg zur und von der Arbeit ihre eigenen Beförderungsmittel verwenden, sollte, wo dies notwendig und durchführbar ist, für die Einrichtung von zweckmäßigen Park- und Unterbringungsgelegenheiten gesorgt werden.
30. Ist die Zurücklegung des Weges zur und von der Arbeit für einen Großteil der Arbeitnehmer mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, weil die allgemeinen Beförderungsmittel nicht genügen oder weil die Fahrpläne nicht auf Beginn und Schluß der Arbeitszeit abgestimmt sind, so sollten sich die Betriebe, die diese Arbeitnehmer beschäftigen, darum bemühen, bei den öffentlichen Verkehrsbetrieben der betreffenden Ortschaft die erforderlichen Anpassungen und Verbesserungen durchzusetzen.
31. Beruhen die Beförderungsschwierigkeiten der Arbeitnehmer zur Hauptsache auf Überfüllung der Beförderungsmittel und auf Stockungen im Verkehr zu bestimmten Tagesstunden und können diese Schwierigkeiten nicht anders beseitigt werden, so sollten sich die Betriebe, die diese Arbeitnehmer beschäftigen, nach Rücksprache mit den betreffenden Arbeitnehmern, mit den öffentlichen Beförderungs- und Verkehrsstellen und gegebenenfalls mit anderen Betrieben des Ortes darum bemühen, Beginn und Schluß der Arbeitszeit für den gesamten Betrieb oder für einige Abteilungen den Verhältnissen anzupassen oder sie zu staffeln.
32. Besteht für die Arbeitnehmer Bedarf nach ausreichenden, leicht benutzbaren Beförderungsmitteln und können diese auf keine andere Weise bereitgestellt werden, so sollten die Betriebe sie zur Verfügung stellen.
33. In einzelnen Ländern, Gebieten oder Industrien, in denen die öffentlichen Beförderungsmittel unzureichend oder schwer benutzbar sind, sollte der Betrieb, falls er keine Beförderungsmittel bereitstellt, im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern eine Beförderungsentschädigung auszahlen.
34. Erforderlichenfalls sollten die Betriebe dafür sorgen, daß geeignete öffentliche oder sonstige Beförderungsmittel Schichtarbeitern zur Verfügung gestellt werden, die während des Tages oder der Nacht zu einer Zeit arbeiten, da die ordentlichen öffentlichen Beförderungsmittel unzureichend, unbenützbar oder nicht vorhanden sind.
IX. Allgemeine Bestimmung
35. Wird in dieser Empfehlung der Ausdruck `innerstaatliche GesetzgebungA verwendet, so bezieht er sich im Falle eines Bundesstaates je nach der Verfassung des betreffenden Mitgliedes sowohl auf die Gesetzgebung des Bundes als auch der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone.