INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 100

Empfehlung betreffend den Schutz der Wanderarbeiter in unterentwickelten Ländern und Gebieten

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1955 zu ihrer achtunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Schutz der Wanderarbeiter in unterentwickelten Ländern und Gebieten, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1955, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend den Schutz der Wanderarbeiter (unterentwickelte Länder), 1955, bezeichnet wird.

I. Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich

1. Diese Empfehlung gilt für:

a) Länder und Gebiete, in denen sich eine Entwicklung von einer Wirtschaftsform der Deckung des notwendigsten Bedarfs zu fortschrittlicheren Wirtschaftsformen vollzieht, die auf Lohnarbeit beruhen und zu vereinzelter und verstreuter Bildung von gewerblichen und landwirtschaftlichen Schwerpunkten führen, wobei diese Entwicklung beträchtliche Wanderungsbewegungen von Arbeitnehmern und bisweilen auch ihrer Familienmitglieder mit sich bringt;

b) Länder und Gebiete, die durch die Wanderungsbewegungen der Arbeitnehmer sowohl auf deren Hin- als auch allenfalls auf deren Rückreise berührt werden, sofern, insgesamt betrachtet, die in diesen Ländern und Gebieten bestehenden Vorkehrungen den Beteiligten während ihrer Reisen geringeren Schutz als die vorliegende Empfehlung bieten;

c) Bestimmungsländer und -gebiete dieser Wanderungsbewegungen von Arbeitnehmern, sofern, insgesamt betrachtet, die in diesen Ländern oder Gebieten bestehenden Vorkehrungen den Beteiligten während ihrer Reisen oder ihrer Beschäftigung geringeren Schutz als die vorliegende Empfehlung bieten.

2. In dieser Empfehlung bezeichnet der Ausdruck `WanderarbeiterA jeden Arbeitnehmer, der an diesen Wanderungsbewegungen teilnimmt, sei es, daß er innerhalb der oben in Absatz 1 Unterabsatz a) bezeichneten Länder und Gebiete reist, sei es, daß er aus ihnen herkommt und sich in eines der oben in Absatz 1 Unterabsatz b) und c) bezeichneten Länder und Gebiete begibt oder sie durchreist. Dabei findet dieser Ausdruck sowohl auf den Arbeitnehmer Anwendung, der bereits eine Beschäftigung aufgenommen hat, als auch auf den Arbeitnehmer, der Beschäftigung sucht oder der im Begriffe ist, eine vereinbarte Beschäftigung anzutreten, gleichgültig, ob er ein Stellenangebot oder einen Arbeitsvertrag angenommen hat oder nicht. Zutreffendenfalls bezieht sich der Ausdruck `WanderarbeiterA auch auf jeden Arbeitnehmer, der vorübergehend oder endgültig zurückkehrt, gleichgültig, ob während der Dauer seiner Beschäftigung oder nach ihrem Abschluß.

3. Keine Bestimmung dieser Empfehlung darf dahin ausgelegt werden, als berechtige sie jemanden zur Einreise in ein Land oder Gebiet oder zum Aufenthalt in einem Land oder Gebiet, es sei denn in Übereinstimmung mit den Einwanderungsgesetzen oder anderen Gesetzen dieses Landes oder Gebietes.

4. Die Bestimmungen dieser Empfehlung finden Anwendung unbeschadet der auf Gesetz, Gewohnheit oder Vereinbarung beruhenden Vorschriften oder Gepflogenheiten, die den Wanderarbeitern günstigere Bedingungen als diese Empfehlung gewährleisten.

5. Jede unterschiedliche Behandlung zum Nachteil der Wanderarbeiter sollte ausgeschlossen werden.

II. Schutz der Wanderarbeiter und ihrer Familienmitglieder während ihrer Hin- und Rückreise und vor der Zeit ihrer Beschäftigung

6. (1) Durch innerstaatliche oder durch örtlich geltende Gesetze oder Vorschriften, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder auf irgendeinem anderen Wege sollten Vorkehrungen getroffen werden, um den Schutz der Wanderarbeiter und ihrer Familienmitglieder während ihrer Reisen vom Abfahrts- zum Beschäftigungsort zu gewährleisten, und zwar im Interesse sowohl der Wanderarbeiter als auch der Länder oder Gebiete, aus denen sie einreisen, innerhalb deren sie reisen oder in die sie sich begeben.

(2) Diese Vorkehrungen sollten umfassen

a) sofern es praktisch möglich ist, die Bereitstellung von mechanisierten Beförderungsmitteln zugunsten der Wanderarbeiter und ihrer Familien, einschließlich der öffentlichen Personentransportmittel;

b) die Einrichtung von Raststätten in geeigneten Abständen längs des Reiseweges, in denen Unterkunft, Verpflegung, Wasser und die unumgängliche Erste Hilfe gewährt werden könnten.

7. Es sollten alle notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um den Wanderarbeitern zu ermöglichen, unter angemessenen Bedingungen zu reisen, und zwar dadurch, daß entweder

a) in die Vorschriften über die Anwerbung und den Arbeitsvertrag für angeworbene oder angestellte Arbeitnehmer eine Bestimmung aufgenommen wird, die den Anwerber oder ersatzweise den Arbeitgeber dazu verpflichtet, für die Reisekosten der angeworbenen oder angestellten Arbeitnehmer und gegebenenfalls ihrer Familien aufzukommen, oder

b) für Arbeitnehmer, welche die Reise unternehmen, ohne einen Arbeitsvertrag eingegangen oder ein bestimmtes Stellenangebot angenommen zu haben, Vorkehrungen für eine Herabsetzung der Reisekosten auf ein Mindestmaß getroffen werden.

8. (1) Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, die den Wanderarbeitern eine kostenlose ärztliche Untersuchung bei ihrer Abreise oder zu Beginn der Beschäftigung sowie bei deren Beendigung gewährleisten.

(2) In Gebieten, wo diese doppelte ärztliche Untersuchung infolge eines Mangels an ärztlichem Personal nicht für alle Wanderarbeiter durchgeführt werden kann, sollte folgenden Wanderarbeitern für die ärztlichen Untersuchungen ein Vorrang eingeräumt werden:

a) Wanderarbeitern, die aus Gebieten kommen, in denen ansteckende oder endemische Krankheiten herrschen;

b) Wanderarbeitern, die sich für eine Beschäftigung verpflichtet oder sie ausgeübt haben, mit der besondere Gefahren für ihre Gesundheit verbunden sind;

c) Wanderarbeitern, welche die Reise auf Grund eines besonderen Anwerbungs- oder Anstellungsplans unternehmen.

9. (1) Erachtet die zuständige, Stelle nach Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, soweit beide bestehen, eine Eingewöhnungszeit als im Interesse der Gesundheit der Wanderarbeiter erforderlich, so sollte sie diesen Arbeitnehmern und insbesondere denen, die vertraglich angeworben oder verpflichtet sind, unmittelbar vor Aufnahme ihrer Beschäftigung diese Eingewöhnungszeit gewähren.

(2) Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Eingewöhnungszeit sollte die zuständige Stelle Klima, Höhenlage und unterschiedliche Lebensbedingungen, unter denen der Wanderarbeiter möglicherweise zu arbeiten hat, berücksichtigen. Erachtet die zuständige Stelle eine Eingewöhnungszeit für notwendig, so sollte sie deren Dauer je nach den örtlichen Verhältnissen festsetzen.

(3) Während der Eingewöhnungszeit sollte der Arbeitgeber die Kosten für angemessenen Unterhalt der Wanderarbeiter und ihrer Familienmitglieder, die befugt sind, sie zu begleiten, übernehmen.

10. Durch entsprechende Vorkehrungen sollte sichergestellt werden, daß die Wanderarbeiter und gegebenenfalls ihre Familien während eines von der zuständigen Stelle nach Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, soweit beide bestehen, festzusetzenden Zeitraumes unter folgenden Umständen das Recht auf Rückkehr in die Heimat haben:

a) Wenn der Wanderarbeiter vom Anwerber oder vom Arbeitgeber angeworben oder an den Ort der Beschäftigung gesandt worden ist, sollte seine Heimschaffung an den Ort, an dem er verpflichtet wurde, oder an den Ort erfolgen, von dem er wegen seiner Anstellung fortzog; die Heimschaffung sollte zu Lasten des Anwerbers oder des Arbeitgebers in allen Fällen gehen, in denen

i) der Arbeitnehmer während der Reise zum Arbeitsort infolge Krankheit oder Unfalls arbeitsunfähig wird;

ii) der Arbeitnehmer auf Grund einer ärztlichen Untersuchung als arbeitsuntauglich erklärt wird;

iii) der Arbeitnehmer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht angestellt wird, nachdem er die Reise zum Zweck der Anstellung unternommen hat;

iv) die zuständige Stelle feststellt, daß der Arbeitnehmer auf Grund falscher Angaben oder irrtümlich angestellt worden ist oder wegen seiner Anstellung die Reise unternommen hat;

b) wenn der Wanderarbeiter einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat und vom Arbeitgeber oder von irgendeiner in dessen Auftrag handelnden Person an den Ort der Beschäftigung gebracht worden ist, so sollte seine Heimschaffung und die seiner unter den gleichen Umständen dorthin gebrachten Familienmitglieder an den Ort des Vertragsabschlusses oder an den Ort erfolgen, von dem aus er wegen seiner Anstellung die Reise unternommen hat; die Heimschaffung sollte in allen Fällen zu Lasten des Arbeitgebers gehen, in denen

i) die im Vertrag vereinbarte Dauer des Arbeitsverhältnisses abgelaufen ist;

ii) der Vertrag aufgelöst wird, weil dem Arbeitgeber die Erfüllung unmöglich ist;

iii) der Vertrag aufgelöst wird, weil dem Arbeitnehmer die Erfüllung infolge von Krankheit oder Unfall unmöglich ist;

iv) der Vertrag durch Übereinkommen zwischen den Parteien aufgelöst wird;

v) der Vertrag auf Antrag einer vertragschließenden Partei aufgelöst wird, vorbehaltlich gegenteiliger Entscheidung der zuständigen Stelle.

11. Die zuständige Stelle sollte wohlwollend die Frage prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen Wanderarbeiter oder ihre Familienmitglieder, die nicht vom Arbeitgeber oder von irgendeiner in seinem Auftrag handelnden Person an den Ort der Beschäftigung gebracht wurden, Anspruch auf Heimschaffung besitzen.

12. Im Falle des Todes des Wanderarbeiters sollten seine Familienmitglieder ein Recht besitzen auf Heimschaffung an den Ort, an dem der Arbeitnehmer verpflichtet worden ist, oder an den Ort, von dem aus er wegen seiner Anstellung die Reise unternommen hat; die Heimschaffung sollte je nachdem auf Kosten des Anwerbers oder des Arbeitgebers erfolgen. Dieses Recht sollte innerhalb eines von der zuständigen Stelle nach Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, soweit beide bestehen, festzusetzenden Zeitraumes geltend gemacht werden,

a) falls die Beteiligten befugt waren, den Arbeitnehmer an seinen Beschäftigungsort zu begleiten,

i) wenn der Tod auf der Reise zum Beschäftigungsort eingetreten ist;

ii) wenn der verstorbene Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber abgeschlossen hatte;

b) in anderen Fällen unter den von der zuständigen Stelle nach Absatz 11 bezeichneten Umständen.

13. (1) Den Wanderarbeitern sollte es freistehen, auf die Ausübung des Rechtes auf Heimschaffung zu Lasten des Arbeitgebers zu verzichten. Der Verzicht ist innerhalb eines Zeitraumes und in einer Form zu erklären, die von der zuständigen Stelle nach Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, soweit beide bestehen, zu bestimmen sind; er wird erst nach Ablauf dieses Zeitraumes endgültig.

(2) Den Wanderarbeitern sollte es außerdem freistehen, die Ausübung ihres Rechtes auf Heimschaffung bis zum Ablauf eines von der zuständigen Stelle zu bestimmenden Zeitraumes zu verschieben.

14. Werden von der beteiligten Regierung oder von den beteiligten Regierungen oder in ihrem Namen und Auftrag Musterarbeitsverträge für den Vertragsabschluß zwischen Wanderarbeitern und Arbeitgebern aufgestellt, so sollten, wenn irgend möglich, Vertreter der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, einschließlich der Vertreter ihrer betreffenden Organisationen, soweit solche bestehen, bezüglich der Bestimmungen dieser Verträge gehört werden.

15. (1) Es sollten Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Arbeitsvermittlung der Wanderarbeiter getroffen werden.

(2) Diese Vorkehrungen sollten gegebenenfalls die Schaffung einer öffentlichen Arbeitsmarktverwaltung einschließen, die

a) aus einer Zentralstelle für das ganze Land oder Gebiet und aus Zweigstellen in den Gebieten, aus denen Arbeitnehmer gewöhnlich auswandern, und in den Beschäftigungszentren bestehen sollten, so daß Auskünfte über Beschäftigungsmöglichkeiten gesammelt und regelmäßig in Gebieten verbreitet werden können, aus denen die Arbeitskräfte im allgemeinen in die Beschäftigungszentren kommen;

b) Abmachungen mit den Arbeitsmarktverwaltungen anderer Länder oder Gebiete treffen und aufrechterhalten sollte, in die gewöhnlich die Arbeitnehmer eines bestimmten Gebietes auswandern, um Auskünfte über die dort herrschenden Beschäftigungsmöglichkeiten zu sammeln;

c) wo es möglich ist, Einrichtungen zur Berufsberatung schaffen und unterhalten sowie Vorkehrungen treffen sollte, um die allgemeine Eignung der Arbeitnehmer für gewisse Beschäftigungen zu ermitteln;

d) überall, wo es möglich ist, sich den Rat und die Mitarbeit der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen bei der Schaffung und der Tätigkeit dieser Verwaltung sichern sollte.

III. Maßnahmen, um Wanderungsbewegungen entgegenzuwirken, die sowohl für die Wanderarbeiter als auch für das Gemeinwesen und für das Land ihrer Heimat als unerwünscht erachtet werden

16. Die allgemeine Politik sollte darauf abzielen, der Abwanderung von Arbeitnehmern, sobald sie als unerwünscht für die Wanderarbeiter und für die Gemeinwesen und Länder, aus denen sie stammen, erachtet wird, durch Maßnahmen entgegenzuwirken, die geeignet sind, in den Gebieten, von denen normalerweise die Abwanderung ausgeht, die Lebensbedingungen zu verbessern und den Lebensstandard zu heben.

17. Die Maßnahmen, die zu treffen sind, um die Durchführung der im vorhergehenden Absatz beschriebenen Politik sicherzustellen, sollten umfassen

a) in Auswanderungsgebieten die Aufstellung von wirtschaftlichen Aufbau- und Berufsausbildungsprogrammen, die eine vollständigere Verwertung der Arbeitskraft und der vorhandenen natürlichen Hilfsquellen gestatten, und insbesondere die Durchführung aller Maßnahmen, die geeignet sind, normalerweise auswanderungswilligen Arbeitnehmern neue Arbeitsplätze und neue Einnahmequellen zu verschaffen;

b) in Einwanderungsgebieten die rationellere Verwendung der Arbeitskraft und die Produktivitätssteigerung durch eine bessere Organisation der Arbeit, durch eine bessere Ausbildung der Arbeitnehmer, durch Ausbau der Mechanisierung oder durch andere Maßnahmen, je nach den örtlichen Erfordernissen;

c) die Beschränkung der Anwerbung in Gebieten, in denen die Abwanderung von Arbeitnehmern unheilvolle Auswirkungen auf den sozialen und wirtschaftlichen Aufbau und auf die Gesundheit, die Wohlfahrt und die Entwicklung der betreffenden Bevölkerung zur Folge haben könnte.

18. Die Regierungen der Herkunftsländer und -gebiete und der Bestimmungsländer und -gebiete der Wanderarbeiter sollten sich bemühen, einen ständigen Rückgang der Wanderungen von Arbeitnehmern zu erreichen, sofern sie als unerwünscht für die Wanderarbeiter und für die Gemeinwesen und Länder, aus denen sie stammen, erachtet werden und nicht einer Kontrolle unterliegen oder als unkontrollierbar gelten. Solange die wirtschaftlichen Ursachen für diese unkontrollierbaren Wanderungen weiterbestehen, sollten sich die beteiligten Regierungen bemühen, soweit eine derartige Politik möglich und angezeigt ist, sowohl über die freiwilligen Wanderungen als auch über die organisierte Anwerbung eine geeignete Kontrolle auszuüben. Dieser Rückgang und diese Kontrolle könnten durch Maßnahmen auf regionaler oder örtlicher Ebene und mit Hilfe zweiseitiger Vereinbarungen erreicht werden.

19. Solange ungeregelte Wanderungen andauern, sollten die beteiligten Regierungen sich, soweit wie möglich, bemühen, den unter diesen Umständen auswandernden Arbeitnehmern den Schutz dieser Empfehlung zu sichern.

IV. Schutz der Wanderarbeiter während der Dauer ihrer Beschäftigung

A. Allgemeine Politik

20. Es sollte alles unternommen werden, um den Wanderarbeitern ebenso günstige Lebens- und Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, wie sie die übrigen Arbeitnehmer in denselben Beschäftigungen auf Grund von Gesetz oder Gepflogenheit besitzen, und um auf sie, gleich wie auf die übrigen Arbeitnehmer, die Schutznormen der folgenden Absätze dieser Empfehlung anzuwenden.

B. Unterkunft

21. Die Vorkehrungen für die Unterbringung der Wanderarbeiter sollten Maßnahmen umfassen, durch die diesen Arbeitnehmern entweder zu Lasten des Arbeitgebers oder durch eine geeignete finanzielle Hilfe oder auf irgendeine andere Weise eine anerkannten Richtlinien entsprechende Unterkunft geboten wird, und zwar gegen Zahlung einer im Verhältnis zum Lohn der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien angemessenen Miete.

22. Die zuständige Stelle sollte damit betraut werden, den Wanderarbeitern befriedigende Wohnverhältnisse zu gewährleisten. Außerdem sollte sie für die Unterkunft Mindestnormen festsetzen und eine strenge Kontrolle über deren Beachtung ausüben. Die zuständige Stelle sollte ferner die Rechte der Arbeitnehmer festlegen, die bei Aufgabe ihrer Beschäftigung ihre Unterkunft zu räumen haben, und alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Beachtung dieser Rechte zu gewährleisten.

C. Löhne

23. (1) Es sollten Vorkehrungen zur Festsetzung der Löhne der Wanderarbeiter getroffen werden.

(2) Diese Vorkehrungen sollten umfassen

a) die Aufstellung von abgestuften Mindestlohnsätzen, die so berechnet sind, daß der niedrigste Satz, einschließlich aller Zulagen, einen Wanderarbeiter, der mit einer ungelernten Arbeit anfängt, in die Lage versetzt, wenigstens seine Mindestbedürfnisse nach den in dem Gebiet geltenden Maßstäben und unter Berücksichtigung normaler Familienlasten zu decken;

b) die Festsetzung von Mindestlöhnen in regelmäßigen Zeitabständen

i) durch Gesamtarbeitsverträge, die zwischen den maßgebenden beteiligten Arbeitnehmerorganisationen und den Arbeitgebern oder den beteiligten Arbeitgeberorganisationen frei vereinbart werden, oder

ii) durch die zuständige Stelle nach dem oben in Unterabsatz a) dargelegten Grundsatz, falls keine angemessenen Verfahren für die Festsetzung der Mindestlohnsätze durch Gesamtarbeitsverträge bestehen.

24. Wo es sachdienlich ist, sollte die zuständige Stelle für die Lohnfestsetzung die vorhandenen Ergebnisse von Untersuchungen über Lebenshaltungsausgaben des Familienhaushaltes in dem betreffenden Gebiet berücksichtigen, wobei derartige Untersuchungen in Zusammenarbeit mit den maßgebenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen durchgeführt werden sollten.

25. Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, soweit solche bestehen, oder, wenn dies nicht der Fall ist, Vertreter der beteiligten Arbeitnehmer- und Arbeitgeber, sollten in gleicher Anzahl und gleichberechtigt an der Durchführung des vorgeschriebenen Verfahrens zur Festsetzung der Mindestlohnsätze mitarbeiten.

26. Die geltenden Mindestlohnsätze sollten den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern bekanntgegeben werden. Werden sie nach den Vorschriften von Absatz 23 Unterabsatz (2) b) ii) festgesetzt, so sollten sie für beide Teile verbindlich sein und nicht durch Vereinbarung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Stelle herabgesetzt werden können.

27. Die Arbeitgeber sollten verpflichtet sein, Verzeichnisse anzulegen, die für jeden Arbeitnehmer die Lohnzahlungen und Lohnabzüge angeben. Die Beträge der Löhne und der Abzüge sollten den beteiligten Arbeitnehmern bekanntgegeben werden.

28. Lohnabzüge sollten nur unter den Bedingungen und in den Grenzen zugelassen werden, die von der innerstaatlichen Gesetzgebung vorgeschrieben oder durch einen Gesamtarbeitsvertrag oder Schiedsspruch bestimmt sind.

29. Die Löhne sollten normalerweise unmittelbar jedem Arbeitnehmer in gesetzlichen Zahlungsmitteln ausgezahlt werden.

30. Die Löhne sollten regelmäßig und in Zeitabständen ausgezahlt werden, die geeignet sind, die Gefahren einer Verschuldung der Lohnempfänger auf ein Mindestmaß herabzusetzen, es sei denn, daß der Ortsgebrauch dieser Maßnahme entgegensteht und die zuständige Stelle sich durch Anfrage bei den Arbeitnehmervertretern oder ihren maßgebenden Organisationen darüber vergewissert hat, daß die Arbeitnehmer diesen Ortsgebrauch beizubehalten wünschen.

31. Die teilweise oder völlige Abgeltung der Löhne durch Alkohol oder durch gesundheitsschädliche Erzeugnisse sollte verboten sein.

32. Die Lohnzahlung in Schankstätten oder Läden sollte verboten sein, außer für Arbeitnehmer, die dort beschäftigt sind.

33. Die Arbeitgeber sollten gehalten sein, Vorschüsse an Arbeitnehmer auf einen geringfügigen Teil des monatlichen Entgeltes zu beschränken.

34. Ein Vorschuß, der über den von der zuständigen Stelle festgesetzten Betrag hinaus gewährt wird, sollte gesetzlich nicht durch Einbehaltung von künftig den Arbeitnehmern zustehenden Beträgen oder auf andere Weise eintreibbar sein. Zinsen sollten für Vorschüsse nicht berechnet werden.

35. Jeder Arbeitnehmer, für den Mindestlohnsätze gelten und der seit ihrem Inkrafttreten niedrigere Löhne als die Mindestlohnsätze erhalten hat, sollte berechtigt sein, auf gerichtlichem Wege oder auf anderen gesetzlichen Wegen die Zahlung des geschuldeten Restbetrages innerhalb einer von der Gesetzgebung zu bestimmenden Frist zu erreichen.

36. Bilden Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung und andere wesentliche Leistungen und Dienste einen Bestandteil des Entgeltes, so sollte die zuständige Stelle in Zusammenarbeit mit den maßgebenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen alle Maßnahmen treffen, um zu erreichen, daß diese Leistungen angemessen sind, daß ihr Geldwert genau berechnet wird und daß die Sachleistungen wertmäßig nicht einen bestimmten, von der zuständigen Stelle festzusetzenden Prozentsatz des Grundbarlohnes übersteigen.

D. Uneingeschränkte Zulassung zur Facharbeit

37. Grundsätzlich sollten allen Bevölkerungsteilen, einschließlich der Wanderarbeiter, die gleichen Berufsmöglichkeiten offenstehen.

38. Vorbehaltlich der Anwendung innerstaatlicher Einwanderungsgesetze und besonderer Gesetze über die Beschäftigung von Ausländern in öffentlichen Ämtern sollten alle Schranken, welche die Zulassung eines Teiles der Bevölkerung, einschließlich der Wanderarbeiter, zu gewissen Arbeits-oder Beschäftigungsarten wegen ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Rasse, ihrer Farbe, ihres Glaubens, ihrer Stammeszugehörigkeit oder ihrer gewerkschaftlichen Bindung verhindern oder begrenzen, als der Rechtsordnung zuwiderlaufend betrachtet und der Grundsatz ihrer Abschaffung angenommen werden.

39. Es sollten unverzüglich Maßnahmen getroffen werden, um in der Praxis die Durchführung der in den Absätzen 37 und 38 dieser Empfehlung aufgestellten Grundsätze zu gewährleisten und um eine steigende Beteiligung der am wenigsten begünstigten Arbeitnehmerkategorien an der Facharbeit zu fördern.

40. Diese Maßnahmen sollten insbesondere umfassen

a) Vorkehrungen in allen Ländern und Gebieten, um allen Arbeitnehmern zu gestatten, gleichberechtigt zur fachlichen und beruflichen Ausbildung zugelassen zu werden, und die Gewährung von gleichen Zulassungsmöglichkeiten für alle Arbeitnehmer zu Beschäftigungen in neu gegründeten gewerblichen Betrieben;

b) in Ländern und Gebieten, in denen sich getrennte Klassen auf Grund verschiedener Abstammung oder Rassen dauernd gebildet haben, die Schaffung von Erleichterungen, die es den Arbeitnehmern der am wenigsten bevorzugten Klasse gestatten, zu Anlern- oder Fachberufen Zugang zu finden;

c) in Ländern und Gebieten, in denen sich getrennte Klassen auf Grund verschiedener Abstammung oder Rassen noch nicht dauernd gebildet haben, die Gewährung gleicher Zulassungsmöglichkeiten zu jeder Facharbeit.

E. Gewerkschaftliche Tätigkeit

41. Den Wanderarbeitern sollte in den Beschäftigungszentren das Vereinigungsrecht und das Recht auf freie Ausübung jeder nicht gesetzwidrigen gewerkschaftlichen Tätigkeit zuerkannt werden, und es sollten alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um den Gewerkschaften, welche die beteiligten Arbeitnehmer vertreten, das Recht zum Abschluß von Gesamtarbeitsverträgen mit Arbeitgebern oder mit Verbänden der Arbeitgeber zu gewährleisten.

F. Versorgung mit Verbrauchsgütern

42. (1) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um die Versorgung der Wanderarbeiter und ihrer Familien mit Verbrauchsgütern, namentlich mit Lebensmitteln und besonders wichtigen Erzeugnissen, zu angemessenen Preisen und in ausreichender Menge sicherzustellen.

(2) Wenn möglich, sollte den Wanderarbeitern vom Arbeitgeber oder von der zuständigen Stelle anbaufähiges Land zur Verfügung gestellt werden.

43. Erweist sich die Bildung von Genossenschaften als nützlich, so sollten Vorkehrungen für ihre Entwicklung getroffen werden; diese sollten umfassen

a) wenn möglich, die Anlage von Tierzuchtfarmen, Fischteichen und Gemüsegärten auf genossenschaftlicher Grundlage;

b) die Eröffnung von Detailhandelsgeschäften, die von Genossenschaften der Arbeitnehmer betrieben werden;

c) staatliche Unterstützung durch Ausbildung von Genossenschaftsmitgliedern, durch Überwachung der von diesen ausgeübten Verwaltungstätigkeit und durch Aufstellung von Richtlinien für ihr Wirken.

44. (1) Sind den Betrieben Verkaufsläden angeschlossen, so sollte in ihnen lediglich Barzahlung zulässig sein.

(2) Gestatten die örtlichen Verhältnisse noch nicht die Durchführung der oben erwähnten Maßnahme, so sollte der den Wanderarbeitern gewährte Kredit auf einen von der zuständigen Stelle festzusetzenden Prozentsatz des Lohnes und auf eine bestimmte, möglichst kurze Zeitdauer beschränkt werden. Die Verrechnung mit Arbeitsleistungen und die Berechnung von Zinsen für den Kreditbetrag sollten verboten sein.

(3) Es sollte keinerlei Zwang auf die Wanderarbeiter ausgeübt werden, diese Verkaufsläden zu benutzen.

(4) Sind andere Verkaufsläden nicht erreichbar, so sollte die zuständige Stelle geeignete Maßnahmen treffen, um zu erreichen, daß die Waren zu gerechten und angemessenen Preisen verkauft werden und daß die vom Arbeitgeber eröffneten Läden nicht zu Gewinnzwecken, sondern im Interesse der beteiligten Arbeitnehmer betrieben werden.

G. Soziale Sicherheit, Betriebssicherheit und Arbeitshygiene

45. Die für Wanderarbeiter zu treffenden Vorkehrungen sollten auf jeden Fall in erster Linie geeignete Maßnahmen für die Verhütung und Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für ärztliche Betreuung der Arbeitnehmer und ihrer Familien und für die Arbeitshygiene umfassen, wobei keine unterschiedliche Behandlung auf Grund von Staatsangehörigkeit, Rasse oder Religion erfolgen darf.

46. Diese Vorkehrungen sollten umfassen

a) ärztliche Überwachung, je nach den örtlichen Möglichkeiten, durch regelmäßige Untersuchungen während der Beschäftigung und im Falle von Krankheit;

b) Erste Hilfe, kostenlose ärztliche Behandlung und eine Krankenhauspflege, die nach den von der zuständigen Stelle aufzustellenden Richtlinien zu gewähren sind;

c) Verfahren für die Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

d) geeignete Unterstützungsmaßnahmen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

e) Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Wanderarbeiter am Arbeitsplatz;

f) Maßnahmen zur Anzeige von Arbeitsunfällen und zur Aufklärung ihrer Ursachen;

g) die Verpflichtung des Arbeitgebers, durch Anschläge, Personalbesprechungen oder auf andere Art und Weise die Wanderarbeiter auf alle gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Seiten ihrer Arbeit aufmerksam zu machen;

h) besondere oder zusätzliche Ausbildung oder Unterweisung der Wanderarbeiter in Unfallverhütung und über Gefahren, welche die Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz beeinträchtigen können, wenn sich für diese Arbeitnehmer wegen mangelnder Kenntnis der Arbeitsverfahren oder wegen sprachlicher Schwierigkeiten oder aus anderen Gründen die normalerweise den übrigen Arbeitnehmern des Landes oder Gebietes erteilte Ausbildung oder Unterweisung als ungeeignet erweist;

i) Maßnahmen für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur Förderung von Sicherheitsmaßnahmen;

j) besondere Maßnahmen für den gesundheitlichen und sozialen Schutz der Ehefrau und der Kinder, die mit dem Wanderarbeiter zusammenleben.

47. Können Wanderarbeiter bezüglich des Versicherungsschutzes bei Invalidität, Alter und Todesfall nicht dieselbe Behandlung wie die übrigen Arbeitnehmer genießen, so sollten, soweit dies möglich und angezeigt ist, Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern zur Gründung von Hilfsvereinen auf Gegenseitigkeit und von Betriebs-Hilfskassen getroffen werden, um für die Bedürfnisse der Wanderarbeiter bei Invalidität, Alter und im Todesfall zu sorgen; diesen Maßnahmen fiele die Aufgabe zu, eine allgemeine Regelung auf örtlicher, regionaler oder territorialer Ebene vorzubereiten.

H. Beziehungen der Wanderarbeiter zu ihren Herkunftsgebieten

48. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um es den Wanderarbeitern zu ermöglichen, die Verbindung mit ihren Familien und ihren Herkunftsgebieten aufrechtzuerhalten; diese Vorkehrungen sollten umfassen:

a) die erforderlichen Erleichterungen für freiwillige Geldüberweisungen an Familienmitglieder des Wanderarbeiters, die in seinem Herkunftsgebiet oder anderswo geblieben sind, sowie, im Einverständnis mit dem Wanderarbeiter, für die Eröffnung eines Sparguthabens, das beim Ablauf des Arbeitsvertrages oder bei seiner Rückkehr nach Hause oder unter sonstigen mit ihm vereinbarten Umständen auszuzahlen ist;

b) Erleichterungen für den Briefwechsel zwischen den Wanderarbeitern, ihren Familien und ihren Herkunftsgebieten;

c) Erleichterungen, die es dem Wanderarbeiter gestatten, gegenüber der Allgemeinheit in der Heimat die herkömmlichen Verpflichtungen zu erfüllen, denen er nachzukommen wünscht.

I. Materielles, geistiges und sittliches Wohlergehen der Wanderarbeiter

49. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um das materielle, geistige und sittliche Wohlergehen der Wanderarbeiter zu gewährleisten, insbesondere

a) Vorkehrungen zur Förderung des Sparwillens;

b) Vorkehrungen zum Schutze des Wanderarbeiters gegen Wucher, insbesondere durch Maßnahmen zur Herabsetzung des Zinsfußes für Darlehen, durch Überwachung der Geschäfte der Geldgeber und durch Förderung von Einrichtungen zur Darlehensgewährung für geeignete Zwecke mit Hilfe von genossenschaftlichen Kreditorganisationen oder mit Hilfe von Einrichtungen, die der Aufsicht der zuständigen Stelle unterstehen;

c) wo immer es möglich ist, die Bereitstellung von Fürsorgern in den Einwanderungsgebieten, die für das Wohlergehen der Wanderarbeiter verantwortlich und mit ihren Mundarten und Bräuchen vertraut sind und die Aufgabe haben, den Wanderarbeitern und ihren Familien die Anpassung an ihre neue Lebensweise zu erleichtern;

d) Vorkehrungen, um für die Kinder der Wanderarbeiter Einrichtungen für den Unterricht bereitzustellen;

e) Erleichterungen, die den Wanderarbeitern die Befriedigung ihrer geistigen und religiösen Bedürfnisse ermöglichen.

V. Seßhaftmachung der Wanderarbeiter

50. Mit Ausnahme der Fälle, in denen die dauernde Niederlassung der Wanderarbeiter offenbar ihrem Interesse und dem ihrer Familien oder dem Interesse der Wirtschaft der beteiligten Länder und Gebiete zuwiderläuft, sollte die allgemeine Politik dahin gehen, die Seßhaftmachung der Arbeitnehmer und ihrer Familien in den Beschäftigungszentren oder in ihrer Nähe durch alle geeigneten Maßnahmen und insbesondere durch diejenigen anzustreben, die in Teil IV sowie in den Absätzen 51, 52 und 53 dieser Empfehlung angegeben werden.

51. Wie dies bereits Absatz 3 dieser Empfehlung besagt, darf keine Bestimmung dieser Empfehlung dahin ausgelegt werden, als ermächtige sie jemanden zur Einreise in ein Land oder Gebiet oder zum Aufenthalt in einem Land oder Gebiet, es sei denn in Übereinstimmung mit den Einwanderungsgesetzen oder anderen Gesetzen dieses Landes oder Gebietes. Steht indessen dieses Vorgehen nicht im Widerspruch zur Politik des betreffenden Landes, so sollte die zuständige Stelle die Möglichkeit in Betracht ziehen, Wanderarbeitern, die sich seit mindestens fünf Jahren im Einwanderungsland niedergelassen haben, alle Erleichterungen für den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Einwanderungslandes zu gewähren.

52. (1) Erweist sich eine dauernde Niederlassung von Arbeitnehmern am Beschäftigungsort oder in dessen Nähe als möglich, so sollten Vorkehrungen zur Förderung ihrer dauernden Ansiedlung getroffen werden.

(2) Diese Vorkehrungen sollten umfassen

a) die Förderung der Anwerbung von Wanderarbeitern, die von ihren Familien begleitet werden;

b) soweit es durchführbar und angezeigt erscheint, die Gewährung von Erleichterungen für die Errichtung geeigneter Gemeinschaftseinrichtungen am Beschäftigungsort oder in dessen Nähe;

c) die Bereitstellung von Unterkünften, die anerkannten Richtlinien entsprechen, zu angemessenen Preisen, um die dauernde Ansiedlung von Familien zu fördern;

d) soweit durchführbar und angezeigt, die Zuteilung ausreichenden Landes an die Wanderarbeiter für die Erzeugung von Nahrungsmitteln;

e) bei Fehlen von geeigneteren Erleichterungen und soweit durchführbar und angezeigt, die Gründung von Dörfern oder Siedlungen für im Ruhestand lebende Wanderarbeiter an Orten, an denen sie zu ihrem eigenen Lebensunterhalt beitragen können.

VI. Durchführung der Empfehlung

53. Die zuständige Stelle sollte Maßnahmen treffen, damit die in Betracht kommenden Verwaltungsstellen in Zusammenarbeit mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, soweit beide bestehen, die Durchführung der in dieser Empfehlung behandelten Maßnahmen zum Schutz der Wanderarbeiter überwachen.

54. Insbesondere in Fällen, in denen die Wanderarbeiter mit den Beschäftigungsbedingungen, der Sprache, den Bräuchen und der Währung des Gebietes, in dem sie beschäftigt sind, nicht vertraut sind, sollten die in Betracht kommenden Verwaltungsstellen die Einhaltung der für den Abschluß der Arbeitsverträge geltenden Formvorschriften in einer Weise sicherstellen, die Gewähr dafür bietet, daß jeder Arbeitnehmer die Beschäftigungsbedingungen, die Vertragsbestimmungen und die Einzelheiten bezüglich Satz und Zahlung seines Lohnes richtig verstanden und freiwillig in voller Kenntnis der Sachlage diese verschiedenen Bedingungen angenommen hat.

55. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation sollte dem Internationalen Arbeitsamt in regelmäßigen, vom Verwaltungsrat festzusetzenden Zeitabständen über den Stand der Gesetzgebung und der Praxis in den Ländern und Gebieten, für die es bezüglich der Fragen dieser Empfehlung verantwortlich ist, Bericht erstatten. Diese Berichte sollten näher ausführen, inwieweit alle Bestimmungen dieser Empfehlung durchgeführt wurden oder durchgeführt werden sollen, unter Angabe der Bestimmungen, deren Abänderung notwendig erscheint oder notwendig erscheinen könnte, um ihre Annahme oder Durchführung zu ermöglichen.

56. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, dem ein außerhalb des Mutterlandes gelegenes Gebiet untersteht, sollte alle unter seine Zuständigkeit fallenden geeigneten Maßnahmen treffen, um in diesem Gebiet die wirksame Durchführung der in dieser Empfehlung aufgeführten Mindestnormen zu gewährleisten, und insbesondere die Empfehlung der für die Verwirklichung dieser Mindestnormen in dem betreffenden Gebiet zuständigen Stelle oder den hierfür zuständigen Stellen unterbreiten.