Empfehlung 97
Empfehlung betreffend den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1953 zu ihrer sechsunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1953, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, 1953, bezeichnet wird.
I. Technische Schutzmaßnahmen gegen Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer
1. Die innerstaatliche Gesetzgebung sollte Bestimmungen über Maßnahmen zur Verhütung, Verminderung oder Beseitigung von Gefahren für die Gesundheit am Arbeitsplatz vorsehen, einschließlich der Maßnahmen, deren Anwendung notwendig und angebracht sein kann, soweit die Gesundheit der Arbeitnehmer besonderen Gefahren ausgesetzt ist.
2. Der Arbeitgeber sollte alle geeigneten Maßnahmen treffen, damit die allgemeinen Bedingungen am Arbeitsplatz ausreichenden Schutz für die Gesundheit der in Betracht kommenden Arbeitnehmer gewährleisten und damit insbesondere
a) Schmutz und Abfall sich nicht in einem die Gesundheit gefährdenden Maße ansammeln,
b) Bodenfläche und Höhe der Arbeitsräume ausreichend sind, um zu verhindern, daß die Räume mit den darin beschäftigten Arbeitnehmern überfüllt oder durch Maschinen, Materialien oder Fertigwaren verstellt werden,
c) ausreichende und zweckentsprechende Beleuchtung durch natürliches oder künstliches Licht oder durch beides zusammen vorhanden ist,
d) geeignete atmosphärische Verhältnisse sichergestellt sind, so daß ungenügende Luftzufuhr und -bewegung, verbrauchte Luft, schädliche Zugluft, plötzliche Temperaturschwankungen und, soweit durchführbar, übermäßige Feuchtigkeit, übermäßige Hitze oder Kälte und unangenehme Gerüche vermieden werden,
e) ausreichende und zweckentsprechende sanitäre Anlagen und Waschgelegenheiten und eine genügende Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser an geeigneten Stellen eingerichtet und gut instand gehalten werden,
f) in Fällen, in denen die Arbeitnehmer bei Arbeitsbeginn und Arbeitsschluß ihre Kleider wechseln müssen, Umkleideräume oder andere geeignete Einrichtungen für den Wechsel und die Aufbewahrung der Kleidung zur Verfügung gestellt und gut anstand gehalten werden,
g) in Fällen, in denen es den Arbeitnehmern nicht gestattet ist, am Arbeitsplatz zu essen oder zu trinken, auf dem Werksgelände geeignete Räume zur Einnahme von Mahlzeiten vorhanden sind, wenn nicht zweckentsprechende Vorkehrungen getroffen worden sind, damit die Arbeitnehmer ihre Mahlzeiten anderswo einnehmen können,
h) Lärm und Erschütterungen, die eine Gefahr für die Gesundheit der Arbeitnehmer bilden, nach Möglichkeit ausgeschaltet oder vermindert werden,
i) gefährliche Stoffe sicher gelagert werden.
3. (1) Zur Verhütung, Verminderung oder Beseitigung der Gefahren für die Gesundheit am Arbeitsplatz sollten alle geeigneten und durchführbaren Maßnahmen getroffen werden, um
a) schädliche Stoffe, Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren durch unschädliche oder weniger schädliche zu ersetzen,
b) das Freiwerden schädlicher Stoffe zu verhindern und die Arbeitnehmer vor schädlichen Strahlen zu schützen,
c) gefährliche Arbeiten in abgesonderten Räumen oder Gebäuden auszuführen, in denen sich möglichst wenig Arbeitnehmer aufhalten,
d) gefährliche Arbeiten in geschlossenen Einrichtungen auszuführen, damit eine Berührung von Personen mit gefährlichen Stoffen sowie das Entweichen von Stäuben, Rauchen, Gasen, Fasern, Dämpfen oder Nebeln in gesundheitsschädlichen Menschen in die Luft des Arbeitsraumes vermieden werden,
e) schädliche Stäube, Rauche, Gase, Fasern, Dämpfe oder Nebel an oder nahe ihrer Entstehungsstelle durch mechanische Absaugung, Lüftungseinrichtungen oder sonstige geeignete Vorkehrungen zu beseitigen, wenn es nicht auf einem oder mehreren der unter a) bis d) genannten Wege möglich ist zu verhindern, daß Arbeitnehmer ihnen ausgesetzt sind,
f) die Arbeitnehmer zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen mit der erforderlichen Schutzkleidung, Schutzausrüstung und sonstigen persönlichen Schutzmitteln auszustatten, soweit andere Maßnahmen für den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gegen diese Einwirkungen undurchführbar sind oder keinen ausreichenden Schutz gewährleisten, und um die Arbeitnehmer im Gebrauch der genannten Schutzmittel zu unterweisen.
(2) Soweit der Gebrauch der im vorstehenden Unterabsatz (1) f) bezeichneten Schutzkleidung oder -ausrüstung wegen der mit der Arbeit verbundenen besonderen Gefahren erforderlich ist, sollte diese Kleidung oder Ausrüstung durch den Arbeitgeber bereitgestellt, gereinigt und instand gehalten werden. Soweit diese Schutzkleidung oder -ausrüstung durch giftige oder gefährliche Stoffe verunreinigt werden kann, sollte sie immer dann, wenn sie nicht bei der Arbeit getragen oder durch den Arbeitgeber gereinigt oder instand gehalten wird, an einem völlig abgesonderten Ort aufbewahrt werden, wo sie die gewöhnliche Kleidung des Arbeitnehmers nicht verunreinigen kann.
(3) Die innerstaatlichen Stellen sollten Untersuchungen über die im Unterabsatz (1) dieses Absatzes bezeichneten Maßnahmen fördern und gegebenenfalls selbst durchführen sowie die Verwertung der Ergebnisse dieser Untersuchungen unterstützen. Derartige Untersuchungen sollten auch von den Arbeitgebern freiwillig durchgeführt werden.
4. (1) Die Arbeitnehmer sollten unterrichtet werden
a) über die Notwendigkeit der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Schutzmaßnahmen,
b) über ihre Verpflichtung, bei der einwandfreien Durchführung dieser Maßnahmen mitzuarbeiten und sie nicht zu behindern,
c) über ihre Verpflichtung, von den ihnen zur Verfügung gestellten Schutzgeräten und -ausrüstungen zweckentsprechenden Gebrauch zu machen.
(2) Beratungen mit den Arbeitnehmern über die zu treffenden Maßnahmen sollten als ein wichtiges Mittel angesehen werden, um deren Mitarbeit herbeizuführen.
5. (1) Die Luft der Arbeitsräume, in denen mit gefährlichen oder schädlichen Stoffen umgegangen wird oder solche Stoffe hergestellt oder verwendet werden, sollte regelmäßig in genügend kurzen Zeitabständen untersucht werden, um sicherzustellen, daß sie keine giftigen oder reizauslösenden Stäube, Rauche, Gase, Fasern, Dämpfe oder Nebel in Mengen enthält, die gesundheitsschädigend wirken können. Die zuständigen Stellen sollten von Zeit zu Zeit die verfügbaren Angaben über den zulässigen Höchstgehalt schädlicher Stoffe als Anhaltspunkte für alle Beteiligten veröffentlichen.
(2) Die mit dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz betraute Stelle sollte ermächtigt sein, die Umstände, unter denen es erforderlich ist, die Luft in den oben genannten Arbeitsräumen zu untersuchen, und die Art und Weise der Durchführung dieser Untersuchungen näher zu bestimmen. Diese Untersuchungen sollten von Fachkräften, gegebenenfalls ärztlichen Fachkräften mit Erfahrungen in der Arbeitsmedizin, durchgeführt oder überwacht werden.
6. Die zuständige Stelle sollte durch alle geeigneten Maßnahmen, zum Beispiel durch Warnungsaufschriften am Arbeitsplatz, die Aufmerksamkeit der in Betracht kommenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die den Arbeitnehmern drohenden besonderen Gefahren und die dagegen zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen lenken.
7. Die zuständige Stelle sollte Beratungen auf gesamtstaatlicher Ebene zwischen der Arbeitsaufsichtsbehörde oder einer sonstigen für den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zuständigen Stelle und den beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden vorsehen, um den Bestimmungen der Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 Geltung zu verschaffen.
II. Ärztliche Untersuchungen
8. (1) Die innerstaatliche Gesetzgebung sollte besondere Bestimmungen über ärztliche Untersuchungen der Arbeitnehmer enthalten, die mit besonders gesundheitsgefährlichen Arbeiten beschäftigt sind.
(2) Die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit besonders gesundheitsgefährlichen Arbeiten sollte abhängig gemacht werden von
a) einer ärztlichen Untersuchung, die kurz vor oder nach der Einstellung des Arbeitnehmers durchgeführt wird, oder
b) einer regelmäßig wiederkehrenden ärztlichen Untersuchung oder
c) beiden unter a) und b) genannten Untersuchungen.
(3) Die innerstaatliche Gesetzgebung oder eine von ihr dazu ermächtigte geeignete Stelle sollte nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände von Zeit zu Zeit bestimmen,
a) bei welchen Gefahren und unter welchen Umständen ärztliche Untersuchungen durchgeführt werden sollten,
b) bei welchen Gefahren eine ärztliche Einstellungsuntersuchung oder eine regelmäßig wiederkehrende ärztliche Untersuchung oder beide stattfinden sollten,
c) in welchen höchstzulässigen Zeitabständen regelmäßig wiederkehrende ärztliche Untersuchungen durchgeführt werden sollten, wobei Art und Grad der Gefahr und die besonderen Umstände gebührend zu berücksichtigen sind.
9. Ärztliche Untersuchungen im Sinne des vorstehenden Absatzes sollten durchgeführt werden, um
a) möglichst früh Anzeichen einer bestimmten Berufskrankheit oder einer besonderen Anfälligkeit für eine solche Krankheit zu entdecken,
b) bei vorliegender Gefahr einer solchen Berufskrankheit festzustellen, ob ärztliche Bedenken gegen die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers mit gewissen Arbeiten bestehen.
10. (1) Soweit bei vorliegender Gefahr einer bestimmten Berufskrankheit keine ärztlichen Bedenken gegen die Beschäftigung eines Arbeitnehmers mit gewissen Arbeiten bestehen, sollte eine entsprechende Bescheinigung in der von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Art und Weise ausgestellt werden.
(2) Diese Bescheinigung sollte vom Arbeitgeber aufbewahrt und zur Verfügung der Beamten der Arbeitsaufsichtsbehörde oder einer sonstigen für den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zuständigen Stelle gehalten werden.
(3) Diese Bescheinigung sollte auch zur Verfügung des betreffenden Arbeitnehmers gehalten werden.
11. Die ärztlichen Untersuchungen sollten durch einen geeigneten Arzt durchgeführt werden, der soweit wie möglich Kenntnisse in der Arbeitsmedizin besitzen sollte.
12. Bei allen ärztlichen Untersuchungen und bei der Führung und Aufbewahrung der hierauf bezüglichen Unterlagen sollten Maßnahmen zur Wahrung des ärztlichen Berufsgeheimnisses getroffen werden.
13. (1) Die ärztlichen Untersuchungen im Sinne dieser Empfehlung sollten für den in Betracht kommenden Arbeitnehmer mit keinerlei Auslagen verbunden sein.
(2) Für die infolge solcher Untersuchungen ausgefallene Arbeitszeit sollte in den Fällen, in denen die Frage durch die innerstaatliche Gesetzgebung geregelt ist, kein Lohnabzug vorgenommen werden, in den Fällen, in denen die Frage durch Gesamtarbeitsverträge geregelt ist, sollten die Bestimmungen des maßgebenden Vertrags gelten.
III. Meldung von Berufskrankheiten
14. (1) Die innerstaatliche Gesetzgebung sollte die Meldung der festgestellten Fälle und der Verdachtsfälle von Berufskrankheiten vorschreiben.
(2) Diese Meldung sollte verlangt werden, um
a) Verhütungs- und Schutzmaßnahmen einzuleiten und deren wirksame Durchführung sicherzustellen,
b) die Arbeitsbedingungen und sonstigen Umstände, die tatsächlich oder vermutlich Berufskrankheiten verursacht haben, zu untersuchen,
c) Statistiken über Berufskrankheiten aufzustellen,
d) die Einleitung oder den Ausbau von Maßnahmen zu ermöglichen, die dazu bestimmt sind, den Opfern von Berufskrankheiten die dafür vorgesehene Entschädigung zu gewährleisten.
(3) Die Meldung sollte der Arbeitsaufsichtsbehörde oder einer sonstigen mit dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz betrauten Stelle erstattet werden.
15. Die innerstaatliche Gesetzgebung sollte
a) die Personen näher bestimmen, denen die Meldung der festgestellten Fälle und der Verdachtsfälle von Berufskrankheiten obliegt,
b) die Art und Weise der Meldung solcher Fälle von Berufskrankheiten und die zu meldenden Einzelheiten vorschreiben und insbesondere näher bestimmen,
i) in welchen Fällen sofortige Meldung zu erstatten ist und in welchen Fällen eine Meldung in bestimmten Zeitabständen genügt,
ii) in Fällen mit sofortiger Meldepflicht, innerhalb welcher Frist nach Feststellung eines Falls oder eines Verdachtsfalls einer Berufskrankheit die Meldung zu erstatten ist,
iii) in Fällen, in denen eine Meldung in bestimmten Zeitabständen genügt, innerhalb welcher Zeitabstände die Meldung zu erstatten ist.
16. Die Meldung sollte der mit dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz betrauten Stelle die Angaben liefern, die für eine wirksame Ausübung ihrer Aufgaben zweckdienlich oder notwendig sein können, insbesondere die folgenden Einzelheiten:
a) Alter und Geschlecht des Betreffenden,
b) Beruf und Gewerbe oder Wirtschaftszweig, in dem der Betreffende beschäftigt ist oder zuletzt beschäftigt war,
c) Name und Adresse des Betriebs, in dem der Betreffende beschäftigt ist oder zuletzt beschäftigt war,
d) Art der Krankheit oder der Vergiftung,
e) die Art der schädlichen Einwirkung und der Tätigkeit, auf welche die Krankheit oder die Vergiftung zurückgeführt wird,
f) Name und Adresse des Betriebs, in dem der Arbeitnehmer nach seiner Ansicht der Gefahr ausgesetzt war, auf welche die Krankheit oder die Vergiftung zurückgeführt wird,
g) soweit es der die Meldung erstattenden Person bekannt ist oder von ihr leicht festgestellt werden kann, den Zeitpunkt des Beginns und gegebenenfalls des Endes der Gefährdung in jedem der Berufe, Gewerbe oder Wirtschaftszweige, in denen der betreffende Arbeitnehmer der Gefahr ausgesetzt war oder ist.
17. Die zuständige Stelle sollte nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände eine Liste der meldepflichtigen Berufskrankheiten oder Krankheitsgruppen unter Angabe der Symptome aufstellen und daran von Zeit zu Zeit die nach den Umständen erforderlichen oder wünschenswerten Änderungen vornehmen.
IV. Erste Hilfe
18. (1) Vorkehrungen für Erste Hilfe und Notbehandlung bei einem Unfall, einer Berufskrankheit, einer Vergiftung oder einer Unpäßlichkeit sollten am Arbeitsplatz vorgesehen sein.
(2) Die innerstaatliche Gesetzgebung sollte die Art und Weise bestimmen, in welcher der vorstehende Unterabsatz angewendet wird.
V. Allgemeine Bestimmung
19. Soweit in dieser Empfehlung der Ausdruck "innerstaatlich" in Verbindung mit Gesetzgebung oder Stellen verwendet wird, ist er im Falle eines Bundesstaates so zu verstehen, daß er sich sowohl auf den Bund als auch auf das Land, die Provinz, den Kanton oder eine sonstige Einheit des Bundesstaates beziehen kann.