Empfehlung 95
Empfehlung betreffend den Mutterschutz
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1952 zu ihrer fünfunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Mutterschutz, eine Frage, die den siebenten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über den Mutterschutz (Neufassung), 1952, erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 28. Juni 1952, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend den Mutterschutz, 1952, bezeichnet wird.
I. Mutterschaftsurlaub
1. (1) Erfordert es der Gesundheitszustand der Frau, so sollte, wenn immer möglich, der in Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens über den Mutterschutz (Neufassung), 1952, vorgesehene Mutterschaftsurlaub auf eine Gesamtdauer von vierzehn Wochen ausgedehnt werden.
(2) Die Überwachungsorgane sollten berechtigt sein, in Einzelfällen über die in den Absätzen 4, 5 und 6 des Artikels 3 des Übereinkommens über den Mutterschutz (Neufassung), 1952, vorgesehene Verlängerung hinaus bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses eine weitere Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs vor und nach der Niederkunft vorzuschreiben, wenn eine solche Verlängerung im Interesse der Gesundheit von Mutter und Kind als notwendig erscheint, insbesondere bei bestehenden oder drohenden außergewöhnlichen Umständen, wie Fehlgeburten und anderen Komplikationen vor und nach der Niederkunft.
II. Leistungen bei Mutterschaft
2. (1) Wenn immer möglich, sollten die nach Artikel 4 des Übereinkommens über den Mutterschutz (Neufassung), 1952, zu gewährenden Geldleistungen auf einen Betrag festgesetzt werden, der über den im Übereinkommen vorgesehenen Mindestbetrag hinausgeht; wenn immer möglich, sollte dieser Betrag auf 100 vom Hundert des für die Berechnung der Leistungen berücksichtigten früheren Verdienstes der Frau festgesetzt werden.
(2) Wenn immer möglich, sollten die nach Artikel 4 des Übereinkommens zu gewährenden ärztlichen Leistungen umfassen: Betreuung durch praktische Ärzte und durch Fachärzte in Form von stationärer oder ambulanter Behandlung einschließlich der Hausbesuche, ferner Zahnbehandlung, Betreuung durch geprüfte Hebammen oder eine andere Mutterschaftshilfe zu Hause oder in einem Krankenhaus, Betreuung durch Pflegepersonal zu Hause oder in einem Krankenhaus oder einer anderen Pflegestätte, Unterbringung in einem Krankenhaus oder einer anderen Pflegestätte, Arzneien und Heilmittel, zahnärztliche und sonstige ärztliche oder chirurgische Hilfsmittel und Betreuung durch Angehörige anderer Berufe, die für die Leistung von Diensten in Verbindung mit der Betreuung bei Mutterschaft unter angemessener ärztlicher Überwachung zugelassen sind.
(3) Die ärztlichen Leistungen sollten darauf abzielen, die Gesundheit der geschützten Frau sowie deren Arbeitsfähigkeit und Fähigkeit zur Besorgung ihrer persönlichen Angelegenheiten zu erhalten, wiederherzustellen oder zu bessern.
(4) Die Regierungsstellen oder Einrichtungen, welche die ärztlichen Leistungen gewähren, sollten die geschützten Frauen mit den als geeignet erscheinenden Mitteln dazu anhalten, von den Stellen des allgemeinen Gesundheitsdienstes Gebrauch zu machen, die von den Behörden oder anderen behördlich anerkannten Organen zu ihrer Verfügung gestellt werden.
(5) Außerdem kann die innerstaatliche Gesetzgebung diese Regierungsstellen oder Einrichtungen ermächtigen, Maßnahmen für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der geschützten Frauen und ihrer Kinder zu treffen.
(6) Es wäre wünschenswert, die in den vorstehenden Unterabsätzen (1) und (2) bezeichneten Leistungen durch andere Sach- oder Geldleistungen, wie zum Beispiel Kinderwäsche oder Beihilfen zur Anschaffung von Kinderwäsche, Abgabe von Milch oder Gewährung von Stillgeld an stillende Mütter usw. zu ergänzen.
III. Bestimmungen für stillende Mütter und Säuglinge
3. (1) Wenn immer möglich, sollten die Stillpausen eine Gesamtdauer von mindestens eineinhalb Stunden während des Arbeitstages erreichen; bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses sollten Änderungen in der Häufigkeit und Dauer der Stillpausen gestattet werden.
(2) Bestimmungen sollten getroffen werden für die Schaffung von Einrichtungen zum Stillen und zur Betreuung der Kinder während des Tages, und zwar vorzugsweise außerhalb der Betriebe, in denen die Frauen arbeiten; wenn möglich, sollten Bestimmungen getroffen werden, damit die Allgemeinheit oder eine soziale Pflichtversicherung die Kosten solcher Einrichtungen bestreitet oder diese mindestens durch Beiträge unterstützt.
(3) Die Ausstattung und die hygienischen Erfordernisse der Einrichtungen zum Stillen und zur Betreuung der Kinder während des Tages sowie der zahlenmäßige Bestand und die Fähigkeiten des Personals sollten angemessenen, in entsprechenden Vorschriften festgelegten Normen genügen und von der zuständigen Stelle genehmigt und überwacht werden.
IV. Sicherung des Arbeitsplatzes
4. (1) Wenn immer möglich, sollte die Zeitspanne, während welcher der Arbeitgeber nach Artikel 6 des Übereinkommens über den Mutterschutz (Neufassung), 1952, einer Frau nicht kündigen darf, mit dem Tag beginnen, an dem der Arbeitgeber durch ein ärztliches Zeugnis von der Schwangerschaft der Frau unterrichtet worden ist, und mindestens bis zu einem Monat nach Beendigung des in Artikel 3 des Übereinkommens vorgesehenen Mutterschaftsurlaubs verlängert werden.
(2) Als ausreichende Gründe zur Entlassung während der Schutzzeit kann die innerstaatliche Gesetzgebung unter anderem schwere Verstöße der beschäftigten Frau, Schließung des Betriebs oder die Beendigung des Arbeitsvertrags anerkennen. Bestehen Betriebsräte, so wäre es wünschenswert, daß diese bei derartigen Entlassungen angehört werden.
(3) Während der Zeit des zulässigen Fernbleibens von der Arbeit vor und nach der Niederkunft sollten die Rechte der Frau, die sich aus der Dauer ihrer Betriebs- oder Berufszugehörigkeit ergeben, sowie ihr Anspruch auf Wiederbeschäftigung mit ihrer früheren Arbeit oder auf Beschäftigung mit einer gleichwertigen und gleichbezahlten Arbeit gewahrt werden.
V. Schutz der Gesundheit der beschäftigten Frauen während der Dauer der Mutterschaft
5. (1) Nachtarbeit und Überstunden sollten schwangeren und stillenden Frauen verboten sein, und ihre Arbeitszeit sollte so geregelt werden, daß ihnen angemessene Ruhezeiten gewährleistet sind.
(2) Die Beschäftigung einer Frau mit Arbeiten, die von der zuständigen Stelle als für ihre Gesundheit oder für diejenige des Kindes nachteilig anerkannt sind, sollte während der Schwangerschaft sowie während einer Zeitspanne von mindestens drei Monaten nach der Niederkunft und, wenn die Frau ihr Kind stillt, während einer längeren Zeitspanne verboten sein.
(3) Die unter die Bestimmungen von Unterabsatz (2) fallenden Arbeiten sollten insbesondere umfassen
a) alle beschwerlichen Arbeiten, die
i) mit dem Heben, Ziehen oder Schieben schwerer Lasten oder
ii) mit außergewöhnlicher und ungewohnter körperlicher Anstrengung einschließlich längeren Stehens verbunden sind,
b) Arbeiten, die eine besondere Gleichgewichtshaltung erfordern,
c) Arbeiten an vibrierenden Maschinen.
(4) Eine Frau, die gewöhnlich mit Arbeiten beschäftigt wird, welche von der zuständigen Stelle als gesundheitsschädlich anerkannt sind, sollte ohne Einbuße an Entgelt Versetzung zu einer anderen, für ihren Zustand nicht nachteiligen Arbeit beanspruchen können.
(5) Ein solcher Anspruch auf Versetzung aus Gründen der Mutterschaft sollte in Einzelfällen auch einer Frau zustehen, die ein ärztliches Zeugnis vorlegt, nach dem eine Änderung der Art ihrer Arbeit im Interesse der Gesundheit von Mutter und Kind notwendig ist.