INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 94

Empfehlung betreffend Beratungen und Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Bereich des Betriebs

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1952 zu ihrer fünfunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Beratungen und Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Bereich des Betriebs, eine Frage, die zum sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen, deren Durchführung je nach dem den Verhältnissen des betreffenden Landes entsprechenden Verfahren von den beteiligten Parteien oder von den Behörden sicherzustellen wäre.

Die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni 1952, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Zusammenarbeit im Bereich des Betriebs, 1952, bezeichnet wird.

1. Geeignete Maßnahmen sollten getroffen werden, um Beratungen und Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Bereich des Betriebs in Angelegenheiten gemeinsamen Interesses zu fördern, die nicht in den Rahmen von Verfahren für Kollektivverhandlungen fallen oder gewöhnlich nicht Gegenstand anderer Verfahren zur Festsetzung von Beschäftigungsbedingungen sind.

2. In Übereinstimmung mit Gewohnheit oder Praxis in dem betreffenden Land sollten diese Beratungen und diese Zusammenarbeit

a) erleichtert werden durch die Anregung freiwilliger Vereinbarungen zwischen den Parteien oder

b) gefördert werden durch eine Gesetzgebung, welche Stellen für Beratungen und Zusammenarbeit schafft und den Zweck, die Zuständigkeit, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieser Stellen unter Berücksichtigung der Eigenart der verschiedenen Betriebe bestimmt, oder

c) erleichtert oder gefördert werden durch eine Verbindung dieser beiden Methoden.