INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 93

Empfehlung betreffend den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1952 zu ihrer fünfunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über den bezahlten Urlaub (Landwirtschaft), 1952, erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni 1952, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend den bezahlten Urlaub (Landwirtschaft), 1952, bezeichnet wird.

Die Konferenz empfiehlt den Mitgliedern, die folgenden Bestimmungen anzuwenden, sobald es die Verhältnisse in ihrem Lande gestatten, und dem Internationalen Arbeitsamt entsprechend den Beschlüssen des Verwaltungsrates über die zu ihrer Verwirklichung getroffenen Maßnahmen zu berichten.

1. Die Mindestdauer des bezahlten Urlaubs sollte für ein Jahr ununterbrochenen Dienstes eine Arbeitswoche betragen; für eine kürzere Dauer ununterbrochenen Dienstes sollte ein im entsprechenden Verhältnis bemessener Urlaub gewährt werden.

2. Für jugendliche Arbeitnehmer unter achtzehn Jahren einschließlich der Lehrlinge sollte die zuständige Stelle die Möglichkeit einer günstigeren Regelung erwähnen, um den Übergang von der Schule zur landwirtschaftlichen Tätigkeit während der Zeit der körperlichen Entwicklung zu erleichtern.

3. Für jugendliche Arbeitnehmer unter sechzehn Jahren einschließlich der Lehrlinge sollte die Mindestdauer des bezahlten Urlaubs für ein Jahr ununterbrochenen Dienstes zwei Arbeitswochen betragen; für eine kürzere Dauer ununterbrochenen Dienstes sollte ein im entsprechenden Verhältnis bemessener Urlaub gewährt werden.

4. Die als Voraussetzung für den Anspruch auf bezahlten Urlaub erforderliche Dauer ununterbrochenen Dienstes sollte nicht durch vorübergehende Unterbrechungen infolge von Krankheit, Unfall, Familienereignissen oder anderen ähnlichen Umständen berührt werden.

5. Die zuständige Stelle sollte, wo es angebracht ist, eine der Dienstdauer entsprechende Verlängerung des bezahlten Urlaubs vorsehen. Diese Verlängerung sollte so bald wie möglich einsetzen und in regelmäßigen Stufen erfolgen, so daß nach einer bestimmten Zahl von Jahren eine vorgeschriebene Mindestdauer erreicht wird.

6. Obwohl es in Ausnahmefällen erwünscht sein kann, eine Teilung des bezahlten Urlaubs vorzusehen, sollte vermieden werden, daß eine derartige Teilung gegen den Zweck des Urlaubs verstößt, der es dem Arbeitnehmer ermöglichen soll, sich zu erholen. Daher sollte der Arbeitnehmer das Recht haben, mindestens einen Teil seines Urlaubs als ununterbrochenen Urlaub zu nehmen, dessen Dauer nicht kürzer sein sollte als eine vorgeschriebene Mindestdauer.

7. Wo es angebracht ist, sollte nach dem eingeführten Verfahren durch geeignete Maßnahmen dafür gesorgt werden, daß die Gewährung des bezahlten Urlaubs die Ausführung von Arbeiten in der arbeitsreichen Zeit nicht beeinträchtigt und für die landwirtschaftliche Gütererzeugung keine nachteiligen Folgen hat.