INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 92

Empfehlung betreffend das freiwillige Einigungs- und Schiedsverfahren

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1951 zu ihrer vierunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend das freiwillige Einigungs- und Schiedsverfahren, eine Frage, die zum fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen, deren Durchführung je nach dem den Verhältnissen des betreffenden Landes entsprechenden Verfahren von den beteiligten Parteien oder von den Behörden sicherzustellen wäre.

Die Konferenz nimmt heute, am 29. Juni 1951, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend das freiwillige Einigungs- und Schiedsverfahren, 1951, bezeichnet wird.

I. Freiwilliges Schiedsverfahren

1. Es sollten den Landesverhältnissen angepaßte Stellen für freiwillige Einigung errichtet werden, die bei der Verhütung und Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern mitzuwirken haben.

2. In jeder auf paritätischer Grundlage errichteten Stelle für freiwillige Einigung sollten die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer in gleicher Zahl vertreten sein.

3. (1) Das Verfahren sollte kostenlos sein und ohne Verzögerung durchgeführt werden; jede von der innerstaatlichen Gesetzgebung vorgeschriebene Frist sollte im voraus bestimmt und auf ein Mindestmaß beschränkt sein.

(2) Durch entsprechende Bestimmungen sollte dafür gesorgt werden, daß das Verfahren entweder auf Betreiben einer der an der Streitigkeit beteiligten Parteien oder von Amts wegen durch die Stelle für freiwillige Einigung eingeleitet werden kann.

4. Ist eine Streitigkeit mit Zustimmung aller beteiligten Parteien einem Einigungsverfahren unterworfen worden, so sollte den Parteien nahegelegt werden, während des Einigungsverfahrens von Streiks und Aussperrungen abzusehen.

5. Alle zwischen den Parteien im Laufe des Verfahrens oder als Ergebnis des Verfahrens erzielten Abmachungen sollten schriftlich niedergelegt und im üblichen Weg abgeschlossenen Vereinbarungen gleichgehalten werden.

II. Freiwilliges Schiedsverfahren

6. Ist eine Streitigkeit mit Zustimmung aller beteiligten Parteien einem Schiedsverfahren unterworfen worden, so sollte den Parteien nahegelegt werden, während des Schiedsverfahrens von Streiks und Aussperrungen abzusehen und den Schiedsspruch anzunehmen.

III. Allgemeines

7. Keine Bestimmung dieser Empfehlung darf so ausgelegt werden, als ob sie das Streikrecht irgendwie beschränke.