INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 91

Empfehlung betreffend die Gesamtarbeitsverträge

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1951 zu ihrer vierunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Gesamtarbeitsverträge, eine Frage, die zum fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen, deren Durchführung je nach dem den Verhältnissen des betreffenden Landes entsprechenden Verfahren von den beteiligten Parteien oder von den Behörden sicherzustellen wäre,

Die Konferenz nimmt heute, am 29. Juni 1951, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Gesamtarbeitsverträge, 1951, bezeichnet wird.

I. Verfahren für Kollektivverhandlungen

1. (1) Im Wege der Vereinbarung oder der Gesetzgebung, je nach dem den Verhältnissen des betreffenden Landes entsprechenden Verfahren, sollten den Umständen jedes einzelnen Landes angepaßte Einrichtungen zur Verhandlung über Gesamtarbeitsverträge sowie für den Abschluß, die Änderung und die Erneuerung solcher Verträge oder zur Unterstützung der Parteien bei der Verhandlung über Gesamtarbeitsverträge sowie beim Abschluß, bei der Änderung oder der Erneuerung solcher Verträge geschaffen werden.

(2) Die Organisation, die Tätigkeit und die Aufgaben dieser Einrichtungen sollten durch Vereinbarungen zwischen den Parteien oder durch die innerstaatliche Gesetzgebung, je nach dem den Verhältnissen des betreffenden Landes entsprechenden Verfahren, geregelt werden.

II. Begriffliche Bestimmung des Gesamtarbeitsvertrages

2. (1) Im Sinne dieser Empfehlung gilt als "Gesamtarbeitsvertrag" jede schriftliche Vereinbarung über die Arbeits- und Anstellungsbedingungen, die von einem Arbeitgeber, einer Gruppe von Arbeitgebern oder einem oder mehreren Arbeitgeberverbänden einerseits und von einem oder mehreren maßgebenden Arbeitnehmerverbänden oder, mangels solcher Verbände, von Vertretern der beteiligten Arbeitnehmer, die von diesen nach gesetzlicher Vorschrift ordnungsmäßig gewählt und bevollmächtigt sind, anderseits abgeschlossen worden ist.

(2) Diese Begriffsbestimmung sollte keinesfalls so ausgelegt werden, als ob sie die Anerkennung eines von den Arbeitgebern oder ihren Vertretern ins Leben gerufenen, beherrschten oder finanzierten Arbeitnehmerverbandes in sich schlösse.

III. Wirkungen der Gesamtarbeitsverträge

3. (1) Gesamtarbeitsverträge sollten die Unterzeichner sowie alle diejenigen binden, in deren Namen sie abgeschlossen sind, die durch einen Gesamtarbeitsvertrag gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten nicht durch Einzelarbeitsverträge Bestimmungen vereinbaren dürfen, die den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages entgegenstehen.

(2) Die einem Gesamtarbeitsvertrag entgegenstehenden Bestimmungen solcher Einzelarbeitsverträge sollten als nichtig angesehen und ohne weiteres durch die entsprechenden Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages ersetzt werden.

(3) Sind Bestimmungen von Einzelarbeitsverträgen den Arbeitnehmern günstiger als die von dem Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Bestimmungen, so sollten sie nicht als dem Gesamtarbeitsvertrag entgegenstehend erachtet werden.

(4) Wird die tatsächliche Einhaltung der Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge von den vertragschließenden Teilen gewährleistet, so sollten die in den vorstehenden Unterabsätzen vorgesehenen Bestimmungen nicht so ausgelegt werden, als ob sie gesetzgeberische Maßnahmen erforderten.

4. Die Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages sollten auf alle Arbeitnehmer der beteiligten Gruppen, die in den unter den Gesamtarbeitsvertrag fallenden Betrieben beschäftigt sind, Anwendung finden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nicht ausdrücklich das Gegenteil vorsieht.

IV. Ausdehnung der Gesamtarbeitsverträge

5. (1) Wo es mit Rücksicht auf die bestehenden Verhältnisse im Gesamtarbeitsvertragswesen angebracht erscheint, sollten gesetzlich zu bestimmende und den Umständen jedes Landes angepaßte Maßnahmen getroffen werden, um alle oder einzelne Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages auf alle in den beruflichen und räumlichen Geltungsbereich des Vertrages fallenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer auszudehnen.

(2) Die innerstaatliche Gesetzgebung kann die Ausdehnung eines Gesamtarbeitsvertrages insbesondere an folgende Voraussetzungen knüpfen:

a) Der Gesamtarbeitsvertrag sollte bereits eine nach Ansicht der zuständigen Stelle hinlänglich maßgebende Zahl von beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern erfassen.

b) Der Antrag auf Ausdehnung des Gesamtarbeitsvertrages sollte in der Regel durch einen oder mehrere dem Gesamtarbeitsvertrag angeschlossene Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberverbände gestellt werden.

c) Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, auf die der Gesamtarbeitsvertrag im Falle der Ausdehnung zur Anwendung gebracht würde, sollten zuvor Gelegenheit erhalten, sich dazu zu äußern.

V. Auslegung der Gesamtarbeitsverträge

6. Die aus der Auslegung eines Gesamtarbeitsvertrages entstehenden Streitigkeiten sollten in einem geeigneten Verfahren beigelegt werden, das je nach den Verhältnissen des einzelnen Landes durch Vereinbarung zwischen den Parteien oder durch die Gesetzgebung zu regeln wäre.

VI. Überwachung der Anwendung der Gesamtarbeitsverträge

7. Mit der Überwachung der Anwendung der Gesamtarbeitsverträge sollten entweder die an den Gesamtarbeitsverträgen beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände oder die bestehenden Überwachungsstellen oder eigens zu diesem Zweck errichtete Stellen betraut werden.

VII. Verschiedene Maßnahmen

8. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann insbesondere vorsehen

a) die Verpflichtung der durch die Gesamtarbeitsverträge gebundenen Arbeitgeber, geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Wortlaut der auf ihre Betriebe anwendbaren Gesamtarbeitsverträge den beteiligten Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen,

b) die Eintragung oder die Hinterlegung der Gesamtarbeitsverträge und aller nachträglich daran vorgenommenen Abänderungen,

c) eine Mindestdauer, während der die Gesamtarbeitsverträge, falls darin nichts Gegenteiliges bestimmt ist, als in Kraft befindlich zu gelten haben, vorausgesetzt, daß sie nicht vor ihrem Ablauf von den Parteien abgeändert oder gelöst werden.