INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 89

Empfehlung betreffend die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1951 zu ihrer vierunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft, eine Frage, die den achten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen (Landwirtschaft), 1951, erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 28. Juni 1951, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen (Landwirtschaft), 1951, bezeichnet wird.

Die Konferenz empfiehlt den Mitgliedern, die folgenden Bestimmungen anzuwenden, sobald es die Verhältnisse in ihrem Lande gestatten, und dem Internationalen Arbeitsamt entsprechend den Beschlüssen des Verwaltungsrates über die zu ihrer Verwirklichung getroffenen Maßnahmen zu berichten.

I

1. Bei der Festsetzung der Mindestlohnsätze ist es wünschenswert, daß die mit dieser Aufgabe betraute Stelle unter allen Umständen der Notwendigkeit Rechnung trägt, den beteiligten Arbeitnehmern eine angemessene Lebenshaltung zu sichern.

2. Bei der Festsetzung der Mindestlohnsätze sollten unter anderem folgende Umstände berücksichtigt werden: die Kosten der Lebenshaltung, der gerechte und angemessene Wert der geleisteten Dienste, die für ähnliche und vergleichbare Arbeiten nach den in der Landwirtschaft bestehenden Gesamtarbeitsverträgen gezahlten Löhne und der allgemeine Stand der Löhne für die eine ähnliche Befähigung erfordernden Arbeiten in anderen Berufen des betreffenden Gebietes, in denen die Arbeitnehmer ausreichend organisiert sind.

II

3. Zwecks Durchführung der Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft, gleichviel welcher Art sie sind, sollte eine Erhebung über die in der Landwirtschaft und den verwandten Tätigkeiten bestehenden Verhältnisse vorgenommen werden; die wesentlich und hauptsächlich beteiligten Parteien, das heißt die Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder ihre maßgebenden Verbände, falls solche bestehen, sollten angehört werden. Die Meinung der beteiligten Parteien sollte über sämtliche mit der Festsetzung von Mindestlöhnen zusammenhängenden Fragen eingeholt und gebührend berücksichtigt werden.

4. Um den etwaigen Lohnfestsetzungen größeres Gewicht zu sichern, sollte, falls es die für die Festsetzung von Mindestlöhnen eingeführten Verfahren ermöglichen, den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine unmittelbare und paritätische Teilnahme an der Tätigkeit der mit der Festsetzung von Mindestlöhnen betrauten Stellen durch Vertreter in gleicher Zahl oder jedenfalls mit gleichem Stimmrecht gewährt werden.

5. Um sicherzustellen, daß die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer das Vertrauen derjenigen besitzen, deren Interessen sie in den Fällen des Absatzes 4 vertreten, sollte den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern, soweit die Umstände dies gestatten, das Recht eingeräumt werden, bei der Bestimmung ihrer Vertreter mitzuwirken. Jedenfalls sollten die Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, falls solche bestehen, aufgefordert werden, diejenigen Personen namhaft zu machen, die zu Mitgliedern der mit der Lohnfestsetzung betrauten Stelle ernannt werden sollen.

6. Falls das für die Festsetzung von Mindestlöhnen eingeführte Verfahren die Mitwirkung unabhängiger Personen entweder für das Schiedsverfahren oder in anderer Eigenschaft vorsieht, sollten Personen des einen oder anderen Geschlechts gewählt werden, die anerkanntermaßen die erforderliche Befähigung zur Erfüllung ihrer Aufgabe besitzen und an der Landwirtschaft oder einer verwandten Tätigkeit nicht derart beteiligt sind, daß dadurch ein Zweifel an ihrer Unparteilichkeit entstehen könnte.

III

7. Es sollte ein Verfahren vorgesehen werden, das eine Überprüfung der Mindestlohnsätze in angemessenen Zeitabständen ermöglicht.

IV

8. Zum wirksamen Schutze der Löhne der beteiligten Arbeitnehmer sollten unter den Maßnahmen, die eine Gewähr dafür bieten, daß keine geringeren als die festgesetzten Mindestlöhne gezahlt werden, insbesondere die folgenden getroffen werden:

a) Vorkehrungen, um die geltenden Mindestlohnsätze bekanntzumachen und insbesondere die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der den Verhältnissen des betreffenden Landes am besten entsprechenden Weise über diese Sätze auf dem laufenden zu halten,

b) eine amtliche Überwachung der wirklich gezahlten Löhne,

c) Zwangsmaßnahmen bei Verstößen gegen die geltenden Lohnsätze wie auch Maßnahmen zur Verhütung solcher Verstöße.

9. Es erscheint angezeigt, geeignete Aufsichtspersonen in genügender Zahl zu verwenden, die ähnliche Befugnisse erhalten sollten, wie sie für Arbeitsaufsichtsbeamte im Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht, 1947, vorgesehen sind. Diese Aufsichtspersonen sollten sich durch Erhebungen bei den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern davon überzeugen, ob die tatsächlich gezahlten Löhne den geltenden Mindestlohnsätzen entsprechen, und gegebenenfalls die bei Verstößen gegen die Lohnsätze zulässigen Maßnahmen treffen.

10. Damit die Aufsichtspersonen ihre Aufgabe bestmöglich zu erfüllen vermögen, sollten die Arbeitgeber, wenn die zuständige Stelle es für angezeigt oder notwendig erachtet, verpflichtet werden, vollständige und genaue Aufzeichnungen über die von ihnen gezahlten Löhne zu führen und den Arbeitnehmern Lohnbücher oder andere ähnliche Unterlagen auszuhändigen, auf Grund deren sich feststellen läßt, ob die tatsächlich gezahlten Löhne den geltenden Mindestlohnsätzen entsprechen.

11. Für den Fall, daß die Arbeitnehmer nicht allgemein in der Lage sind, selbst ihr Recht auf Zahlung des ihnen nach den bestehenden Mindestsätzen noch geschuldeten Lohnbetrages im Rechtsweg oder in einem anderen geeigneten Verfahren geltend zu machen, sollten andere zu diesem Zwecke wirksam erscheinende Maßnahmen vorgesehen werden.