INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 86

Empfehlung betreffend die Wanderarbeiter

(Neufassung vom Jahre 1949)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 8. Juni 1949 zu ihrer zweiunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Abänderung der von der Konferenz auf ihrer fünfundzwanzigsten Tagung angenommenen Empfehlung betreffend Wanderarbeiter, 1939, und der von der Konferenz auf der gleichen Tagung angenommenen Empfehlung betreffend Wanderarbeiter (zwischenstaatliche Zusammenarbeit), 1939, eine Frage, die zum elften Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 1. Juli 1949, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Wanderarbeiter (Neufassung), 1949, bezeichnet wird.

Nach Annahme des Übereinkommens über Wanderarbeiter (Neufassung), 1949, hat die Konferenz beschlossen, dieses Übereinkommen durch eine Empfehlung zu ergänzen, und empfiehlt daher folgendes.

I

1. In dieser Empfehlung bedeuten die Ausdrücke

a) "`Wanderarbeiter" eine Person, die aus einem Land in ein anderes Land auswandert, um sich dort anders als für eigene Rechnung zu betätigen; der Ausdruck umfaßt jede als Wanderarbeiter ordnungsmäßig zugelassene Person;

b) "Anwerbung"

i) die Anstellung einer Person in einem Gebiet für einen Arbeitgeber in einem anderen Gebiet,

ii) die Übernahme der Verpflichtung gegenüber einer Person in einem Gebiet, ihr eine Beschäftigung in einem anderen Gebiet zu beschaffen,

sowie den Abschluß von Vereinbarungen betreffend die unter i) und ii) bezeichneten Tätigkeiten einschließlich der Ermittlung und Auswahl der Auswanderer und der Vorbereitungen zu ihrer Ausreise;

c) "Hereinnahme" alle Tätigkeiten zu dem Zweck, die Ankunft oder die Zulassung der im Sinne von Absatz b) angeworbenen Personen in einem Gebiet sicherzustellen oder zu erleichtern;

d) "Arbeitsvermittlung" alle Tätigkeiten zu dem Zweck, die Beschäftigung der, im Sinne von Absatz c) hereingenommenen Personen sicherzustellen oder zu erleichtern.

2. Im Sinne dieser Empfehlung bedeuten die Ausdrücke "Regierung" oder "zuständige Stelle des Auswanderungsgebietes", insoweit es sich um Wanderer handelt, die Flüchtlinge oder versetzte Personen sind, jede auf Grund einer internationalen Urkunde errichtete Stelle, welche die Flüchtlinge und versetzten Personen zu betreuen hat, die von keiner Regierung geschützt werden.

3. Die Empfehlung gilt nicht für

a) Grenzgänger,

b) die Einreise von Personen zu kurzfristigem Aufenthalt, die einen freien Beruf ausüben oder Künstler sind,

c) Schiffsleute.

II

4. (1) Die Politik der Mitglieder sollte im allgemeinen auf die Entwicklung und Ausnützung aller Beschäftigungsmöglichkeiten gerichtet sein und zu diesem Zwecke die internationale Verteilung der Arbeitskräfte und insbesondere die Bewegung aus Ländern mit einem Überschuß an Arbeitskräften nach Ländern erleichtern, die unter einem Mangel an Arbeitskräften leiden.

(2) Jedes Mitglied sollte bei seinen Maßnahmen die eigene Arbeitsmarktlage eingehend berücksichtigen, die beteiligte Regierung sollte die in Betracht kommenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in bezug auf alle die Wanderungen von Arbeitnehmern betreffenden Fragen allgemeiner Art anhören.

III

5. (1) Die in jedem Lande zur Betreuung der Wanderarbeiter und ihrer Familien und insbesondere zur Erteilung genauer Auskünfte an sie errichtete unentgeltliche Stelle sollte verwaltet werden

a) durch Behörden oder

b) durch eine oder mehrere freiwillige Organisationen, die nicht auf Gewinn gerichtet und behördlich anerkannt und überwacht sind, oder

c) zum Teil durch Behörden und zum Teil durch eine oder mehrere freiwillige Organisationen, welche die Bedingungen nach Unterabsatz b) dieses Absatzes erfüllen.

(2) Die Stelle sollte die Wanderer und ihre Familien in ihrer Sprache oder Mundart oder mindestens in einer ihnen verständlichen Sprache über die Auswanderung, die Einwanderung, die Arbeits- und Lebensbedingungen einschließlich der gesundheitlichen Verhältnisse am Bestimmungsort, die Rückkehr nach dem Heimat- oder dem Auswanderungsland und allgemein über alle sonstigen Fragen beraten, die für sie als Auswanderer von Interesse sein können.

(3) Die Stelle sollte den Wanderern und ihren Familien die zur Rückkehr in das Heimat- oder das Auswanderungsland gegebenenfalls notwendigen Verwaltungsförmlichkeiten und anderen Schritte erleichtern.

(4) Nötigenfalls sollten Vorbereitungskurse zur Erleichterung der Eingliederung der Wanderer veranstaltet werden, um diese mit den allgemeinen Bedingungen und den Arbeitsmethoden im Einwanderungsland vertraut zu machen und sie in der Sprache dieses Landes zu unterrichten. Die Auswanderungs- und Einwanderungsländer sollten sich über die Veranstaltung solcher Kurse einigen.

6. Jedes Mitglied sollte dem Internationalen Arbeitsamt und jedem anderen Mitglied auf Wunsch Auskünfte über die Auswanderungsgesetzgebung einschließlich aller Verwaltungsbestimmungen betreffend Auswanderungsbeschränkungen und die den Auswanderern gewährten Erleichterungen übermitteln sowie zweckdienliche Angaben über die Kategorien der Personen, die auszuwandern wünschen.

7. Jedes Mitglied sollte dem Internationalen Arbeitsamt und jedem anderen Mitglied auf Wunsch Auskünfte über die Einwanderungsgesetzgebung übermitteln einschließlich aller Verwaltungsbestimmungen betreffend die Einreiseerlaubnis, sofern eine solche Erlaubnis notwendig ist, über die Zahl der erwünschten Einwanderer und die beruflichen Fähigkeiten, die sie besitzen sollen, über die Gesetzgebung betreffend die Zulassung von Wanderarbeitern und über alle den Wanderern gewährten besonderen Erleichterungen sowie über alle Maßnahmen zur Förderung ihrer Eingliederung in die wirtschaftliche und soziale Organisation des Einwanderungslandes.

8. Zwischen der Verlautbarung und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens aller Abänderungen der Bedingungen für die Erteilung der Auswanderungs-, Einwanderungs- oder Arbeitserlaubnis an Wanderer sollte, soweit es möglich ist, eine angemessene Frist vorgesehen sein, damit die Personen, die ihre Auswanderung vorbereiten, rechtzeitig von diesen Bedingungen verständigt werden können.

9. Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um den wichtigsten der im vorausgehenden Absatz bezeichneten Bestimmungen in den unter den Wanderern gebräuchlichsten Sprachen in geeigneten Zeitpunkten ausreichende Verbreitung zu sichern.

10. Die Wanderungen sollten durch angemessene Maßnahmen erleichtert werden, um

a) den Wanderarbeitern nötigenfalls bei ihrer Ankunft im Bestimmungsland ausreichende Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung zu gewährleisten,

b) die Berufsausbildung nötigenfalls zu gewährleisten, damit die Wanderarbeiter die im Einwanderungsland geforderten beruflichen Fähigkeiten erwerben können,

c) vorbehaltlich der gesetzlichen Vorschriften über die Beschränkung der Devisenausfuhr und -einfuhr die Überweisung jener Teile des Verdienstes und der Ersparnisse zu gestatten, die der Wanderarbeiter zu überweisen wünscht,

d) im Falle ständiger Wanderung auf Wunsch der Wanderarbeiter, vorbehaltlich der gesetzlichen Vorschriften über die Beschränkung der Devisenausfuhr und -einfuhr, für die Überweisung ihres Kapitals in das Einwanderungsland zu sorgen,

e) den Wanderern und ihren Familienmitgliedern den Schulbesuch zu gewährleisten.

11. Es sollte dafür gesorgt werden, daß die Wanderer und ihre Familienmitglieder in den Genuß der Erholungs- und Wohlfahrtseinrichtungen gelangen; außerdem sollten nötigenfalls Maßnahmen getroffen werden, um den Wanderern während der ersten Zeit ihrer Ansiedelung im Einwanderungsland besondere Erleichterungen zu gewähren.

12. Wanderarbeiter, die auf Grund der unter Regierungsaufsicht abgeschlossenen Vereinbarungen über Gruppenwanderung angeworben sind, sollten die gleiche ärztliche Betreuung erhalten wie Inländer.

IV

13. (1) Falls das Interesse des Wanderers es erfordert, sollten die Mitglieder festsetzen, daß jede Mittelsperson, die sich mit der Anwerbung, Hereinnahme oder Arbeitsvermittlung von Wanderarbeitern für Rechnung eines Arbeitgebers befaßt, einen schriftlichen Auftrag dieses Arbeitgebers oder ein anderes Schriftstück besitzen muß, aus dem sich ergibt, daß sie für dessen Rechnung tätig ist.

(2) Dieses Schriftstück sollte in der Amtssprache des Auswanderungslandes abgefaßt oder in diese Sprache übersetzt sein und alle zweckdienlichen Angaben über den Arbeitgeber, über Art und Umfang des der Mittelsperson erteilten Auftrages betreffend Anwerbung, Hereinnahme oder Arbeitsvermittlung sowie über die angebotene Beschäftigung einschließlich der Bedingungen betreffend das Arbeitsentgelt enthalten.

14. (1) Die technische Auswahl der Wanderarbeiter sollte in einer Weise vorgenommen werden, welche die Wanderungen möglichst wenig behindert und gleichzeitig die Prüfung der Eignung der Wanderarbeiter für die in Aussicht genommene Arbeit gestattet.

(2) Mit dieser Auswahl sollten betraut sein

a) amtliche Stellen oder

b) geeignetenfalls private hierzu besonders ermächtigte Einrichtungen des Einwanderungsgebietes, die, soweit es im Interesse des Wanderarbeiters notwendig ist, von der zuständigen Stelle des Auswanderungsgebietes überwacht werden.

(3) Die Berechtigung zur Vornahme der Auswahl sollte von einer vorherigen Erlaubnis der zuständigen Stelle des Gebietes abhängig sein, in dem die Auswahl stattfindet. Diese Erlaubnis sollte unter den Bedingungen und in den Fällen gewährt werden, die durch die Gesetzgebung des betreffenden Gebietes festgesetzt oder durch eine Vereinbarung der Regierungen des Auswanderungs- und des Einwanderungsgebietes vorgesehen sind.

(4) Soweit es möglich ist, sollten die Arbeitnehmer, die auszuwandern beabsichtigen, vor Verlassen des Auswanderungsgebietes von einem Vertreter der zuständigen Stelle des Einwanderungsgebietes zwecks beruflicher Auswahl und Feststellung der gesundheitlichen Eignung geprüft werden.

(5) Nimmt die Anwerbung genügenden Umfang an, so sollten Vereinbarungen über eine enge Verbindung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der beteiligten Auswanderungs- und Einwanderungsgebiete vorgesehen werden.

(6) Die in den vorausgehenden Unterabsätzen bezeichneten Tätigkeiten sollten in möglichster Nähe des Ortes ausgeübt werden, in dem der Auswanderer angeworben wird.

15. (1) Durch Vereinbarung sollten Maßnahmen getroffen werden, um jeden Wanderarbeiter, der dauernd im Lande bleiben soll, zu ermächtigen, sich von den Mitgliedern seiner Familie begleiten oder diese nachfolgen zu lassen.

(2) Die Reise der Familienmitglieder eines solchen Wanderarbeiters, die befugt sind, ihn zu begleiten oder ihm nachzufolgen, sollte sowohl vom Auswanderungs- als auch vom Einwanderungslande besonders erleichtert werden.

(3) Im Sinne dieses Absatzes sollten als Familienmitglieder des Wanderarbeiters die Ehefrau und die minderjährigen Kinder gelten; Anträge auf Einbeziehung anderer unterhaltsberechtigter Familienmitglieder des Wanderarbeiters sollten wohlwollend behandelt werden.

V

16. (1) Die zum Aufenthalt in einem Gebiet ermächtigten Wanderarbeiter und ihre Familienmitglieder, die befugt sind, sie zu begleiten oder ihnen nachzufolgen, sollten, soweit wie möglich, zur Arbeit unter den gleichen Bedingungen wie Inländer zugelassen werden.

(2) In den Ländern, in denen die Beschäftigung von Wanderarbeitern Beschränkungen unterliegt, sollten diese Beschränkungen, soweit wie möglich,

a) auf die Wanderarbeiter nach einer bestimmten Aufenthaltszeit im Einwanderungsland, deren Dauer grundsätzlich fünf Jahre nicht übersteigen sollte, nicht mehr angewendet werden,

b) auf die Ehefrau und die Kinder in arbeitsfähigem Alter, welche die Befugnis erhalten haben, den Wanderarbeiter zu begleiten oder ihm nachzufolgen, von dem Zeitpunkt an nicht mehr angewendet werden, in dem der Wanderarbeiter von der Anwendung der Beschränkungen befreit wird.

17. In Ländern, in denen die Zahl der eingewanderten Arbeitnehmer beträchtlich ist, sollten die Arbeitsbedingungen dieser Arbeitnehmer Gegenstand besonderer Überwachung sein, die je nach den Umständen von einem besonderen Aufsichtsdienst, von Arbeitsaufsichtsbeamten oder von anderen hierfür besonders geschulten Beamten durchgeführt werden könnte.

VI

18. (1) Ist ein Wanderarbeiter im Gebiet eines Mitglieds ordnungsmäßig zugelassen worden, so sollte dieses Mitglied, soweit wie möglich, davon absehen, diesen Arbeitnehmer und gegebenenfalls seine Familienmitglieder wegen unzureichender Unterhaltsmittel oder aus arbeitsmarktpolitischen Gründen aus seinem Gebiet auszuweisen, außer wenn eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen den zuständigen Stellen der beteiligten Auswanderungs- und Einwanderungsgebiete besteht.

(2) Eine solche Vereinbarung sollte vorsehen, daß

a) die Dauer des Aufenthaltes des Wanderarbeiters im Einwanderungsgebiet berücksichtigt wird und daß ein Wanderarbeiter nach mehr als fünfjährigem Aufenthalt grundsätzlich nicht mehr ausgewiesen werden darf,

b) der Wanderer seine Ansprüche auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung erschöpft hat,

c) der Wanderer eine angemessene Frist erhält, die ihm insbesondere die Möglichkeit gibt, sich seines Besitzes zu entäußern,

d) zweckmäßige Maßnahmen für die Beförderung des Arbeitnehmers und seiner Familienmitglieder getroffen werden,

e) die notwendigen Vorkehrungen für eine menschliche Behandlung des Wanderarbeiters und seiner Familienmitglieder getroffen werden,

f) die Kosten der Rückreise des Wanderarbeiters und seiner Familienmitglieder sowie die Beförderung seines Hausrates bis zum Endbestimmungsort nicht von ihm zu tragen sind.

19. Die Behörden der beteiligten Gebiete sollten geeignete Maßnahmen für die Anhörung der Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in bezug auf Anwerbung, Hereinnahme und Arbeitsvermittlung von Wanderarbeitern treffen.

VII

20. Falls die Wanderarbeiter oder ihre Familienmitglieder in ihren Heimatstaat zurückkehren und Angehörige dieses Staates geblieben sind, sollte dieser Staat die bezeichneten Personen in den Genuß der verschiedenen Maßnahmen der Armen- und Arbeitslosenhilfe sowie der Maßnahmen zur Erleichterung der Wiedereingliederung Arbeitsloser in den Arbeitsprozeß treten lassen, ohne hieran irgendwelche Bedingungen betreffend vorausgehende Aufenthaltsdauer oder Beschäftigung im Inland oder in dem betreffenden Ort zu knüpfen.

VIII

21. (1) Die Mitglieder sollten geeignetenfalls das Übereinkommen über Wanderarbeiter (Neufassung), 1949, und die vorangehenden Absätze dieser Empfehlung durch zweiseitige Abkommen ergänzen, die das Verfahren zur Durchführung der Grundsätze des bezeichneten Übereinkommens und dieser Empfehlung festlegen sollten.

(2) Beim Abschluß solcher zweiseitiger Abkommen sollten die Mitglieder die Bestimmungen des im Anhang zu dieser Empfehlung wiedergegebenen Musterabkommens bei der Ausarbeitung angemessener Vorschriften über die Organisation der Wanderungen von Arbeitnehmern und die Regelung der Bedingungen betreffend Reise und Beschäftigung der Wanderarbeiter einschließlich der Flüchtlinge und versetzten Personen berücksichtigen.

Anhang

Musterabkommen über zeitweilige und ständige Wanderungen von Arbeitnehmern einschließlich der Flüchtlinge und versetzten Personen

Artikel 1. Austausch von Auskünften

1. Die zuständige Stelle des Einwanderungsgebietes hat der zuständigen Stelle des Auswanderungsgebietes [oder, falls es sich um Flüchtlinge oder versetzte Personen handelt, der nach den Bestimmungen einer internationalen Urkunde errichteten Stelle, welche die Flüchtlinge und versetzten Personen zu betreuen hat, die von keiner Regierung geschützt werden] in regelmäßigen Zeitabständen zweckdienliche Auskünfte zu erteilen über

a) die gesetzlichen Vorschriften und verwaltungsmäßigen Bestimmungen über Einreise, Beschäftigung, Aufenthalt und Niederlassung der Wanderer und ihrer Familien,

b) Zahl, Art des Berufes und berufliche Fähigkeiten der erwünschten Wanderer,

c) die Arbeits- und Lebensbedingungen der Wanderer, insbesondere die Lebenskosten und die Mindestlöhne nach Berufsgruppen und Beschäftigungsgebieten, die etwaigen Zulagen, die Art der verfügbaren Beschäftigungen, die bei der Anstellung gegebenenfalls gewährten Handgelder, die Systeme der sozialen Sicherheit und der ärztlichen Betreuung, die Bestimmungen betreffend die Beförderung der Wanderer, ihrer Werkzeuge und ihrer Habe, die Bestimmungen betreffend Unterkunft und Versorgung mit Nahrung und Kleidung, die Maßnahmen betreffend die Überweisung der Ersparnisse der Wanderer sowie der sonstigen auf Grund dieses Abkommens geschuldeten Beträge,

d) die den Wanderern gegebenenfalls gewährten besonderen Erleichterungen,

e) die den Wanderern auf dem Gebiet der allgemeinen und der beruflichen Ausbildung gewährten Erleichterungen,

f) die Maßnahmen zur Förderung einer raschen Eingliederung der Wanderer,

g) das Einbürgerungsverfahren und die hierfür erforderlichen Förmlichkeiten.

2. Die zuständige Stelle des Auswanderungsgebietes [oder, falls es sich um Flüchtlinge oder versetzte Personen handelt, die nach den Bestimmungen einer internationalen Urkunde errichtete Stelle, welche die Flüchtlinge und versetzten Personen zu betreuen hat, die von keiner Regierung geschützt werden] hat diese Auskünfte den beteiligten Personen und Stellen zur Kenntnis zu bringen.

3. Die zuständige Stelle des Auswanderungsgebietes [oder, falls es sich um Flüchtlinge oder versetzte Personen handelt, die nach den Bestimmungen einer internationalen Urkunde errichtete Stelle, welche die Flüchtlinge und versetzten Personen zu betreuen hat, die von keiner Regierung geschützt werden] hat der zuständigen Stelle des Einwanderungsgebietes regelmäßig angemessene Auskünfte zu liefern über

a) die gesetzlichen Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen über die Auswanderung,

b) die Zahl und beruflichen Fähigkeiten der Personen, die auswandern wollen, sowie die Zusammensetzung ihrer Familien,

c) das System der sozialen Sicherheit,

d) die den Wanderern gegebenenfalls gewährten besonderen Erleichterungen,

e) die gewohnte Umgebung und die gewohnten Lebensbedingungen der Wanderer,

f) die geltenden Vorschriften über Kapitalausfuhr.

4. Die zuständige Stelle des Einwanderungsgebietes hat diese Auskünfte den beteiligten Personen und Stellen zur Kenntnis zu bringen.

5. Jede Vertragspartei hat die in den vorstehenden Absätzen 1 bis 4 bezeichneten Auskünfte auch dem Internationalen Arbeitsamt zu übermitteln.

Artikel 2. Maßnahmen gegen irreführende Propaganda

1. Die Vertragsparteien kommen überein, in ihren Gebieten, soweit die innerstaatliche Gesetzgebung es zuläßt, alle möglichen Maßnahmen gegen irreführende Propaganda betreffend Auswanderung und Einwanderung zu treffen.

2. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien notwendigenfalls mit den zuständigen Stellen anderer beteiligter Länder zusammenarbeiten.

Artikel 3. Verwaltungsförmlichkeiten

Die Vertragsparteien kommen überein, Maßnahmen zu treffen zur Beschleunigung und Vereinfachung der Verwaltungsförmlichkeiten betreffend Ausreise, Reise, Einreise, Aufenthalt und Niederlassung der Wanderer und, soweit es möglich ist, der Mitglieder ihrer Familien; diese Maß nahmen müssen notwendigenfalls die Errichtung eines Dolmetscherdienstes umfassen.

Artikel 4. Gültigkeit der Dokumente

1. Die Vertragsparteien setzen die Bedingungen fest, denen die von der zuständigen Stelle des Auswanderungsgebietes (oder, falls es sich um Flüchtlinge oder versetzte Personen handelt, von der auf Grund einer internationalen Urkunde errichteten Stelle, welche die Flüchtlinge und versetzten Personen zu betreuen hat, die von keiner Regierung geschützt werden) für die Wanderer und ihre Familienmitglieder ausgestellten und die folgenden Fragen betreffenden Dokumente zur Anerkennung der Gültigkeit im Einwanderungsgebiete genügen müssen:

a) Familienstand,

b) Leumund,

c) berufliche Fähigkeiten,

d) allgemeine und berufliche Ausbildung,

e) Teilnahme an Systemen der sozialen Sicherheit.

2. Die Vertragsparteien haben sich über den Umfang einer solchen Anerkennung zu einigen.

(3. Falls es sich um Flüchtlinge und um versetzte Personen handelt, anerkennt die zuständige Stelle des Einwanderungsgebietes die Gültigkeit jedes von der zuständigen Stelle des Auswanderungsgebietes anstatt eines nationalen Reisepasses ausgestellten Reisepapieres und insbesondere die Gültigkeit der auf Grund der Bestimmungen eines internationalen Abkommens ausgestellten Reisepapiere, zum Beispiel des durch das Abkommen vom 15. Oktober 1946 vorgesehenen Reisepapieres und des Nansenpasses.)

Artikel 5. Voraussetzungen und Gesichtspunkte für die Wanderungen

1. Die Vertragsparteien bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen

a) die Bedingungen, welche die Wanderer und ihre Familienmitglieder in bezug auf Alter, körperliche Eignung, Gesundheit und berufliche Fähigkeiten für die verschiedenen Zweige der wirtschaftlichen Tätigkeit und für die einzelnen Berufsgruppen zu erfüllen haben,

b) welche Kategorien von Familienmitgliedern befugt sind, die Wanderer zu begleiten oder ihnen nachzufolgen.

2. Die Vertragsparteien bestimmen auch nach Artikel 28 dieses Abkommens

a) die Zahl und die Berufszugehörigkeit der während eines bestimmten Zeitabschnittes anzuwerbenden Wanderer,

b) die Gebiete, in denen die Anwerbung erfolgt, und die Gebiete, in denen die Angeworbenen vermittelt und angesiedelt werden (falls es sich um Flüchtlinge oder versetzte Personen handelt, bleibt jedoch die Bestimmung der Gebiete, in denen die Anwerbung erfolgt, der auf Grund einer internationalen Urkunde errichteten Stelle vorbehalten, welche die Flüchtlinge und versetzten Personen zu betreuen hat, die von keiner Regierung geschützt werden).

3. Damit Wanderer angeworben werden, die den technischen Erfordernissen des Einwanderungsgebietes genügen und sich leicht an die dort herrschenden Verhältnisse gewöhnen können, bestimmen die Vertragsparteien die Gesichtspunkte, nach denen die technische Auswahl der Wanderer erfolgt.

4. Bei der Festsetzung dieser Gesichtspunkte haben die beiden Vertragsparteien zu berücksichtigen

a) in bezug auf die ärztliche Auswahl,

i) die Art der ärztlichen Untersuchung, der sich die Wanderer zu unterziehen haben (allgemeine Untersuchung, Röntgenuntersuchung, Laboratoriumsuntersuchungen usw.),

ii) die Aufstellung von Listen der Krankheiten und körperlichen Mängel, welche die Unfähigkeit für bestimmte Berufe eindeutig begründen,

iii) die gesundheitlichen Mindesterfordernisse für die Bevölkerungsbewegung von einem Land in ein anderes, die durch internationale Abkommen über Gesundheitsschutz vorgesehen sind,

b) in bezug auf die berufliche Auswahl,

i) die für jeden Beruf oder jede Berufsgruppe geforderten Fähigkeiten der Wanderer,

ii) andere Berufe, die ähnliche Eignungen oder Fähigkeiten der Arbeitnehmer voraussetzen, um den Bedarf bestimmter Berufe zu berücksichtigen, für die es schwer ist, gelernte Arbeitnehmer in ausreichender Zahl anzuwerben,

iii) die Entwicklung psychotechnischer Teste,

c) in bezug auf die Auswahl nach dem Alter der Wanderer die Anpassungsfähigkeit, die bei Anwendung der auf diesem Gebiet in Betracht kommenden Gesichtspunkte geboten ist, um einerseits den Erfordernissen der verschiedenen Berufe und anderseits der durch das jeweilige Alter bedingten Änderung der Fähigkeiten Rechnung zu tragen.

Artikel 6. Organisation der Anwerbung, der Hereinnahme und der Vermittlung von Arbeitnehmern

1. Die Stellen oder Personen, die sich mit der Anwerbung, Hereinnahme und Arbeitsvermittlung der Wanderer und ihrer Familienmitglieder befassen, sind von den zuständigen Stellen der beteiligten Gebiete [oder, falls es sich um Flüchtlinge oder versetzte Personen handelt, einerseits von der auf Grund einer internationalen Urkunde errichteten Stelle, welche die Flüchtlinge und versetzten Personen zu betreuen hat, die von keiner Regierung geschützt werden, und anderseits von der zuständigen Stelle des Einwanderungsgebietes] vorbehaltlich der Zustimmung beider Vertragsparteien namentlich zu bezeichnen.

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Absatzes ist die Ermächtigung zur Anwerbung, Hereinnahme und Arbeitsvermittlung zu beschränken auf

a) die öffentlichen Arbeitsämter oder andere amtliche Stellen des Gebietes, in dem die bezeichneten Tätigkeiten ausgeübt werden,

b) die amtlichen Stellen eines anderen Gebietes als jenes, in dem die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt werden, sofern diese Stellen durch Vereinbarung der Vertragsparteien zur Ausübung solcher Tätigkeiten in diesem Gebiet ermächtigt sind,

c) jede auf Grund einer internationalen Urkunde errichtete Stelle.

3. Außerdem können die Anwerbung, Hereinnahme und Arbeitsvermittlung, nach Maßgabe der innerstaatlichen Gesetzgebung der Vertragsparteien und vorbehaltlich der Zustimmung ihrer zuständigen Stellen sowie der Überwachung durch sie, ausgeübt werden von

a) dem künftigen Arbeitgeber oder einer in seinen Diensten stehenden und in seinem Namen handelnden Person,

b) privaten Büros.

4. Die mit der Anwerbung, Hereinnahme und Arbeitsvermittlung verbundenen Verwaltungskosten dürfen nicht dem Wanderarbeiter auferlegt werden.

Artikel 7. Auswahlprüfungen

1. Jeder Auswanderungswillige hat sich im Auswanderungsgebiet einer entsprechenden Prüfung zu unterziehen, die für ihn möglichst wenig Unzuträglichkeiten mit sich bringen soll.

2. In bezug auf die Organisation der Auswahl der Wanderer haben sich die Vertragsparteien über die folgenden Punkte zu einigen:

a) die Anerkennung und Zusammensetzung der amtlichen und der privaten Stellen, die von der zuständigen Stelle des Einwanderungsgebietes zur Vornahme der Auswahl im Auswanderungsgebiet ermächtigt sind,

b) die Organisation der Auswahlprüfungen, die Stellen, bei denen diese Prüfungen stattfinden, und die Aufteilung der mit den Prüfungen verbundenen Kosten,

c) die Zusammenarbeit der zuständigen Stellen beider Vertragsparteien, insbesondere ihrer Arbeitsmarktverwaltungen, bei der Organisation der Auswahl.

Artikel 8. Aufklärung und Betreuung der Wanderer

1. Der nach der ärztlichen Untersuchung und beruflichen Prüfung in die Sammel- oder Auswahlstelle aufgenommene Wanderer erhält in einer ihm verständlichen Sprache alle für ihn noch notwendigen Auskünfte über die Art der Arbeit, für die er angeworben ist, die Gegend, in der er beschäftigt werden soll, den Betrieb, für den er bestimmt ist, und die für seine Reise getroffenen Vorkehrungen sowie die Lebens- und Arbeitsbedingungen einschließlich der gesundheitlichen Verhältnisse und anderer damit zusammenhängender Voraussetzungen des Landes, in das, oder der Gegend, in die er sich begibt.

2. Bei der Ankunft im Einwanderungsland, in der Aufnahmestelle, sofern eine solche besteht, oder am Wohnort, erhalten die Wanderer und ihre Familienmitglieder alle für ihre Arbeit, ihren Aufenthalt und ihre Niederlassung in dem betreffenden Lande notwendigen Schriftstücke sowie Auskünfte und Ratschläge betreffend die Lebens- und Arbeitsbedingungen; außerdem ist ihnen jede sonstige Unterstützung zu gewähren, deren sie etwa bedürfen, um sich an die Verhältnisse im Einwanderungsland anzupassen.

Artikel 9. Schulung und Berufsausbildung

Die Vertragsparteien haben ihre Maßnahmen betreffend die Veranstaltung der für Wanderer bestimmten Schulungskurse aufeinander abzustimmen. Diese Kurse haben eine allgemeine Unterweisung über die Verhältnisse im Einwanderungsland einschließlich des Unterrichtes in der Landessprache sowie die Berufsausbildung zu umfassen.

Artikel 10. Austausch von Praktikanten

Die Vertragsparteien kommen überein, den Austausch von Praktikanten zu fördern und die Bedingungen hierfür durch ein besonderes Abkommen zu regeln.

Artikel 11. Reisebedingungen

1. Während der Reise vom Wohnort zur Sammel- oder Auswahlstelle und während des Aufenthaltes dort erhalten die Wanderer und ihre Familienmitglieder von der zuständigen Stelle des Auswanderungsgebietes [oder, falls es sich um Flüchtlinge oder versetzte Personen handelt, von der auf Grund einer internationalen Urkunde errichteten Stelle, welche die Flüchtlinge und versetzten Personen zu betreuen hat, die von keiner Regierung geschützt werden] jede Unterstützung, deren sie etwa bedürfen.

2. Während der Reise von der Sammel- oder Auswahlstelle zum Beschäftigungsort und während des Aufenthaltes in einer Aufnahmestelle, sofern eine solche Stelle besteht, haben die zuständigen Stellen des Auswanderungsgebietes und des Einwanderungsgebietes, jede im Rahmen ihrer Zuständigkeit, für die Gesundheit und die Wohlfahrt der Wanderer und ihrer Familienmitglieder zu sorgen und ihnen jede Unterstützung zu leisten, deren sie etwa bedürfen.

3. Die Wanderer und ihre Familienmitglieder werden in einer für Menschen angemessenen Weise nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften befördert.

4. Die Vertragsparteien einigen sich über die Bedingungen und Verfahren zur Durchführung dieses Artikels.

Artikel 12. Reise- und Unterhaltskosten

Die Vertragsparteien bestimmen das Verfahren zur Regelung der Kosten der Reise der Wanderer und ihrer Familienmitglieder vom Wohnort bis zum Bestimmungsort, ihres Unterhaltes während der Reise, von Krankheiten oder Krankenhauspflege und der Beförderung ihrer Habe.

Artikel 13. Geldüberweisungen

1. Die zuständige Stelle des Auswanderungsgebietes hat nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über Ausfuhr und Einfuhr von Devisen die Freigabe der Beträge, deren die Wanderer und ihre Familienmitglieder während der ersten Zeit ihres Aufenthaltes im Ausland etwa bedürfen, nach Möglichkeit zu gestatten und zu erleichtern.

2. Die zuständige Stelle des Einwanderungsgebietes hat nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über Einfuhr und Ausfuhr von Devisen die regelmäßige Überweisung der Ersparnisse und sonstiger auf Grund dieses Abkommens geschuldeter Beträge ins Auswanderungsgebiet nach Möglichkeit zu gestatten und zu erleichtern.

3. Geldüberweisungen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels sind zu den geltenden amtlichen Wechselkursen vorzunehmen.

4. Die Vertragsparteien treffen alle notwendigen Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung der für Geldüberweisungen geltenden Verwaltungsförmlichkeiten, damit die Berechtigten die Beträge mit möglichst geringer Verzögerung erhalten.

5. Die Vertragsparteien bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen der Wanderer angehalten werden kann, einen Teil seines Lohnes zum Unterhalt seiner in der Heimat oder im Auswanderungsgebiet gebliebenen Familie zu überweisen.

Artikel 14. Anpassung und Einbürgerung

Die zuständige Stelle des Einwanderungsgebietes trifft Maßnahmen zur Erleichterung der Anpassung der Wanderer und ihrer Familienmitglieder an die klimatischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Landes sowie zur Vereinfachung des Einbürgerungsverfahrens.

Artikel 15. Überwachung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

1. Die zuständige Stelle oder hierzu ausdrücklich ermächtigte Stellen des Einwanderungsgebietes haben Maßnahmen zur Überwachung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Wanderer einschließlich ihrer gesundheitlichen Verhältnisse zu treffen.

2. In bezug auf zeitweilige Wanderungen haben die Vertragsparteien gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit bei der Durchführung dieser Überwachung befugte Vertreter des Auswanderungsgebietes (oder, falls es sich um Flüchtlinge oder versetzte Personen handelt, Vertreter der auf Grund einer internationalen Urkunde errichteten Stelle, welche die Flüchtlinge oder versetzten Personen zu betreuen hat, die von keiner Regierung geschützt werden) mit der zuständigen Stelle oder mit hierzu ausdrücklich ermächtigten Stellen des Einwanderungsgebietes zusammenarbeiten.

3. Während eines Zeitabschnittes, dessen Dauer die Vertragsparteien bestimmen, erhalten die Wanderer in bezug auf die ihre Arbeitsbedingungen betreffenden Fragen besonderen Beistand.

4. Der bezüglich der Arbeits- und Lebensbedingungen den Wanderern geleistete Beistand kann von der Arbeitsaufsicht des Einwanderungsgebietes oder von einer besonders für die Wanderer bestimmten Stelle gewährt werden; nötigenfalls werden diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit anerkannten freiwilligen Organisationen getroffen.

5. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zu treffen, um eine Zusammenarbeit der Vertreter des Auswanderungsgebietes (oder, falls es sich um Flüchtlinge oder versetzte Personen handelt, der Vertreter der auf Grund einer internationalen Urkunde errichteten Stelle, welche die Flüchtlinge und versetzten Personen zu betreuen hat, die von keiner Regierung geschützt werden) mit diesen Stellen vorzusehen.

Artikel 16. Beilegung von Streitigkeiten

1. Im Fall einer Streitigkeit zwischen einem Wanderer und seinem Arbeitgeber muß der Wanderer in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung des Einwanderungsgebietes die Möglichkeit haben, den vorgeschriebenen Rechtsweg zu beschreiten oder seine Beschwerden in einer anderen Weise vorzubringen.

2. Nötigenfalls setzen die Behörden andere Verfahren zur Regelung der Streitigkeiten fest, die sich bei der Ausführung dieses Abkommens ergeben.

Artikel 17. Gleichbehandlung

1. Die zuständige Stelle des Einwanderungsgebietes gewährt den Wanderern und ihren Familienmitgliedern in bezug auf die Beschäftigungen, zu denen sie zugelassen werden können, eine Behandlung, die nicht weniger günstig sein darf als die auf Grund der gesetzlichen Vorschriften oder Verwaltungsbestimmungen oder auf Grund von Gesamtarbeitsverträgen für Inländer vorgesehene Behandlung.

2. Diese Gleichbehandlung findet ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit, der Rasse, der Religion oder des Geschlechtes auf die zum Aufenthalt in den Grenzen des Einwanderungsgebietes befugten Wanderer in bezug auf die folgenden Angelegenheiten Anwendung:

a) Soweit diese durch die Gesetzgebung geregelt oder den Verwaltungsbehörden unterstellt sind,

i) das Arbeitsentgelt einschließlich der Familienzulagen, sofern diese einen Bestandteil des Arbeitsentgeltes bilden, die Arbeitszeit, die wöchentliche Ruhezeit, die Überstunden, den bezahlten Urlaub, die Beschränkungen der Heimarbeit, das Zulassungsalter zur Arbeit, das Lehrlingswesen und die Berufsausbildung, die Arbeit von Frauen und Jugendlichen,

ii) den Beitritt zu gewerkschaftlichen Organisationen und den Genuß der durch die Gesamtarbeitsverträge gebotenen Vorteile,

iii) die Zulassung zu Schulen, zur Lehrlingsausbildung und zu den Kursen und Schulen für Berufs- und Fachausbildung, soweit dies keine Benachteiligung der Staatsangehörigen des Einwanderungslandes bedeutet,

iv) die Maßnahmen für Erholung und Wohlfahrt,

b) die für den Arbeitnehmer auf Grund der Beschäftigung geschuldeten Steuern, Abgaben und Beiträge,

c) den Gesundheitsschutz, die Sicherheit und ärztliche Betreuung,

d) das Beschreiten des Rechtsweges hinsichtlich der in diesem Abkommen behandelten Angelegenheiten.

Artikel 18. Zulassung zu handwerklicher und anderer beruflicher Tätigkeit und Berechnung zum Erwerb von Liegenschaften

Die Gleichbehandlung findet auch Anwendung auf

a) die Zulassung zu handwerklicher und anderer beruflicher Tätigkeit in den durch die innerstaatliche Gesetzgebung vorgesehenen Grenzen,

b) den Erwerb, den Besitz und die Übertragung von Liegenschaften in der Stadt oder auf dem Lande.

Artikel 19. Versorgung mit Nahrungsmitteln

In bezug auf die Versorgung mit Nahrungsmitteln genießen die Wanderer und ihre Familienmitglieder die gleiche Behandlung wie einheimische Arbeitnehmer des gleichen Berufes.

Artikel 20. Unterkunftsbedingungen

Die zuständige Stelle des Einwanderungsgebietes hat sich zu vergewissern, daß die Wanderer und ihre Familienmitglieder, soweit die notwendigen Unterkünfte verfügbar sind, in gesundheitlich einwandfreier und angemessener Weise untergebracht sind.

Artikel 21. Soziale Sicherheit

1. Die Vertragsparteien bestimmen durch ein besonderes Abkommen die Maßnahmen zur Durchführung eines Systems der sozialen Sicherheit für die Wanderer und die Personen, für deren Unterhalt diese zu sorgen haben.

2. Dieses Abkommen hat vorzusehen, daß die zuständige Stelle des Einwanderungsgebietes Maßnahmen trifft, um den Wanderern und den Personen, für deren Unterhalt diese zu sorgen haben, eine Behandlung zu gewährleisten, die nicht weniger günstig sein darf als die Inländern gewährte Behandlung; ausgenommen bleiben die Fälle, in denen für Inländer auf Grund des Wohnsitzes Sonderbedingungen gelten.

3. Dieses Abkommen muß angemessene Vorkehrungen nach Maßgabe der Grundsätze des Übereinkommens über die internationale Wanderversicherung, 1935, oder jeder Abänderung dieses Übereinkommens zur Wahrung der Ansprüche und Anwartschaften der Wanderer umfassen.

4. In bezug auf zeitweilige Wanderungen hat das Abkommen vorzusehen, daß die zuständige Stelle des Einwanderungsgebietes Maßnahmen trifft, um den Wanderern und den Personen, für deren Unterhalt diese zu sorgen haben, eine Behandlung zu gewährleisten, die nicht weniger günstig sein darf als die Inländern gewährte Behandlung; dabei sind in bezug auf die Pflichtversicherung für den Fall des Alters angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Ansprüche und Anwartschaften des Wanderers zu treffen.

Artikel 22. Arbeitsverträge

1. In Ländern, in denen Musterverträge bestehen, ist dem Einzelarbeitsvertrag des Wanderers ein von den Vertragsparteien für die hauptsächlichen Wirtschaftszweige ausgearbeiteter Mustervertrag zu Grunde zu legen.

2. Der Einzelarbeitsvertrag hat die in dem entsprechenden Mustervertrag festgesetzten allgemeinen Anstellungs- und Arbeitsbedingungen zu enthalten und muß in eine dem Wanderer verständliche Sprache übersetzt sein. Eine Abschrift des Vertrages ist dem Wanderer vor der Abreise aus dem Auswanderungsgebiet oder bei entsprechender Vereinbarung der beiden Vertragsparteien in einer Aufnahmestelle bei der Ankunft im Einwanderungsgebiet zu übergeben. Im letztgenannten Fall ist der Wanderer über die berufliche Eigenschaft, in der er angeworben ist, und über die sonstigen Arbeitsbedingungen, insbesondere über das ihm zugesicherte Mindestarbeitsentgelt, mittels eines Schriftstückes zu unterrichten, das sich auf ihn persönlich oder auf die Gruppe bezieht, der er angehört.

3. Der Einzelarbeitsvertrag hat alle notwendigen Angaben zu enthalten und insbesondere aufzuführen

a) Name und Vorname des Arbeitnehmers, Geburtsort und -datum, Familienstand, Wohn- und Anwerbungsort,

b) die Art der Arbeit und die Arbeitsstelle,

c) die Berufsgruppe, in die der Wanderer eingeteilt ist,

d) das Entgelt für die normale Arbeitszeit, die Überstunden, die Nachtarbeit und die Arbeit an Feiertagen sowie die Art der Lohnzahlung,

e) etwaige Prämien, Entschädigungen und Zulagen,

f) die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber zur Vornahme von Abzügen vom Entgelt des Beteiligten ermächtigt werden kann, und die Höhe dieser Abzüge,

g) die Verpflegungsbedingungen, falls die Verpflegung dem Arbeitgeber obliegt,

h) die Vertragsdauer sowie die Bedingungen für die Verlängerung oder Kündigung des Vertrages,

i) die Bedingungen, unter denen die Einreise und der Aufenthalt im Einwanderungsgebiet gestattet sind,

j) die Art der Regelung der Reisekosten des Wanderers und seiner Familienmitglieder,

k) die Art der Regelung der Rückreisekosten zeitweiliger Wanderer in die Heimat oder gegebenenfalls in das Auswanderungsgebiet,

l) die Fälle, in denen der Vertrag vorzeitig aufgelöst werden kann.

Artikel 23. Beschäftigungswechsel

1. Wurde der Wanderer für eine bestimmte Beschäftigung angeworben, die nach Erachten der zuständigen Stelle des Einwanderungsgebietes seinen körperlichen oder beruflichen Fähigkeiten nicht entspricht, so hat diese Stelle die Vermittlung des Wanderers in eine andere, seinen Fähigkeiten angemessene und für ihn auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung statthafte Beschäftigung zu erleichtern.

2. Die Vertragsparteien bestimmen durch ein besonderes Abkommen die Mittel, um den Unterhalt der Wanderer und ihrer Familienmitglieder, für welche die Wanderer zu sorgen haben und die befugt sind, sie zu begleiten oder ihnen nachzufolgen, in etwaigen Zeiten der Arbeitslosigkeit zu gewährleisten.

Artikel 24. Stetigkeit der Beschäftigung

1. Wird der Wanderarbeiter vor Beendigung seines Vertrages in dem Betrieb oder in dem Wirtschaftszweig, für den er angeworben ist, überzählig, so hat die zuständige Stelle des Einwanderungsgebietes vorbehaltlich der Vertragsbestimmungen seine Vermittlung in eine andere, seinen Fähigkeiten angemessene und für ihn auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung statthafte Beschäftigung zu erleichtern.

2. Hat der Wanderer keinen Leistungsanspruch an eine Einrichtung der Arbeitslosenunterstützung oder -versicherung, so ist sein Unterhalt sowie der Unterhalt seiner Familienmitglieder, für die er zu sorgen hat, in jedem Falle von Arbeitslosigkeit nach Maßgabe der Bestimmungen eines besonderen Abkommens zu gewährleisten, soweit dies mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens vereinbar ist.

3. Durch diesen Artikel wird das Recht des Wanderers auf den Genuß von Vorteilen nicht berührt, die ihm sein Arbeitsvertrag für den Fall der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber etwa einräumt.

Artikel 25. Zwangsweise Rückbeförderung

1. Die zuständige Stelle des Einwanderungsgebietes verpflichtet sich, einen Wanderer und seine Familienmitglieder, die befugt sind, ihn zu begleiten oder ihm nachzufolgen, nicht gegen den Wunsch des Wanderers zurückzubefördern, falls dieser durch Krankheit oder Unfall berufsunfähig wird.

2. Die Regierung des Einwanderungsgebietes verpflichtet sich, Flüchtlinge oder versetzte Personen sowie Wanderer, die aus politischen Gründen nicht in ihre Heimat zurückkehren wollen, nicht in ihr Heimatland zurückzuschaffen, falls sie in einem anderen Gebiet angeworben worden sind. Ausgenommen bleiben die Fälle, in denen die Beteiligten den ausdrücklichen Wunsch hierzu schriftlich mitteilen, und zwar sowohl der zuständigen Stelle des Einwanderungsgebietes als auch den Vertretern der auf Grund einer internationalen Urkunde errichteten Stelle, welche die Flüchtlinge und versetzten Personen zu betreuen hat, die von keiner Regierung geschützt werden.

Artikel 26. Rückreise

1. Muß ein Wanderer, der nach einem unter Betreuung der Regierung des Einwanderungsgebietes durchgeführten Plan eingewandert ist, seine Beschäftigung aus von seinem Willen unabhängigen Gründen aufgeben und kann er nicht in eine andere für ihn nach der innerstaatlichen Gesetzgebung statthafte Beschäftigung vermittelt werden, so sind die Kosten seiner Rückreise in der folgenden Weise zu regeln:

a) Die Kosten der Rückreise des Wanderers und der Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, dürfen keinesfalls zu Lasten des Wanderers gehen;

b) die Art der Regelung der Rückreisekosten wird durch ergänzende zweiseitige Abkommen bestimmt;

c) in jedem Fall, also auch wenn ein zweiseitiges Abkommen nichts hierüber bestimmt, ist in den dem Wanderer bei der Anwerbung gegebenen Auskünften die Person oder die Stelle zu bezeichnen, welche die Kosten seiner etwaigen Rückreise unter den in diesem Artikel bezeichneten Umständen zu tragen hat.

2. Gemäß den nach Artikel 28 dieses Abkommens vereinbarten Verfahren über Zusammenarbeit und Auskunftsaustausch bestimmen die beiden Vertragsparteien die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Rückreise dieser Wanderer zu organisieren und um ihnen während der Reise die gleichen Bedingungen betreffend Gesundheitsschutz, Wohlfahrt und Betreuung wie auf der Hinreise zu gewährleisten.

3. Die zuständige Stelle des Auswanderungsgebietes gewährt bei der Ankunft völlige Zollbefreiung für

a) die persönlichen Gebrauchsgegenstände,

b) die üblicherweise im Besitz von Arbeitnehmern befindlichen, zur Ausübung ihres Berufes bestimmten tragbaren Handwerkszeuge und Ausrüstungsgegenstände, die seit längerer Zeit im Besitz und Gebrauche der betreffenden Personen waren und zur Berufsausübung bestimmt sind.

Artikel 27. Doppelbesteuerung

Die beiden Vertragsparteien bestimmen durch ein besonderes Abkommen die Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Verdienste der Wanderarbeiter.

Artikel 28. Verfahren des Auskunftsaustausches und der Zusammenarbeit

1. Die beiden Vertragsparteien einigen sich über die zur Gewährleistung der Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verfahren des Austausches von Auskünften und der Zusammenarbeit.

2. Auf Wunsch der Vertreter der beiden Vertragsparteien beteiligt sich das Internationale Arbeitsamt an dem Auskunftsaustausch und an der Zusammenarbeit.

Artikel 29. Schlußbestimmungen

1. Die Vertragsparteien setzen die Gültigkeit und die Kündigungsfrist dieses Abkommens fest.

2. Die Vertragsparteien setzen fest, welche Bestimmungen dieses Abkommens nach Ablauf seiner Gültigkeit in Kraft bleiben.