Empfehlung 85
Empfehlung betreffend den Lohnschutz
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 8. Juni 1949 zu ihrer zweiunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Lohnschutz, eine Frage, die den siebenten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über den Lohnschutz, 1949, erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 1. Juli 1949, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend den Lohnschutz, 1949, bezeichnet wird.
Die Konferenz empfiehlt den Mitgliedern, die folgenden Bestimmungen anzuwenden, sobald es die Verhältnisse in ihrem Lande gestatten, und dem Internationalen Arbeitsamt entsprechend den Beschlüssen des Verwaltungsrates über die zu ihrer Verwirklichung getroffenen Maßnahmen zu berichten.
I. Lohnabzüge
1. Es sollten alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um die Lohnabzüge in dem zur Gewährleistung des Unterhaltes des Arbeitnehmers und seiner Familie notwendigen Ausmaße zu begrenzen.
2. (1) Lohnabzüge zur Gutmachung eines Verlustes oder Schadens an Erzeugnissen, Gütern oder Einrichtungen des Arbeitgebers sollten nur insoweit zugelassen werden, als der beteiligte Arbeitnehmer für den Verlust oder Schaden erwiesenermaßen verantwortlich ist.
(2) Die Höhe der bezeichneten Abzüge sollte den Grundsätzen der Billigkeit entsprechen und den tatsächlichen Wert des erlittenen Schadens oder Verlustes nicht übersteigen.
(3) Bevor ein solcher Lohnabzug vorgenommen wird, sollte dem beteiligten Arbeitnehmer Gelegenheit geboten werden, die Gründe vorzubringen, aus denen ein Abzug unterbleiben sollte.
3. Es sollten angemessene Maßnahmen getroffen werden, um Lohnabzüge für die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Werkzeuge, Zubehörteile und Ausrüstungsgegenstände auf die Fälle zu beschränken, in denen solche Abzüge
a) in dem betreffenden Gewerbe oder Beruf als allgemein üblich gelten oder
b) durch einen Gesamtarbeitsvertrag oder einen Schiedsspruch vorgesehen sind oder
c) in irgendeiner anderen Weise durch ein von der innerstaatlichen Gesetzgebung gestattetes Verfahren zugelassen werden.
II. Lohnperiode
4. Die Höchstdauer der Zeitspanne von einer Lohnzahlung zur anderen sollte so bemessen sein, daß der Lohn ausgezahlt wird
a) den Arbeitnehmern, die im Stunden-, Tages- oder Wochenlohn stehen, mindestens zweimal monatlich, in Abständen von höchstens sechzehn Tagen,
b) Personen, deren Arbeitsentgelt auf monatlicher oder jährlicher Grundlage berechnet wird, mindestens einmal monatlich.
5. (1) Für Arbeitnehmer, die im Stück- oder Leistungslohn stehen, sollte die Höchstdauer der Zeitspanne von einer Lohnzahlung zur anderen, soweit es möglich ist, so bemessen sein, daß der Lohn mindestens zweimal monatlich in Abständen von höchstens sechzehn Tagen ausgezahlt wird.
(2) Für Arbeitnehmer, die bei einer Arbeit beschäftigt sind, deren Fertigstellung mehr als zwei Wochen erfordert, sollten, falls nicht auf Grund des Gesamtarbeitsvertrages oder Schiedsspruches eine andere Lohnperiode gilt, geeignete Maßnahmen getroffen werden, damit
a) ihnen mindestens zweimal monatlich, in Abständen von höchstens sechzehn Tagen, im Verhältnis zur geleisteten Arbeit bemessene Vorschüsse gewährt werden,
b) die abschließende Begleichung ihres Lohnes spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Fertigstellung der Arbeit erfolgt.
III. Bekanntgabe der Lohnbedingungen an die Arbeitnehmer
6. Die Angaben über die Lohnbedingungen, die den Arbeitnehmern mitgeteilt werden müssen, sollten, soweit es erforderlich ist, Einzelheiten enthalten über
a) die Lohnsätze,
b) die Art der Lohnabrechnung,
c) die Lohnperioden,
d) die Auszahlungsstelle,
e) die Bedingungen, unter denen Lohnabzüge vorgenommen werden können.
IV. Lohnangaben und Lohnlisten
7. Wo immer es angezeigt ist, sollten die Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung Angaben für die betreffende Lohnperiode über folgende Daten erhalten, soweit diese veränderlich sind:
a) den verdienten Bruttolohn,
b) alle gegebenenfalls vorgenommenen Lohnabzüge, unter Angabe der Gründe dafür und ihrer Höhe,
c) den geschuldeten Nettolohn.
8. Wo immer es angezeigt ist, sollten die Arbeitgeber Lohnlisten führen, welche die im vorigen Absatz bezeichneten Angaben für jeden Arbeitnehmer enthalten.
V. Beteiligung der Arbeitnehmer an der Verwaltung der von Betrieben geführten Läden
9. Wo ein Betrieb Läden oder ähnliche Einrichtungen zur Versorgung seiner Arbeitnehmer mit Waren und Dienstleistungen unterhält, sollte durch geeignete Maßnahmen darauf hingewirkt werden, daß Vertreter der beteiligten Arbeitnehmer und insbesondere Mitglieder der Betriebsausschüsse oder ähnlicher Einrichtungen, wo solche bestehen, an der allgemeinen Verwaltung der genannten Läden oder Einrichtungen teilnehmen.