INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 69

Empfehlung betreffend ärztliche Betreuung

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Philadelphia einberufen wurde und am 20. April 1944 zu ihrer sechsundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die ärztliche Betreuung, eine Frage, die zum vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 12. Mai 1944, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend ärztliche Betreuung, 1944, bezeichnet wird.

Die Konferenz geht davon aus, daß die Atlantik-Charta `die umfassendste wirtschaftliche Zusammenarbeit aller NationenA vorsieht, "um für jedermann bessere Arbeitsbedingungen, wirtschaftlichen Fortschritt und soziale Sicherheit zu erzielen".

Sie zieht in Betracht, daß sie durch eine am 5. November 1941 angenommene Entschließung diesem Grundsatz der Atlantik-Charta beigepflichtet und zu seiner Verwirklichung die volle Mitarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation zugesichert hat.

Sie vertritt die Auffassung, daß die Möglichkeit der Inanspruchnahme angemessener ärztlicher Betreuung einen wesentlichen Bestandteil der sozialen Sicherheit bildet.

Sie weist darauf hin, daß die Internationale Arbeitsorganisation die Entwicklung der ärztlichen Betreuung durch folgende Maßnahmen gefördert hat:

Aufnahme von Bestimmungen über ärztliche Betreuung in das Übereinkommen über die Entschädigung bei Betriebsunfällen, 1925, und in die Übereinkommen über Krankenversicherung (Gewerbe), 1927, und über Krankenversicherung (Landwirtschaft), 1927.

Mitteilung des Verwaltungsrates an die Mitglieder der Organisation über die auf den Sachverständigentagungen angenommenen Schlußfolgerungen betreffend Volksgesundheit und Krankenversicherung in Zeiten ungünstiger Wirtschaftslage, betreffend wirtschaftliche Gebarung hinsichtlich der ärztlichen und pharmazeutischen Leistungen in der Krankenversicherung sowie betreffend leitende Grundsätze der Vorbeugung und Heilung in der Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung.

Annahme der den Interamerikanischen Sozialversicherungskodex bildenden Entschließungen durch die erste und die zweite Arbeitskonferenz der amerikanischen Staaten, Teilnahme einer Delegation des Verwaltungsrates an der ersten Interamerikanischen Konferenz für soziale Sicherheit, welche die Erklärung von Santiago de Chile angenommen hat, und Zustimmung des Verwaltungsrates zur Satzung der Interamerikanischen Konferenz für soziale Sicherheit, die als ständige im Einvernehmen mit dem Internationalen Arbeitsamt tätige Vermittlungsstelle zwischen den Verwaltungen und Einrichtungen für soziale Sicherheit geschaffen worden ist.

Teilnahme des Internationalen Arbeitsamtes in beratender Eigenschaft an der Ausarbeitung von Sozialversicherungssystemen in verschiedenen Ländern sowie weitere Vorkehrungen.

Die Konferenz ist sich bewußt, daß verschiedene Mitglieder die in ihrer Befugnis liegenden Maßnahmen nicht ergriffen haben, um den Stand der Volksgesundheit durch Ausbau des ärztlichen Betreuungsdienstes, Ausarbeitung von Programmen zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, Ausbau des Hygieneunterrichtes und Verbesserung der Ernährungs- und Wohnungsverhältnisse zu heben, obwohl bei ihnen die Bedürfnisse in dieser Hinsicht besonders groß sind, und es höchst wünschenswert ist, daß diese Mitglieder so bald wie möglich alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die internationalen Mindestnormen zu erreichen und sie weiter zu entwickeln.

Sie ist der Ansicht, daß schon jetzt weitere Maßnahmen erwünscht sind für die Verbesserung und Vereinheitlichung des ärztlichen Betreuungsdienstes, zu seiner Ausdehnung auf alle Erwerbstätigen und ihre Familien, einschließlich der ländlichen Bevölkerung und der selbständig Erwerbstätigen, und zur Beseitigung unbilliger Härten, unbeschadet des Rechtes jeder auf ärztliche Betreuung Anspruch besitzenden Person, sich auf privatem Weg nach Wunsch und auf eigene Kosten ärztliche Betreuung zu verschaffen.

Sie ist der Auffassung, daß diesem Zweck die Aufstellung bestimmter allgemeiner Grundsätze dienen würde, nach denen sich die Mitglieder der Organisation beim Ausbau ihres ärztlichen Betreuungsdienstes richten sollten.

Die Konferenz empfiehlt deshalb den Mitgliedern der Organisation, die folgenden Grundsätze, so rasch es die nationalen Verhältnisse zulassen, anzuwenden, indem sie ihren ärztlichen Betreuungsdienst nach dem fünften Grundsatz der Atlantik-Charta gestalten und dem Internationalen Arbeitsamt entsprechend den Beschlüssen des Verwaltungsrates über die Maßnahmen berichten, die sie in Anwendung dieser Grundsätze getroffen haben.

I. Allgemeine Grundsätze

Wesentliche Merkmale eines ärztlichen Betreuungsdienstes

1. Jeder ärztliche Betreuungsdienst sollte dem einzelnen die Betreuung gewährleisten, welche die Angehörigen der Ärzteschaft und verwandter Berufe leisten können, ebenso alle anderen von Pflegestätten gebotenen Möglichkeiten zu dem Zweck,

a) die angegriffene Gesundheit des einzelnen wiederherzustellen, die Weiterentwicklung einer Krankheit zu verhindern und Schmerzen zu lindern (Heilung) und

b) die Gesundheit zu schützen und ihren Zustand zu verbessern (Vorbeugung).

2. Art und Umfang der vom Dienst gewährten Betreuung sollten durch die Gesetzgebung umschrieben werden.

3. Die für die Verwaltung des Dienstes verantwortlichen Behörden oder Stellen sollten den Berechtigten die ärztliche Betreuung dadurch gewährleisten, daß sie sich die Mitwirkung von Angehörigen der Ärzteschaft und verwandter Berufe sichern und Vereinbarungen treffen über die Benutzung von Krankenhäusern und anderen Pflegestätten.

4. Der Aufwand für den ärztlichen Betreuungsdienst sollte gemeinschaftlich durch regelmäßige, in bestimmten Zeitabständen geleistete Zahlungen gedeckt werden, entweder in Form von Sozialversicherungsbeiträgen oder von Steuern oder in beiderlei Form.

Formen des ärztlichen Betreuungsdienstes

5. Ärztliche Betreuung sollte gewährt werden entweder durch einen ärztlichen Betreuungsdienst im Rahmen der Sozialversicherung mit ergänzenden Leistungen der sozialen Fürsorge für bedürftige Personen, die noch nicht unter die Sozialversicherung fallen, oder durch einen öffentlichen ärztlichen Betreuungsdienst.

6. Wird die ärztliche Betreuung durch einen ärztlichen Betreuungsdienst im Rahmen der Sozialversicherung gewährt, so sollten folgende Bedingungen erfüllt sein:

a) Jeder Versicherte, der Beiträge zahlt, sein unterhaltsberechtigter Ehegatte und seine unterhaltsberechtigten Kinder sowie alle anderen nach der innerstaatlichen Gesetzgebung unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, ebenso jede andere Person, die auf Grund der zu ihren Gunsten gezahlten Beiträge versichert ist, sollten auf jede vom Dienst gewährte Betreuung Anspruch haben;

b) noch nicht versicherte Personen sollten, falls sie nicht imstande sind, selbst für ärztliche Betreuung aufzukommen, diese im Wege der sozialen Fürsorge erhalten;

c) die vom Dienst benötigten Mittel sollten durch die Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber sowie durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden.

7. Wird die ärztliche Betreuung durch einen öffentlichen ärztlichen Betreuungsdienst gewährt, so sollten

a) alle Angehörigen der Bevölkerung auf jede vom Dienst gewährte Betreuung Anspruch haben,

b) die Kosten des Dienstes durch Erhebung einer progressiven Sondersteuer für diesen ärztlichen Betreuungsdienst oder den Gesundheitsdienst überhaupt oder aber aus den allgemeinen Steuereinnahmen bestritten werden.

II. Persönlicher Geltungsbereich

Ausdehnung des Dienstes auf die gesamte Bevölkerung

8. Der ärztliche Betreuungsdienst sollte sich auf alle Angehörigen der Bevölkerung erstrecken, ohne Rücksicht darauf, ob sie einem Erwerb nachgehen oder nicht.

9. Ist der Dienst auf eine Gruppe der Bevölkerung oder auf eine bestimmte Gegend beschränkt, oder besteht ein Beitragssystem schon für andere Zweige der Sozialversicherung und ist es möglich, die Versicherung in der Folge auf die Gesamtheit oder die Mehrheit der Bevölkerung auszudehnen, so dürfte der Weg der Sozialversicherung angezeigt sein.

10. Soll die gesamte Bevölkerung in den ärztlichen Betreuungsdienst einbezogen werden und besteht die Absicht, diesen Dienst mit dem allgemeinen Gesundheitsdienst zu verschmelzen, so dürfte die Schaffung eines öffentlichen Dienstes angezeigt sein.

Gewährung der ärztlichen Betreuung im Rahmen der Sozialversicherung

11. Wird die ärztliche Betreuung im Rahmen der Sozialversicherung gewährt, so sollten alle Angehörigen der Bevölkerung ärztliche Betreuung als Versicherte beanspruchen können oder, solange sie noch nicht in die Versicherung aufgenommen sind, das Recht haben, auf Kosten der zuständigen Stelle ärztliche Betreuung zu erhalten, falls sie nicht in der Lage sind, sich diese auf eigene Kosten zu beschaffen.

12. Alle erwachsenen Angehörigen der Bevölkerung (d.h. alle Personen außer den Kindern nach der Begriffsbestimmung des Absatzes 15), deren Einkommen nicht unter dem Existenzminimum liegt, sollten zur Leistung von Beiträgen verpflichtet sein. Leistet eine Person diesen Beitrag, so sollte der unterhaltsberechtigte Ehegatte dieser Person ohne zusätzliche Zahlung auf Grund der Beitragsleistung des Ernährers versichert sein.

13. Andere Erwachsene, deren Einkommen nachweislich unter dem Existenzminimum liegt, einschließlich der Bedürftigen, sollten ärztliche Betreuung als Versicherte beanspruchen können, wobei der Beitrag für ihre Rechnung von der zuständigen Stelle gezahlt wird. Das Existenzminimum sollte in jedem Staat durch die zuständige Stelle bestimmt werden.

14. Erwachsene, die keinen Beitrag zahlen können, sollten, solange sie nicht nach Absatz 13 versichert sind, ärztliche Betreuung auf Kosten der zuständigen Stelle erhalten.

15. Alle Kinder (d.h. Personen, die das Alter von sechzehn Jahren oder ein gegebenenfalls vorgeschriebenes höheres Alter nicht erreicht haben, oder solche, für deren gewöhnlichen Lebensunterhalt während der Fortsetzung ihrer allgemeinen oder beruflichen Ausbildung von anderer Seite gesorgt wird) sollten auf Grund der allgemein von erwachsenen Versicherten oder für deren Rechnung gezahlten Beiträge versichert sein, ohne daß für sie ein zusätzlicher Beitrag von ihren Eltern oder Vormündern zu leisten wäre.

16. Solange Kinder nicht nach Absatz 15 versichert sind, weil sich der Dienst noch nicht auf die gesamte Bevölkerung erstreckt, sollten sie auf Grund des von ihrem Vater oder ihrer Mutter oder für Rechnung ihres Vaters oder ihrer Mutter gezahlten Beitrages versichert sein, ohne daß für sie ein zusätzlicher Beitrag zu leisten wäre. Kinder, denen ärztliche Betreuung nicht aus diesem Rechtsgrund zusteht, sollten solche Betreuung im Bedarfsfall auf Kosten der zuständigen Stelle erhalten.

17. Ist jemand im Rahmen einer Sozialversicherung für Barleistungen versichert oder empfängt er Leistungen aus der Sozialversicherung, so sollten er und die Personen, denen gegenüber er nach Absatz 6 unterhaltspflichtig ist, auch in die Versicherung des ärztlichen Betreuungsdienstes einbezogen sein.

Gewährung der ärztlichen Betreuung durch einen öffentlichen Dienst

18. Wird die ärztliche Betreuung durch einen öffentlichen Dienst gewährt, so sollte der Anspruch auf die Betreuung von keinerlei Voraussetzung wie Bezahlung von Steuern oder Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse abhängig sein, und alle Angehörigen der Bevölkerung sollten dasselbe Recht auf die vorgesehene Betreuung haben.

III. Gegenstand und Verwaltung des ärztlichen Betreuungsdienstes und Koordinierung mit dem allgemeinen Gesundheitsdienst

Umfang des Dienstes

19. Der Betreuungsdienst sollte jederzeit zu Zwecken der Vorbeugung und der Heilung in vollem Umfang zur Verfügung stehen. Er sollte zweckmäßig eingerichtet und, soweit wie möglich, mit dem allgemeinen Gesundheitsdienst koordiniert sein.

Dauernde Bereitstellung vollständiger Betreuung

20. Alle vom Betreuungsdienst erfaßten Angehörigen der Bevölkerung sollten unter denselben Bedingungen und ohne Hindernisse oder Schranken verwaltungsmäßiger, finanzieller, politischer oder sonstiger mit ihrem Gesundheitszustand nicht in Beziehung stehender Art überall und jederzeit die volle Betreuung für Vorbeugung und Heilung beanspruchen können.

21. Die Betreuung sollte folgende Leistungen umfassen: Ärztliche Behandlung durch den praktischen Arzt und den Facharzt in Form von ambulanter oder stationärer Behandlung unter Einschluß der Hausbehandlung, Zahnpflege, Pflege durch Pflegepersonal zu Hause, im Krankenhaus oder in einer anderen Pflegestätte, Pflege durch zugelassene Hebammen und andere Mutterschaftshilfen zu Hause oder im Krankenhaus, Unterbringung in einem Krankenhaus, einem Erholungsheim, einer Heilanstalt oder einer anderen Pflegestätte, soweit wie möglich alle notwendigen zahnärztlichen, pharmazeutischen und anderen ärztlichen oder chirurgischen Heil- und Hilfsmittel einschließlich der Abgabe von Körperersatzstücken und endlich die Betreuung durch Angehörige anderer Berufe, soweit sie als verwandte Berufe gesetzlich anerkannt sind.

22. Jede Betreuung und alle Heil- und Hilfsmittel sollten jederzeit und ohne zeitliche Beschränkung solange wie notwendig gewährt werden, wobei allein das Urteil des Arztes maßgebend sein soll und nur solche angemessene Beschränkungen vorbehalten bleiben, die sich aus dem technischen Aufbau des Dienstes ergeben.

23. Die Berechtigten sollten die Betreuung in den bestehenden Betreuungsstellen oder Beratungs- und Behandlungsräumen des Dienstes beanspruchen können, wo immer sie sich im Bedarfsfall befinden, entweder am Wohnsitz oder an einem anderen Ort im Bereich des Dienstes, ohne Rücksicht auf ihre Mitgliedschaft bei einem bestimmten Versicherungsträger, auf Beitragsrückstände oder auf andere mit ihrem Gesundheitszustand nicht in Beziehung stehende Tatsachen.

24. Die Verwaltung des ärztlichen Betreuungsdienstes sollte in zweckmäßig abgegrenzten Sanitätsbezirken vereinheitlicht sein. Diese Bezirke sollten groß genug sein, um die Einrichtung eines in sich geschlossenen, gut ausgeglichenen Dienstes zu gestatten; dieser Dienst sollte von einer zentralen Behörde beaufsichtigt werden.

25. Erfaßt der ärztliche Betreuungsdienst nur einen Teil der Bevölkerung oder wird er zunächst noch von verschiedenartigen Versicherungsträgern und -behörden verwaltet, so sollten diese Träger und Behörden bis zur Vereinheitlichung der verschiedenen Dienstzweige auf regionaler und nationaler Ebene die Betreuung in der Weise gestalten, daß sie sich gemeinschaftlich die Mitwirkung von Angehörigen der Ärzteschaft und verwandter Berufe sichern und Heilstätten sowie andere Einrichtungen der Krankenpflege gemeinsam ins Leben rufen oder unterhalten.

26. Die Verwaltung des Dienstes sollte Vorkehrungen treffen, um die Unterbringung und Pflege der Berechtigten in einem Krankenhaus oder einer anderen Pflegestätte sicherzustellen. Dies sollte entweder durch Abkommen mit bestehenden öffentlichen oder anerkannten privaten Pflegestätten oder durch Errichtung und Unterhalt geeigneter Stätten dieser Art geschehen.

Zweckmäßige Organisation des ärztlichen Betreuungsdienstes

27. Der ärztliche Betreuungsdienst sollte den Berechtigten in bestmöglicher Weise zugänglich gemacht werden. Dies sollte Aufgabe einer Organisation sein, die durch gegenseitigen Austausch von Erfahrungen, Personal, Ausrüstung und anderen Hilfsmitteln des Dienstes sowie durch eine enge Fühlungnahme und Zusammenarbeit zwischen allen Angehörigen der Ärzteschaft und verwandter Berufe und den übrigen beteiligten Stellen die größtmögliche Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit verbürgt.

28. Die vorbehaltlose Teilnahme der größtmöglichen Zahl von Angehörigen der Ärzteschaft und verwandter Berufe ist für den Erfolg eines nationalen ärztlichen Betreuungsdienstes unerläßlich. Die Zahl der als Mitarbeiter des Dienstes tätigen praktischen Ärzte, Fachärzte, Zahnärzte, Krankenpfleger und -pflegerinnen sowie Angehörigen anderer Berufe sollte der örtlichen Verteilung und den Bedürfnissen der Berechtigten angepaßt sein.

29. Den praktischen Ärzten sollten alle für die Krankheitsdiagnose und die Krankenbehandlung erforderlichen Hilfsmittel einschließlich des Laboratoriums- und Röntgendienstes zur Verfügung stehen. Ebenso sollte der praktische Arzt für seine Patienten über Rat und Beistand von Fachärzten, die Dienste von Krankenpflegepersonal, von Hebammen, von pharmazeutischen und anderen Hilfsdiensten und die Möglichkeit der Unterbringung in einem Krankenhaus oder einer Heilanstalt verfügen können.

30. Dem Dienst sollte eine vollständige technische Ausrüstung neuester Art für fachärztliche Behandlung einschließlich der Zahnbehandlung zu Gebote stehen, und Fachärzte sollten über alle Möglichkeiten verfügen, die ihnen das Arbeiten in Krankenhäusern und auf dem Gebiet der Forschung erleichtern, ebenso - durch Vermittlung des praktischen Arztes - über alle Hilfsdienste für die Behandlung zu Hause, wie z.B. den Pflegedienst.

31. Zur Erreichung dieser Ziele sollte die Betreuung vorzugsweise durch ärztliche Zusammenarbeit in Betreuungsstellen verschiedener Art, die in zweckmäßiger Verbindung mit Krankenhäusern tätig sind, gewährt werden.

32. Bis die Gemeinschaftsarbeit in ärztlichen oder sanitären Betreuungsstellen eingeführt und erprobt ist, empfiehlt es sich, den Berechtigten ärztliche Betreuung durch die Angehörigen der Ärzteschaft und verwandter Berufe in ihren eigenen Beratungs- und Behandlungsräumen gewähren zu lassen.

33. Erfaßt der ärztliche Betreuungsdienst die Mehrheit der Bevölkerung, so wäre es angezeigt, ärztliche oder sanitäre Betreuungsstellen im Sinne der Absätze 34, 35 und 36 durch die Behörde, die den Dienst im Sanitätsbezirk verwaltet, errichten, ausstatten und leiten zu lassen.

34. Sind keine ausreichenden Möglichkeiten ärztlicher Betreuung vorhanden oder besteht im Zeitpunkt der Einführung des ärztlichen Betreuungsdienstes bereits ein regionales Netz von Krankenhäusern mit Polikliniken für die Behandlung durch praktische Ärzte und Fachärzte, so wäre es angezeigt, Krankenhäuser, die jede Art stationärer und ambulanter Behandlung ermöglichen, zu errichten oder bestehende Krankenhäuser in dieser Weise auszubauen und diese Krankenhäuser durch ärztliche Stellen für die Behandlung durch praktische Ärzte und Hilfsdienste zu ergänzen.

35. Ist die allgemeine ärztliche Praxis außerhalb der Krankenhäuser genügend entwickelt, während Fachärzte vorzugsweise zur Beratung zugezogen werden und in Krankenhäusern tätig sind, so wäre es angezeigt, ärztliche oder sanitäre Betreuungsstellen zu schaffen für die Behandlung von nicht in Krankenhäusern untergebrachten Patienten durch praktische Ärzte und Hilfsdienste, dagegen in den Krankenhäusern die Behandlung durch Fachärzte zusammenzufassen, ohne Rücksicht darauf, ob stationäre oder ambulante Behandlung vorliegt.

36. Sind die allgemeine ärztliche Praxis und die fachärztliche Praxis außerhalb der Krankenhäuser genügend entwickelt, so wäre es angezeigt, ärztliche oder sanitäre Betreuungsstellen zu schaffen für die Behandlung von nicht in Krankenhäusern untergebrachten Patienten, einschließlich der Behandlung durch praktische Ärzte, Fachärzte und alle Hilfsdienste, während die Fälle, die Krankenhausbehandlung erfordern, von den genannten Stellen an die Krankenhäuser zu verweisen wären.

37. Erfaßt der ärztliche Betreuungsdienst zwar nicht die Mehrheit der Bevölkerung, aber doch eine beträchtliche Zahl von Personen, und bestehen keine ausreichenden Möglichkeiten der Krankenhausbehandlung und anderer ärztlicher Betreuung, so sollte der Versicherungsträger oder sollten die Versicherungsträger gemeinsam ein Netz von ärztlichen oder sanitären Betreuungsstellen schaffen, die jede Art von Betreuung einschließlich der Krankenhausbehandlung in den wichtigsten Betreuungsstellen gewähren und, soweit wie möglich, Transportgelegenheiten bieten. Die Errichtung solcher Stellen wäre vor allem notwendig, falls die Versicherten über dünnbevölkerte Gegenden verstreut sind.

38. Ist der Bereich des ärztlichen Betreuungsdienstes zu beschränkt, als daß sich die Einrichtung voll ausgebauter sanitärer Betreuungsstellen für die Versorgung der Berechtigten als wirtschaftlich erwiese, und sind die Möglichkeiten der Behandlung durch Fachärzte in dem betreffenden Gebiet unzureichend, so wäre es angezeigt, daß der Versicherungsträger oder die Versicherungsträger gemeinsam Stellen unterhalten, in denen Fachärzte nach Bedarf Berechtigte behandeln.

39. Erfaßt der ärztliche Betreuungsdienst nur einen verhältnismäßig kleinen Teil der Bevölkerung, die in einem Gebiet mit ausgedehnter Privatpraxis dicht zusammenlebt, so wäre es angezeigt, daß die an dem Dienst beteiligten Angehörigen der Ärzteschaft und verwandter Berufe in Betreuungsstellen, die von ihnen selbst gemietet, eingerichtet und verwaltet werden und in denen sich sowohl Berechtigte des Betreuungsdienstes als auch Privatpatienten behandeln lassen können, zusammenarbeiten.

40. Erfaßt der ärztliche Betreuungsdienst nur eine kleine Zahl von Berechtigten, die über eine dichtbevölkerte Gegend mit ausreichenden Pflegemöglichkeiten verstreut sind, und ist eine freiwillige ärztliche Zusammenarbeit im Sinn des Absatzes 39 nicht möglich, so wäre es angezeigt, daß die Berechtigten Betreuung durch Angehörige der Ärzteschaft und verwandter Berufe erhalten, die in ihren eigenen Beratungs- und Behandlungsräumen sowie in Krankenhäusern und anderen öffentlichen oder anerkannten privaten Pflegestätten ihre Tätigkeit ausüben.

41. In Gegenden mit verstreut und von städtischen Siedlungen abgelegen wohnender Bevölkerung sollten mit Kraftfahrzeugen oder Flugzeugen ausgestattete ambulante Kliniken für Erste Hilfe, Zahnbehandlung, allgemeine Untersuchung und je nachdem auch andere sanitäre Leistungen wie solche der Mütter- und Säuglingspflege eingerichtet werden. Dabei ist für die kostenlose Überführung von Patienten in Betreuungsstellen und in Krankenhäuser Vorsorge zu treffen.

Zusammenarbeit mit dem allgemeinen Gesundheitsdienst

42. Den Berechtigten des ärztlichen Betreuungsdienstes sollten alle Zweige des allgemeinen Gesundheitsdienstes zur Verfügung stehen, d.h. die Zweige, die es der gesamten Bevölkerung oder einzelnen Bevölkerungsgruppen ermöglichen, ihren Gesundheitszustand zu verbessern und ihre Gesundheit zu schützen, bevor diese gefährdet ist oder sich als gefährdet erweist, ohne Rücksicht darauf, ob die betreffenden Leistungen durch Angehörige der Ärzteschaft und verwandter Berufe oder auf andere Weise gewährt werden.

43. Der ärztliche Betreuungsdienst sollte mit dem allgemeinen Gesundheitsdienst koordiniert werden entweder durch enge Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger, welche die ärztliche Betreuung gewähren, mit den Behörden des allgemeinen Gesundheitsdienstes oder durch Zusammenlegung des ärztlichen Betreuungsdienstes mit dem allgemeinen Gesundheitsdienst.

44. Eine örtliche Koordinierung des ärztlichen Betreuungsdienstes mit dem allgemeinen Gesundheitsdienst ist anzustreben. Dies kann in der Weise geschehen, daß ärztliche Betreuungsstellen in der Nähe der Hauptsitze des allgemeinen Gesundheitsdienstes errichtet oder daß gemeinsame Betreuungsstellen als Hauptsitze aller oder der Mehrzahl der Zweige des Gesundheitsdienstes geschaffen werden.

45. Die am ärztlichen Betreuungsdienst teilnehmenden und in den ärztlichen Betreuungsstellen tätigen Angehörigen der Ärzteschaft und verwandter Berufe können zweckmäßigerweise zur allgemeinen Gesundheitspflege zugezogen werden, soweit sie mit Vorteil durch dasselbe Personal besorgt werden kann, einschließlich der Schutzimpfung, der Untersuchung von Schulkindern und anderer Personengruppen, der Beratung von Schwangeren und von Müttern mit Säuglingen, und anderer ähnlicher Leistungen.

IV. Beschaffenheit des Dienstes

Höchstnormen für den ärztlichen Betreuungsdienst

46. Der ärztliche Betreuungsdienst sollte auf bestmögliche Beschaffenheit seiner Leistungen, unter gebührender Berücksichtigung der Bedeutung des Verhältnisses zwischen dem Arzt und dem Kranken und der beruflichen und persönlichen Verantwortung des Arztes sowie unter gleichzeitiger Wahrung der Interessen sowohl der Berechtigten als auch der am Dienst mitwirkenden Berufe, abzielen.

Wahl des Arztes und Kontinuität der Behandlung

47. Der Berechtigte sollte befugt sein, unter den praktischen Ärzten, die dem Betreuungsdienst in angemessener Entfernung von seiner Wohnung zur Verfügung stehen, die Wahl des Arztes zu treffen, von dem er regelmäßig behandelt zu werden wünscht (Hausarzt). In derselben Weise sollte er befugt sein, die Wahl des Arztes für seine Kinder zu treffen. Diese Grundsätze sollten gleichermaßen für die Wahl eines Familienzahnarztes gelten.

48. Wird die Betreuung von sanitären Betreuungsstellen gewährt, so sollte der Berechtigte befugt sein, die ihm zusagende Stelle in angemessener Entfernung von seiner Wohnung zu wählen. Ebenso sollte er für sich und seine Kinder einen Arzt und einen Zahnarzt unter den praktischen Ärzten und den Zahnärzten, die in dieser Stelle tätig sind, wählen dürfen.

49. Besteht keine sanitäre Betreuungsstelle, so sollte der Berechtigte befugt sein, Hausarzt und Familienzahnarzt unter den beim Betreuungsdienst mitwirkenden praktischen Ärzten und Zahnärzten, deren Betreuungs- und Behandlungsräume sich in angemessener Entfernung von seiner Wohnung befinden, zu wählen.

50. Der Berechtigte sollte befugt sein, den Hausarzt oder den Familienzahnarzt nach vorheriger, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erstatteter Anzeige aus wichtigen Gründen wie Mangel an persönlichem Einvernehmen und Vertrauen zwischen dem Berechtigten und dem Arzt zu wechseln.

51. Der beim Betreuungsdienst mitwirkende praktische Arzt oder Zahnarzt sollte befugt sein, einen Patienten anzunehmen oder abzulehnen; jedoch darf er nicht mehr als eine vorgeschriebene Höchstzahl von Patienten annehmen und Patienten, die ihn nicht selbst gewählt haben, sondern ihm vom Betreuungsdienst auf Grund eines unparteiischen Verfahrens zugewiesen worden sind, nicht ablehnen.

52. Die Behandlung durch Fachärzte und Angehörige verwandter Berufe wie Krankenpfleger und -pflegerinnen, Hebammen, Masseure und andere sollte auf den Rat und durch die Vermittlung des Hausarztes erfolgen, der nach Möglichkeit den Wünschen des Kranken Rechnung tragen sollte, falls mehrere in Betracht kommende Fachärzte oder Angehörige verwandter Berufe in der sanitären Betreuungsstelle oder in angemessener Entfernung von der Wohnung des Kranken ihren Beruf ausüben. Besondere Maßnahmen sollten getroffen werden, um dem Kranken auf seinen Wunsch die Behandlung durch Fachärzte zukommen zu lassen, auch wenn diese Behandlung vom Hausarzt nicht empfohlen wird.

53. Auf Empfehlung des Hausarztes des Berechtigten oder auf den Rat des zugezogenen Facharztes sollte Krankenhaus-(Anstalts-)pflege gewährt werden.

54. Wird die Pflege in einem Krankenhaus (Anstalt) gewährt, dem der Hausarzt oder der Facharzt angehört, so sollte der Patient in dem Krankenhaus (Anstalt) vorzugsweise von seinem Hausarzt oder dem ihm zugewiesenen Facharzt behandelt werden.

55. Es sollte nach Möglichkeit dafür gesorgt werden, daß die Berechtigten die in der Betreuungsstelle tätigen praktischen Ärzte oder Zahnärzte nach Verabredung zu Rate ziehen können.

Arbeitsbedingungen und Stellung der Ärzte und der Angehörigen verwandter Berufe

56. Die Arbeitsbedingungen der Ärzte und der Angehörigen verwandter Berufe, die beim Betreuungsdienst mitwirken, sollten so beschaffen sein, daß sie den Arzt oder sonstigen Mitarbeiter von jeglicher Geldsorge befreien, indem sie ihm ein genügendes Einkommen während der Ausübung seines Berufes, in Zeiten von Urlaub und Krankheit und im Ruhestand sowie Renten für seine Hinterbliebenen sichern, ohne seine Entscheidungsfreiheit in beruflichen Fragen anders als durch eine berufliche Aufsicht einzuschränken. Die Arbeitsbedingungen sollten nicht so beschaffen sein, daß die Aufmerksamkeit des Arztes oder sonstigen Mitarbeiters von der Aufgabe, die Gesundheit der Berechtigten zu erhalten oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern, abgelenkt wird.

57. Es wäre angezeigt, die praktischen Ärzte, die Fachärzte und die Zahnärzte, die für einen die Gesamtheit oder die große Mehrzahl der Bevölkerung erfassenden ärztlichen Betreuungsdienst tätig sind, hauptberuflich bei fester Vergütung anzustellen, mit ausreichenden Sicherungen für Urlaub, bei Krankheit, im Alter und für den Todesfall, dies alles unter der Voraussetzung, daß in dem sie beschäftigenden Organ die Ärzteschaft genügend vertreten ist.

58. Widmen praktische Ärzte und Zahnärzte mit Privatpraxis einen Teil ihrer Zeit einem ärztlichen Betreuungsdienst, der eine genügende Zahl von Berechtigten erfaßt, so wäre es angezeigt, diesen Ärzten und Zahnärzten eine feste jährliche Grundvergütung zu bewilligen mit ausreichenden Sicherungen für Urlaub, bei Krankheit, im Alter und für den Todesfall, wobei die Vergütung, wenn dies wünschenswert erscheint, durch ein festes Honorar für jede Person oder Familie erhöht wird, deren Behandlung der Arzt oder Zahnarzt übernimmt.

59. Widmen Fachärzte mit Privatpraxis einen Teil ihrer Zeit einem ärztlichen Betreuungsdienst, der eine beträchtliche Zahl von Berechtigten erfaßt, so wäre es angezeigt, diese Ärzte entsprechend der für den Betreuungsdienst aufgewendeten Zeit zu bezahlen (Teilvergütung).

60. Widmen Ärzte und Zahnärzte mit Privatpraxis einen Teil ihrer Zeit einem ärztlichen Betreuungsdienst, der nur wenige Berechtigte erfaßt, so wäre es angezeigt, diese Ärzte entsprechend ihren ärztlichen Bemühungen zu bezahlen.

61. Es wäre angezeigt, unter den beim ärztlichen Betreuungsdienst mitwirkenden Angehörigen verwandter Berufe diejenigen, die persönliche Dienstleistungen vermitteln, voll zu beschäftigen bei fester Vergütung und mit ausreichenden Sicherungen für Urlaub, bei Krankheit, im Alter und für den Todesfall. Dagegen sollten Angehörige dieser Berufe, die Heil- und Hilfsmittel zur Verfügung stellen, auf Grund angemessener Tarifsätze bezahlt werden.

62. Die Arbeitsbedingungen der beim Betreuungsdienst mitwirkenden Angehörigen der Ärzteschaft und verwandter Berufe sollten für das ganze Land oder für die Behandlung aller vom Dienst erfaßten Personengruppen einheitlich sein und im Einverständnis mit den maßgebenden Berufsvertretungen aufgestellt werden. Abweichungen sollten nur zugelassen werden, wenn die Verschiedenartigkeit der dienstlichen Anforderungen dies verlangt.

63. Es sollte dafür gesorgt werden, daß Berechtigte über die gewährte Betreuung und Angehörige der Ärzteschaft und verwandter Berufe über ihr Verhältnis zur Verwaltung des Dienstes bei geeigneten Schiedsstellen Beschwerde führen können unter Voraussetzungen, die allen Beteiligten ausreichende Gewähr bieten.

64. Die berufliche Aufsicht über die beim Betreuungsdienst mitwirkenden Angehörigen der Ärzteschaft und verwandter Berufe sollte Instanzen anvertraut werden, die vorwiegend aus Vertretern der am Dienst beteiligten Berufe zusammengesetzt sind, und sollte die Möglichkeit von Disziplinarmaßnahmen einschließen.

65. Wird im Verlauf des in Absatz 63 vorgesehenen Verfahrens ein am Dienst beteiligter Angehöriger der Ärzteschaft oder eines verwandten Berufes beschuldigt, seine beruflichen Pflichten verletzt zu haben, so sollte die Schiedsstelle die Sache der in Absatz 64 vorgesehenen Aufsichtsinstanz überweisen.

Berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse

66. In den beim Betreuungsdienst mitwirkenden Berufen sollte der höchstmögliche Stand der Fähigkeiten und Kenntnisse erreicht und aufrechterhalten werden. Zu diesem Zweck sollten an die wissenschaftliche und praktische Ausbildung sowie an die Zulassung zum Beruf strenge Anforderungen gestellt und die am Dienst beteiligten Personen veranlaßt werden, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse ständig zu pflegen und weiterzuentwickeln.

67. Die beim Betreuungsdienst mitwirkenden Ärzte sollten auf dem Gebiet der Sozialmedizin ausreichend geschult sein.

68. Studenten der Medizin und der Zahnheilkunde sollten, bevor sie als vollausgebildete Ärzte oder Zahnärzte zum Betreuungsdienst zugelassen werden, verpflichtet sein, als Assistenten in sanitären Betreuungsstellen oder in Beratungs- und Behandlungsräumen, hauptsächlich in ländlichen Gebieten, unter der Aufsicht und Leitung erfahrener praktischer Ärzte zu arbeiten.

69. Zu den Voraussetzungen für die Mitarbeit eines Arztes im Betreuungsdienst sollte gehören, daß er während einer Mindestdauer Assistent in einem Krankenhaus gewesen ist.

70. Ärzte, die als Fachärzte zum Betreuungsdienst zugelassen zu werden wünschen, sollten im Besitz eines Befähigungsnachweises für ihr Fachgebiet sein.

71. Ärzte und Zahnärzte, die beim Betreuungsdienst mitwirken, sollten verpflichtet sein, in bestimmten Zeitabständen zu diesem Zweck eingerichtete oder anerkannte Fortbildungskurse zu besuchen.

72. Für Angehörige verwandter Berufe sollte eine angemessene Lehrzeit in Krankenhäusern oder sanitären Betreuungsstellen vorgeschrieben werden, und es sollten Fortbildungskurse eingerichtet werden, deren Besuch in bestimmten Zeitabständen den Mitarbeitern des Betreuungsdienstes zur Pflicht gemacht wird.

73. Die vom ärztlichen Betreuungsdienst verwalteten oder mit diesem Dienst zusammenarbeitenden Krankenhäuser sollten geeignete Vorkehrungen zur Ermöglichung wissenschaftlicher Forschung und ärztlicher Lehrtätigkeit treffen.

74. Die berufliche Ausbildung und die wissenschaftliche Forschung sollten durch finanzielle und gesetzgeberische Maßnahmen des Staates unterstützt werden.

V. Finanzierung des ärztlichen Betreuungsdienstes

Aufbringung der Mittel im Rahmen der Sozialversicherung

75. Der Höchstbetrag, der von einem Versicherten erhoben werden kann, sollte den Bruchteil seines Einkommens nicht übersteigen, der, vom Einkommen sämtlicher Versicherter erhoben, eine Summe ergäbe, die den vermutlichen Gesamtkosten des ärztlichen Betreuungsdienstes einschließlich der Kosten der Betreuung unterhaltsberechtigter Personen im Sinne des Absatzes 6 entspricht.

76. Der von einem Versicherten zu leistende Beitrag sollte dem Bruchteil des Höchstbeitrages entsprechen, den der Versicherte zahlen kann, ohne daß der Beitrag für ihn eine Härte bedeutet.

77. Die Arbeitgeber sollten verpflichtet sein, einen Teil des Höchstbeitrages für Rechnung der von ihnen beschäftigten Personen zu zahlen.

78. Personen, deren Einkommen das Existenzminimum nicht übersteigt, sollten keinen Beitrag leisten müssen. Für die Rechnung dieser Personen sollten angemessene Beiträge von der Behörde gezahlt werden. Stehen die betreffenden Personen in einem Arbeitsverhältnis, so können diese Beiträge ganz oder teilweise von ihren Arbeitgebern gezahlt werden.

79. Der nicht durch Beiträge gedeckte Aufwand des ärztlichen Betreuungsdienstes sollte von den Steuerzahlern getragen werden.

80. Es wäre angezeigt, die Arbeitnehmerbeiträge durch die Arbeitgeber erheben zu lassen.

81. Ist für eine Gruppe selbständig Erwerbstätiger die Zugehörigkeit zu einem Berufsverband oder der Besitz eines Zulassungsausweises vorgeschrieben, so kann der Verband oder die den Ausweis ausstellende Behörde mit der Erhebung der Beiträge dieser Erwerbsgruppe betraut werden.

82. Mit der Erhebung der Beiträge selbständig Erwerbstätiger, die in ein Steuerregister eingetragen sind, kann die zentrale oder die örtliche Behörde betraut werden.

83. Besteht eine Sozialversicherung mit Barleistungen, so wäre es angezeigt, die für diese Versicherung und die für den ärztlichen Betreuungsdienst geschuldeten Beiträge gleichzeitig zu erheben.

Aufbringung der Mittel im Rahmen eines öffentlichen ärztlichen Betreuungsdienstes

84. Der Aufwand für den ärztlichen Betreuungsdienst sollte aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden.

85. Erfaßt der ärztliche Betreuungsdienst die gesamte Bevölkerung und unterstehen alle Zweige des Gesundheitsdienstes einer einzigen auf zentraler oder regionaler Ebene geordneten Verwaltung, so wäre es angezeigt, den Aufwand für den ärztlichen Betreuungsdienst aus den allgemeinen Staatseinnahmen zu decken.

86. Ist die Verwaltung des ärztlichen Betreuungsdienstes von der Verwaltung des allgemeinen Gesundheitsdienstes unabhängig, so wäre es angezeigt, den Aufwand für den ärztlichen Betreuungsdienst durch eine Sondersteuer zu decken.

87. Die Sondersteuer sollte in einen besonderen Fonds fließen, der allein für die Deckung des Aufwandes für den ärztlichen Betreuungsdienst bestimmt ist.

88. Die Sondersteuer sollte progressiv gestaltet und so berechnet sein, daß ihr Ertrag für die Deckung des Aufwandes für den ärztlichen Betreuungsdienst genügt.

89. Personen, deren Einkommen das Existenzminimum nicht übersteigt, sollten die Sondersteuer nicht zu zahlen brauchen.

90. Es wäre angezeigt, die Sondersteuer durch die mit der Erhebung der allgemeinen Einkommensteuer betrauten Behörden oder, falls keine allgemeine Einkommensteuer besteht, durch die mit der Erhebung der örtlichen Steuern betrauten Behörden erheben zu lassen.

Heranziehung von Vermögen

91. Außer der Aufbringung der regelmäßigen Mittel zur Finanzierung des ärztlichen Betreuungsdienstes sollten Maßnahmen getroffen werden, um das Vermögen von Sozialversicherungsträgern oder aus anderen Quellen stammende Mittel für die Bestreitung außerordentlicher Ausgaben heranzuziehen, die durch die Erweiterung und Verbesserung des Betreuungsdienstes veranlaßt werden, namentlich durch den Bau oder die Ausstattung von Krankenhäusern und ärztlichen Betreuungsstellen.

VI. Beaufsichtigung und Verwaltung des ärztlichen Betreuungsdienstes

Einheitlichkeit des Gesundheitsdienstes und demokratische Überwachung

92. Alle Zweige des ärztlichen Betreuungsdienstes und des allgemeinen Gesundheitsdienstes sollten durch eine Zentralstelle beaufsichtigt und nach Sanitätsbezirken im Sinne des Absatzes 24 verwaltet werden. Die Berechtigten des ärztlichen Betreuungsdienstes sowie die Ärzteschaft und die beteiligten verwandten Berufe sollten in der Verwaltung des Dienstes Sitz und Stimme haben.

Vereinheitlichung der Zentralverwaltung

93. Die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Ordnung des Gesundheitswesens und die Beaufsichtigung aller Zweige des ärztlichen Betreuungsdienstes sollten Sache einer Zentralbehörde sein, welche die Allgemeinheit vertritt. Dies sollte geschehen durch Beiziehung der Ärzteschaft und verwandter Berufe und Zusammenarbeit mit ihnen in allen beruflichen Fragen und Beiziehung der Berechtigten, soweit die allgemeinen Grundsätze und die Verwaltung des ärztlichen Betreuungsdienstes in Betracht kommen.

94. Erfaßt der ärztliche Betreuungsdienst die Gesamtheit oder die Mehrheit der Bevölkerung und beaufsichtigt oder verwaltet eine Dienststelle der Zentralregierung alle Zweige des ärztlichen Betreuungsdienstes und des allgemeinen Gesundheitsdienstes, so kann der Vorsteher dieser Dienststelle als Vertreter der Berechtigten gelten.

95. Die Dienststelle der Zentralregierung sollte mit den Berechtigten durch Vermittlung beratender Organe in ständiger Verbindung stehen. In diesen Organen sollten Organisationen der verschiedenen Bevölkerungsgruppen wie Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Handelskammern, Bauernverbände, Frauenvereine und Kinderschutzgesellschaften vertreten sein.

96. Erfaßt der ärztliche Betreuungsdienst nur einen Teil der Bevölkerung und beaufsichtigt eine Dienststelle der Zentralregierung alle Zweige des ärztlichen Betreuungsdienstes und des allgemeinen Gesundheitsdienstes, so sollten bei allen Fragen, welche die allgemeinen Grundsätze des ärztlichen Betreuungsdienstes betreffen, Vertreter der Versicherten, vorzugsweise durch Vermittlung beratender Ausschüsse, an dieser Aufsicht teilnehmen.

97. Die Dienststelle der Zentralregierung sollte die Vertreter der Ärzteschaft und verwandter Berufe vorzugsweise durch Vermittlung beratender Ausschüsse bei allen Fragen zu Rate ziehen, die mit den Arbeitsbedingungen von Angehörigen der beim Betreuungsdienst mitwirkenden Berufe zusammenhängen, sowie bei allen anderen Fragen vorwiegend beruflicher Art, wie insbesondere bei der Ausarbeitung von Gesetzen und Verordnungen über Art, Umfang und Gewährung der Leistungen des Betreuungsdienstes.

98. Erfaßt der ärztliche Betreuungsdienst die Gesamtheit oder die Mehrheit der Bevölkerung und beaufsichtigt oder verwaltet ein Vertretungsorgan alle Zweige des ärztlichen Betreuungsdienstes und des allgemeinen Gesundheitsdienstes, so sollten die Berechtigten unmittelbar oder mittelbar in einem solchen Organ vertreten sein.

99. In diesem Fall sollten Ärzteschaft und verwandte Berufe in dem Vertretungsorgan vertreten sein, vorzugsweise in gleicher Zahl wie die Berechtigten oder die Regierung. Die beruflichen Mitglieder des Organs sollten entweder von den betreffenden Berufskreisen gewählt oder durch Berufsvertreter vorgeschlagen und von der Zentralregierung ernannt werden.

100. Erfaßt der ärztliche Betreuungsdienst die Gesamtheit oder die Mehrheit der Bevölkerung und beaufsichtigt oder verwaltet eine durch Gesetz oder Stiftungsurkunde eingesetzte, aus Fachleuten bestehende Körperschaft alle Zweige des ärztlichen Betreuungsdienstes und des allgemeinen Gesundheitsdienstes, so wäre es angezeigt, daß diese Körperschaft aus Angehörigen der Ärzteschaft und verwandter Berufe und aus sachverständigen Laien in gleicher Zahl zusammengesetzt wird.

101. Die beruflichen Mitglieder der Fachkörperschaft sollten von der Zentralregierung auf Grund von Vorschlägen der Vertreter der Ärzteschaft und verwandter Berufe ernannt werden.

102. Das mit dem Vollzug betraute Vertretungsorgan, welches die Zweige des ärztlichen Betreuungsdienstes und des allgemeinen Gesundheitsdienstes beaufsichtigt oder verwaltet, sollte der Regierung für sein allgemeines Tätigkeitsprogramm verantwortlich sein. Dasselbe gilt für die vorstehend genannte Fachkörperschaft.

103. In einem Bundesstaat kann die in den vorstehenden Absätzen erwähnte Zentralbehörde eine Bundesbehörde oder eine Behörde eines Gliedstaates sein.

Örtliche Verwaltung

104. Die örtlichen Verwaltungen des ärztlichen Betreuungsdienstes und des allgemeinen Gesundheitsdienstes sollten im Sinne des Absatzes 24 in hierfür geschaffenen Bezirken vereinheitlicht oder koordiniert werden. Dabei sollte der ärztliche Betreuungsdienst eines Bezirkes entweder von Organen, welche die Berechtigten vertreten und denen Angehörige der Ärzteschaft und verwandter Berufe als Mitglieder oder Berater angehören, oder im Einvernehmen mit solchen Organen verwaltet werden, damit die Interessen der Berechtigten und der beteiligten Berufe gewahrt und die technische Leistungsfähigkeit des Dienstes sowie die berufliche Freiheit der mitwirkenden Ärzte sichergestellt werden.

105. Erfaßt der ärztliche Betreuungsdienst die Gesamtheit oder die Mehrheit der Bevölkerung eines Sanitätsbezirks, so wäre die Verwaltung aller Zweige des ärztlichen Betreuungsdienstes und des allgemeinen Gesundheitsdienstes durch eine einzige Bezirksbehörde angezeigt.

106. Verwaltet in diesem Fall die Bezirksbehörde den Gesundheitsdienst im Namen der Berechtigten, so sollten Angehörige der Ärzteschaft und verwandter Berufe an der Verwaltung des ärztlichen Betreuungsdienstes vorzugsweise durch technische Ausschüsse teilnehmen, die von den Berufsgruppen gewählt oder aber von der Bezirksbehörde oder der Zentralregierung auf Grund von Vorschlägen der beteiligten Berufsgruppen eingesetzt worden sind.

107. Wird ein die Gesamtheit oder die Mehrheit der Bevölkerung eines Sanitätsbezirks erfassender ärztlicher Betreuungsdienst durch ein Vertretungsorgan verwaltet, so sollten die Bezirksbehörde als Vertreterin der Berechtigten und die Ärzteschaft und verwandte Berufe in einem solchen Organ vorzugsweise in gleicher Zahl vertreten sein.

108. Wird der ärztliche Betreuungsdienst durch Bezirkszweigstellen oder durch der Zentralbehörde unterstellte Bezirksbeamte verwaltet, so sollten Angehörige der Ärzteschaft und verwandter Berufe im Bezirk an der Verwaltung teilnehmen, vorzugsweise durch Vermittlung technischer Vollzugsausschüsse, die nach Absatz 106 gewählt oder eingesetzt worden sind.

109. Wie auch immer die Bezirksverwaltung gestaltet sein mag, sollte die den ärztlichen Betreuungsdienst verwaltende Behörde durch Vermittlung beratender Organe, die nach Absatz 95 durch maßgebende Organisationen der verschiedenen Bevölkerungsgruppen gewählt sind, in ständiger Verbindung mit den Berechtigten des Bezirks stehen.

110. Untersteht der ärztliche Betreuungsdienst der Sozialversicherung und erfaßt er nur einen Teil der Bevölkerung, so wäre es angezeigt, diesen Dienst durch ein vollziehendes Vertretungsorgan verwalten zu lassen, das der Regierung verantwortlich ist und dem Vertreter der Berechtigten, der beim Dienst mitwirkenden Ärzteschaft und verwandter Berufe sowie der Arbeitgeber angehören.

Verwaltung von Sanitätseinrichtungen

111. Sanitätseinrichtungen, die zum ärztlichen Betreuungsdienst gehören und von diesem betrieben werden, wie ärztliche oder sanitäre Betreuungsstellen oder Krankenhäuser, sollten unter demokratischer Überwachung verwaltet werden. Diese Überwachung sollte unter Beteiligung der Ärzteschaft oder ganz oder vorwiegend von Ärzten ausgeübt werden, die von den beim Dienst mitwirkenden Angehörigen der Ärzteschaft und verwandter Berufe gewählt oder nach deren Anhörung unter Beiziehung aller in der betreffenden Einrichtung tätigen Ärzte ernannt worden sind.

Berufungsrecht

112. Die Berechtigten oder die Angehörigen der Ärzteschaft und verwandter Berufe, die eine Beschwerde bei der im Absatz 63 genannten Schiedsstelle eingereicht haben, sollten berechtigt sein, gegen den Entscheid dieser Stelle bei einem unabhängigen Gerichtshof Berufung einzulegen.

113. Angehörige der Ärzteschaft und verwandter Berufe, gegen welche die im Absatz 64 genannte Aufsichtsinstanz Disziplinarmaßnahmen eingeleitet hat, sollten berechtigt sein, gegen den Entscheid dieser Behörde bei einem unabhängigen Gerichtshof Berufung einzulegen.

114. Hat die im Absatz 64 genannte Aufsichtsinstanz in einer ihr von der Schiedsstelle nach Absatz 65 unterbreiteten Sache kein Disziplinarverfahren eingeleitet, so sollten die beteiligten Parteien berechtigt sein, bei einem unabhängigen Gerichtshof Berufung einzulegen.