INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Übereinkommen 174

Übereinkommen über die Verhütung von Industriellen Störfällen, 1993

Dieses Übereinkommen ist am 3. Januar 1997 in Kraft getreten.
Ort:Genf 
Tagung:80 
Tabelle der Ratifizierungen



Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 2. Juni 1993 zu ihrer achtzigsten Tagung zusammengetreten ist,

verweist auf die einschlägigen internationalen Arbeitsübereinkommen und -empfehlungen, insbesondere das Übereinkommen und die Empfehlung über den Arbeitsschutz, 1981, und das Übereinkommen und die Empfehlung über chemische Stoffe, 1990, und unterstreicht die Notwendigkeit eines globalen und in sich geschlossenen Vorgehens,

verweist ferner auf die 1991 vom Internationalen Arbeitsamt veröffentlichte Richtliniensammlung über die Verhütung von industriellen Störfällen,

weist auf die Notwendigkeit hin sicherzustellen, daß alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um

a) Störfälle zu verhüten;

b) die Risiken von Störfällen so gering wie möglich zu halten;

c) die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten;

verweist auf die Ursachen solcher Störfälle, darunter organisatorische Fehler, der Faktor Mensch, das Versagen von Bauteilen, Abweichungen von den normalen Betriebsbedingungen, Fremdeinwirkungen und Naturgewalten,

verweist auf die Notwendigkeit der Zusammenarbeit im Rahmen des Internationalen Programms für chemische Sicherheit zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation, dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen und der Weltgesundheitsorganisation sowie mit anderen in Frage kommenden zwischenstaatlichen Organisationen,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Verhütung von industriellen Störfällen, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1993, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Verhütung von industriellen Störfällen, 1993, bezeichnet wird.



Teil I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

1. Der Zweck dieses Übereinkommens ist die Verhütung von Störfällen, an denen gefährliche Stoffe beteiligt sind, und die Begrenzung der Folgen solcher Störfälle.

2. Dieses Übereinkommen gilt für störfallgefährdete Anlagen.

3. Dieses Übereinkommen gilt nicht für

a) nukleare Anlagen und Betriebe, die radioaktive Stoffe aufarbeiten, ausgenommen Einrichtungen dieser Anlagen, in denen nichtradioaktive Stoffe behandelt werden;

b) militärische Anlagen;

c) den Transport außerhalb des Standorts einer Anlage, soweit er nicht über Rohrleitungen erfolgt.

4. Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann nach Anhörung der in Betracht kommenden repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie anderer beteiligter Parteien, die betroffen sein können, von der Anwendung des Übereinkommens Anlagen oder Wirtschaftszweige ausnehmen, für die ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.



Artikel 2

Wenn besondere Probleme von erheblicher Bedeutung auftreten, so daß eine unverzügliche Durchführung aller in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verhütungs- und Schutzmaßnahmen nicht möglich ist, hat ein Mitglied in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und mit anderen beteiligten Parteien, die betroffen sein können, Pläne für die schrittweise Durchführung der betreffenden Maßnahmen innerhalb eines festgelegten zeitlichen Rahmens aufzustellen.



Artikel 3

Im Sinne dieses Übereinkommens

a) bedeutet der Ausdruck „gefährlicher Stoff" einen Stoff oder eine Mischung von Stoffen, die aufgrund chemischer, physikalischer oder toxikologischer Eigenschaften, entweder allein oder in Verbindung mit anderen, eine Gefahr darstellen;

b) bedeutet der Ausdruck „ Schwellenmenge " für einen bestimmten gefährlichen Stoff oder eine bestimmte gefährliche Stoffkategorie diejenige in der innerstaatlichen Gesetzgebung unter Hinweis auf spezifische Bedingungen festgelegte Menge, deren Überschreiten eine störfallgefährdete Anlage kennzeichnet;

c) bedeutet der Ausdruck „störfallgefährdete Anlage" eine Anlage, in der entweder ständig oder vorübergehend ein oder mehrere gefährliche Stoffe oder Stoffkategorien in Mengen hergestellt, verarbeitet, gehandhabt, verwendet, entsorgt oder gelagert werden, die die Schwellenmenge überschreiten;

d) bedeutet der Ausdruck ,, Störfall" ein plötzliches Ereignis - wie eine größere Emission, einen größeren Brand oder eine größere Explosion - während einer Tätigkeit innerhalb einer störfallgefährdeten Anlage, bei dem ein gefährlicher Stoff oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind und das sofort oder später eine ernste Gefahr für die Arbeitnehmer, die Bevölkerung oder die Umwelt zur Folge hat;

e) bedeutet der Ausdruck „Sicherheitsanalyse" eine schriftliche Darlegung der Informationen hinsichtlich Technik, Betriebsleitung und Betriebsablauf, die sich auf die Gefahren und Risiken einer störfallgefährdeten Anlage und ihre Abwehr erstrecken und die für die Sicherheit der Anlage getroffenen Maßnahmen rechtfertigen;

f) bedeutet der Ausdruck „Beinahe-Störfall" jedes plötzliche Ereignis, bei dem ein gefährlicher Stoff oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt waren und das ohne abschwächende Wirkungen, Maßnahmen oder Systeme sich zu einem Störfall hätte steigern können.



Teil II. Allgemeine Grundsätze

Artikel 4

1. Jedes Mitglied hat unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Gesetzgebung, Verhältnisse und Gepflogenheiten und in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie mit anderen beteiligten Parteien, die betroffen sein können, eine in sich geschlossene innerstaatliche Politik zum Schutz der Arbeitnehmer, der Bevölkerung und der Umwelt vor dem Risiko von Störfällen festzulegen, durchzuführen und regelmäßig zu überprüfen.

2. Diese Politik ist durch Verhütungs- und Schutzmaßnahmen für störfallgefährdete Anlagen umzusetzen und hat, soweit durchführbar, die Verwendung der besten verfügbaren Sicherheitstechnologien zu fördern.



Artikel 5

1. Die zuständige Stelle oder ein von ihr zugelassenes oder anerkanntes Organ hat nach Anhörung der maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie anderer beteiligter Parteien, die betroffen sein können, ein System zur Ermittlung von störfallgefährdeten Anlagen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c) einzurichten, und zwar auf der Grundlage eines Verzeichnisses von gefährlichen Stoffen oder von Kategorien gefährlicher Stoffe oder von beiden, zusammen mit ihren jeweiligen Schwellenmengen, in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung oder mit internationalen Normen.

2. Das in Absatz 1 erwähnte System ist regelmäßig zu überprüfen und auf den neuesten Stand zu bringen.



Artikel 6

Die zuständige Stelle hat nach Anhörung der in Betracht kommenden repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besondere Vorkehrungen zum Schutz von vertraulichen, ihr gemäß den Artikeln 8, 12, 13 oder 14 übermittelten oder zugänglich gemachten Informationen zu treffen, deren Weitergabe dem Betrieb eines Arbeitgebers voraussichtlich Schaden zufügen würde, soweit diese Maßnahme nicht zu einer ernsten Gefährdung der Arbeitnehmer, der Bevölkerung oder der Umwelt führt.



Teil III. Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber

Ermittlung

Artikel 7

Die Arbeitgeber haben jede störfallgefährdete Anlage, die ihrer Verfügungsgewalt unterliegt, anhand des in Artikel 5 erwähnten Systems zu ermitteln.



Meldung

Artikel 8

1. Die Arbeitgeber haben der zuständigen Stelle jede von ihnen ermittelte störfallgefährdete Anlage zu melden:

a) innerhalb eines festgelegten zeitlichen Rahmens im Fall einer bestehenden Anlage;

b) vor ihrer Inbetriebnahme im Fall einer neuen Anlage.

2. Die Arbeitgeber haben der zuständigen Stelle auch jede endgültige Stillegung einer störfallgefährdeten Anlage im voraus zu melden.



Anlagebezogene Vorkehrungen

Artikel 9

Die Arbeitgeber haben für jede störfallgefährdete Anlage ein dokumentiertes System zur Abwehr von Störfallgefahren einzurichten und aufrechtzuerhalten, das Vorkehrungen enthält für

a) die Bestimmung und Analyse von Gefahren und die Einschätzung von Risiken, einschließlich der Berücksichtigung möglicher Wechselwirkungen zwischen Stoffen;

b) technische Maßnahmen, einschließlich der Auslegung, der Sicherheitssysteme, der Ausführung, der Wahl der chemischen Stoffe, des Betriebs, der Wartung und der systematischen Inspektion der Anlage;

c) organisatorische Maßnahmen, einschließlich der Ausbildung und Unterweisung des Personals, der Bereitstellung von Ausrüstung zur Gewährleistung seiner Sicherheit, der Personalausstattung, der Arbeitszeit, der Festlegung der Verantwortlichkeiten sowie der Kontrolle fremder Auftragnehmer und vorübergehend beschäftigter Arbeitskräfte am Standort der Anlage;

d) Notfallpläne und -verfahren, einschließlich

i) der Ausarbeitung wirksamer Notfallpläne und -verfahren, einschließlich medizinischer Notfallverfahren, die bei Störfällen oder drohenden Störfällen an Ort und Stelle anzuwenden sind, mit regelmäßiger Prüfung und Beurteilung ihrer Wirksamkeit und erforderlichenfalls ihrer Überarbeitung;

ii) der Weitergabe von Informationen über potentielle Störfälle und an Ort und Stelle anzuwendende Notfallpläne an die Behörden und Stellen, die für die Ausarbeitung von Notfallplänen und -verfahren zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt außerhalb des Standorts der Anlage verantwortlich sind;

iii) aller erforderlichen Beratungen mit diesen Behörden und Stellen;

e) Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines Störfalls;

f) Beratungen mit den Arbeitnehmern und ihren Vertretern;

g) Verbesserungen des Systems, einschließlich Maßnahmen zur Sammlung von Informationen und zur Auswertung von Störfällen und Beinahe-Störfällen. Die daraus gezogenen Lehren sind mit den Arbeitnehmern und ihren Vertretern zu erörtern und in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis aufzuzeichnen.



Sicherheitsanalyse

Artikel 10

1. Die Arbeitgeber haben eine Sicherheitsanalyse entsprechend den Erfordernissen des Artikels 9 auszuarbeiten.

2. Die Analyse ist auszuarbeiten

a) für bestehende störfallgefährdete Anlagen innerhalb einer durch die innerstaatliche Gesetzgebung vorgeschriebenen Frist nach der Meldung;

b) für jede neue störfallgefährdete Anlage vor deren Inbetriebnahme.



Artikel 11

Die Arbeitgeber haben die Sicherheitsanalyse zu überprüfen, auf den neuesten Stand zu bringen und abzuändern

a) im Fall einer Änderung, die einen erheblichen Einfluß auf den Grad der Sicherheit der Anlage oder ihrer Verfahren oder der Mengen der vorhandenen gefährlichen Stoffe hat;

b) wenn die Entwicklung in den technischen Kenntnissen oder in der Gefahreneinschätzung dies angezeigt erscheinen läßt;

c) in den durch die innerstaatliche Gesetzgebung vorgeschriebenen Zeitabständen;

d) auf Verlangen der zuständigen Stelle.



Artikel 12

Die Arbeitgeber haben die in den Artikeln 10 und 11 erwähnten Sicherheitsanalysen der zuständigen Stelle zu übermitteln oder zugänglich zu machen.



Störfallmeldung

Artikel 13

Die Arbeitgeber haben die zuständige Stelle und die anderen für diesen Zweck bezeichneten Organe zu informieren, sobald sich ein Störfall ereignet.



Artikel 14

1. Die Arbeitgeber haben innerhalb eines festgelegten zeitlichen Rahmens nach einem Störfall der zuständigen Stelle einen detaillierten Bericht vorzulegen, der eine Analyse der Ursachen des Störfalls enthält und seine unmittelbaren Folgen am Standort der Anlage sowie alle zur Abschwächung seiner Auswirkungen ergriffenen Maßnahmen beschreibt.

2. Der Bericht hat Empfehlungen zu enthalten, in denen im einzelnen die Maßnahmen dargelegt werden, die zur Vermeidung einer Wiederholung des Störfalls zu treffen sind.



Teil IV. Verantwortlichkeiten der zuständigen Stellen

Notfallvorsorge außerhalb des Standorts der Anlage

Artikel 15

Die zuständige Stelle hat unter Berücksichtigung der vom Arbeitgeber bereitgestellten Informationen sicherzustellen, daß Notfallpläne und -verfahren, die Vorkehrungen zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt außerhalb des Standorts jeder störfallgefährdeten Anlage enthalten, ausgearbeitet, in geeigneten Zeitabständen auf den neuesten Stand gebracht und mit den betroffenen Behörden und Organen koordiniert werden.



Artikel 16

Die zuständige Stelle hat sicherzustellen, daß

a) Informationen über Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei einem Störfall unaufgefordert unter den Teilen der Bevölkerung verbreitet werden, die wahrscheinlich von einem Störfall betroffen würden, und daß solche Informationen in geeigneten Zeitabständen auf den neuesten Stand gebracht und erneut verbreitet werden;

b) bei einem Störfall so bald wie möglich eine Warnung erfolgt;

c) bei einem Störfall, der grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte, die gemäß den Buchstaben a) und b) erforderlichen Informationen den betreffenden Staaten übermittelt werden, um Vorkehrungen für eine Zusammenarbeit und Koordinierung zu unterstützen.



Wahl des Standorts von störfallgefährdeten Anlagen

Artikel 17

Die zuständige Stelle hat eine umfassende Standortpolitik festzulegen, die eine zweckmäßige Trennung geplanter störfallgefährdeter Anlagen von Arbeits- und Wohngebieten und öffentlichen Einrichtungen sowie geeignete Maßnahmen für bestehende Anlagen vorsieht. Eine solche Politik hat den in Teil II des Übereinkommens dargelegten allgemeinen Grundsätzen Rechnung zu tragen.



Inspektion

Artikel 18

1. Die zuständige Stelle hat über ordnungsgemäß qualifiziertes und ausgebildetes Personal mit entsprechenden Fähigkeiten sowie über ausreichende technische und fachliche Unterstützung zu verfügen, um in der Lage zu sein, die in diesem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten zu prüfen, zu untersuchen und zu beurteilen und entsprechenden Rat zu erteilen und die Einhaltung der innerstaatlichen Gesetzgebung sicherzustellen.

2. Vertreter des Arbeitgebers und Vertreter der Arbeitnehmer einer störfallgefährdeten Anlage müssen Gelegenheit haben, die Aufsichtspersonen zu begleiten, die die Anwendung der gemäß diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Maßnahmen überwachen, es sei denn, die Aufsichtspersonen sind in Anbetracht der allgemeinen Weisungen der zuständigen Stelle der Ansicht, daß sich dies nachteilig auf die Erfüllung ihrer Aufgaben auswirken kann.



Artikel 19

Die zuständige Stelle muß das Recht haben, jeden Arbeitsgang, bei dem die unmittelbare Gefahr eines Störfalls besteht, vorübergehend einstellen zu lassen.



Teil V. Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter

Artikel 20

Die Arbeitnehmer und ihre Vertreter in einer störfallgefährdeten Anlage sind im Wege geeigneter Verfahren der Zusammenarbeit anzuhören, damit ein sicheres Arbeitssystem gewährleistet wird. Die Arbeitnehmer und ihre Vertreter müssen insbesondere

a) über die mit der störfallgefährdeten Anlage verbundenen Gefahren und deren voraussichtliche Folgen ausreichend und in geeigneter Weise unterrichtet werden;

b) über alle Anordnungen, Weisungen oder Empfehlungen der zuständigen Stelle unterrichtet werden;

c) bei der Ausarbeitung

i) der Sicherheitsanalyse;

ii) der Notfallpläne und -verfahren;

iii) der Störfallberichte;

angehört werden und Zugang zu diesen Unterlagen haben;

d) regelmäßig in den Methoden und Verfahren zur Verhütung von Störfällen und zur Beherrschung von Vorgängen, die voraussichtlich zu einem Störfall führen würden, und in den bei einem Störfall anzuwendenden Notfallverfahren unterwiesen und ausgebildet werden;

e) im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, und ohne irgendeinen Nachteil zu erleiden, Gegenmaßnahmen treffen und erforderlichenfalls die Arbeit unterbrechen, wenn sie aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung hinreichenden Grund zu der Annahme haben, daß die unmittelbare Gefahr eines Störfalls besteht, und je nach den Umständen ihren Vorgesetzten benachrichtigen oder Alarm auslösen, bevor sie eine solche Maßnahme treffen oder so bald wie möglich danach;

f) mit dem Arbeitgeber alle potentiellen Gefahren erörtern, die ihrer Ansicht nach einen Störfall hervorrufen können, und das Recht haben, die zuständige Stelle über diese Gefahren zu unterrichten.



Artikel 21

Die am Standort einer störfallgefährdeten Anlage beschäftigten Arbeitnehmer haben

a) alle Methoden und Verfahren bezüglich der Verhütung von Störfällen und der Beherrschung von Vorgängen, die voraussichtlich zu einem Störfall führen würden, innerhalb der störfallgefährdeten Anlage einzuhalten;

b) alle Notfallverfahren einzuhalten, falls ein Störfall eintritt.



Teil VI. Verantwortung der exportierenden Staaten

Artikel 22

Wenn in einem exportierenden Mitgliedstaat die Verwendung von gefährlichen Stoffen, Technologien oder Verfahren als potentielle Störfallquelle verboten ist, sind die Informationen über dieses Verbot und die Gründe dafür von dem exportierenden Mitgliedstaat jedem importierenden Land zugänglich zu machen.



Teil VII. Schlußbestimmungen

Artikel 23

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.



Artikel 24

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.



Artikel 25

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.



Artikel 26

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.



Artikel 27

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Artikel 28

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.



Artikel 29

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neufaßt, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt folgendes:

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 25 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.



Artikel 30

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich.