INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Übereinkommen 148

Übereinkommen über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Berufsgefahren infolge von Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen, 1977

Dieses Übereinkommen ist am 11. Juli 1979 in Kraft getreten.
Ort:Genf 
Tagung:63 

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1977 zu ihrer dreiundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist,

verweist auf die Bestimmungen einschlägiger internationaler Übereinkommen und Empfehlungen, insbesondere der Empfehlung betreffend den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, 1953, der Empfehlung betreffend die betriebsärztlichen Dienste, 1959, des Übereinkommens und der Empfehlung über den Strahlenschutz, 1960, des Übereinkommens und der Empfehlung über den Maschinenschutz, 1963, des Übereinkommens über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964, des Übereinkommens und der Empfehlung über den Gesundheitsschutz (Handel und Büros), 1964, des Übereinkommens und der Empfehlung über Benzol, 1971, und des Übereinkommens und der Empfehlung über Berufskrebs, 1974;

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Arbeitsumwelt: Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 20. Juni 1977, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977, bezeichnet wird.



Teil I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1



1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Wirtschaftszweige.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann nach Anhörung der maßgebenden beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche bestehen, bestimmte Wirtschaftszweige, bei denen besondere Probleme von erheblicher Bedeutung entstehen, vom Geltungsbereich des Übereinkommens ausschließen.

3. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in seinem ersten Bericht, den es gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegen hat, die Zweige anzugeben, die gegebenenfalls auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels von der Anwendung ausgeschlossen worden sind, unter Angabe der Gründe für deren Ausschluß, und in den folgenden Berichten den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis in bezug auf die ausgeschlossenen Zweige anzugeben und mitzuteilen, in welchem Umfang dem Übereinkommen in bezug auf diese Zweige entsprochen wurde oder entsprochen werden soll.



Artikel 2

1. Jedes Mitglied kann nach Anhörung der maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche bestehen, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen gesondert übernehmen in bezug auf

a) Luftverunreinigung;

b) Lärm;

c) Vibrationen.

2. Ein Mitglied, das die in dem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen für eine oder mehrere der Gefahrenarten nicht übernimmt, hat dies in seiner Ratifikationsurkunde mitzuteilen und in seinem ersten Bericht, den es gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegen hat, die Gründe hierfür anzugeben; in den folgenden Berichten hat es den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis in bezug auf die ausgeschlossenen Gefahrenarten anzugeben und mitzuteilen, in welchem Umfang dem Übereinkommen in bezug auf jede dieser Gefahrenarten entsprochen wurde oder entsprochen werden soll.

3. Jedes Mitglied, das bei der Ratifikation die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen nicht für alle Gefahrenarten übernommen hat, hat dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu einem späteren Zeitpunkt, wenn es die Umstände seines Erachtens erlauben, mitzuteilen, daß es die in dem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen in bezug auf eine oder mehrere der ursprünglich ausgeschlossenen Gefahrenarten übernimmt.



Artikel 3

Im Sinne dieses Übereinkommens

a) bezieht sich der Ausdruck „Luftverunreinigung" auf jede Luftverschmutzung durch gesundheitsschädliche oder anderweitig gefährliche Stoffe, unabhängig von ihrem Aggregatzustand;

b) bezieht sich der Ausdruck „Lärm" auf jeden Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens führen oder gesundheitsschädlich oder anderweitig gefährlich sein kann;

c) bezieht sich der Ausdruck „Vibrationen" auf alle mechanischen Schwingungen, die durch feste Körper auf den menschlichen Körper übertragen werden und gesundheitsschädlich oder anderweitig gefährlich sind.



Teil II. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4

1. Durch die innerstaatliche Gesetzgebung ist vorzuschreiben, daß Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Berufsgefahren infolge von Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen sowie zum Schutz der Arbeitnehmer gegen diese Gefahren zu ergreifen sind.

2. Die Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen kann durch Erlaß technischer Normen, Sammlungen praktischer Richtlinien oder in anderer geeigneter Form erfolgen.



Artikel 5

1. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens hat die zuständige Stelle in Beratung mit den maßgebenden beteiligten Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vorzugehen.

2. Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind an der Ausarbeitung der Bestimmungen zur Durchführung der auf Grund von Artikel 4 vorgeschriebenen Maßnahmen zu beteiligen.

3. Bei der Durchführung der auf Grund dieses Übereinkommens vorgeschriebenen Maßnahmen ist eine möglichst enge Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern auf allen Ebenen vorzusehen.

4. Vertreter des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer des Betriebes müssen die Möglichkeit haben, die Aufsichtsbeamten bei der Überwachung der Anwendung der auf Grund dieses Übereinkommens vorgeschriebenen Maßnahmen zu begleiten, es sei denn, die Aufsichtsbeamten sind im Hinblick auf die allgemeinen Weisungen der zuständigen Stelle der Ansicht, daß dadurch die Wirksamkeit der Kontrolle beeinträchtigt werden könnte.



Artikel 6

1. Die Arbeitgeber sind für die Einhaltung der vorgeschriebenen Maßnahmen verantwortlich zu machen.

2. Wenn mehrere Arbeitgeber gleichzeitig an der gleichen Arbeitsstätte Arbeiten ausführen, sind sie verpflichtet, zum Zwecke der Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen zusammenzuarbeiten, unbeschadet der Verantwortung des einzelnen Arbeitgebers für die Gesundheit und die Sicherheit seiner Arbeitnehmer. In geeigneten Fällen hat die zuständige Stelle allgemeine Verfahren für diese Zusammenarbeit vorzuschreiben.



Artikel 7

1. Die Arbeitnehmer sind dazu anzuhalten, die Sicherheitsvorschriften zu beachten, die zur Verhütung und Bekämpfung von Berufsgefahren infolge von Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen sowie zum Schutz gegen diese Gefahren erlassen worden sind.

2. Den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern ist das Recht einzuräumen, Vorschläge zu unterbreiten, Auskünfte und eine Ausbildung zu erhalten und sich an geeignete Stellen zu wenden, damit der Schutz gegen Berufsgefahren infolge von Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen gewährleistet ist.



Teil III. Verhütungs- und Schutzmaßnahmen

Artikel 8

1. Die zuständige Stelle hat Kriterien für die Bestimmung der Gefahren aufzustellen, denen Personen durch Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen ausgesetzt sind, und gegebenenfalls an Hand dieser Kriterien Expositionsgrenzwerte festzusetzen.

2. Bei der Ausarbeitung der Kriterien und der Bestimmung der Expositionsgrenzwerte hat die zuständige Stelle die Gutachten von Sachverständigen zu beachten, die von den maßgebenden beteiligten Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer benannt werden.

3. Die Kriterien und Expositionsgrenzwerte sind unter Berücksichtigung der neuesten nationalen und internationalen Erkenntnisse und Daten festzusetzen, zu ergänzen und in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, wobei so weit wie möglich jeder Erhöhung der Berufsgefahren Rechnung zu tragen ist, die sich aus der gleichzeitigen Einwirkung mehrerer schädlicher Faktoren am Arbeitsplatz ergibt.



Artikel 9

Die Arbeitsplätze sind von Gefahren infolge von Luftverunreinigung, Lärm oder Vibrationen soweit möglich freizuhalten

a) durch technische Maßnahmen, die bei neuen Anlagen oder Verfahren bei der Planung oder bei der Einrichtung und bei vorhandenen Anlagen oder Verfahren nachträglich angewendet werden, oder, falls dies nicht möglich ist,

b) durch ergänzende organisatorische Maßnahmen.



Artikel 10

Lassen sich Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen durch die gemäß Artikel 9 getroffenen Maßnahmen nicht auf die gemäß Artikel 8 festgesetzten Grenzwerte verringern, so hat der Arbeitgeber eine geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und instand zu halten. Der Arbeitgeber darf von keinem Arbeitnehmer verlangen, ohne die gemäß diesem Artikel zur Verfügung zu stellende persönliche Schutzausrüstung zu arbeiten.



Artikel 11

1. Der Gesundheitszustand der Arbeitnehmer, die Berufsgefahren infolge von Luftverunreinigung, Lärm oder Vibrationen an den Arbeitsplätzen ausgesetzt sind oder voraussichtlich ausgesetzt sein werden, ist in geeigneten Zeitabständen unter den von der zuständigen Stelle bestimmten Voraussetzungen und Umständen zu überwachen. Diese Überwachung hat eine ärztliche Untersuchung vor Aufnahme der betreffenden Arbeit und regelmäßige Untersuchungen, wie von der zuständigen Stelle bestimmt, zu umfassen.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Überwachung darf für die betroffenen Arbeitnehmer nicht mit Kosten verbunden sein.

3. Erscheint die weitere Beschäftigung eines Arbeitnehmers mit einer Arbeit, die mit der Einwirkung von Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen verbunden ist, aus medizinischen Gründen nicht ratsam, so sind alle im Einklang mit den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten stehenden Maßnahmen zu treffen, um dem betroffenen Arbeitnehmer eine andere geeignete Beschäftigung zuzuweisen oder sein Einkommen durch Leistungen der Sozialen Sicherheit oder auf sonstige Weise sicherzustellen.

4. Bei der Durchführung dieses Übereinkommens dürfen die Rechte der Arbeitnehmer auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit oder der Sozialversicherung nicht beeinträchtigt werden.



Artikel 12

Die Verwendung gewisser, von der zuständigen Stelle zu bestimmender Verfahren, Stoffe, Maschinen und Ausrüstungen, die eine berufsbedingte Gefährdung der Arbeitnehmer durch Luftverunreinigung, Lärm oder Vibrationen an den Arbeitsplätzen mit sich bringen, ist der zuständigen Stelle anzuzeigen; diese kann gegebenenfalls die Verwendung unter vorgeschriebenen Bedingungen genehmigen oder sie verbieten.



Artikel 13

Alle beteiligten Personen sind in angemessener und geeigneter Weise

a) über die Berufsgefahren aufzuklären, die durch Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen auftreten können;

b) über die Mittel zu belehren, die zur Verhütung und Bekämpfung dieser Gefahren sowie zum Schutz der Arbeitnehmer gegen diese Gefahren zur Verfügung stehen.



Artikel 14

Unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Mittel sind Maßnahmen zur Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Verhütung und Bekämpfung der Gefahren infolge von Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen zu treffen.



Teil IV. Durchführungsmaßnahmen

Artikel 15

Unter den von der zuständigen Stelle bestimmten Voraussetzungen und Umständen ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Sachverständigen zu bestimmen oder einen geeigneten betriebsfremden Dienst oder einen mehreren Betrieben gemeinsamen Dienst heranzuziehen, der sich mit Fragen der Verhütung und Bekämpfung von Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen zu befassen hat.



Artikel 16

Jedes Mitglied hat

a) durch die Gesetzgebung oder andere den innerstaatlichen Gepflogenheiten und Verhältnissen entsprechende Methoden die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen, einschließlich geeigneter Zwangsmaßnahmen, zu treffen;

b) geeignete Aufsichtsdienste mit der Überwachung der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu beauftragen oder sich zu vergewissern, daß eine angemessene Aufsicht ausgeübt wird.



Teil V. Schlußbestimmungen

Artikel 17

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.



Artikel 18

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.



Artikel 19

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, das Übereinkommen in seiner Gesamtheit oder in bezug auf eine oder mehrere der in Artikel 2 erwähnten Gefahrenarten durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.



Artikel 20

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.



Artikel 21

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.



Artikel 22

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.



Artikel 23

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 19, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.



Artikel 24

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.