INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Übereinkommen 142

Übereinkommen über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials, 1975

Dieses Übereinkommen ist am 19. Juli 1977 in Kraft getreten.
Ort:Genf 
Tagung:60 

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1975 zu ihrer sechzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Erschließung des menschlichen Arbeitspotentials: Berufsberatung und Berufsbildung, eine Frage, die den sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1975, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Erschließung des Arbeitskräftepotentials, 1975, bezeichnet wird.



Artikel l

1. Jedes Mitglied hat umfassende und koordinierte Grundsatzmaßnahmen und Programme für die Berufsberatung und die Berufsbildung festzulegen und zu entwickeln, die eng auf die Beschäftigung bezogen sind, insbesondere mit Hilfe der für den Arbeitsmarkt zuständigen Behörden.

2. Diese Grundsatzmaßnahmen und Programme haben zu berücksichtigen:

a) die regionalen und nationalen Bedürfnisse, Möglichkeiten und Probleme auf dem Gebiet der Beschäftigung;

b) den Stand und die Stufe der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung; und

c) die Wechselbeziehungen zwischen den Zielen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials und anderen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zielen.

3. Die Methoden für die Durchführung der Grundsatzmaßnahmen und Programme haben den innerstaatlichen Verhältnissen zu entsprechen.

4. Ziel der Grundsatzmaßnahmen und Programme muß es sein, den einzelnen besser zu befähigen, die Arbeitsumwelt und die soziale Umwelt zu verstehen und sie einzeln oder gemeinsam zu beeinflussen.

5. Die Grundsatzmaßnahmen und Programme haben alle Personen in gleicher Weise und ohne jegliche Diskriminierung zu ermutigen und in die Lage zu versetzen, ihre beruflichen Eignungen in ihrem eigenen Interesse und entsprechend ihren Bestrebungen zu entwickeln und einzusetzen, wobei die Bedürfnisse der Gesellschaft zu berücksichtigen sind.



Artikel 2

Im Hinblick auf die vorstehenden Ziele hat jedes Mitglied offene, anpassungsfähige und einander ergänzende Systeme des allgemeinen und berufsbildenden Unterrichts, der Bildungs- und Berufsberatung und der Berufsbildung zu erarbeiten und zu entwickeln, ohne Rücksicht darauf, ob diese Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Schulsystems ausgeübt werden.



Artikel 3

1. Jedes Mitglied hat seine Systeme der Berufsberatung, unter Einbeziehung ständiger Arbeitsmarktinformationen, schrittweise auszubauen, um sicherzustellen, daß allen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen umfassende Informationen und die denkbar umfassendste Beratung, einschließlich geeigneter Programme für alle behinderten Personen, zur Verfügung stehen.

2. Diese Informations- und Beratungstätigkeiten haben sich auf die Berufswahl, die Berufsbildung und damit zusammenhängende Bildungsmöglichkeiten, die Beschäftigungslage und die Beschäftigungsaussichten, die Aufstiegsmöglichkeiten, die Arbeitsbedingungen, den Arbeitsschutz und andere Aspekte des Arbeitslebens in den verschiedenen Bereichen der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Tätigkeit und auf allen Stufen der Verantwortung zu erstrecken.

3. Die Informations- und Beratungstätigkeiten sind durch Informationen über die allgemeinen Aspekte der Gesamtarbeitsverträge und der Rechte und Pflichten aller Beteiligten auf Grund der Arbeitsgesetzgebung zu ergänzen; diese Informationen sind entsprechend der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis und unter Berücksichtigung der Funktionen und Aufgaben der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bereitzustellen.



Artikel 4

Jedes Mitglied hat seine Berufsbildungssysteme schrittweise auszubauen, anzupassen und aufeinander abzustimmen, um den Bedürfnissen der Jugendlichen und Erwachsenen nach Berufsbildung während ihres ganzen Lebens in allen Wirtschaftsbereichen und -zweigen und auf allen Stufen der beruflichen Befähigung und Verantwortung gerecht zu werden.



Artikel 5

Die Grundsatzmaßnahmen und Programme der Berufsberatung und Berufsbildung sind in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und, soweit dies angebracht ist und mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis im Einklang steht, mit anderen beteiligten Stellen zu erarbeiten und durchzuführen.



Artikel 6

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.



Artikel 7

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.



Artikel 8

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.



Artikel 9

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.



Artikel 10

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.





Artikel 11

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.



Artikel 12

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 8, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.



Artikel 13

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.