| INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION |
Übereinkommen 137
Übereinkommen über die sozialen Auswirkungen neuer Umschlagmethoden in Häfen, 1973
Dieses Übereinkommen ist am 24. Juli 1975 in Kraft getreten.
Ort:Genf
Tagung:58Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1973 zu ihrer achtundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,
stellt fest, daß in den Umschlagmethoden in den Häfen -- z.B. durch die Einführung von Ladungseinheiten, von Roll-on-roll-off-Verfahren sowie die zunehmende Mechanisierung und Automatisierung -- und in der Struktur des Güterverkehrs bedeutende Änderungen stattfanden und weiterhin stattfinden und daß solche Änderungen in Zukunft voraussichtlich noch zunehmen werden;
stellt fest, daß solche Änderungen dadurch, daß sie den Güterumschlag beschleunigen, die Liegezeiten der Schiffe in den Häfen verkürzen und die Transportkosten senken, der gesamten Wirtschaft des betreffenden Landes zugute kommen und zur Hebung des Lebensstandards beitragen können;
stellt fest, daß solche Änderungen auch erhebliche Auswirkungen auf den Beschäftigungsstand in den Häfen und auf die Arbeits- und Lebensbedingungen der Hafenarbeiter haben und daher Maßnahmen zur Verhütung oder Linderung der dadurch entstehenden Probleme getroffen werden sollten;
ist der Ansicht, daß die Hafenarbeiter an den durch die Einführung neuer Umschlagmethoden erzielten Vorteilen teilhaben sollten und daß somit gleichzeitig mit der Planung und Einführung neuer Methoden Maßnahmen zur dauernden Verbesserung ihrer Lage, z.B. durch Verstetigung der Beschäftigung und Stabilisierung des Einkommens, sowie andere Maßnahmen hinsichtlich ihrer Arbeits- und Lebensbedingungen und der Arbeitsschutzaspekte der Hafenarbeit geplant und durchgeführt werden sollten;
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die sozialen Auswirkungen neuer Umschlagmethoden in Häfen, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1973, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Hafenarbeit, 1973, bezeichnet wird.
Artikel 1
1. Dieses Übereinkommen gilt für Personen, die regelmäßig zur Arbeit als Hafenarbeiter zur Verfügung stehen und ihr Jahreseinkommen hauptsächlich durch diese Arbeit erwerben.
2. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnen die Ausdrücke „Hafenarbeiter" und „Hafenarbeit" Personen und Tätigkeiten, die nach der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis als solche bestimmt werden. Die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sind bei der Festlegung und Abänderung solcher Begriffsbestimmungen anzuhören oder in anderer Weise daran zu beteiligen. Dabei sind neue Umschlagmethoden sowie ihre Auswirkungen auf die verschiedenen Arbeitsaufgaben der Hafenarbeiter zu berücksichtigen.
Artikel 2
1. Es ist Aufgabe der innerstaatlichen Politik, auf alle Beteiligten einzuwirken, soweit durchführbar für eine dauernde oder regelmäßige Beschäftigung der Hafenarbeiter zu sorgen.
2. Auf jeden Fall sind den Hafenarbeitern Mindestbeschäftigungszeiten oder ein Mindesteinkommen in einer Weise und einem Umfang zu gewährleisten, die von der wirtschaftlichen und sozialen Lage des betreffenden Landes und Hafens abhängen.
Artikel 3
1. Für alle Berufskategorien von Hafenarbeitern sind in der von der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis zu bestimmenden Weise Register anzulegen und laufend fortzuführen.
2. Registrierten Hafenarbeitern ist bei der Einstellung für Hafenarbeiten der Vorzug zu gewähren.
3. Registrierte Hafenarbeiter haben sich in der von der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis vorgesehenen Weise zur Arbeit verfügbar zu halten.
Artikel 4
1. Die Zahl der registrierten Arbeitskräfte ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, so daß ein den Erfordernissen des Hafens entsprechender Stand erreicht wird.
2. Wird eine Verminderung der Zahl der registrierten Hafenarbeiter erforderlich, so sind jeweils Maßnahmen zu treffen, um nachteilige Auswirkungen auf die Hafenarbeiter abzuwenden oder abzuschwächen.
Artikel 5
Damit neue Umschlagmethoden zu größtmöglichen sozialen Vorteilen führen, hat die innerstaatliche Politik die Zusammenarbeit zwischen den Arbeitgebern oder deren Verbänden auf der einen und den Arbeitnehmerverbänden auf der anderen Seite, falls angebracht unter Beteiligung der zuständigen Stellen, zu fördern, um die Wirksamkeit der Hafenarbeit zu verbessern.
Artikel 6
Jedes Mitglied hat sicherzustellen, daß angemessene Bestimmungen über den Arbeitsschutz, die Wohlfahrt und die berufliche Ausbildung auf Hafenarbeiter Anwendung finden.
Artikel 7
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind durch die innerstaatliche Gesetzgebung durchzuführen, soweit ihre Durchführung nicht durch Gesamtarbeitsverträge, Schiedssprüche oder auf irgendeine andere, den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Art und Weise erfolgt.
Artikel 8
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 9
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 10
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraums von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 11
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 12
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
Artikel 13
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 14
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 10, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 15
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.