| INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION |
Übereinkommen 117
Übereinkommen über die grundlegenden Ziele und Normen der Sozialpolitik, 1962
Dieses Übereinkommen ist am 23. April 1964 in Kraft getreten.
Ort:Genf
Tagung:46Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1962 zu ihrer sechsundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Abänderung des Übereinkommens über Sozialpolitik (außerhalb des Mutterlandes gelegene Gebiete), 1947, eine Frage, die den zehnten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, hauptsächlich um es unabhängigen Staaten zu ermöglichen, dieses Übereinkommen weiterhin anzuwenden und zu ratifizieren,
ist der Ansicht, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen,
ist der Ansicht, daß die wirtschaftliche Entwicklung als Grundlage für den sozialen Fortschritt dienen muß,
ist der Ansicht, daß auf internationaler, regionaler oder innerstaatlicher Grundlage alle Anstrengungen unternommen werden sollten, um die zur Sicherung der Interessen der Bevölkerung notwendige finanzielle und technische Hilfe bereitzustellen,
ist der Ansicht, daß gegebenenfalls internationale, regionale oder innerstaatliche Maßnahmen zur Schaffung von Handelsbedingungen getroffen werden sollten, die einen Ansporn für eine leistungsfähige Produktion bilden und die Gewährleistung eines angemessenen Standes der Lebenshaltung ermöglichen,
ist der Ansicht, daß alles getan werden sollte, um durch geeignete internationale regionale und innerstaatliche Maßnahmen Verbesserungen auf Gebieten wie den folgenden zu fördern: öffentliches Gesundheitswesen, Wohnungswesen, Ernährung, Schulwesen, Wohlfahrt der Kinder, Stellung der Frau, Beschäftigungsbedingungen, Entgelt für die Arbeitnehmer und die selbständig Erwerbenden, Schutz der Wanderarbeiter, Soziale Sicherheit, Tätigkeit der öffentlichen Dienste und Produktion im allgemeinen,
ist der Ansicht, daß die Bevölkerung auf jede mögliche Weise an der Ausarbeitung und der Durchführung von Maßnahmen des sozialen Fortschritts wirksam interessiert und beteiligt werden sollte.
Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1962, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Sozialpolitik (grundlegende Ziele und Normen), 1962, bezeichnet wird.
Teil I. Allgemeine Grundsätze
Artikel 1
1. Alle Maßnahmen der staatlichen Politik haben in erster Linie auf die Wohlfahrt und die Entwicklung der Bevölkerung und auf die Förderung ihrer Wünsche nach sozialem Fortschritt gerichtet zu sein.
2. Alle politischen Richtlinien allgemeiner Art sind unter angemessener Berücksichtigung ihrer Wirkung auf die Wohlfahrt der Bevölkerung aufzustellen.
Teil II. Verbesserung des Standes der Lebenshaltung
Artikel 2
Die Verbesserung des Standes der Lebenshaltung hat als Hauptziel der Pläne für wirtschaftliche Entwicklung zu gelten.
Artikel 3
1. Bei der Ausarbeitung der Pläne für wirtschaftliche Entwicklung sind alle tunlichen Maßnahmen zu treffen, um diese Entwicklung mit einem gesunden Aufschwung der beteiligten Gemeinschaften in Einklang zu bringen.
2. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, die Zersetzung des Familienlebens und der herkömmlichen sozialen Einheiten zu verhüten. Zu diesem Zweck sind vor allem Maßnahmen folgender Art zu treffen:
a) sorgfältige Ermittlung der Ursachen und der Wirkungen der Wanderungsbewegungen und gegebenenfalls geeignetes Eingreifen,
b) Förderung der Stadt- und Dorfplanung in Gegenden, in denen die Bedürfnisse der Wirtschaft eine Konzentrierung der Bevölkerung mit sich bringen,
c) Verhütung und Beseitigung der Übervölkerung in städtischen Gebieten,
d) Verbesserung der Lebensbedingungen auf dem Land und Schaffung geeigneter ländlicher Industrien, wo ausreichende Arbeitskräfte zur Verfügung stehen.
Artikel 4
Die von der zuständigen Stelle zur Förderung der Produktionsfähigkeit und zur Verbesserung des Standes der Lebenshaltung der landwirtschaftlichen Erzeugung zu erwägenden Maßnahmen umfassen
a) die weitestmögliche Beseitigung der Ursachen dauernder Verschuldung,
b) die Überwachung der Abtretung von Kulturland an Nichtlandwirte, um sicherzustellen, daß solche Abtretungen nur zum Besten des Landes stattfinden,
c) die Durchführung geeigneter gesetzlicher Vorschriften zur Überwachung des Besitzes und der Nutzung des Bodens und der anderen natürlichen Hilfsquellen, um sicherzustellen, daß sie unter angemessener Berücksichtigung der herkömmlichen Rechte zum Besten der Bevölkerung des Landes verwendet werden,
d) die Überwachung der Pacht- und Arbeitsbedingungen, um den Pächtern und den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern den höchstmöglichen Stand der Lebenshaltung und einen angemessenen Anteil an allen Vorteilen zu sichern, die sich aus Verbesserungen der Produktivität oder der Preise ergeben,
e) die Herabsetzung der Produktions- und Verteilungskosten auf jede mögliche Weise, insbesondere durch Schaffung, Förderung und Unterstützung von Produktiv- und Konsumgenossenschaften.
Artikel 5
1. Durch entsprechende Maßnahmen sind für die selbständig Erwerbenden und für die Arbeitnehmer die Voraussetzungen zu schaffen, die es ihnen ermöglichen, den Stand ihrer Lebenshaltung aus eigener Kraft zu verbessern, und welche die Aufrechterhaltung eines Mindeststandes der Lebenshaltung sichern, der durch amtliche, nach Anhörung der maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durchgeführte Erhebungen über die Lebensbedingungen bestimmt wird.
2. Bei der Bestimmung des Mindeststandes der Lebenshaltung sind die wesentlichen Familienbedürfnisse der Arbeitnehmer zu berücksichtigen, einschließlich der Nahrung und deren Nährwert, der Wohnung, der Kleidung, der ärztlichen Hilfe und der Schulausbildung.
Teil III. Bestimmungen über die Wanderarbeiter
Artikel 6
Erfordert die Beschäftigung, daß die Arbeitnehmer außerhalb ihres Heimes leben, so sind ihre normalen Familienbedürfnisse in den Beschäftigungsbedingungen zu berücksichtigen.
Artikel 7
Werden die Arbeitskräfte einer Gegend zeitweilig für eine andere Gegend des gleichen Landes herangezogen, so sind Maßnahmen zu treffen, um die Überweisung eines Teiles der Löhne und der Ersparnisse der Arbeitnehmer aus der Gegend, in der sie beschäftigt werden, nach der Gegend, aus der sie stammen, zu fördern.
Artikel 8
1. Werden in einer Gegend die Arbeitskräfte eines Landes herangezogen, das einer anderen Verwaltung untersteht, so haben die zuständigen Stellen der beteiligten Länder, sooft es notwendig oder erwünscht erscheint, Vereinbarungen zur Regelung der sie gemeinsam berührenden Fragen zu treffen, die sich aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergeben können.
2. In diesen Vereinbarungen ist vorzusehen, daß die Wanderarbeiter keinen geringeren Schutz und keine geringeren Vorteile genießen als die Arbeitnehmer, deren Wohnsitz sich in der Gegend befindet, in der sie beschäftigt werden.
3. In diesen Vereinbarungen sind Erleichterungen für die Arbeitnehmer vorzusehen, um ihnen die Überweisung eines Teiles ihrer Löhne und Ersparnisse nach ihrer Heimat zu ermöglichen.
Artikel 9
Bei der Übersiedlung von Arbeitnehmern und deren Familien aus einer Gegend mit niedrigen Lebenskosten nach einer Gegend mit höheren Lebenskosten ist die dadurch bedingte Erhöhung der Lebenskosten zu berücksichtigen.
Teil IV. Entlohnung der Arbeitnehmer und verwandte Fragen
Artikel 10
1. Die Festsetzung von Mindestlöhnen im Wege frei abgeschlossener Gesamtarbeitsverträge zwischen den die beteiligten Arbeitnehmer vertretenden Gewerkschaften und den Arbeitgebern oder den Verbänden der Arbeitgeber ist zu fördern.
2. Falls keine geeigneten Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen im Wege von Gesamtarbeitsverträgen bestehen, sind die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Festsetzung von Mindestlöhnen nach Anhörung von Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, einschließlich von Vertretern ihrer Verbände, wo solche bestehen, zu ermöglichen.
3. Durch entsprechende Maßnahmen ist sicherzustellen, daß die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer Kenntnis von den geltenden Mindestlöhnen erhalten und daß die tatsächlich gezahlten Löhne nicht niedriger sind als die geltenden Mindestlöhne.
4. Jeder Arbeitnehmer, für den die Mindestlöhne gelten und der seit ihrer Einführung geringere Löhne erhalten hat, ist berechtigt, auf gerichtlichem oder auf einem anderen gesetzlichen Wege die Zahlung des ihm gebührenden Restbetrages innerhalb einer von der Gesetzgebung zu bestimmenden Frist zu erwirken.
Artikel 11
1. Durch entsprechende Maßnahmen ist sicherzustellen, daß alle verdienten Löhne richtig gezahlt werden. Die Arbeitgeber sind zu verpflichten, Lohnlisten zu führen, den Arbeitnehmern Bescheinigungen über die ihnen gezahlten Löhne auszustellen und andere geeignete Vorkehrungen zur Erleichterung der notwendigen Überwachung zu treffen.
2. Die Löhne sind normalerweise nur in gesetzlicher Währung auszuzahlen.
3. Die Löhne sind normalerweise dem Arbeitnehmer selbst auszuzahlen.
4. Die teilweise oder völlige Abgeltung des dem Arbeitnehmer für geleistete Dienste gebührenden Lohnes durch Alkohol oder alkoholhaltige Getränke ist zu verbieten.
5. Die Lohnzahlung darf nicht in Schenken oder Ladengeschäften stattfinden, außer wenn die betreffenden Arbeitnehmer dort beschäftigt sind.
6. Die Löhne sind regelmäßig in solchen Zeitabschnitten auszuzahlen, daß die Wahrscheinlichkeit der Verschuldung der Arbeitnehmer verringert werden kann, es sei denn, daß dieser Regelung ein örtlicher Brauch entgegensteht, dessen Beibehaltung die Arbeitnehmer nach Feststellung der zuständigen Stelle wünschen.
7. Besteht ein Teil des Arbeitsentgeltes aus Nahrung, Wohnung, Kleidung und anderen wesentlichen Leistungen und Diensten, so hat die zuständige Stelle durch alle tunlichen Maßnahmen sicherzustellen, daß sie angemessen sind und richtig mit ihrem Barwert berechnet werden.
8. Alle tunlichen Maßnahmen sind zu treffen, um
a) die Arbeitnehmer von ihren Rechten betreffend die Löhne in Kenntnis zu setzen,
b) jeden unzulässigen Lohnabzug zu verhindern,
c) Lohnabzüge für die einen Teil des Arbeitsentgeltes bildenden Sach- und Dienstleistungen auf deren tatsächlichen Barwert zu begrenzen.
Artikel 12
1. Die zuständige Stelle regelt die zulässigen Höchstbeträge der Lohnvorschüsse und die Art ihrer Rückzahlung.
2. Die zuständige Stelle begrenzt die Höhe der Vorschüsse, die einem Arbeitnehmer gewährt werden dürfen, um ihn zur Annahme einer Beschäftigung zu veranlassen. Der zulässige Betrag ist dem Arbeitnehmer deutlich anzugeben.
3. Ein Vorschuß über die von der zuständigen Stelle festgesetzte Höhe hinaus ist gesetzlich nicht eintreibbar und darf nicht durch Einbehaltung von Zahlungen ausgeglichen werden, die dem Arbeitnehmer in einem späteren Zeitpunkt gebühren.
Artikel 13
1. Freiwillige Ersparnisse der Arbeitnehmer und der selbständig Erwerbenden sind zu fördern.
2. Zum Schutz der Arbeitnehmer und der selbständig Erwerbenden gegen Wucher sind alle tunlichen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere durch Maßnahmen zur Herabsetzung der Darlehenszinsen, durch Überwachung der Geschäfte der Geldverleiher und durch Förderung der Aufnahme von Darlehen zu angemessenen Zwecken bei Kreditgenossenschaften oder bei Einrichtungen, die der Überwachung durch die zuständige Stelle unterstehen.
Teil V. Beseitigung unterschiedlicher Behandlung nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Glaubensbekenntnis, Stammeszugehörigkeit oder Mitgliedschaft bei einer Gewerkschaft
Artikel 14
1. Eines der Ziele der Sozialpolitik hat darin zu bestehen, jede unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Glaubensbekenntnis, Stammeszugehörigkeit oder Mitgliedschaft bei einer Gewerkschaft auf den nachstehend genannten Gebieten zu beseitigen:
a) Arbeitsgesetzgebung und Arbeitsverträge, die eine wirtschaftlich angemessene Behandlung für alle Personen vorsehen müssen, die in dem Land im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften wohnen oder arbeiten,
b) Zulassung zu öffentlichen oder privaten Beschäftigungen,
c) Voraussetzungen für Einstellung und Beförderung,
d) Erleichterung der beruflichen Ausbildung,
e) Arbeitsbedingungen,
f) Maßnahmen betreffend Gesundheits- und Unfallschutz sowie Wohlfahrt,
g) Disziplinarmaßnahmen,
h) Teilnahme an Verhandlungen über Gesamtarbeitsverträge,
i) Lohnsätze, die nach dem Grundsatz gleichen Lohnes für gleiche Arbeit bei demselben Arbeitsvorgang und im selben Betrieb festzusetzen sind.
2. Es sind alle tunlichen Maßnahmen zu treffen, um alle durch unterschiedliche Behandlung nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Glaubensbekenntnis, Stammeszugehörigkeit oder Mitgliedschaft bei einer Gewerkschaft bedingten Unterschiede in der Lohnbemessung im Wege der Erhöhung der für die Arbeitnehmer mit den niedrigsten Löhnen geltenden Sätze zu verringern.
3. Den Arbeitnehmern eines Landes, die zur Beschäftigung in einem anderen Land eingestellt sind, können neben dem Lohne Geld- oder Sachleistungen zur Berücksichtigung aller angemessenen persönlichen oder Familienausgaben gewährt werden, die durch die Beschäftigung außerhalb ihrer Heimat verursacht werden.
4. Durch die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels werden die Maßnahmen nicht berührt, deren Anordnung die zuständige Stelle im Interesse des Mutterschutzes und zur Gewährleistung von Gesundheit, Sicherheit und Wohlfahrt der Arbeitnehmerinnen als notwendig oder erwünscht erachtet.
Teil VI. Schul- und Berufsausbildung
Artikel 15
1. Soweit die örtlichen Voraussetzungen es irgendwie zulassen, sind geeignete Maßnahmen zum schrittweisen Ausbau eines umfassenden Systems der Schul-, Berufs- und Lehrlingsausbildung zu treffen, um die Kinder und die Jugendlichen beider Geschlechter wirksam auf eine nützliche Beschäftigung vorzubereiten.
2. Die innerstaatliche Gesetzgebung bestimmt das Schulentlassungsalter sowie das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung und die Beschäftigungsbedingungen.
3. Damit die Kinder die bestehenden Ausbildungsmöglichkeiten ausnützen können und damit die Ausbreitung dieser Möglichkeiten nicht durch Nachfrage nach Kinderarbeit behindert wird, ist die Beschäftigung von Kindern unter dem Schulentlassungsalter während der Schulzeit in Gegenden zu verbieten, in denen ausreichende Ausbildungsmöglichkeiten für die Mehrheit der im Schulalter stehenden Kinder bestehen.
Artikel 16
1. Um eine hohe Produktivität durch Förderung der Facharbeit zu gewährleisten, ist bei geeigneten Voraussetzungen die Unterweisung in neuen Produktionsverfahren vorzusehen.
2. Die zuständigen Stellen übernehmen die Organisierung oder die Überwachung dieser beruflichen Ausbildung nach Anhörung der Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer des Herkunftslandes der Schüler und nach Anhörung der Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer des Landes, in dem die Ausbildung erfolgt.
Teil VII. Schlußbestimmungen
Artikel 17
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 18
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 19
Das Inkrafttreten dieses Übereinkommens bewirkt nicht ohne weiteres die Kündigung des Übereinkommens über Sozialpolitik (außerhalb des Mutterlandes gelegene Gebiete), 1947, durch irgendein Mitglied, für das dieses Übereinkommen weiterhin in Kraft bleibt; ebensowenig schließt es weitere Ratifikationen des genannten Übereinkommens aus.
Artikel 20
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 21
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 22
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
Artikel 23
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 24
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 20, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 25
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.