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Übereinkommen 88
Übereinkommen über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung, 1948
Dieses Übereinkommen ist am 10. August 1950 in Kraft getreten.
Ort:San Francisco
Tagung:31Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach San Francisco einberufen wurde und am 17. Juni 1948 zu ihrer einunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung, eine Frage, die zum vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 9. Juli 1948, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitsmarktverwaltung, 1948, bezeichnet wird.
Artikel 1
1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, hat eine öffentliche, unentgeltliche Arbeitsmarktverwaltung zu unterhalten oder für das Bestehen einer solchen Verwaltung zu sorgen.
2. Die Arbeitsmarktverwaltung hat zur Hauptaufgabe, nötigenfalls in Zusammenarbeit mit anderen beteiligten öffentlichen und privaten Stellen, die bestmögliche Organisation des Arbeitsmarktes als einen wesentlichen Teil des staatlichen Programmes zur Erzielung und Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung sowie zur Steigerung und Ausnützung der Produktionskräfte zu verwirklichen.
Artikel 2
Die Arbeitsmarktverwaltung hat aus einem das ganze Land umfassenden System von Arbeitsämtern unter Leitung einer Zentralbehörde zu bestehen.
Artikel 3
1. Dieses System hat ein Netz von örtlichen und nötigenfalls regionalen Ämtern zu umfassen. Ihre Zahl muß zur Betreuung jedes Landesteiles ausreichen, und ihre Standorte müssen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer günstig gelegen sein.
2. Der Aufbau dieses Netzes ist
a) allgemein zu überprüfen,
i) wenn sich bedeutsame Verschiebungen innerhalb der wirtschaftlichen Tätigkeit und der werktätigen Bevölkerung ergeben,
ii) wenn die zuständige Stelle eine allgemeine Überprüfung als wünschenswert erachtet, um die während einer Versuchszeit gewonnene Erfahrung auszuwerten,
b) abzuändern, wenn eine solche Überprüfung die Notwendigkeit einer Abänderung ergibt.
Artikel 4
1. Durch Einsetzung beratender Ausschüsse ist dafür zu sorgen, daß Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Mitarbeit bei der Organisation und Tätigkeit der Arbeitsmarktverwaltung und beim Ausbau der Arbeitsmarktpolitik herangezogen werden.
2. Bei Maßnahmen dieser Art ist die Errichtung eines zentralen beratenden Ausschusses oder mehrerer solcher Ausschüsse und nötigenfalls von regionalen und örtlichen Ausschüssen vorzusehen.
3. Die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in diesen Ausschüssen sind nach Anhörung der maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche Verbände bestehen, in gleicher Zahl zu bestellen.
Artikel 5
Die allgemeine Politik der Arbeitsmarktverwaltung ist, soweit es sich um die Lenkung der Arbeitskräfte nach den offenen Stellen handelt, nach Anhörung von Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Wege der in Artikel 4 vorgesehenen beratenden Ausschüsse festzulegen.
Artikel 6
Die Arbeitsmarktverwaltung ist so einzurichten, daß eine befriedigende Bereitstellung und Unterbringung der Arbeitskräfte gewährleistet wird. Zu diesem Zwecke hat sie
a) den Arbeitnehmern beim Aufsuchen einer passenden Stelle und den Arbeitgebern beim Einstellen geeigneter Arbeitskräfte behilflich zu sein und insbesondere nach Vorschriften, die für das ganze Land zu erlassen sind,
i) die Stellensuchenden einzutragen, ihre beruflichen Fähigkeiten, ihre Erfahrung und ihre Wünsche zu ermitteln, die Frage ihrer Anstellung mit ihnen zu erörtern, nötigenfalls ihre körperliche und berufliche Eignung zu prüfen und ihnen je nach den Umständen zu einer Berufsberatung, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Um- oder Nachschulung zu verhelfen,
ii) von den Arbeitgebern genaue Auskünfte über die von ihnen der Verwaltung gemeldeten offenen Stellen und über die Erfordernisse einzuholen, denen die für diese Stellen gesuchten Arbeitnehmer entsprechen müssen,
iii) die Bewerber, welche die erforderlichen beruflichen und körperlichen Fähigkeiten besitzen, auf die offenen Stellen zu verweisen,
iv) den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zwischen den verschiedenen Arbeitsvermittlungsstellen zu regeln, sofern die erstbefragte Stelle nicht in der Lage ist, die Bewerber angemessen unterzubringen oder die offenen Stellen angemessen zu besetzen, oder wenn sonstige Umstände diese Maßnahme rechtfertigen,
b) geeignete Maßnahmen zu treffen zur Erleichterung
i) des Berufswechsels, um das Angebot an Arbeitskräften den Beschäftigungsmöglichkeiten in den verschiedenen Berufen anzupassen,
ii) des Ortswechsels, um die Versetzung von Arbeitnehmern in Gebiete mit geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten zu fördern,
iii) der vorübergehenden Versetzung von Arbeitnehmern von einem Gebiet in ein anderes, um zeitweiligen örtlichen Störungen des Gleichgewichtes zwischen Angebot und Nachfrage von Arbeitskräften zu begegnen,
iv) der Wanderungen von Arbeitnehmern aus einem Lande nach einem anderen, soweit sie von den beteiligten Regierungen genehmigt worden sind,
c) alle verfügbaren Unterlagen über die Lage und voraussichtliche Entwicklung des Arbeitsmarktes für das ganze Land und für die verschiedenen Wirtschaftszweige, Berufe und Gebiete, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Behörden sowie mit den Arbeitgebern und den Gewerkschaften, zu sammeln und auszuwerten und diese Unterlagen den Behörden, den beteiligten Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und der Öffentlichkeit planmäßig und rasch zur Verfügung zu stellen,
d) bei der Durchführung der Arbeitslosenversicherung, der Arbeitslosenfürsorge und anderer Hilfsmaßnahmen für Arbeitslose mitzuarbeiten,
e) soweit notwendig, andere öffentliche oder private Stellen bei der Ausarbeitung von sozialen und wirtschaftlichen Plänen zu unterstützen, die geeignet sind, den Arbeitsmarkt günstig zu beeinflussen.
Artikel 7
Maßnahmen sind zu treffen, die
a) innerhalb der verschiedenen Arbeitsämter die Spezialisierung nach Berufen und Wirtschaftszweigen -- wie Landwirtschaft oder andere Zweige wirtschaftlicher Tätigkeit -- gestatten, soweit eine solche Spezialisierung von Nutzen sein kann,
b) den Bedürfnissen besonderer Gruppen von Stellensuchenden, wie der Invaliden, in befriedigender Weise Rechnung tragen.
Artikel 8
Innerhalb der Arbeitsmarktverwaltung und der Berufsberatung sind besondere Einrichtungen für Jugendliche zu schaffen und auszubauen.
Artikel 9
1. Das Personal der Arbeitsmarktverwaltung hat aus öffentlichen Angestellten zu bestehen, deren Stellung und Dienstverhältnisse ihnen Unabhängigkeit von Veränderungen in der Regierung und von unzulässigen äußeren Einflüssen sowie, vorbehaltlich der Bedürfnisse der Verwaltung, Stetigkeit der Beschäftigung verbürgen.
2. Unbeschadet der von der innerstaatlichen Gesetzgebung gegebenenfalls vorgesehenen Bedingungen für die Anstellung im öffentlichen Dienst hat bei der Auswahl des Personals der Arbeitsmarktverwaltung ausschließlich die Befähigung der Anwärter für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu entscheiden.
3. Die Art der Feststellung dieser Befähigung wird von der zuständigen Stelle bestimmt.
4. Das Personal der Arbeitsmarktverwaltung hat eine für die Erfüllung seiner Aufgaben geeignete Ausbildung zu erhalten.
Artikel 10
Die Arbeitsmarktverwaltung und gegebenenfalls andere Behörden haben in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und mit anderen beteiligten Stellen, soweit wie möglich, Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu veranlassen, die Arbeitsmarktverwaltung freiwillig und in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen.
Artikel 11
Die zuständigen Stellen haben alle notwendigen Maßnahmen für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen der Arbeitsmarktverwaltung und den nicht auf Gewinn gerichteten privaten Arbeitsvermittlungsbüros zu treffen.
Artikel 12
1. Umfaßt das Gebiet eines Mitgliedes ausgedehnte Landesteile, in denen die zuständige Stelle die Bestimmungen dieses Übereinkommens wegen der Spärlichkeit der Bevölkerung oder des Grades ihrer Entwicklung für undurchführbar hält, so kann sie diese Landesteile von der Durchführung des Übereinkommens entweder allgemein oder mit den ihr angemessen erscheinenden Ausnahmen in bezug auf bestimmte Betriebe oder Arbeiten befreien.
2. Jedes Mitglied hat in seinem ersten Jahresbericht, den es auf Grund von Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung dieses Übereinkommens vorzulegen hat, alle Landesteile, für die es von diesem Artikel Gebrauch zu machen beabsichtigt, unter Angabe der Gründe hierfür zu bezeichnen. In der Folge darf kein Mitglied von diesem Artikel für andere als die in dieser Weise bezeichneten Landesteile Gebrauch machen.
3. Jedes Mitglied, das von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch macht, hat in seinen späteren Jahresberichten die Landesteile zu bezeichnen, für die es auf das Recht verzichtet, von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch zu machen.
Artikel 13
1. Für die in Artikel 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation in der Fassung der Abänderungsurkunde von 1946 bezeichneten Gebiete, mit Ausnahme der Gebiete nach Absatz 4 und 5 des genannten Artikels in seiner neuen Fassung, hat jedes Mitglied der Organisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes so bald wie möglich nach der Ratifikation eine Erklärung zu übermitteln, welche die Gebiete bekanntgibt,
a) für die es die Verpflichtung zur unveränderten Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens übernimmt,
b) für die es die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens mit Abweichungen übernimmt, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abweichungen,
c) in denen das Übereinkommen nicht durchgeführt werden kann, und in diesem Fall die Gründe dafür,
d) für die es sich die Entscheidung vorbehält.
2. Die Verpflichtungen nach Absatz 1 a) und b) dieses Artikels gelten als Bestandteil der Ratifikation und haben die Wirkung einer solchen.
3. Jedes Mitglied kann die in der ursprünglichen Erklärung nach Absatz 1 b), c) und d) dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte jederzeit durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen.
4. Jedes Mitglied kann dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach Artikel 17 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt in bestimmten Gebieten bestehende Lage angegeben wird.
Artikel 14
1. Fällt der Gegenstand dieses Übereinkommens unter die Selbstregierungsbefugnisse eines außerhalb des Mutterlandes gelegenen Gebietes, so kann das für die internationalen Beziehungen dieses Gebietes verantwortliche Mitglied im Benehmen mit dessen Regierung dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eine Erklärung übermitteln, durch die es die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen im Namen des betreffenden Gebietes übernimmt.
2. Eine Erklärung betreffend die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen kann dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt werden
a) von zwei oder mehr Mitgliedern der Organisation für ein ihnen gemeinsam unterstelltes Gebiet,
b) von jeder nach der Charta der Vereinten Nationen oder auf Grund einer anderen Bestimmung für die Verwaltung eines Gebietes verantwortlichen internationalen Behörde, und zwar für das betreffende Gebiet.
3. In den dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach den vorstehenden Absätzen dieses Artikels übermittelten Erklärungen ist anzugeben, ob das Übereinkommen in dem betreffenden Gebiet mit oder ohne Abweichungen durchgeführt wird; teilt die Erklärung mit, daß die Durchführung des Übereinkommens mit Abweichungen erfolgt, so sind die Einzelheiten dieser Abweichungen anzugeben.
4. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können jederzeit durch eine spätere Erklärung auf das Recht der Inanspruchnahme jeder in einer früheren Erklärung mitgeteilten Abweichung ganz oder teilweise verzichten.
5. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen nach Artikel 17 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt bestehende Lage in bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens angegeben wird.
Artikel 15
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 16
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 17
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 18
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 19
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen.
Artikel 20
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 21
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 17, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 22
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.