| INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION |
Übereinkommen 58
Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit auf See (abgeänderter Wortlaut vom Jahre 1936), 1936
Dieses Übereinkommen ist am 11. April 1939 in Kraft getreten.
Ort:Genf
Tagung:22Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitamtes nach Genf einberufen wurde und am 22. Oktober 1936 zu ihrer zweiundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die teilweise Abänderung des von der Konferenz auf ihrer zweiten Tagung angenommenen Übereinkommens über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit auf See, die Frage, die ihre Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 24. Oktober 1936, das folgende Übereinkommen an, das als Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1936, bezeichnet wird.
Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck �Schiff" Schiffe und Boote aller Art, die bei der Seeschiffahrt verwendet werden, gleichviel ob sie in öffentlichem oder privatem Besitz sind, unter Ausschluß der Kriegsschiffe.
Artikel 2
1. Kinder unter fünfzehn Jahren dürfen zur Arbeit an Bord von Schiffen nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für Schiffe, auf denen ausschließlich Mitglieder derselben Familie beschäftigt sind.
2. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann jedoch die Ausstellung von Zeugnissen zulassen, nach denen Kinder von mindestens vierzehn Jahren beschäftigt werden dürfen, falls eine von der innerstaatlichen Gesetzgebung bezeichnete Schulbehörde oder andere zuständige Stelle nach angemessener Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und der körperlichen Entwicklung des Kindes sowie der zukünftigen und sofortigen Vorteile, die die in Aussicht genommene Beschäftigung für das Kind hat, zur Auffassung kommt, daß die Beschäftigung für das Kind günstig ist.
Artikel 3
Die Bestimmungen von Artikel 2 finden keine Anwendung auf die Arbeit von Kindern auf Schulschiffen, sofern diese Arbeit behördlich zugelassen und überwacht wird.
Artikel 4
Zur zuverlässigen Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens werden die Schiffsführer verpflichtet, ein Verzeichnis aller an Bord des Schiffes beschäftigten Personen unter sechzehn Jahren zu führen oder sie in der Musterrolle besonders zu verzeichnen, in beiden Fällen unter Angabe des Geburtsdatums.
Artikel 5
Dieses Übereinkommen tritt erst in Kraft nach der Annahme eines Übereinkommens durch die Internationale Arbeitskonferenz über die Abänderung des Übereinkommens über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur gewerblichen Arbeit (1919) und eines Übereinkommens über die Abänderung des Übereinkommens über das Alter für die Zulassung von Kindern zu nichtgewerblichen Arbeiten (1932).
Artikel 6
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 7
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 5 tritt es in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3.In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 8
Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
Artikel 9
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 10
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 11
1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 9, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 12
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.