INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Übereinkommen 25

Übereinkommen über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft, 1927

Dieses Übereinkommen ist am 15. Juli 1928 in Kraft getreten.
Ort:Genf 
Tagung:10 

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 25. Mai 1927 zu ihrer zehnten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 15. Juni 1927, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Krankenversicherung (Landwirtschaft), 1927, bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation:



Artikel 1

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, eine den Bestimmungen dieses Übereinkommens mindestens gleichwertige Pflichtversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft für den Krankheitsfall einzurichten.



Artikel 2

1. Versicherungspflichtig sind die Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge der landwirtschaftlichen Betriebe.

2. Es bleibt jedoch jedem Mitglied unbenommen, in seiner innerstaatlichen Gesetzgebung die etwa erforderlich erscheinenden Ausnahmen vorzusehen für

a) vorübergehende Beschäftigungen, die sich nicht über eine von der innerstaatlichen Gesetzgebung etwa bestimmte Dauer hinaus erstrecken, für unständige, dem Beruf oder dem Betrieb des Arbeitgebers fremde Beschäftigungen, ferner für nur gelegentlich oder im Nebenberuf ausgeübte Beschäftigungen,

b) Arbeitnehmer, deren Lohn oder Einkommen eine von der innerstaatlichen Gesetzgebung etwa bestimmte Grenze überschreitet,

c) Arbeitnehmer, die keinen Barlohn erhalten,

d) Heimarbeiter, die nach Art ihrer Arbeitsbedingungen den Lohnempfängern nicht gleichgestellt werden können,

e) Arbeitnehmer, deren Alter unter oder über einer von der innerstaatlichen Gesetzgebung etwa bestimmten Grenze liegt,

f) Familienangehörige des Arbeitgebers.

3. Für versicherungsfrei können Personen erklärt werden, denen im Krankheitsfall auf Grund von Gesetz, Verordnung oder Sondersatzung Ansprüche zustehen, die den in diesem Übereinkommen vorgesehenen im ganzen mindestens gleichwertig sind.



Artikel 3

1. Der infolge eines nicht normalen Körper- oder Geisteszustandes arbeitsunfähige Versicherte hat Anspruch auf Krankengeld während mindestens der ersten sechsundzwanzig Wochen der Arbeitsunfähigkeit, gerechnet vom ersten Unterstützungstag an.

2. Die Gewährung des Krankengeldes kann durch eine Mindestdauer der Mitgliedschaft sowie durch eine Wartefrist von höchstens drei Tagen bedingt werden.

3. Der Anspruch auf Krankengeld kann ruhen,

a) solange und insoweit der Versicherte wegen der gleichen Krankheit aus anderer Quelle von Gesetzes wegen eine gleichwertige Leistung erhält,

b) solange der Versicherte infolge der Arbeitsunfähigkeit seinen gewöhnlichen Arbeitsverdienst nicht einbüßt oder auf Kosten der Versicherung oder aus öffentlichen Mitteln verpflegt wird, wobei jedoch das Krankengeld nur teilweise ruht, wenn der so Verpflegte für den Unterhalt von Familienangehörigen zu sorgen hat,

c) solange der Versicherte sich ohne triftigen Grund weigert, den ärztlichen Anweisungen oder der Krankenordnung Folge zu leisten, oder sich absichtlich und ohne Zustimmung des Versicherungsträgers dessen Aufsicht entzieht.

4. Das Krankengeld kann im Fall einer vom Versicherten absichtlich herbeigeführten Krankheit ganz oder teilweise versagt werden.



Artikel 4

1. Der Versicherte hat vom Beginn der Krankheit an und mindestens bis zum Ablauf der Frist, die für den Bezug von Krankengeld festgesetzt ist, Anspruch auf Behandlung durch einen approbierten Arzt sowie auf Versorgung mit Arznei und Heilmitteln in ausreichender Beschaffenheit und Menge.

2. Doch kann dem Versicherten eine Beteiligung an den Kosten der Krankenpflege zu den durch die innerstaatliche Gesetzgebung festgesetzten Bedingungen auferlegt werden.

3. Der Anspruch auf Krankenpflege kann ruhen, solange der Versicherte sich ohne triftigen Grund weigert, den ärztlichen Anweisungen oder der Krankenordnung Folge zu leisten, oder versäumt, die vom Versicherungsträger bereitgestellte Krankenpflege zu gebrauchen.



Artikel 5

Die innerstaatliche Gesetzgebung kann die Gewährung von Krankenpflege an Familienangehörige des Versicherten zulassen oder vorschreiben, die in seinem Haushalt leben und von ihm unterhalten werden; sie bestimmt das Nähere.



Artikel 6

1. Die Krankenversicherung wird durch Versicherungsträger durchgeführt, die Selbstverwaltungsrecht haben, in ihrer Geschäftsführung und der Verwaltung ihrer Mittel unter Staatsaufsicht stehen und nicht auf Gewinn abzielen. Freie Versicherungseinrichtungen bedürfen ausdrücklicher staatlicher Anerkennung.

2. Die Versicherten wirken, zu den von der innerstaatlichen Gesetzgebung etwa festgesetzten Bedingungen, an der Verwaltung des Versicherungsträgers mit.

3. Die Versicherung kann jedoch vom Staate selbst durchgeführt werden, wenn und solange die Selbstverwaltung infolge besonderer Verhältnisse, namentlich wegen noch unzulänglicher Entwicklung der Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, erschwert, unmöglich oder untunlich ist.



Artikel 7

1. Die Versicherten und ihre Arbeitgeber tragen zu den Kosten der Krankenversicherung bei.

2. Der innerstaatlichen Gesetzgebung bleibt es überlassen, über einen Zuschuß aus öffentlichen Mitteln zu befinden.



Artikel 8

Bei Streitigkeiten über Leistungsansprüche steht dem Versicherten ein Rechtsmittel zu.



Artikel 9

1. Staaten mit ausgedehnten, sehr dünn bevölkerten Gebieten können von der Durchführung des Übereinkommens in jenen Gebietsteilen absehen, wo wegen der geringen Dichte der verstreut angesiedelten Bevölkerung und wegen unzulänglicher Verkehrsmöglichkeiten eine dem Übereinkommen entsprechende Durchführung der Krankenversicherung unmöglich, ist.

2. Staaten, die von dieser Ausnahmebestimmung Gebrauch machen wollen, haben dies bei der Einreichung der Ratifikation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mitzuteilen. Sie geben dem Internationalen Arbeitsamt unter Anführung der Gründe die Teile ihres Gebietes bekannt, für welche die Ausnahme gelten soll.

3. In Europa kann diese Ausnahme nur von Finnland in Anspruch genommen werden.



Artikel 10

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.



Artikel 11

1. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft neunzig Tage nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

2. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied neunzig Tage nach der Eintragung seiner Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt in Kraft.



Artikel 12

Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.



Artikel 13

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 11 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 spätestens am 1. Januar 1929 in Geltung zu setzen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.



Artikel 14



Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten nach den Bestimmungen des Artikels 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation anzuwenden.



Artikel 15

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.



Artikel 16

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.



Artikel 17

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.