INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 197

Empfehlung betreffend den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 31. Mai 2006 zu ihrer fünfundneunzigsten Tagung zusam­men­getreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Arbeits­schutz, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Über­einkommens über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006 (im Folgen­den „das Übereinkommen“ genannt), erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 15. Juni 2006, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006, bezeichnet wird.

I. Innerstaatliche Politik

1.  Die nach Artikel 3 des Übereinkommens ausgearbeitete innerstaatliche Politik sollte Teil II des Übereinkommens (Nr. 155) über den Arbeitsschutz, 1981, sowie die in die­sem Übereinkommen genannten einschlägigen Rechte, Pflichten und Verantwort­lich­kei­ten von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Regierungen berücksichtigen.

II. Innerstaatliches System

2.  Bei der Einrichtung, Unterhaltung, fortlaufenden Entwicklung und regel­mä­ßi­gen Über­prüfung des in Artikel 1 b) des Übereinkommens definierten inner­staat­lichen Arbeits­­schutz­systems:

a)       sollten die Mitglieder die für den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz rele­van­ten und im Anhang dieser Empfehlung aufgeführten Urkunden der Internationalen Arbeits­organisation berücksichtigen, insbesondere das Übereinkommen (Nr. 155) über den Arbeitsschutz, 1981, das Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeits­auf­sicht, 1947, und das Übereinkommen (Nr. 129) über die Arbeitsaufsicht (Land­wirt­schaft), 1969;

b)      können die Mitglieder die in Artikel 4 (1) des Übereinkommens vorgesehenen Bera­tun­gen auf andere interessierte Parteien ausdehnen.

3.  Im Hinblick auf die Verhütung von arbeitsbedingten Unfäl­len, Erkrankungen und Todes­fällen sollte das innerstaatliche System geeignete Maßnahmen für den Schutz aller Arbeitnehmer vorsehen, insbesondere der Arbeitnehmer in Hoch­risiko­sek­toren und ver­letz­licher Arbeitnehmer, wie zum Beispiel Arbeitnehmer in der informellen Wirt­schaft, Wander­arbeit­nehmer und junge Arbeitnehmer.

4.  Die Mitglieder sollten Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern beiderlei Geschlechts zu schützen, einschließlich des Schutzes ihrer reproduktiven Gesund­heit.

5.  Bei der Förderung einer innerstaatlichen präventiven Arbeitsschutzkultur im Sinne des Artikels 1 d) des Übereinkommens soll­ten sich die Mitglieder darum bemü­hen:

a)       durch nationale Kampagnen, die gegebenenfalls mit Initiativen auf der Arbeits­platz­ebene und internationalen Initiativen ver­bun­den werden, das Bewusstsein für den Arbeits­schutz am Arbeitsplatz und in der Öffent­lich­keit zu verbessern;

b)      Mechanismen zur Durchführung der Arbeitsschutzerziehung und -ausbildung zu för­dern, insbesondere für Führungskräfte, Aufsichtspersonen, Arbeitnehmer und ihre Vertreter sowie für den Arbeitsschutz zuständige staatliche Bedien­stete;

c)       Arbeitsschutzkonzepte und gegebenenfalls -kompetenzen in Bildungs- und Berufs­bil­dungsprogramme aufzuneh­men;

d)      den Austausch von Arbeitsschutzstatistiken und -daten zwischen zuständigen Behör­­den, Arbeitgebern, Arbeitnehmern und ihren Vertretern zu erleichtern;

e)       im Hinblick auf die Beseitigung arbeitsbedingter Gefahren und Risiken oder ihre Verringerung auf ein Mindestmaß, soweit dies sinnvoll und praktisch möglich ist, Arbeitgeber und Arbeit­nehmer und ihre Verbände zu infor­mie­ren und zu beraten und die Zusammen­arbeit zwischen ihnen zu fördern oder zu erleichtern;

f)       im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis auf der Arbeitsplatz­ebene die Festlegung von Arbeitsschutzpolitiken, die Einsetzung von gemein­samen Arbeitsschutzausschüssen und die Benennung von Arbeitsschutz­beauf­tragten der Arbeit­neh­mer zu för­dern;

g)      im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis die Probleme von Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieben sowie von Subunter­neh­mern bei der Umset­zung von Arbeitsschutzmaßnahmen und -vorschriften anzugehen.

6.  Die Mitglieder sollten einen Arbeitsschutzmanagement-Systemansatz för­dern, wie zum Beispiel in den Leitlinien für Arbeitsschutz-Management­systeme (ILO-OSH 2001) darge­stellt.

III. Innerstaatliches Programm

7.  Das in Artikel 1 c) des Übereinkommens definierte innerstaatliche Arbeits­schutz­programm sollte sich auf Grundsätze der Evaluierung und des Managements von Gefah­ren und Risiken stützen, insbesondere auf Arbeitsplatzebene.

8.  Das innerstaatliche Programm sollte Handlungsprioritäten benennen, die in regel­mä­ßigen Abständen überprüft und aktualisiert werden sollten.

9.  Bei der Ausarbeitung und Überprüfung des inner­staat­lichen Programms können die Mitglieder die in Arti­kel 5 (1) des Übereinkommens vorgesehe­nen Bera­tun­gen auf andere interes­sierte Par­teien ausdehnen.

10.  Zur Durchführung der Bestimmungen von Artikel 5 des Übereinkommens sollte das innerstaatliche Programm aktiv präventive Maßnahmen und Tätigkeiten am Arbeits­platz fördern, an denen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und ihre Vertreter beteiligt sind.

11.  Das innerstaatliche Arbeitsschutzprogramm sollte, soweit angemessen, mit ande­ren innerstaat­li­chen Programmen und Plänen koordiniert werden, beispielsweise mit denen, die sich auf die öffentliche Gesundheit und die wirtschaftliche Entwicklung bezie­hen.

12.  Bei der Ausarbeitung und Überprüfung des innerstaatlichen Arbeitsschutz­pro­gramms soll­ten die Mitglieder, unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus den von ihnen rati­fizierten Über­ein­kom­men, die für den Förderungsrahmen für den Arbeits­schutz rele­vanten Urkunden der IAO, die im Anhang dieser Empfehlung aufgeführt werden, berück­sich­­ti­gen.

IV. Innerstaatliches Profil

13.  Die Mitglieder sollten ein innerstaatliches Profil erstellen und regelmäßig aktua­li­­sieren, das die jeweilige Situation im Bereich des Arbeitsschutzes und die bei der Ver­wirk­lichung einer sicheren und gesunden Arbeitsumwelt erzielten Fort­schritte zusam­menfasst. Das Profil sollte bei der Ausarbeitung und Überprüfung des inner­staat­li­chen Pro­­gramms als Grundlage dienen.

14.  (1)  Das innerstaatliche Arbeitsschutzprofil sollte gegebenenfalls Informatio­nen über die fol­genden Elemente umfassen:

a)       Rechtsvorschriften, gegebenenfalls Gesamtarbeitsverträge und alle sonstigen rele­van­­ten Instrumente über den Arbeitsschutz;

b)      eine oder mehrere für den Arbeitsschutz verantwortliche und im Einklang mit der inner­­staatlichen Gesetzgebung und Praxis bezeich­nete Stellen oder Gremien;

c)       Mechanismen zur Sicherstellung der Einhaltung der innerstaatlichen Rechtsvor­schrif­­ten, einschließlich Inspektionssystemen;

d)      Vorkehrungen zur Förderung der Zusammenarbeit auf Unter­neh­mensebene zwischen Geschäftsleitung, Arbeitnehmern und ihren Vertretern als wesent­­li­ches Element von Präventionsmaßnahmen am Arbeitsplatz;

e)       einen innerstaatlichen dreigliedrigen Beirat oder innerstaatliche dreigliedrige Bei­räte, die sich mit Arbeitsschutzfragen befassen;

f)       Informations- und Beratungsdienste zum Arbeitsschutz;

g)      die Bereitstellung einer Arbeitsschutzausbildung;

h)      arbeitsmedizinische Dienste im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis;

i)        Arbeitsschutzforschung;

j)        den Mechanismus zur Erhebung und Analyse von Daten über Arbeitsunfälle und Berufs­krankheiten sowie ihre Ursachen unter Berücksichtigung der einschlägigen Instru­­mente der IAO;

k)       Vorkehrungen für eine Zusammenarbeit mit einschlägigen Ver­siche­rungs- oder Sozial­­­versicherungs­syste­men, die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten decken;

l)        Unterstützungsmechanismen für eine fortschreitende Verbesserung der Arbeits­schutz­­be­din­gun­gen in Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieben und in der infor­­mellen Wirt­schaft.

(2)  Außerdem sollte das innerstaatliche Arbeitsschutzprofil, soweit angemessen, Infor­­ma­tionen über die folgenden Elemente umfassen:

a)       Mechanismen für die Koordinierung und Zusammenarbeit auf innerstaatlicher und betrieb­licher Ebene, einschließlich innerstaatlicher Programmüber­prü­fungs­­mecha­nis­men;

b)      technische Normen, Richtliniensammlungen und Leitlinien zum Arbeitsschutz;

c)       Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen, einschließlich Förderungs­initia­ti­ven;

d)      spezialisierte technische, medizinische und wissenschaftliche Einrichtungen, die mit ver­­schie­denen Aspekten des Arbeitsschutzes befasst sind, einschließlich For­schungs­­­instituten und -labors, die auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes tätig sind;

e)       im Bereich des Arbeitsschutzes tätige Personen, wie Inspektoren, Arbeits­schutz­­be­auf­tragte, Arbeits­medi­ziner und Arbeitshygieniker;

f)       Statistiken über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;

g)      Arbeitsschutzpolitiken und -programme von Arbeitgeber- und Arbeitnehmer­verbän­den;

h)      regelmäßige oder laufende Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Arbeits­schutz, ein­schließlich der internationalen Zusammenarbeit;

i)        Finanz- und Haushaltsmittel im Bereich des Arbeitsschutzes; und

j)        Daten zu Demografie, Alphabetisierung, Wirtschaft und Beschäftigung, soweit ver­­füg­bar, sowie alle anderen rele­vanten Infor­mationen.

V. Internationale Zusammenarbeit und Informationsaustausch

15.  Die Internationale Arbeitsorganisation sollte:

a)       die internationale technische Zusammenarbeit im Bereich des Arbeitsschutzes erleich­­­tern, um Länder, insbesondere Entwicklungsländer, bei folgenden Aufgaben zu unterstützen:

i)        Stärkung ihrer Kapazität zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer innerstaat­lichen präventiven Arbeitsschutzkultur; ii)       Förderung eines Managementsystemansatzes beim Arbeitsschutz; iii)      Förderung der Ratifizierung, soweit es sich um Übereinkommen handelt, und Durchführung von Urkunden der IAO, die für den Förderungsrahmen für den Arbeits­schutz rele­vant und im Anhang dieser Empfehlung aufgeführt sind;

b)      den Austausch von Informationen über die innerstaatliche Politi­k im Sinne des Arti­kels 1 a) des Übereinkommens über innerstaatliche Arbeitsprogramme und ‑systeme, einschließlich über bewährte Praktiken und inno­vative Ansätze, und die Ermittlung neuer und neu entstehender Gefahren und Risi­ken am Arbeitsplatz erleich­tern; und

c)       Informationen über Fortschritte bei der Verwirklichung einer sicheren und gesun­den Arbeits­um­welt bereitstellen.

VI. Aktualisierung des Anhangs

16.  Der Anhang dieser Empfehlung sollte vom Ver­waltungsrat des Inter­natio­nalen Arbeits­amtes überprüft und aktualisiert werden. Jeder so erstellte neu gefasste Anhang ist vom Verwaltungsrat anzunehmen und ersetzt den vorausgegangenen Anhang, nachdem er den Mitgliedern der Internatio­nalen Arbeitsorganisation über­mittelt worden ist.


Anhang

Urkunden der Internationalen Arbeitsorganisation, die für den Förderungsrahmen
für den Arbeitsschutz relevant sind

I. Übereinkommen

Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht, 1947

Übereinkommen (Nr. 115) über den Strahlenschutz, 1960

Übereinkommen (Nr. 120) über den Gesundheitsschutz (Handel und Büros), 1964

Übereinkommen (Nr. 121) über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964

Übereinkommen (Nr. 129) über die Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969

Übereinkommen (Nr. 139) über Berufskrebs, 1974

Übereinkommen (Nr. 148) über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977

Übereinkommen (Nr. 152) über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit, 1979

Übereinkommen (Nr. 155) über den Arbeitsschutz, 1981

Übereinkommen (Nr. 161) über die betriebsärztlichen Dienste, 1985

Übereinkommen (Nr. 162) über Asbest, 1986

Übereinkommen (Nr. 167) über den Arbeitsschutz im Bauwesen, 1988

Übereinkommen (Nr. 170) über chemische Stoffe, 1990

Übereinkommen (Nr. 174) über die Verhütung von industriellen Störfällen, 1993

Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken, 1995

Protokoll von 1995 zum Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht, 1947

Übereinkommen (Nr. 184) über den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft, 2001

Protokoll von 2002 zum Übereinkommen (Nr. 155) über den Arbeitsschutz, 1981

II. Empfehlungen

Empfehlung (Nr. 81) betreffend die Arbeitsaufsicht, 1947

Empfehlung (Nr. 82) betreffend die Arbeitsaufsicht (Bergbau und Verkehr), 1947

Empfehlung (Nr. 97) betreffend den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, 1953

Empfehlung (Nr. 102) betreffend Sozialeinrichtungen, 1956

Empfehlung (Nr. 114) betreffend den Strahlenschutz, 1960

Empfehlung (Nr. 115) betreffend Arbeiterwohnungen, 1961

Empfehlung (Nr. 120) betreffend den Gesundheitsschutz (Handel und Büros), 1964

Empfehlung (Nr. 121) über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964

Empfehlung (Nr. 133) betreffend die Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969

Empfehlung (Nr. 147) betreffend Berufskrebs, 1974

Empfehlung (Nr. 156) betreffend die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibratio­nen), 1977

Empfehlung (Nr. 160) betreffend den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit, 1979

Empfehlung (Nr. 164) betreffend den Arbeitsschutz, 1981

Empfehlung (Nr. 171) betreffend die betriebsärztlichen Dienste, 1985

Empfehlung (Nr. 172) betreffend Asbest, 1986

Empfehlung (Nr. 175) betreffend den Arbeitsschutz im Bauwesen, 1988

Empfehlung (Nr. 177) betreffend chemische Stoffe, 1990

Empfehlung (Nr. 181) betreffend die Verhütung von industriellen Störfällen, 1993

Empfehlung (Nr. 183) betreffend den Arbeitsschutz in Bergwerken, 1995

Empfehlung (Nr. 192) betreffend den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft, 2001

Empfehlung (Nr. 194) betreffend die Liste der Berufskrankheiten, 2002