INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 195

Empfehlung betreffend die Entwicklung der Humanressourcen: Bildung, Ausbildung und lebenslanges Lernen

Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 2004 zu ihrer zweiundneunzigsten Tagung zusam­men­getreten ist,

erkennt an, dass Bildung, Ausbildung und lebenslanges Lernen einen wesent­li­chen Bei­trag zur Förderung der Interessen von einzelnen Menschen, Unternehmen, der Wirt­schaft und der Gesellschaft als Ganzes leisten, insbesondere in Anbe­tracht der ent­schei­denden Herausforderung, die darin besteht, in der glo­ba­len Wirtschaft Vollbeschäftigung, Beseitigung von Armut, soziale Einbindung und nachhalti­ges Wirtschaftswachstum zu erzielen,

ruft die Regierungen, die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer dazu auf, ihr Enga­ge­ment für das lebenslange Lernen zu erneuern: die Regierungen, indem sie Investitionen vornehmen und die Voraussetzungen schaffen, um die Bildung und Ausbildung auf allen Ebenen zu verbessern, die Unternehmen, indem sie ihre Arbeitnehmer ausbilden, und die einzelnen Menschen, indem sie die gebotenen Chancen für Bildung, Aus­bil­dung und lebenslanges Lernen nutzen,

erkennt an, dass Bildung, Ausbildung und lebenslanges Lernen von grund­le­gender Bedeutung sind und integraler und übereinstimmender Bestandteil umfassen­der wirtschafts-, steuer-, sozial- und arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen und Programme sein sollten, die für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die soziale Entwicklung wichtig sind,

erkennt an, dass viele Entwicklungsländer bei der Gestaltung, Finanzierung und Durch­führung einer geeigneten Bildungs- und Ausbildungspolitik Hilfe benöti­gen, um menschliche Entwicklung, Wirtschafts- und Beschäftigungs­wachs­tum und Beseitigung von Armut zu erreichen,

erkennt an, dass Bildung, Ausbildung und lebenslanges Lernen Faktoren sind, die zur persönlichen Entwicklung beitragen und den Zugang zur Kultur und zu einer aktiven Staatsbürgerschaft erleichtern,

erinnert daran, dass menschenwürdige Arbeit für alle Arbeit­neh­mer weltweit ein Hauptziel der Internationalen Arbeitsorganisation darstellt,

verweist auf die Rechte und Grundsätze, die in den einschlägigen Instrumenten der Internationalen Arbeitsorganisation verankert sind, insbesondere:

a)       dem Übereinkommen über die Erschließung des Arbeits­kräfte­poten­zials, 1975, dem Übereinkommen und der Empfehlung über die Beschäf­­tigungs­po­litik, 1964, der Empfehlung betreffend die Beschäf­ti­gungspolitik (ergänzende Bestimmungen), 1984, und dem Über­ein­kommen und der Empfehlung über den bezahl­ten Bildungsur­laub, 1974,

b)      der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit,

c)       der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unterneh­men und Sozial­politik,

d)      den von der 88. Tagung (2000) der Internationalen Arbeitskonferenz ange­­nom­­menen Schlussfolgerungen über die Ausbildung und Entwick­lung der Human­ressourcen,

hat beschlossen, verschiedene Anträge betreffend die Entwicklung und Ausbildung der Humanressourcen anzunehmen, eine Frage, die den vierten Gegen­stand ihrer Tages­ord­nung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 17. Juni 2004, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Entwicklung der Human­res­sour­cen, 2004, bezeichnet wird.

I. Zweck, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.  Die Mitglieder sollten auf der Grundlage des sozialen Dialogs innerstaatliche Maßnahmen für die Entwicklung der Humanressourcen, die Bil­dung, die Ausbildung und das lebenslange Lernen formulieren, anwenden und über­prüfen, die mit wirtschafts-, steuer- und sozialpolitischen Maßnahmen ver­ein­bar sind.

2.  Im Sinne dieser Empfehlung

a)       umfasst der Begriff „lebenslanges Lernen“ alle Lerntätigkeiten, die während des gesamten Lebens unternommen werden, um Kompetenzen und Qualifi­ka­tionen zu entwickeln;

b)      bedeutet der Begriff „Kompetenzen“ das Wissen, die Fähigkeiten und die Kennt­nisse, die in einem bestimmten Kontext angewandt und beherrscht wer­den;

c)       bedeutet der Begriff „Qualifikationen“ einen auf inter­na­tionaler, nationaler oder sek­toraler Ebene anerkannten formalen Ausdruck der beruf­­­lichen oder fachlichen Fähigkeiten eines Arbeitnehmers; und

d)      bezeichnet der Begriff „Beschäftigungsfähigkeit“ übertragbare Kompeten­zen und Quali­fikationen, die die Fähigkeiten eines Menschen stärken, die vor­handenen Bil­dungs- und Ausbildungschancen zu nutzen, um eine men­schen­würdige Arbeit zu finden und beizubehalten, um im Unternehmen oder durch Stel­lenwechsel aufzu­stei­gen und um sich wandelnde Tech­nolo­gien und Arbeitsmarktbedingungen zu bewälti­gen.

3.  Die Mitglieder sollten Maßnahmen für die Entwicklung der Humanressourcen, die Bildung, die Ausbildung und das lebenslange Lernen festlegen, die:

a)       das lebenslange Lernen und die Beschäftigungsfähigkeit als Bestand­teil einer Reihe politischer Maßnahmen erleichtern, deren Ziel darin besteht, men­schen­wür­dige Arbeitsplätze zu schaffen und eine nachhaltige wirt­schaftliche und soziale Ent­wick­lung zu erreichen;

b)      wirtschaftliche und soziale Ziele gleichermaßen berücksichtigen und die nach­hal­tige wirtschaftliche Entwicklung im Kontext der sich globalisierenden Wirt­schaft und der auf Wissen und Fähigkeiten beruhenden Gesellschaft sowie die Entwick­lung der Kompe­ten­zen und die Förderung der menschenwürdigen Arbeit, der Arbeits­platzsicherheit, der sozialen Entwicklung, der sozialen Einbindung und der Verringerung von Armut beto­nen;

c)       die Bedeutung von Innovationen, Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität und Wirt­schafts­wachstum, der Schaffung menschenwürdiger Arbeits­plätze und der Beschäf­tigungsfähigkeit von Menschen hervorheben in Anbe­tracht dessen, dass Innova­tionen neue Beschäftigungschancen schaffen und auch neue Bildungs- und Ausbil­dungs­kon­zepte erfordern, um der Nach­frage nach neuen Qualifikationen gerecht zu werden;

d)      der Herausforderung Rechnung tragen, Tätigkeiten in der informellen Wirt­schaft in menschenwürdige Arbeit umzuwandeln, die voll in das normale Wirt­schaftsleben inte­griert ist; es sollten Maßnahmen und Programme ent­wickelt werden, deren Ziel darin besteht, menschenwürdige Arbeits­plätze und Bildungs- und Ausbildungs­chan­cen zu schaffen sowie erwor­bene Kennt­nisse und Fähigkeiten anzuerkennen, um Arbeitnehmern und Arbeit­gebern dabei zu helfen, in die formelle Wirtschaft zu wech­seln;

e)       öffentliche und private Investitionen in die für den Einsatz der Infor­ma­tions- und Kommunikationstechnologie in Bildung und Ausbildung benö­tigte Infrastruktur sowie in die Ausbildung von Lehrern und Ausbildern fördern und sichern, wobei lokale, nationale und internationale Kooperationsnetzwerke genutzt werden sollten;

f)       die Ungleichheit bei der Teilnahme an Bildung und Aus­bil­dung verringern.

4.  Die Mitglieder sollten:

a)       anerkennen, dass alle Menschen ein Recht auf Bildung und Ausbildung haben, und sich in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern dafür einsetzen, dass alle Zugang zu lebenslangem Lernen erhalten;

b)      anerkennen, dass lebenslanges Lernen sich stützen sollte auf die ausdrück­liche Verpflichtung der Regierungen, zur Verbesserung von Bildung und Ausbildung auf allen Ebenen Investitionen vorzunehmen, der Unternehmen, ihre Arbeitnehmer auszubilden, und der einzelnen Menschen, ihre Kompetenzen und ihre beruf­liche Laufbahn zu entwickeln.

II. Entwicklung und Durchführung einer Bildungs- und Ausbildungspolitik

5.  Die Mitglieder sollten:

a)       unter Einbeziehung der Sozialpartner eine nationale Strategie für Bildung und Aus­bildung festlegen und einen Orien­tie­rungsrahmen für ausbildungspolitische Maß­nah­­men auf nationaler, regionaler und lokaler sowie auf sektoraler und betrieblicher Ebene schaf­­fen;

b)      stützende sozialpolitische und andere Maßnahmen entwickeln sowie ein wirt­schaft­­liches Umfeld und Anreize schaffen, die Unter­neh­men anregen, in Bildung und Aus­bildung zu investieren, die ein­zel­ne Menschen anregen, ihre Kompetenzen und beruf­liche Laufbahn zu ent­wickeln, und alle befähigen und moti­vieren, sich an Bildungs- und Aus­­bil­dungs­programmen zu beteiligen;

c)       die Entwicklung eines den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogen­hei­ten ent­spre­chenden Bildungs- und Ausbildungssystems fördern;

d)      die Hauptverantwortung für Investitionen in eine qualitativ gute Bildung und berufs­­vor­berei­tende Aus­bil­dung übernehmen, ausgehend von der Erkenntnis, dass qua­li­­fi­zierte Lehrer und Aus­bilder, die unter angemessenen Bedingungen tätig sind, von grund­legen­der Bedeutung sind;

e)       einen nationalen Qualifikationsrahmen entwickeln, um das lebenslange Ler­nen zu erleichtern, Unternehmen und Arbeitsvermittlungsstellen dabei zu hel­fen, die Nach­frage nach Qualifikationen und deren Angebot miteinander in Einklang zu bringen, die einzelnen Men­schen bei der Ausbildungs- und Berufswahl zu beraten und die Anerkennung von früher Erlerntem und von früher erwor­benen Qualifikationen, Kompetenzen und Erfah­­rungen zu erleichtern; die­ser Rahmen sollte sich an sich wandelnde Tech­no­lo­gien und Tendenzen auf dem Arbeitsmarkt anpassen sowie regio­nalen und lokalen Unter­schieden Rechnung tragen, ohne dass dadurch die Transparenz auf nationaler Ebene ver­loren geht;

f)       den sozialen Dialog und Kollektivverhandlungen im Bereich der Ausbildung auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler sowie auf sektoraler und betrieb­licher Ebene als Grundvoraussetzung für die Entwicklung der Systeme und für die Relevanz, Quali­tät und Kostenwirksamkeit der Programme fördern;

g)      die Chancengleichheit für Frauen und Männer im Bereich der Bildung, der Aus­bil­dung und des lebenslangen Lernens för­dern;

h)      den Zugang zu Bildung, Ausbildung und lebenslangem Lernen fördern sowohl für Menschen mit auf innerstaatlicher Ebene ermittelten besonderen Bedürf­nissen, wie Jugend­liche, gering Qualifizierte, Behin­de­rte, Migranten, ältere Arbeitnehmer, indigene Bevölkerungsgruppen, ethnische Minderheiten und sozial Ausgegrenzte, als auch für Arbeit­neh­mer in kleinen und mittleren Unter­neh­­men, in der informellen Wirtschaft und im länd­lichen Sektor sowie für selbständig Erwerbs­tätige;

i)        die Sozialpartner unterstützen, damit sie in die Lage versetzt werden, am sozi­a­len Dia­log über die Ausbildung teilzunehmen;

j)        die einzelnen Menschen durch Bildung, Ausbildung und lebenslanges Lernen sowie andere Maßnahmen und Programme unterstützen und ihnen dabei helfen, unter­neh­merische Fähigkeiten zu entwickeln und anzuwenden, damit sie menschen­würdige Arbeitsplätze für sich selbst und andere schaffen können.

6.  (1)  Die Mitglieder sollten innerhalb des Konzepts des lebenslangen Lernens ein koordiniertes Bildungs- und Aus­bil­dungs­system einrichten, unterhalten und verbessern, wobei die Hauptverantwortung des Staates für Bildung und berufsvorbereitende Aus­­bildung und für die Ausbildung der Arbeitslosen berücksichtigt und die Rolle der Sozial­partner im Bereich der Weiter­bil­dung anerkannt werden sollte, insbesondere die ent­schei­dende Rolle der Arbeitgeber bei der Bereitstellung von Möglichkeiten, Arbeitserfahrung zu erwerben.

(2)  Bil­dung und berufsvorbereitende Ausbildung umfassen die obligatorische Grund­bil­dung, die Grundkenntnisse, Lese-, Schreib- und Rechenfähigkeiten ein­schließt, sowie die zweck­mäßige Ver­wendung von Informations- und Kommunikationstech­no­logie.

7.  Die Mitglieder sollten bei Entscheidungen über Investitionen in Bildung und Aus­bil­dung Richtgrößen für ver­gleich­bare Länder, Regionen und Sektoren in Betracht ziehen.

III. Bildung und berufsvorbereitende Ausbildung

8.  Die Mitglieder sollten:

a)       ihre Verantwortung für die Bildung und die berufsvorbereitende Aus­bil­dung aner­ken­nen und in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern den Zugang für alle ver­bessern, um die Beschäf­ti­gungs­fähigkeit zu stärken und die soziale Einbindung zu erleichtern;

b)      Ansätze für eine nichtformelle Bildung und Ausbildung entwickeln, insbe­son­dere für Erwachsene, denen in der Jugend Bildungs- und Ausbildungschancen vorent­halten wur­den;

c)       soweit wie möglich die Nutzung der neuen Informations- und Kommunikations­techno­lo­gie für das Lernen und die Ausbildung anregen;

d)      die Bereitstellung von Informationen und Orientierungshilfen zu Beruf, Arbeits­markt und Laufbahn sowie Berufsberatung gewährleisten, ergänzt durch Informa­tionen über die Rechte und Pflichten aller Beteiligten auf­grund der Arbeitsge­setzgebung und ande­rer Formen von arbeitsrechtlichen Vor­schriften;

e)       sicherstellen, dass Bildungs- und berufsvorbereitende Ausbildungspro­gramme rele­vant sind und ihre Qualität aufrechterhalten wird;

f)       sicherstellen, dass berufliche Bildungs- und Ausbildungssysteme entwickelt und gestärkt werden, um geeignete Möglichkeiten für die Entwicklung und Zer­tifi­zierung von Qualifikationen zu bieten, die für den Arbeitsmarkt rele­vant sind.

IV. Entwicklung der Kompetenzen

9.  Die Mitglieder sollten:

a)       unter Einbeziehung der Sozialpartner die laufende Ermittlung von Tenden­zen im Bereich der Kompetenzen, die von einzelnen Menschen, Unter­neh­men, der Wirt­schaft und der Gesellschaft als Ganzes benötigt werden, för­dern;

b)      die Rolle der Sozialpartner, Unternehmen und Arbeitnehmer im Bereich der Aus­bil­dung anerkennen;

c)       Initiativen der Sozialpartner im Bereich der Ausbildung im zweiseitigen Dia­log, ein­schließlich Kollektivverhandlungen, unterstützen;

d)      positive Maßnahmen zur Stimulierung von Inves­titionen in die Ausbildung und zur Teilnahme an Ausbil­dungs­maß­nah­men vorsehen;

e)       das am Arbeitsplatz sowohl auf formellem als auch nichtfor­mel­lem Weg Erlernte und die Arbeitserfahrung anerkennen;

f)       die Ausweitung des Lernens und der Ausbildung am Arbeitsplatz fördern durch:

i)        den Einsatz hocheffizienter Arbeitsmethoden, die die Fähigkeiten verbes­sern;

ii)       die Durchführung betrieblicher und außerbetrieblicher Aus­bildungs­maß­nah­men mit öffentlichen und privaten Ausbildungsanbietern und die stärkere Nutzung der Infor­mations- und Kommunikationstechnologie; und

iii)      die Verwendung neuer Formen des Lernens in Verbin­dung mit geeigneten sozial­politischen Maßnahmen, um die Teilnahme an der Ausbildung zu erleich­tern;

g)      private und öffentliche Arbeitgeber eindringlich ersuchen, im Bereich der Human­ressourcenentwicklung vorbildliche Praktiken anzunehmen;

h)      Strategien, Maßnahmen und Programme für Chancengleichheit entwickeln, um die Ausbildung für Frauen sowie für bestimmte Gruppen und Wirt­schafts­sek­toren und für Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu fördern und durch­zuführen, mit dem Ziel, Ungleichheiten zu verringern;

i)        Chancengleichheit und Zugangsmöglichkeiten bei der Berufsberatung und Weiter­qualifizierung für alle Arbeitnehmer sowie die Unterstützung der Umschulung von Arbeitnehmern, deren Arbeitsplatz gefährdet ist, fördern;

j)        multinationale Unternehmen auffordern, ihren Arbeitnehmern in Heimat- und Gast­ländern auf allen Ebenen Ausbildungsmöglichkeiten zur Verfü­gung zu stellen, um den Erfordernissen der Unternehmen Rechnung zu tra­gen und einen Beitrag zur Entwicklung des Landes zu leisten;

k)       die Entwicklung gerechter Ausbildungsmaßnahmen und -chancen für alle Beschäf­tig­ten des öffentlichen Sektors fördern, wobei die Rolle der Sozialpartner in diesem Sektor aner­kannt werden sollte;

l)        stützende Maßnahmen fördern, um die einzelnen Menschen in die Lage zu ver­setzen, Beruf, Familie und lebenslanges Lernen in Einklang zu bringen.

V. Ausbildung für menschenwürdige Arbeit und soziale Einbindung

10.  Die Mitglieder sollten Folgendes anerkennen:

a)       die primäre Verantwortung des Staates für die Ausbildung von Arbeitslosen, von Per­so­nen, die in das Erwerbsleben eintreten oder wieder eintreten möchten, und von Men­schen mit besonderen Bedürfnissen, um ihre Beschäf­ti­gungs­fä­higkeit im Hin­blick auf die Erlangung einer menschenwürdigen Arbeit im pri­vaten oder öffent­lichen Sektor durch Maß­nahmen wie Anreize und Unter­stützung zu entwickeln und zu verbessern;

b)      die Rolle der Sozialpartner bei der Unterstützung der Eingliederung von Arbeits­losen und von Menschen mit besonderen Bedürfnissen in das Erwerbs­leben durch Maß­nah­men zur Humanressourcenentwicklung und andere Maßnahmen;

c)       die Rolle der örtlichen Behörden und Gemeinwesen und anderer Beteiligter bei der Durchführung von Pro­grammen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen.

VI. Rahmen für die Anerkennung und Zertifizierung von Qualifikationen

11. (1)  In Absprache mit den Sozialpartnern und unter Verwen­dung eines natio­nalen Qualifikationsrahmens sollten Maßnahmen getroffen wer­den, um die Entwicklung, Ver­wirklichung und Finanzierung eines transparenten Mecha­nismus für die Beurteilung, Zerti­fizierung und Anerkennung von Quali­fi­ka­tionen, einschließlich von frü­her Erlern­tem und früheren Erfahrungen zu fördern, unabhän­gig davon, in welchem Land und ob sie formell oder infor­mell erworben wur­den.

(2)  Eine solche Beurtei­lungs­methodologie sollte objektiv, nichtdis­kri­mi­nie­rend und an Normen gekoppelt sein.

(3)  Der nationale Rahmen sollte ein glaubwürdiges Zertifizierungssystem umfas­sen, mit dem sichergestellt wird, dass Qualifikationen übertragbar sind und in unter­schied­lichen Sektoren, Branchen, Unternehmen und Bildungseinrich­tun­gen anerkannt werden.

12.  Es sollten spezielle Vorkehrungen getroffen wer­den, um die Anerken­nung und Zertifizierung von Kompetenzen und Quali­fi­ka­tionen für Wander­arbeit­nehmer zu gewähr­leisten.

VII. Ausbildungsanbieter

13.  Die Mitglieder sollten in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern die Viel­falt des Ausbildungsangebots fördern, um den unterschiedlichen Bedürfnis­sen von Personen und Unternehmen Rechnung zu tragen und innerhalb eines nati­onalen Qualitäts­siche­rungs­rah­mens qualitativ hochstehende Normen und die Anerken­nung und Übertrag­bar­keit von Kompe­tenzen und Qualifikationen zu gewähr­lei­sten.

14.  Die Mitglieder sollten:

a)       einen Rahmen für die Zertifizierung der Qualifikationen von Ausbil­dungs­an­bietern ent­wickeln;

b)      die Rolle des Staates und der Sozialpartner bei der Förderung der Auswei­tung und Diver­sifizierung des Ausbildungsangebots bestimmen;

c)       die Qualitätssicherung in das öffentliche System aufnehmen und deren Ent­wick­lung innerhalb des privaten Ausbildungsmarkts fördern und die Ergeb­nisse von Bildung und Ausbildung bewerten;

d)      Qualitätsnormen für Ausbilder entwickeln und Ausbildern Möglichkeiten bie­ten, diese Normen zu erfüllen.

VIII. Berufsberatung und Ausbildungsunterstützungsdienste

15.  Die Mitglieder sollten:

a)       die Teilnahme und den Zugang zu Berufsinformation und Berufsberatung, zu Arbeits­vermittlungsdiensten und Methoden der Stellensuche sowie zu Ausbildungs­unterstützungsdiensten während des ganzen Lebens gewährleisten und erleichtern;

b)      die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie sowie von tradi­tio­nellen vorbildlichen Praktiken im Bereich der Berufsinformation und ‑beratung sowie der Ausbildungsunterstützungsdienste fördern und erleichtern;

c)       in Absprache mit den Sozialpartnern die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Arbeits­vermittlungsdienste, der Ausbildungsanbieter und anderer in Frage kom­men­der Dienstleistungsanbieter im Bereich der Berufs- und Laufbahninformation und ‑bera­­tung bestimmen;

d)      Informations- und Beratungsdienste zum Unternehmertum bereitstellen, unterneh­me­ri­­sche Fähig­keiten fördern und unter Lehrkräften und Ausbildern ein besse­res Bewusst­sein für die wichtige Rolle schaffen, die u.a. Unternehmen bei der Schaf­fung von Wachstum und von menschenwürdigen Arbeitsplätzen zukommt.

IX. Forschung im Bereich der Humanressourcenentwicklung, der Bildung,
der Ausbildung und des lebenslangen Lernens

16.  Die Mitglieder sollten evaluieren, wie sich ihre Maßnahmen im Bereich der Bildung, der Aus­bil­dung und des lebenslangen Lernens auf Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung allgemeinerer Ziele der men­schlichen Entwicklung, z.B. die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze und die Besei­t­i­gung von Armut, auswirken.

17.  Die Mitglieder sollten ihre innerstaatliche Kapazität zur Analyse von Ten­den­zen auf den Arbeitsmärkten und bei der Entwicklung und Ausbildung der Human­ressourcen entwickeln und die Entwicklung solcher Kapazitäten der Sozialpartner erleich­tern und unter­stützen.

18.  Die Mitglieder sollten:

a)       insbesondere bei der Durchführung von regelmäßigen Bevölkerungserhebungen nach Geschlecht, Alter und anderen sozioökonomischen Merkmalen auf­ge­schlüs­selte Informationen über Bildungsstand, Qualifikationen, Ausbildungs­tätig­keiten sowie Beschäftigung und Einkommen sammeln, damit Tendenzen fest­gestellt und vergleichende Analysen vorgenommen werden können, an denen sich die Politikgestaltung orientiert;

b)      Datenbanken und quantitative und qualitative Indikatoren, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Alter und anderen Merkmalen, für das innerstaatliche Ausbil­dungs­system einführen und Daten über die Ausbildung im privatem Sektor sammeln, wobei die Auswirkungen der Datenerhebung auf Unternehmen zu berücksichtigen sind;

c)       Informationen über Kompetenzen und auf dem Arbeitsmarkt sich abzeichnende Tendenzen aus einer Vielfalt von Quellen, einschließlich Längsschnittstudien, sam­meln, die nicht auf traditionelle Berufsklassifikationen beschränkt bleiben sollten.

19.  Die Mitglieder sollten in Absprache mit den Sozialpartnern und unter Berück­sichtigung der Auswirkungen der Datenerhebung auf Unternehmen For­schungs­arbeiten über die Entwicklung und Ausbildung der Humanressourcen unter­stützen und erleichtern, was Folgendes umfassen könnte:

a)       Lern- und Ausbildungsmethodologien, einschließlich der Verwendung der Infor­ma­tions- und Kommunikationstechnologie im Bereich der Ausbil­dung;

b)      Anerkennung von Qualifikationen und Qualifikationsrahmen;

c)       Maßnahmen, Strategien und Rahmenbedingungen für die Entwicklung und Aus­bildung der Human­­­ressourcen;

d)      Investitionen in die Ausbildung sowie die Effizienz und Wirkung von Aus­bil­dung;

e)       Ermittlung, Messung und Prognose von Angebots- und Nachfrage­ten­den­zen auf dem Arbeitsmarkt in Bezug auf Kompetenzen und Qua­lifikationen;

f)       Ermittlung und Überwindung von Hindernissen beim Zugang zu Ausbildung und Bil­dung;

g)      Ermittlung und Überwindung von geschlechtsspezifischen Vorurteilen bei der Bewer­tung von Kompetenzen;

h)      Ausarbeitung, Veröffentlichung und Verbreitung von Berichten und Unterlagen über Maßnahmen, Erhebungen und verfügbare Daten.

20.  Die Mitglieder sollten die durch die Forschung gewonnenen Infor­mationen bei der Planung, Durchführung und Evaluierung von Programmen als Orien­tierungshilfe verwenden.

X. Internationale und technische Zusammenarbeit

21.  Die internationale und technische Zusammenarbeit im Bereich der Ent­wick­lung der Humanressourcen, der Bildung, der Ausbildung und des lebenslangen Lernens sollte:

a)       Mechanismen entwickeln, die die nachteiligen Folgen des migrations­be­ding­ten Ver­lusts an qualifizierten Personen für die Entwicklungsländer abschwächen, ein­schließ­lich Strategien zur Stärkung der Systeme für die Entwicklung der Humanres­sourcen in den Herkunftsländern, in der Erkenntnis, dass die Gestaltung förderlicher Bedingungen für Wirtschaftswachstum, Investitionen, die Schaffung menschen­würdiger Arbeitsplätze und menschliche Entwicklung sich positiv auswirken und die Abwanderung qua­li­­fizierter Arbeitskräfte vermeiden wird;

b)      mehr Möglichkeiten für Frauen und Männer fördern, eine menschen­wür­dige Arbeit zu erlangen;

c)       den Aufbau innerstaatlicher Kapazität zur Reform und Entwicklung von Aus­­bil­dungs­maß­­nahmen und -programmen fördern, einschließ­lich der Entwick­lung der Fähigkeit zum sozialen Dialog und zur Schaf­fung von Partnerschaften im Bereich der Ausbildung;

d)      die Entwicklung des Unternehmertums und der menschenwürdigen Beschäf­­­­­tigung för­dern und Erfahrungen über internationale vorbildliche Prak­tiken austauschen;

e)       die Kapazität der Sozialpartner stärken, einen Beitrag zu Maßnahmen für dyna­mi­sches lebenslanges Lernen zu leisten, insbesondere in Bezug auf die neuen Dimen­sio­nen der regionalen wirtschaftlichen Integration, der Migra­tion und der entstehen­den multi­kulturellen Gesellschaft;

f)       die Anerkennung und Übertragbarkeit von Fähigkeiten, Kompetenzen und Quali­fika­tio­nen auf nationaler und internationaler Ebene fördern;

g)      die technische und finanzielle Unterstützung für Entwicklungsländer verstärken und auf der Ebene der internationalen Finanzin­sti­tu­tio­nen und Finanzie­rungsagenturen kohär­ente Maßnahmen und Programme för­dern, welche die Bildung, die Ausbil­dung und das lebens­lange Lernen in den Mit­tel­punkt entwicklungspolitischer Maß­nah­men stellen;

h)      unter Berücksichtigung der besonderen Probleme der verschuldeten Entwicklungs­länder innovative Ansätze erkunden und anwenden, um zusätzliche Mittel für die Entwicklung der Humanressourcen bereitzustellen;

i)        die Zusammenarbeit in und zwischen den Regierungen, den Sozialpartnern, dem priva­ten Sektor und internationalen Organisationen zu allen anderen Fra­gen und Strategien fördern, die in dieser Urkunde erfasst werden.

XI. Schlussbestimmung

22.  Durch diese Empfehlung wird die Empfehlung betreffend die Erschließung des Arbeits­kräftepotenzials, 1975, neu gefasst und ersetzt.