INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 178

Empfehlung betreffend Nachtarbeit

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1990 zu ihrer siebenundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Nachtarbeit, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über Nachtarbeit, 1990, erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni 1990, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Nachtarbeit, 1990, bezeichnet wird.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Im Sinne dieser Empfehlung

a) bedeutet der Ausdruck "Nachtarbeit" jede Arbeit, die während eines Zeitraums von mindestens sieben aufeinanderfolgenden Stunden verrichtet wird, der die Zeit zwischen Mitternacht und fünf Uhr morgens einschließt und der von der zuständigen Stelle nach Anhörung der maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder durch Gesamtarbeitsverträge festzulegen ist;

b) bedeutet der Ausdruck "Nachtarbeiter" einen Arbeitnehmer, dessen Arbeit die Leistung einer erheblichen Anzahl von Nachtarbeitsstunden erfordert, die eine bestimmte Grenze überschreitet. Diese Grenze ist von der zuständigen Stelle nach Anhörung der maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder durch Gesamtarbeitsverträge festzulegen.

2. Diese Empfehlung gilt für alle Arbeitnehmer mit Ausnahme derjenigen, die in der Landwirtschaft, der Viehzucht, der Fischerei, dem Seetransport und der Binnenschiffahrt beschäftigt sind.

3. (1) Die Bestimmungen dieser Empfehlung können durch die Gesetzgebung, durch Gesamtarbeitsverträge, Schiedssprüche oder gerichtliche Entscheidungen, eine Verbindung dieser Mittel oder auf eine andere den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechende Weise durchgeführt werden. Falls sie nicht durch andere Mittel in Kraft gesetzt worden sind, sollten sie durch die Gesetzgebung durchgeführt werden.

(2) Soweit die Bestimmungen dieser Empfehlung durch die Gesetzgebung durchgeführt werden, sollte eine vorherige Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer stattfinden.

II. Arbeitszeit und Ruhezeiten

4. (1) Die Normalarbeitszeit der Nachtarbeiter sollte acht Stunden innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden, in dem sie Nachtarbeit verrichten, nicht überschreiten, mit Ausnahme von Arbeit, die erhebliche Zeiten bloßer Anwesenheit oder Bereitschaft einschließt, von Fällen, in denen andere Arbeitspläne den Arbeitnehmern einen zumindest gleichwertigen Schutz über verschiedene Zeiträume gewähren, oder von Fällen außergewöhnlicher Umstände, die durch Gesamtarbeitsverträge oder anderenfalls durch die zuständige Stelle anerkannt werden.

(2) Die Normalarbeitszeit der Nachtarbeiter sollte im allgemeinen im Durchschnitt unter und keinesfalls im Durchschnitt über derjenigen der Arbeitnehmer liegen, die die gleiche Arbeit mit den gleichen Anforderungen in dem betreffenden Wirtschaftszweig oder Betrieb tagsüber verrichten.

(3) Nachtarbeitern sollten in mindestens gleichem Umfang wie anderen Arbeitnehmern allgemeine Maßnahmen zur Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit und zur Erhöhung der Zahl der bezahlten Urlaubstage zugute kommen.

5. (1) Die Arbeit sollte so geplant werden, daß Überstunden von Nachtarbeitern vor oder nach einem täglichen Arbeitszeitraum, der Nachtarbeit einschließt, soweit wie möglich vermieden werden.

(2) In Berufen, die mit besonderen Gefahren oder schwerer körperlicher oder geistiger Belastung verbunden sind, sollten Nachtarbeiter vor oder nach einem täglichen Arbeitszeitraum, der Nachtarbeit einschließt, keine Überstunden leisten, außer in Fällen höherer Gewalt oder bei einem eingetretenen oder drohenden Unfall.

6. Falls Schichtarbeit mit Nachtarbeit verbunden ist,

a) sollten in keinem Fall zwei aufeinanderfolgende Vollzeitschichten geleistet werden, außer in Fällen höherer Gewalt oder bei einem eingetretenen oder drohenden Unfall;

b) sollte eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden zwischen zwei Schichten soweit wie möglich garantiert werden.

7. Tägliche Arbeitszeiträume, die Nachtarbeit einschließen, sollten eine oder mehrere Pausen einschließen, damit die Arbeitnehmer sich ausruhen und verpflegen können. Die Einteilung und die Gesamtdauer dieser Pausen sollten den Belastungen Rechnung tragen, die den Arbeitnehmern durch die Art der Nachtarbeit auferlegt werden.

III. Finanzieller Ausgleich

8. (1) Für Nachtarbeit sollte im allgemeinen ein angemessener finanzieller Ausgleich gewährt werden. Ein solcher Ausgleich sollte zu dem Entgelt hinzukommen, das für die gleiche tagsüber verrichtete Arbeit mit den gleichen Anforderungen gezahlt wird, und

a) sollte den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen für gleiche oder gleichwertige Arbeit wahren;

b) kann in gegenseitigem Einvernehmen in Freizeit umgewandelt werden.

(2) Bei der Festlegung eines solchen Ausgleichs kann das Ausmaß von Arbeitszeitverkürzungen berücksichtigt werden.

9. In Fällen, in denen der finanzielle Ausgleich für Nachtarbeit normaler Bestandteil des Verdienstes eines Nachtarbeiters ist, sollte er bei der Berechnung der Vergütung des bezahlten Jahresurlaubs, der bezahlten öffentlichen Feiertage und sonstiger normalerweise bezahlter Fehlzeiten sowie bei der Festsetzung der Beiträge und Leistungen der Sozialen Sicherheit einbezogen werden.

IV. Sicherheit und Gesundheit

10. Die Arbeitgeber und die in Betracht kommenden Arbeitnehmervertreter sollten in der Lage sein, die betriebsärztlichen Dienste, soweit solche bestehen, über die Auswirkungen verschiedener Formen der Organisation von Nachtarbeit zu befragen, insbesondere wenn diese in Wechselschichten verrichtet wird.

11. Bei der Festlegung des Inhalts der den Nachtarbeitern zugewiesenen Aufgaben sollte der Natur der Nachtarbeit und den Auswirkungen von Umweltfaktoren und Formen der Arbeitsorganisation Rechnung getragen werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte Faktoren wie toxischen Stoffen, Lärm, Vibrationen und Beleuchtungsstärke sowie Formen der Arbeitsorganisation, die mit schwerer körperlicher oder geistiger Belastung verbunden sind, geschenkt werden. Kumulative Auswirkungen solcher Faktoren und Formen der Arbeitsorganisation sollten vermieden oder verringert werden.

12. Der Arbeitgeber sollte die erforderlichen Maßnahmen treffen, um während der Nachtarbeit das gleiche Niveau des Schutzes vor berufsbedingten Gefahren wie tagsüber aufrechtzuerhalten, indem insbesondere die Isolierung der Arbeitnehmer soweit wie möglich vermieden wird.

V. Sozialdienste

13. Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um die Wegzeiten der Nachtarbeiter zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu begrenzen oder zu verkürzen, um ihnen zusätzliche Fahrtkosten zu ersparen oder um diese zu verringern und um ihre Sicherheit bei Nachtfahrten zu verbessern. Diese Maßnahmen können umfassen:

a) die Abstimmung der Zeiten des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeiträume, die Nachtarbeit einschließen, mit den Fahrplänen der örtlichen öffentlichen Verkehrsmittel;

b) die Bereitstellung von Sammeltransportmitteln für die Nachtarbeiter durch den Arbeitgeber, falls keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen;

c) die Unterstützung der Nachtarbeiter bei der Anschaffung geeigneter Transportmittel;

d) die Zahlung eines entsprechenden Ausgleichs für zusätzliche Fahrtkosten;

e) den Bau von Wohnkomplexen in angemessener Entfernung von der Arbeitsstätte.

14. Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um die Qualität der Ruhe für Nachtarbeiter zu verbessern. Diese Maßnahmen können umfassen:

a) die Beratung und gegebenenfalls Unterstützung der Nachtarbeiter hinsichtlich der Geräuschdämmung ihrer Wohnung;

b) die Anlage und Ausstattung von Wohnkomplexen, die der Notwendigkeit der Lärmminderung Rechnung tragen.

15. Nachtarbeitern sollten zweckentsprechend ausgestattete Ruheeinrichtungen an geeigneten Orten im Betrieb zur Verfügung gestellt werden.

16. Der Arbeitgeber sollte die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Arbeitnehmer, die Nachtarbeit verrichten, in die Lage zu versetzen, Mahlzeiten und Getränke zu erhalten. Diese Maßnahmen, die so beschaffen sein sollten, daß sie den Bedürfnissen der Nachtarbeiter gerecht werden, können umfassen:

a) die Bereitstellung von Speisen und Getränken, die für den Verzehr in der Nacht geeignet sind, an geeigneten Orten im Betrieb;

b) den Zugang zu Einrichtungen, wo die Arbeitnehmer mitgebrachte Speisen nachts zubereiten oder aufwärmen und verzehren können.

17. Das Ausmaß, in dem am jeweiligen Ort Nachtarbeit verrichtet wird, sollte einer der Faktoren sein, die zu berücksichtigen sind, wenn über die Errichtung von Kinderkrippen oder sonstigen Diensten für die Betreuung von Kleinkindern entschieden wird, ihr Standort gewählt wird und ihre Öffnungszeiten festgelegt werden.

18. Im Rahmen der von den Behörden, von anderen Einrichtungen und von Arbeitgebern getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung und Umschulung sowie der kulturellen, sportlichen oder Freizeittätigkeiten der Arbeitnehmer sollten die besonderen Zwänge, denen Nachtarbeiter unterliegen, gebührend berücksichtigt werden.

VI. Sonstige Maßnahmen

19. Nachtarbeiterinnen sollten während der Schwangerschaft, sobald diese bekannt ist, auf Wunsch jederzeit zu einer Tagesarbeit versetzt werden, soweit dies möglich ist.

20. Bei Schichtarbeit sollte die besondere Lage der Arbeitnehmer mit Familienpflichten, der in Ausbildung befindlichen Arbeitnehmer und der älteren Arbeitnehmer bei Entscheidungen über die Zusammensetzung der Nachtschichten berücksichtigt werden.

21. Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei einem eingetretenen oder drohenden Unfall sollte den Arbeitnehmern das Erfordernis, Nachtarbeit zu verrichten, innerhalb einer angemessenen Frist vorher mitgeteilt werden.

22. Es sollten gegebenenfalls Maßnahmen getroffen werden, um Nachtarbeiter in die Lage zu versetzen, wie andere Arbeitnehmer Ausbildungsmöglichkeiten, einschließlich bezahlten Bildungsurlaubs, in Anspruch zu nehmen.

23. (1) Nachtarbeiter, die eine bestimmte Anzahl von Jahren Nachtarbeit geleistet haben, sollten bei der Besetzung freier Tagesarbeitsplätze, für die sie die erforderlichen Qualifikationen besitzen, besonders berücksichtigt werden.

(2) Es sollten Vorbereitungen für solche Versetzungen getroffen werden, indem die Ausbildung der Nachtarbeiter, soweit erforderlich, für normalerweise tagsüber verrichtete Aufgaben erleichtert wird.

24. Arbeitnehmer, die eine erhebliche Anzahl von Jahren als Nachtarbeiter tätig gewesen sind, sollten hinsichtlich der Möglichkeiten für den freiwilligen Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand oder den Teilruhestand, soweit solche Möglichkeiten bestehen, besonders berücksichtigt werden.

25. Nachtarbeiter, die eine gewerkschaftliche oder Arbeitnehmervertretungsfunktion wahrnehmen, sollten wie andere Arbeitnehmer, die eine solche Funktion ausüben, in der Lage sein, diese unter ordnungsgemäßen Bedingungen auszuüben. Bei Entscheidungen über die Einteilung von Arbeitnehmervertretern zur Nachtarbeit sollte die Notwendigkeit, Arbeitnehmervertretungsfunktionen wahrzunehmen, berücksichtigt werden.

26. Die Statistiken über Nachtarbeit sollten verbessert werden, und die Untersuchungen über die Auswirkungen verschiedener Formen der Organisation von Nachtarbeit, vor allem wenn sie im Rahmen von Schichtsystemen durchgeführt wird, sollten verstärkt werden.

27. Wann immer möglich sollten der wissenschaftliche und technische Fortschritt und Neuerungen im Bereich der Arbeitsorganisation genutzt werden, um Nachtarbeit zu beschränken.