INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 172

Empfehlung betreffend Sicherheit bei der Verwendung von Asbest

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1986 zu ihrer zweiundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist,

verweist auf die einschlägigen internationalen Arbeitsübereinkommen und -empfehlungen, insbesondere auf das Übereinkommen und die Empfehlung über Berufskrebs, 1974, das Übereinkommen und die Empfehlung über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977, das Übereinkommen und die Empfehlung über den Arbeitsschutz, 1981, das Übereinkommen und die Empfehlung über die betriebsärztlichen Dienste, 1985, die dem Übereinkommen über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964, beigefügte Liste der Berufskrankheiten in der 1980 abgeänderten Fassung sowie die vom Internationalen Arbeitsamt im Jahre 1984 veröffentlichte Sammlung praktischer Richtlinien über Sicherheit bei der Verwendung von Asbest, die die Grundsätze einer innerstaatlichen Politik und die Maßnahmen auf nationaler Ebene festlegen,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Sicherheit bei der Verwendung von Asbest, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über Asbest, 1986, erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 24. Juni 1986, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Asbest, 1986, bezeichnet wird.

I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1. (1) Die Bestimmungen des Übereinkommens über Asbest, 1986, und dieser Empfehlung sollten auf alle Tätigkeiten Anwendung finden, die mit der Gefahr einer Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Asbest im Zusammenhang mit der Arbeit verbunden sind.

(2) Es sollten Maßnahmen im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis getroffen werden, um selbständig Erwerbstätigen einen Schutz der gleichen Art zu bieten, wie er in dem Übereinkommen über Asbest, 1986, und in dieser Empfehlung vorgesehen ist.

(3) Der Beschäftigung von Jugendlichen unter 18 Jahren mit Tätigkeiten, die mit der Gefahr einer beruflichen Exposition gegenüber Asbest verbunden sind, sollte entsprechend den Vorschriften der zuständigen Stelle besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.

2. Die Tätigkeiten, die mit der Gefahr einer beruflichen Exposition gegenüber Asbest verbunden sind, sollten insbesondere folgendes umfassen:

a) die Gewinnung und Aufbereitung von asbesthaltigen Mineralien;

b) die Herstellung von asbesthaltigen Materialien oder Erzeugnissen;

c) die Verwendung oder Anwendung von asbesthaltigen Erzeugnissen;

d) die Entfernung, Instandsetzung oder Instandhaltung von asbesthaltigen Erzeugnissen;

e) den Abbruch oder die Instandsetzung von Anlagen oder Bauten, die Asbest enthalten;

f) die Beförderung, Lagerung und Handhabung von Asbest oder asbesthaltigen Materialien;

g) sonstige Tätigkeiten, die mit der Gefahr einer Exposition gegenüber Asbeststaub in der Luft verbunden sind.

3. In dieser Empfehlung

a) bedeutet der Ausdruck "Asbest" die faserige Form der mineralischen Silikate, die zu den gesteinsbildenden Mineralien der Serpentingruppe, d.h. Chrysotil (Weißasbest), und der Amphibolgruppe, d.h. Aktinolith, Amosit (Braunasbest, Cummingtonit-Grünerit), Anthophyllit, Krokydolith (Blauasbest), Tremolit, gehören, oder jede Mischung, die eines oder mehrere davon enthält;

b) bedeutet der Ausdruck "Asbeststaub" Schwebstoff-Asbestteilchen oder abgesetzte Asbestteilchen, die zu Schwebstoff in der Arbeitsumwelt werden können;

c) bedeutet der Ausdruck "Asbeststaub in der Luft" für Meßzwecke Staubteilchen, die durch gravimetrische Beurteilung oder eine andere gleichwertige Methode gemessen werden;

d) bedeutet der Ausdruck "lungengängige Asbestfasern" Asbestfasern mit einem Durchmesser von weniger als 3 μm und einem Lδnge-Durchmesser-Verhältnis von mehr als 3:1. Für Meßzwecke sollten nur Fasern mit einer Länge von mehr als 5 μm berücksichtigt werden;

e) bedeutet der Ausdruck "Exposition gegenüber Asbest" die Exposition gegenüber in der Luft befindlichen lungengängigen Asbestfasern oder Asbeststaub während der Arbeit, unabhängig davon, ob sie von Asbest oder von asbesthaltigen Mineralien, Materialien oder Erzeugnissen ausgehen;

f) schließt der Ausdruck "Arbeitnehmer" die Mitglieder von Produktionsgenossenschaften ein;

g) bedeutet der Ausdruck "Arbeitnehmervertreter" die auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis gemäß dem Übereinkommen über Arbeitnehmervertreter, 1971, als solche anerkannten Arbeitnehmervertreter.

II. Allgemeine Grundsätze

4. Die gemäß Artikel 3 des Übereinkommens über Asbest, 1986, vorgeschriebenen Maßnahmen sollten so gestaltet sein, daß sie den mannigfaltigen Gefahren einer beruflichen Exposition gegenüber Asbest in allen Wirtschaftszweigen Rechnung tragen, und sollten unter gebührender Berücksichtigung der Artikel 1 und 2 des Übereinkommens über Berufskrebs, 1974, aufgestellt werden.

5. Die zuständige Stelle sollte die vorgeschriebenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der vom Internationalen Arbeitsamt veröffentlichten Sammlung praktischer Richtlinien über Sicherheit bei der Verwendung von Asbest, anderer gegebenenfalls vom Internationalen Arbeitsamt ausgearbeiteter Richtliniensammlungen oder Leitfäden, der Schlußfolgerungen der gegebenenfalls von ihm einberufenen Sachverständigentagungen sowie der Informationen anderer sachkundiger Gremien über Asbest und Ersatzstoffe regelmäßig überprüfen.

6. Die zuständige Stelle sollte bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Empfehlung nach Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer handeln.

7. (1) Der Arbeitgeber sollte in Beratung und Zusammenarbeit mit den betreffenden Arbeitnehmern oder ihren Vertretern und unter Berücksichtigung der Ratschläge sachkundiger Stellen, einschließlich der betriebsärztlichen Dienste, alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Exposition gegenüber Asbest zu verhüten oder zu begrenzen.

(2) Im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis könnten die Beratung und Zusammenarbeit zwischen einem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern, die er beschäftigt, erfolgen durch:

a) Sicherheitsbeauftragte der Arbeitnehmer;

b) Arbeitsschutzausschüsse der Arbeitnehmer oder paritätische Arbeitsschutzausschüsse;

c) andere Arbeitnehmervertreter.

8. Arbeitnehmer, die mit Asbest oder asbesthaltigen Erzeugnissen arbeiten, sollten im Rahmen ihrer Verantwortung dazu angehalten werden, die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten, einschließlich der Verwendung angemessener Schutzausrüstung.

9. (1) Ein Arbeitnehmer, der sich von einer Arbeitssituation entfernt hat, von der er mit hinreichendem Grund annahm, daß sie eine ernste Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit darstellte, sollte

a) seinen unmittelbaren Vorgesetzten alarmieren;

b) vor Vergeltungs- oder Disziplinarmaßnahmen im Einklang mit den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten geschützt werden.

(2) Es sollten keine Maßnahmen zum Nachteil eines Arbeitnehmers deswegen getroffen werden, weil er sich in gutem Glauben darüber beschwert hat, daß seines Erachtens eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften vorlag oder ein ernster Mangel an den vom Arbeitgeber auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt getroffenen Maßnahmen bestand.

III. Schutz- und Verhütungsmaßnahmen

10. (1) Die zuständige Stelle sollte sicherstellen, daß die Exposition gegenüber Asbest verhütet oder begrenzt wird, indem sie technische Verhütungsmaßnahmen und Arbeitsmethoden, einschließlich der Hygiene am Arbeitsplatz, vorschreibt, die den Arbeitnehmern höchstmöglichen Schutz bieten.

(2) Die zuständige Stelle sollte auf der Grundlage des Expositionsgrads und der Umstände und Bedingungen in der Arbeitsumwelt sowie unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Forschung und des technologischen Fortschritts regelmäßig folgendes bestimmen:

a) die Asbestarten und asbesthaltigen Erzeugnisse, deren Verwendung einer Genehmigungspflicht unterliegen sollte, und die Arbeitsverfahren, die einer Genehmigungspflicht unterliegen sollten;

b) die Asbestarten und asbesthaltigen Erzeugnisse, deren Verwendung ganz oder teilweise verboten werden sollte, und die Arbeitsverfahren, bei denen die Verwendung von Asbest oder von bestimmten Asbestarten oder asbesthaltigen Erzeugnissen verboten werden sollte.

(3) Das Verbot oder die Genehmigung der Verwendung bestimmter Asbestarten oder asbesthaltiger Erzeugnisse und ihr Ersetzen durch andere Stoffe sollten auf einer wissenschaftlichen Beurteilung ihrer Gefahr für die Gesundheit beruhen.

11. (1) Die zuständige Stelle sollte die Erforschung der technischen und gesundheitlichen Probleme im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber Asbest, Ersatzstoffen und alternativen Technologien anregen.

(2) Die zuständige Stelle sollte die Erforschung und Entwicklung von asbesthaltigen Erzeugnissen, von anderen Ersatzstoffen oder von alternativen Technologien anregen, die unschädlich oder weniger schädlich sind, um die Gefahr für die Arbeitnehmer zu beseitigen oder zu vermindern.

12. (1) Die zuständige Stelle sollte, wo immer dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist, das Ersetzen von Asbest durch Ersatzstoffe verlangen, soweit dies möglich ist.

(2) Alle in Frage kommenden Ersatzstoffe sollten gründlich auf ihre etwaigen gesundheitsschädlichen Auswirkungen geprüft werden, bevor sie zur Verwendung bei einem Arbeitsverfahren freigegeben werden. Die Gesundheit der solchen Stoffen ausgesetzten Arbeitnehmer sollte ständig überwacht werden, falls dies als erforderlich erachtet wird.

13. (1) Im Hinblick auf die wirksame Durchführung der innerstaatlichen Gesetzgebung sollte die zuständige Stelle die Angaben vorschreiben, die die in Artikel 13 des Übereinkommens über Asbest, 1986, vorgesehenen Meldungen von Arbeiten mit Asbest enthalten müssen.

(2) Diese Angaben sollten sich insbesondere auf folgendes erstrecken:

a) die Art und die Menge des verwendeten Asbests;

b) die durchgeführten Tätigkeiten und Verfahren;

c) die hergestellten Erzeugnisse;

d) die Anzahl der exponierten Arbeitnehmer und den Grad und die Häufigkeit ihrer Exposition;

e) die entsprechend der innerstaatlichen Gesetzgebung getroffenen Verhütungs- und Schutzmaßnahmen;

f) alle weiteren Angaben, die erforderlich sind, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen.

14. (1) Der Abbruch jener Teile von Anlagen oder Bauten, die bröckliges Asbestisoliermaterial enthalten, und die Entfernung von Asbest aus Gebäuden oder Bauten, in denen voraussichtlich Asbest in die Luft freigesetzt wird, sollten einer Genehmigungspflicht unterliegen; die Genehmigung sollte nur Arbeitgebern oder Auftragnehmern erteilt werden, die von der zuständigen Stelle als befähigt anerkannt sind, solche Arbeiten gemäß den Bestimmungen dieser Empfehlung durchzuführen.

(2) Der Arbeitgeber oder Auftragnehmer sollte gehalten sein, vor Beginn der Abbruch- oder Entfernungsarbeiten einen Arbeitsplan aufzustellen, in dem die vor Beginn der Arbeiten zu treffenden Maßnahmen aufgeführt werden, darunter Maßnahmen, um:

a) den Arbeitnehmern jeglichen erforderlichen Schutz zu gewähren;

b) die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft zu begrenzen;

c) die Arbeitnehmer, die betroffen sein können, über die mögliche Freisetzung von Asbeststaub in die Luft, über die allgemeinen Verfahren und die Ausrüstung, die zu verwenden sind, und über die zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen zu informieren;

d) die Beseitigung von asbesthaltigen Abfällen gemäß Absatz 28 dieser Empfehlung vorzusehen.

(3) Die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter sollten zu dem in Unterabsatz (2) erwähnten Arbeitsplan angehört werden.

15. (1) Jeder Arbeitgeber sollte unter Beteiligung der Arbeitnehmer, die er beschäftigt, ein Programm zur Verhütung und Begrenzung der Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Asbest aufstellen und durchführen. Dieses Programm sollte in regelmäßigen Zeitabständen und unter Berücksichtigung von Änderungen bei den verwendeten Arbeitsverfahren und Maschinen oder bei den Techniken und Methoden der Verhütung und Begrenzung überprüft werden.

(2) Die zuständige Stelle sollte im Einklang mit der innerstaatlichen Praxis tätig werden, um insbesondere Kleinbetrieben, denen es an technischem Wissen und technischen Mitteln fehlen kann, bei der Aufstellung von Verhütungsprogrammen in Fällen zu helfen, in denen es zu einer Exposition gegenüber Asbest kommen kann.

16. Es sollten technische Schutzvorrichtungen und geeignete Arbeitsmethoden verwendet werden, um die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft der Arbeitsstätten zu verhindern. Auch wenn die Expositionsgrenzwerte oder die anderen Expositionskriterien eingehalten werden, sollten solche Maßnahmen getroffen werden, um die Exposition auf das niedrigste praktisch mögliche Niveau herabzusetzen.

17. Die Maßnahmen, die zu treffen sind, um die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Asbest zu verhüten oder zu begrenzen und um Expositionen zu vermeiden, sollten insbesondere folgendes umfassen:

a) Asbest sollte nur dann verwendet werden, wenn die von ihm ausgehenden Gefahren verhütet oder begrenzt werden können; andernfalls sollte er, falls technisch möglich, durch andere Materialien oder die Verwendung alternativer Technologien ersetzt werden, die wissenschaftlich als unschädlich oder weniger schädlich beurteilt worden sind;

b) die Zahl der Personen, die zu Arbeiten eingeteilt werden, welche mit einer Exposition gegenüber Asbest verbunden sind, und die Dauer ihrer Exposition sollten auf das für die sichere Durchführung der Aufgabe erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben;

c) es sollten Maschinen, Ausrüstungen und Arbeitsverfahren verwendet werden, durch die die Entstehung von Asbeststaub und insbesondere seine Freisetzung in die Arbeits- und die allgemeine Umwelt ausgeschlossen oder auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden;

d) Arbeitsstätten, an denen die Verwendung von Asbest die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft zur Folge haben kann, sollten von der allgemeinen Arbeitsumwelt getrennt werden, um eine mögliche Exposition anderer Arbeitnehmer gegenüber Asbest zu vermeiden;

e) die Arbeitsbereiche, die mit einer Exposition gegenüber Asbest verbunden sind, sollten klar abgegrenzt und durch Warnschilder gekennzeichnet werden, durch die der Zutritt Unbefugter eingeschränkt wird;

f) über die Lage von Asbest, der bei der Errichtung von Gebäuden verwendet wird, sollten Aufzeichnungen gemacht werden.

18. (1) Die Verwendung von Krokydolith und von Erzeugnissen, die diese Faser enthalten, sollte verboten werden.

(2) Die zuständige Stelle sollte ermächtigt werden, nach Beratung mit den in Betracht kommenden maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Ausnahmen von dem in Unterabsatz (1) enthaltenen Verbot zuzulassen, wenn ein Ersetzen praktisch nicht durchführbar ist, vorausgesetzt, daß Maßnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, daß die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

19. (1) Das Versprühen (Spritzen) von Asbest in jeglicher Form sollte verboten werden.

(2) Die Installation von bröckligem Asbestisoliermaterial sollte verboten werden.

(3) Die zuständige Stelle sollte ermächtigt werden, nach Beratung mit den in Betracht kommenden maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Ausnahmen von dem in den Unterabsätzen (1) und (2) enthaltenen Verbot zuzulassen, wenn andere Methoden praktisch nicht angewendet werden können, vorausgesetzt, daß Maßnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, daß die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

20. (1) Die Erzeuger und Lieferanten von Asbest und die Hersteller und Lieferanten von asbesthaltigen Erzeugnissen sollten für eine zweckentsprechende und angemessene Kennzeichnung der Behältnisse oder Erzeugnisse verantwortlich gemacht werden.

(2) Die innerstaatliche Gesetzgebung sollte es zur Auflage machen, daß die Kennzeichnung in der Sprache oder den Sprachen, die in dem betreffenden Land am meisten gebräuchlich sind, zu drucken ist und anzugeben hat, daß das Behältnis oder das Erzeugnis Asbest enthält, daß das Einatmen von Asbeststaub mit einer Gesundheitsgefahr verbunden ist und daß geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden sollten.

(3) Die innerstaatliche Gesetzgebung sollte es den Erzeugern und Lieferanten von Asbest und den Herstellern und Lieferanten von asbesthaltigen Erzeugnissen zur Auflage machen, ein Datenblatt auszuarbeiten und mitzuliefern, in dem der Asbestgehalt, die Gesundheitsgefahren und die zweckmäßigen Schutzmaßnahmen für das Material oder Erzeugnis aufgeführt werden.

21. Das in Artikel 5 des Übereinkommens über Asbest, 1986, vorgesehene Aufsichtssystem sollte auf den Bestimmungen des Übereinkommens über die Arbeitsaufsicht, 1947, beruhen. Die Aufsicht sollte von fachlich befähigtem Personal durchgeführt werden. Die Aufsichtsdienste sollten vom Arbeitgeber die in Absatz 13 dieser Empfehlung erwähnten Angaben erhalten können.

22. (1) Die Expositionsgrenzwerte sollten unter Bezugnahme auf die zeitlich gewichtete Asbeststaubkonzentration in der Luft, gewöhnlich auf der Grundlage eines Acht-Stunden-Tages und einer 40-Stunden-Woche, und unter Bezugnahme auf eine anerkannte Probenahme- und Meßmethode festgelegt werden.

(2) Die Expositionsgrenzwerte sollten unter Berücksichtigung des technologischen Fortschritts und der neuesten technischen und medizinischen Erkenntnisse regelmäßig überprüft und auf den neuesten Stand gebracht werden.

23. Die Anlagen, Lüftungssysteme, Maschinen und Schutzvorrichtungen für die Asbeststaubbekämpfung sollten regelmäßig geprüft und in einwandfreiem Betriebszustand gehalten werden.

24. Die Arbeitsstätten sollten mittels einer sicheren Methode so oft gereinigt werden, wie dies notwendig ist, um Asbeststaubablagerungen auf Oberflächen zu verhindern. Die Bestimmungen des Übereinkommens über Asbest, 1986, und dieser Empfehlung sollten auf das Reinigungspersonal Anwendung finden.

25. (1) Wenn die mit Asbeststaub in der Luft verbundenen Gefahren nicht auf andere Weise verhütet oder begrenzt werden können, sollte der Arbeitgeber je nach den Umständen angemessene Atemschutzgeräte und Spezialschutzkleidung zur Verfügung stellen, instandhalten und gegebenenfalls ersetzen, ohne daß den Arbeitnehmern dadurch Kosten entstehen. In solchen Fällen sollten die Arbeitnehmer gehalten sein, diese Geräte zu benutzen.

(2) Die Atemschutzgeräte sollten den von der zuständigen Stelle festgelegten Normen entsprechen, und ihre Verwendung sollte nur eine ergänzende, vorübergehende, Not- oder außergewöhnliche Maßnahme und kein Ersatz für technische Verhütungsmaßnahmen sein.

(3) Wenn die Verwendung von Atemschutzgeräten verlangt wird, sollten in Anbetracht der mit der Verwendung solcher Geräte verbundenen körperlichen Belastung ausreichende Ruhepausen in geeigneten Ruhebereichen vorgesehen werden.

26. (1) Falls die persönliche Kleidung der Arbeitnehmer durch Asbeststaub verunreinigt werden kann, sollte der Arbeitgeber im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und in Beratung mit den Arbeitnehmervertretern den Arbeitnehmern unentgeltlich geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung stellen, die nicht außerhalb der Arbeitsstätte getragen werden sollte.

(2) Die Arbeitgeber sollten die Arbeitnehmer ausreichend und in geeigneter Weise über die Gesundheitsgefahren unterrichten, denen sie ihre Angehörigen und andere aussetzen können, wenn sie durch Asbeststaub verunreinigte Arbeitskleidung mit nach Hause nehmen.

(3) Der Umgang mit benutzter Arbeitskleidung und Spezialschutzkleidung und deren Reinigung sollten unter kontrollierten Bedingungen entsprechend den Vorschriften der zuständigen Stelle so erfolgen, daß die Freisetzung von Asbeststaub verhindert wird.

27. (1) Arbeitnehmern, die Asbest ausgesetzt sind, sollten je nach den Umständen doppelte Umkleideräume, Waschgelegenheiten, Duschen und Ruhebereiche zur Verfügung gestellt werden.

(2) Es sollte während der Arbeitszeit angemessene Zeit zum Umziehen, Duschen oder Waschen nach der Arbeitsschicht im Einklang mit der innerstaatlichen Praxis gelassen werden.

28. (1) Im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis sollten die Arbeitgeber asbesthaltige Abfälle in einer Weise beseitigen, die weder für die betreffenden Arbeitnehmer, einschließlich jener, die mit Asbestabfällen umgehen, noch für die in der Nähe des Betriebs lebende Bevölkerung ein Gesundheitsrisiko darstellt.

(2) Die zuständige Stelle und die Arbeitgeber sollten geeignete Maßnahmen treffen, um eine Verschmutzung der allgemeinen Umwelt durch aus der Arbeitsstätte freigesetzten Asbeststaub zu verhindern.

IV. Überwachung der Arbeitsumwelt und der Gesundheit der Arbeitnehmer

29. In den von der zuständigen Stelle zu bestimmenden Fällen sollte der Arbeitgeber Vorkehrungen für eine systematische Überwachung der Asbeststaubkonzentration in der Luft der Arbeitsstätte und der Dauer und des Grades der Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Asbest sowie für die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer treffen.

30. (1) Der Grad der Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Asbest sollte als zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration für einen vorgeschriebenen Bezugszeitraum gemessen oder berechnet werden.

(2) Die Probenahme und die Messung der Asbeststaubkonzentration in der Luft sollten durch qualifiziertes Personal unter Verwendung von Methoden durchgeführt werden, die von der zuständigen Stelle zugelassen sind.

(3) Häufigkeit und Umfang der Probenahmen und der Messungen sollten vom Grad der Gefährdung, von Änderungen in den Arbeitsverfahren oder von anderen relevanten Umständen abhängen.

(4) Bei der Beurteilung der Gefahr sollte die zuständige Stelle die mit Asbestfasern jeder Größe verbundene Gefahr berücksichtigen.

31. (1) Um Krankheiten und Funktionsstörungen im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber Asbest vorzubeugen, sollten für alle Arbeitnehmer, die zu Arbeiten eingeteilt sind, welche mit einer Exposition gegenüber Asbest verbunden sind, je nach den Umständen die folgenden Untersuchungen vorgesehen werden:

a) eine ärztliche Untersuchung vor Aufnahme der Arbeit;

b) regelmäßige ärztliche Untersuchungen in geeigneten Zeitabständen;

c) sonstige Tests und Untersuchungen, insbesondere Röntgenaufnahmen des Thorax und Lungenfunktionstests, die zur Überwachung ihres Gesundheitszustands im Zusammenhang mit der berufsbedingten Gefahr und zur Früherkennung von durch Asbest verursachten Erkrankungen erforderlich sein können.

(2) Die Zeitabstände zwischen den ärztlichen Untersuchungen sollten von der zuständigen Stelle unter Berücksichtigung des Expositionsgrads und des Gesundheitszustands des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der berufsbedingten Gefahr bestimmt werden.

(3) Die zuständige Stelle sollte dafür sorgen, daß Vorkehrungen im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis getroffen werden, damit den Arbeitnehmern nach Beendigung einer Arbeit, die mit einer Exposition gegenüber Asbest verbunden war, weiterhin geeignete ärztliche Untersuchungen zur Verfügung stehen.

(4) Die in den Unterabsätzen (1) und (3) vorgesehenen Untersuchungen und Tests sollten soweit wie möglich während der Arbeitszeit durchgeführt werden und für den Arbeitnehmer unentgeltlich sein.

(5) Falls die Ergebnisse der medizinischen Tests oder Untersuchungen klinische oder vorklinische Auswirkungen erkennen lassen, sollten Maßnahmen getroffen werden, um die Exposition der betreffenden Arbeitnehmer zu verhindern oder herabzusetzen und einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands vorzubeugen.

(6) Die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen sollten zur Feststellung des Gesundheitszustands im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber Asbest verwendet und nicht zum Zweck einer Benachteiligung des Arbeitnehmers benutzt werden.

(7) Die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen sollten dazu beitragen, dem Arbeitnehmer eine Beschäftigung zuzuweisen, die mit seinem Gesundheitszustand vereinbar ist.

(8) Die Arbeitnehmer, deren Gesundheit überwacht wird, sollten:

a) das Recht auf vertrauliche Behandlung persönlicher und medizinischer Informationen haben;

b) das Recht auf volle und ausführliche Erläuterung des Zwecks und der Ergebnisse der Überwachung haben;

c) das Recht haben, invasive medizinische Verfahren abzulehnen, die ihre körperliche Unversehrtheit beeinträchtigen.

32. Die Arbeitnehmer sollten in angemessener und zweckmäßiger Weise im Einklang mit der innerstaatlichen Praxis über die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen unterrichtet und hinsichtlich ihrer Gesundheit im Zusammenhang mit ihrer Arbeit individuell beraten werden.

33. Falls die Überwachung der Gesundheit zur Erkennung einer durch Asbest verursachten Berufskrankheit geführt hat, sollte sie der zuständigen Stelle im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis gemeldet werden.

34. Falls eine Weiterbeschäftigung mit Arbeiten, die mit einer Exposition gegenüber Asbest verbunden sind, aus medizinischen Gründen nicht ratsam ist, sollte im Einklang mit den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten alles getan werden, um den betreffenden Arbeitnehmern andere Mittel zur Sicherung ihres Einkommens zur Verfügung zu stellen.

35. Die innerstaatliche Gesetzgebung sollte für Arbeitnehmer, die sich eine Krankheit zuziehen oder eine Funktionsstörung erleiden, die mit der beruflichen Exposition gegenüber Asbest in Zusammenhang steht, eine Entschädigung gemäß dem Übereinkommen über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964, vorsehen.

36. (1) Die Aufzeichnungen über die Überwachung der Arbeitsumwelt sollten während eines Zeitraums von mindestens 30 Jahren aufbewahrt werden.

(2) Die Aufzeichnungen über die Überwachung der Exposition der Arbeitnehmer sowie die Teile ihrer ärztlichen Unterlagen, die sich auf die Gesundheitsgefahren infolge der Exposition gegenüber Asbest beziehen, und die Röntgenaufnahmen des Thorax sollten während eines Zeitraums von mindestens 30 Jahren nach Beendigung einer Arbeit, die mit einer Exposition gegenüber Asbest verbunden war, aufbewahrt werden.

37. Die betreffenden Arbeitnehmer, ihre Vertreter und die Aufsichtsdienste sollten Zugang zu den Aufzeichnungen über die Überwachung der Arbeitsumwelt haben.

38. Im Falle der Schließung eines Betriebes oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers sollten die gemäß Absatz 36 dieser Empfehlung aufbewahrten Aufzeichnungen und Informationen gemäß den Weisungen der zuständigen Stelle hinterlegt werden.

39. Gemäß der vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes angenommenen Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik sollte ein nationales oder multinationales Unternehmen mit mehr als einem Betrieb gehalten sein, für die Arbeitnehmer in allen seinen Betrieben, an welchem Ort oder in welchem Land sie sich auch befinden, ohne Unterschied Sicherheitsmaßnahmen zur Verhütung und Begrenzung von Gesundheitsgefahren infolge der beruflichen Exposition gegenüber Asbest sowie zum Schutz gegen diese Gefahren vorzusehen.

V. Information und Aufklärung

40. Die zuständige Stelle sollte Maßnahmen treffen, um die Ausbildung und Information aller Betroffenen hinsichtlich der Verhütung und Begrenzung von Gesundheitsgefahren infolge der beruflichen Exposition gegenüber Asbest und hinsichtlich des Schutzes gegen diese Gefahren zu fördern.

41. Die zuständige Stelle sollte in Beratung mit den in Betracht kommenden maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer geeignete Aufklärungsschriften für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und andere ausarbeiten.

42. Die Arbeitgeber sollten sicherstellen, daß die Arbeitnehmer, die Asbest ausgesetzt sein können, kostenlos und in einer für sie leicht verständlichen Sprache und Form eine regelmäßige Ausbildung und Unterweisung hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen einer solchen Exposition, hinsichtlich der Maßnahmen, die zu treffen sind, um die Exposition gegenüber Asbest zu verhüten und zu begrenzen, vor allem hinsichtlich sachgemäßer Arbeitsmethoden, durch die die Entstehung von Asbeststaub und seine Freisetzung in die Luft verhindert und begrenzt werden, und hinsichtlich des Gebrauchs der den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten allgemeinen und persönlichen Schutzausrüstung erhalten.

43. Im Rahmen der Aufklärungsmaßnahmen sollte auf die besondere Gefahr für die Gesundheit der Arbeitnehmer hingewiesen werden, die durch die Verbindung von Rauchen und Exposition gegenüber Asbest verursacht wird.

44. Die Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sollten konkrete Maßnahmen treffen, um an Ausbildungs-, Informations-, Verhütungs-, Begrenzungs- und Schutzprogrammen im Zusammenhang mit berufsbedingten Gefahren infolge der Exposition gegenüber Asbest mitzuwirken und dazu beizutragen.