INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 169

Empfehlung betreffend die Beschäftigungspolitik

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1984 zu ihrer siebzigsten Tagung zusammengetreten ist,

verweist auf die bestehenden internationalen Normen in dem Übereinkommen und der Empfehlung über die Beschäftigungspolitik, 1964, sowie in anderen, bestimmte Arbeitnehmergruppen betreffenden internationalen Urkunden, insbesondere dem Übereinkommen und der Empfehlung über Arbeitnehmer mit Familienpflichten, 1981, der Empfehlung betreffend ältere Arbeitnehmer, 1980, dem Übereinkommen und der Empfehlung über Wanderarbeiter (Neufassung), 1949, dem Übereinkommen über Wanderarbeitnehmer (ergänzende Bestimmungen), 1975, und der Empfehlung betreffend Wanderarbeitnehmer, 1975,

erinnert daran, daß die Internationale Arbeitsorganisation gemäß der Erklärung von Philadelphia die Aufgabe hat, die Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzpolitik auf die Beschäftigungspolitik unter dem Gesichtspunkt des grundlegenden Ziels zu prüfen und in Betracht zu ziehen, daß "alle Menschen, ungeachtet ihrer Rasse, ihres Glaubens und ihres Geschlechts, das Recht haben, materiellen Wohlstand und geistige Entwicklung in Freiheit und Würde, in wirtschaftlicher Sicherheit und unter gleich günstigen Bedingungen zu erstreben",

erinnert daran, daß der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahre 1966 angenommene Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte u.a. die Anerkennung des "Rechts auf Arbeit, welches das Recht jedes einzelnen auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen, umfaßt", sowie die Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur schrittweisen vollen Verwirklichung und zum Schutz dieses Rechts vorsieht,

erinnert ferner an die Bestimmungen der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahre 1979 angenommenen Konvention über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,

anerkennt angesichts der zunehmenden Verflechtung der Weltwirtschaft und der niedrigen Wirtschaftswachstumsraten der letzten Jahre die Notwendigkeit, die Wirtschafts-, Währungs- und Sozialpolitik auf nationaler und internationaler Ebene zu koordinieren und die Verringerung der Ungleichheiten zwischen entwickelten Ländern und Entwicklungsländern sowie die Errichtung der neuen internationalen Wirtschaftsordnung anzustreben, um die Ressourcen optimal für die Entwicklung und für die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten zu nutzen und so Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung zu bekämpfen,

stellt fest, daß sich die Beschäftigungsmöglichkeiten in den meisten Industrie- und Entwicklungsländern verschlechtert haben, und äußert die Überzeugung, daß Armut, Arbeitslosigkeit und Chancenungleichheit vom Standpunkt der Menschlichkeit und der sozialen Gerechtigkeit unannehmbar sind, soziale Spannungen hervorrufen und dadurch Bedingungen schaffen können, die den Frieden bedrohen und die Ausübung des Rechts auf Arbeit, das die freie Wahl der Beschäftigung, gerechte und günstige Arbeitsbedingungen und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit einschließt, gefährden können,

ist der Ansicht, daß das Übereinkommen und die Empfehlung über die Beschäftigungspolitik, 1964, in den breiteren Rahmen der Grundsatzerklärung und des Aktionsprogramms, die die Dreigliedrige Weltkonferenz über Beschäftigung, Einkommensverteilung und sozialen Fortschritt und die internationale Arbeitsteilung im Jahre 1976 angenommen hat, und der Entschließung über Folgemaßnahmen zur Weltbeschäftigungskonferenz, die die Internationale Arbeitskonferenz im Jahre 1979 angenommen hat, gestellt werden sollten,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Beschäftigungspolitik, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens und der Empfehlung über die Beschäftigungspolitik, 1964, erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni 1984, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Beschäftigungspolitik (ergänzende Bestimmungen), 1984, bezeichnet wird.

I. Allgemeine Grundsätze der Beschäftigungspolitik

1. Die in dem Übereinkommen und der Empfehlung über die Beschäftigungspolitik, 1964, vorgesehene Förderung der vollen, produktiven und frei gewählten Beschäftigung sollte als das Mittel zur praktischen Verwirklichung des Rechts auf Arbeit angesehen werden.

2. Die volle Anerkennung des Rechts auf Arbeit durch die Mitglieder sollte mit der Durchführung von wirtschafts- und sozialpolitischen Maßnahmen, deren Zweck die Förderung der vollen, produktiven und frei gewählten Beschäftigung ist, verbunden werden.

3. Die Förderung der vollen, produktiven und frei gewählten Beschäftigung sollte vorrangiges Ziel und fester Bestandteil der wirtschafts- und sozialpolitischen Maßnahmen der Mitglieder und gegebenenfalls ihrer Pläne für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der Bevölkerung sein.

4. Die Mitglieder sollten den wirksamsten Mitteln zur Erhöhung der Beschäftigung und der Produktion besondere Aufmerksamkeit schenken sowie Maßnahmen und gegebenenfalls Programme ausarbeiten mit dem Ziel, eine höhere Produktion und gerechte Verteilung wesentlicher Güter und Dienstleistungen sowie eine gerechte Verteilung der Einkommen im gesamten Land zu fördern, um die Grundbedürfnisse der Bevölkerung gemäß der Grundsatzerklärung und dem Aktionsprogramm der Weltbeschäftigungskonferenz zu befriedigen.

5. Im Einklang mit der innerstaatlichen Praxis sollten die in den Absätzen 3 und 4 dieser Empfehlung erwähnten Maßnahmen, Pläne und Programme in Beratung und Zusammenarbeit mit den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und anderen repräsentativen Verbänden der betreffenden Personen, insbesondere jenen im ländlichen Sektor, für die das Übereinkommen und die Empfehlung über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte, 1975, gelten, aufgestellt und durchgeführt werden.

6. Die wirtschafts- und finanzpolitischen Maßnahmen auf nationaler wie internationaler Ebene sollten die in den Absätzen 3 und 4 dieser Empfehlung erwähnten vorrangigen Ziele widerspiegeln.

7. Die in den Absätzen 3 und 4 dieser Empfehlung erwähnten Maßnahmen, Pläne und Programme sollten darauf abzielen, jegliche Diskriminierung zu beseitigen und allen Arbeitnehmern Chancengleichheit und Gleichbehandlung in bezug auf den Zugang zur Beschäftigung, die Beschäftigungsbedingungen, die Löhne und Einkommen, die Berufsberatung und Berufsbildung und den beruflichen Aufstieg zu sichern.

8. Die Mitglieder sollten Maßnahmen treffen, um die illegale Beschäftigung, d.h. die Beschäftigung, die den Erfordernissen der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis nicht entspricht, wirksam zu bekämpfen.

9. Die Mitglieder sollten Maßnahmen treffen, um den fortschreitenden Wechsel von Arbeitnehmern aus dem informellen Sektor, wo ein solcher besteht, in den formellen Sektor zu ermöglichen.

10. Die Mitglieder sollten eine Politik festlegen und Maßnahmen treffen, die unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis

a) die Anpassung an strukturelle Veränderungen auf globaler, sektorieller und betrieblicher Ebene und die Wiederbeschäftigung von Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz infolge struktureller und technologischer Veränderungen verloren haben, erleichtern sollten; und

b) die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die im Falle des Verkaufs, der Übergabe, der Schließung oder der Verlegung eines Unternehmens, eines Betriebs oder einer Anlage betroffen sind, sichern oder ihre Wiederbeschäftigung erleichtern sollten.

11. Im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis könnten die Methoden zur Durchführung der Beschäftigungspolitik den Abschluß von Gesamtarbeitsverträgen über Fragen umfassen, die sich auf die Beschäftigung auswirken, wie

a) die Förderung und Sicherung der Beschäftigung;

b) die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Umstrukturierung und Rationalisierung von Wirtschaftszweigen und Betrieben;

c) die Neugestaltung und Verkürzung der Arbeitszeit;

d) den Schutz besonderer Gruppen; und

e) die Information über Wirtschafts-, Finanz- und Beschäftigungsfragen.

12. Die Mitglieder sollten nach Beratung mit den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer wirksame Maßnahmen treffen, um die multinationalen Unternehmen dazu anzuregen, insbesondere die in der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik, 1977, dargelegten beschäftigungspolitischen Maßnahmen durchzuführen und zu fördern, und um zu gewährleisten, daß negative Auswirkungen der Investitionen multinationaler Unternehmen auf die Beschäftigung vermieden und positive Auswirkungen gefördert werden.

13. Die Mitglieder sollten angesichts der zunehmenden Verflechtung der Weltwirtschaft zusätzlich zu den auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen die internationale Zusammenarbeit stärken, um den Erfolg des Kampfes gegen die Arbeitslosigkeit sicherzustellen.

II. Bevölkerungspolitik

14. (1) Unter Sicherstellung ausreichender Beschäftigungsmöglichkeiten könnte die Entwicklungs- und Beschäftigungspolitik, soweit angebracht und im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis, bevölkerungspolitische Maßnahmen und Programme umfassen mit dem Ziel, die Förderung der Familienfürsorge und der Familienplanung durch Programme zur Information und freiwilligen Erziehung in Bevölkerungsfragen zu gewährleisten.

(2) Die Mitglieder, insbesondere Entwicklungsländer, könnten in Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen nichtstaatlichen Organisationen

a) sich im Rahmen ihrer bevölkerungspolitischen Maßnahmen und Programme verstärkt darum bemühen, heutige und künftige Eltern über die Vorteile der Familienplanung aufzuklären;

b) in ländlichen Gebieten die Zahl der Gesundheitseinrichtungen und der Gemeinschaftszentren, die Familienplanungsdienste anbieten, sowie die Zahl der für diese Dienste ausgebildeten Kräfte erhöhen; und

c) in städtischen Gebieten der dringenden Notwendigkeit besondere Beachtung schenken, geeignete Infrastrukturen zu schaffen und die Lebensbedingungen zu verbessern, insbesondere in den Elendsvierteln.

III. Die Beschäftigung Jugendlicher und benachteiligter Gruppen und Personen

15. Die Mitglieder sollten im Rahmen einer umfassenden Beschäftigungspolitik Maßnahmen festlegen, um den Bedürfnissen aller Personengruppen zu entsprechen, denen es häufig schwerfällt, eine dauerhafte Beschäftigung zu finden, wie bestimmte Gruppen von Frauen und jugendlichen Arbeitnehmern, Behinderte, ältere Arbeitnehmer, Langzeit-Arbeitslose und Wanderarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten. Diese Maßnahmen sollten mit den Bestimmungen internationaler Arbeits-Übereinkommen und -Empfehlungen über die Beschäftigung dieser Gruppen und mit den auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis festgelegten Beschäftigungsbedingungen im Einklang stehen.

16. Unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis könnten die in Absatz 15 dieser Empfehlung erwähnten Maßnahmen u.a. folgendes umfassen:

a) eine jedermann zugängliche allgemeine Schulbildung sowie Berufsberatungs- und Berufsbildungsprogramme, um diesen Personen zu helfen, Arbeit zu finden und ihre Beschäftigungsmöglichkeiten und ihr Einkommen zu verbessern;

b) die Schaffung eines sowohl mit dem Bildungssystem als auch mit der Arbeitswelt verbundenen Ausbildungssystems;

c) Beratungs- und Arbeitsvermittlungsdienste, um einzelnen Personen den Eintritt in das Erwerbsleben zu erleichtern und ihnen zu helfen, eine ihren Fähigkeiten und Eignungen entsprechende Beschäftigung zu finden;

d) Programme zur Schaffung von Erwerbsmöglichkeiten in bestimmten Regionen, Gebieten oder Sektoren;

e) Programme zur Anpassung an strukturelle Veränderungen;

f) Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen;

g) Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation;

h) Unterstützung der freiwilligen Mobilität; und

i) Programme zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit und von Arbeitergenossenschaften.

17. (1) Andere besondere Maßnahmen sollten zugunsten Jugendlicher getroffen werden. Insbesondere

a) sollten öffentliche und private Einrichtungen und Betriebe mit Mitteln, die den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten angepaßt sind, dazu angeregt werden, Jugendliche einzustellen und auszubilden;

b) könnten, obwohl die Eingliederung Jugendlicher in den allgemeinen Arbeitsmarkt Vorrang haben sollte, Sonderprogramme aufgestellt werden mit dem Ziel, Jugendliche auf freiwilliger Grundlage zur Durchführung von Gemeinschaftsprojekten, insbesondere lokalen Projekten mit sozialem Charakter, zu beschäftigen, wobei die Bestimmungen der Empfehlung betreffend Sonderprogramme für Jugendliche, 1970, berücksichtigt werden sollten;

c) sollten Sonderprogramme aufgestellt werden, in denen sich Ausbildung und Arbeit abwechseln, um Jugendlichen zu helfen, ihren ersten Arbeitsplatz zu finden;

d) sollten die Ausbildungsmöglichkeiten an die technische und wirtschaftliche Entwicklung angepaßt und sollte die Qualität der Ausbildung verbessert werden;

e) sollten Maßnahmen getroffen werden, um den Übergang von der Schule in das Erwerbsleben zu erleichtern und Möglichkeiten für eine Beschäftigung nach Abschluß der Ausbildung zu fördern;

f) sollte die Forschung über die Beschäftigungsaussichten als Voraussetzung für eine zweckmäßige Berufsbildungspolitik gefördert werden; und

g) sollten Sicherheit und Gesundheit jugendlicher Arbeitnehmer geschützt werden.

(2) Die in Unterabsatz (1) dieses Absatzes erwähnten Maßnahmen sollten sorgfältig überwacht werden, um sicherzustellen, daß sie sich günstig auf die Beschäftigung Jugendlicher auswirken.

(3) Diese Maßnahmen sollten mit den Bestimmungen internationaler Arbeits-Übereinkommen und -Empfehlungen über die Beschäftigung Jugendlicher und mit den auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis festgelegten Beschäftigungsbedingungen im Einklang stehen.

18. Es könnten den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten angepaßte Anreize gewährt werden, um die Durchführung der in den Absätzen 15 bis 17 dieser Empfehlung erwähnten Maßnahmen zu erleichtern.

19. Im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis sollten über die Ausarbeitung, Durchführung und Überwachung der in den Absätzen 15 bis 18 dieser Empfehlung erwähnten Maßnahmen und Programme rechtzeitig umfassende Beratungen zwischen den zuständigen Stellen, den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und anderen in Betracht kommenden Verbänden stattfinden.

IV. Technologiepolitik

20. Eine der Hauptaufgaben der innerstaatlichen Entwicklungspolitik sollte es sein, die Entwicklung der Technologie als Mittel zur Erhöhung des Produktionspotentials und zur Erreichung der Hauptentwicklungsziele - Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und Befriedigung von Grundbedürfnissen - zu erleichtern. Die Technologiepolitik sollte unter Berücksichtigung des Standes der wirtschaftlichen Entwicklung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und zur Verkürzung der Arbeitszeit beitragen und Maßnahmen zur Verhinderung des Verlustes von Arbeitsplätzen umfassen.

21. Die Mitglieder sollten

a) die Forschung über die Auswahl, Annahme und Entwicklung neuer Technologien und über deren Auswirkungen auf den Umfang und die Struktur der Beschäftigung, die Beschäftigungsbedingungen, die Ausbildung, den Arbeitsinhalt und die Qualifikationsanforderungen fördern;

b) die Forschung über die Technologien, die den besonderen Verhältnissen der Länder am besten entsprechen, unter Sicherstellung der Beteiligung unabhängiger Forschungsinstitute fördern.

22. Die Mitglieder sollten sich bemühen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß

a) die Bildungs- und Ausbildungssysteme, einschließlich der Umschulungsprogramme, den Arbeitnehmern ausreichende Möglichkeiten bieten, sich an veränderte Beschäftigungsanforderungen als Folge des technologischen Wandels anzupassen;

b) dem bestmöglichen Einsatz vorhandener und künftiger Fertigkeiten besondere Beachtung geschenkt wird; und

c) die nachteiligen Auswirkungen technologischer Veränderungen auf die Beschäftigung, die Arbeits- und Lebensbedingungen und den Arbeitsschutz soweit wie möglich ausgeschlossen werden, insbesondere durch die Berücksichtigung der Grundsätze der Ergonomie und des Arbeitsschutzes im Entwurfsstadium neuer Technologien.

23. Die Mitglieder sollten mit allen Methoden, die den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten angepaßt sind, die Verwendung geeigneter neuer Technologien fördern und die Verbindung und Beratung zwischen den verschiedenen Stellen und Organisationen, die mit diesen Fragen befaßt sind, und den repräsentativen Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sicherstellen oder verbessern.

24. Die in Betracht kommenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und die Betriebe sollten dazu angeregt werden, bei der Verbreitung allgemeiner Informationen über technologische Wahlmöglichkeiten, bei der Förderung technologischer Verflechtungen zwischen Groß- und Kleinbetrieben und bei der Aufstellung einschlägiger Ausbildungsprogramme behilflich zu sein.

25. Im Einklang mit der innerstaatlichen Praxis sollten die Mitglieder die Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer dazu anregen, Gesamtarbeitsverträge auf nationaler, sektorieller oder betrieblicher Ebene über die sozialen Auswirkungen der Einführung neuer Technologien abzuschließen.

26. Die Mitglieder sollten, soweit wie möglich und im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis, die Betriebe dazu anregen, bei der Einführung technologischer Veränderungen in ihrer Tätigkeit, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmer im Betrieb haben werden,

a) die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter bei der Planung, Einführung und Verwendung der neuen Technologien hinzuzuziehen, d.h. sie über die Möglichkeiten und die Auswirkungen dieser Technologien zu informieren und sie im voraus zu Rate zu ziehen, um zu Vereinbarungen zu gelangen;

b) eine bessere Gestaltung der Arbeitszeit und eine bessere Verteilung der Beschäftigung zu fördern;

c) nachteilige Auswirkungen der technologischen Veränderungen auf die Arbeitnehmer soweit wie möglich zu verhindern und zu mildern; und

d) Investitionen in Technologien zu fördern, die mittelbar oder unmittelbar die Schaffung von Arbeitsplätzen begünstigen und zu einer schrittweisen Erhöhung der Produktion und zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der Bevölkerung beitragen würden.

V. Informeller Sektor

27. (1) Die innerstaatliche Beschäftigungspolitik sollte die Bedeutung des informellen Sektors, d. h. der Wirtschaftstätigkeiten, die außerhalb der institutionalisierten Wirtschaftsstrukturen ausgeübt werden, für die Bereitstellung von Arbeitsmöglichkeiten anerkennen.

(2) Es sollten Beschäftigungsförderungsprogramme ausgearbeitet und durchgeführt werden, um Familientätigkeit sowie selbständige Tätigkeit in einzelnen Werkstätten sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten zu fördern.

28. Die Mitglieder sollten Maßnahmen treffen, um einander ergänzende Beziehungen zwischen dem formellen und dem informellen Sektor zu fördern und um den Betrieben im informellen Sektor besseren Zugang zu Ressourcen, Märkten, Krediten, Infrastrukturen, Ausbildungseinrichtungen, technischem Wissen und verbesserten Technologien zu verschaffen.

29. (1) Ungeachtet der Maßnahmen zur Erweiterung der Beschäftigungsmöglichkeiten und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im informellen Sektor sollten die Mitglieder sich bemühen, seine schrittweise Eingliederung in die Volkswirtschaft zu erleichtern.

(2) Die Mitglieder sollten berücksichtigen, daß die Eingliederung des informellen Sektors in den formellen Sektor dessen Fähigkeit, Arbeitskräfte aufzunehmen und Einkommen zu schaffen, verringern kann. Dennoch sollten sie sich bemühen, Regelungsmaßnahmen schrittweise auf den informellen Sektor auszudehnen.

VI. Kleinbetriebe

30. Die innerstaatliche Beschäftigungspolitik sollte der Bedeutung der Kleinbetriebe für die Bereitstellung von Arbeitsmöglichkeiten Rechnung tragen und den Beitrag lokaler Arbeitsbeschaffungsinitiativen zum Kampf gegen die Arbeitslosigkeit und zum Wirtschaftswachstum anerkennen. Diese Betriebe, die verschiedene Formen haben können, wie traditionelle Kleinbetriebe, Genossenschaften und Vereinigungen, bieten Beschäftigungsmöglichkeiten, vor allem für Arbeitnehmer, die besondere Schwierigkeiten haben.

31. Die Mitglieder sollten nach Beratung und in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die erforderlichen Maßnahmen treffen, um einander ergänzende Beziehungen zwischen den in Absatz 30 dieser Empfehlung erwähnten Betrieben und anderen Betrieben zu fördern, um die Arbeitsbedingungen in diesen Betrieben zu verbessern und um ihren Zugang zu Märkten, Krediten, technischem Wissen und fortschrittlicher Technologie zu verbessern.

VII. Regionale Entwicklungspolitik

32. Im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis sollten die Mitglieder die Bedeutung einer ausgewogenen Regionalentwicklung als Mittel zur Milderung der sozialen Probleme und der Beschäftigungsprobleme, die durch die ungleiche Verteilung der natürlichen Ressourcen und die unzureichende Mobilität der Produktionsmittel entstehen, und zur Korrektur der ungleichmäßigen Verteilung des Wachstums und der Beschäftigung zwischen Regionen und Gebieten eines Landes anerkennen.

33. Nach Beratung und in Zusammenarbeit mit den Vertretern der betroffenen Bevölkerungsgruppen und insbesondere mit den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sollten Maßnahmen getroffen werden, um die Beschäftigung in unterentwickelten oder rückständigen Gebieten, in sich rückläufig entwickelnden Industrie- und Landwirtschaftsgebieten, in Grenzgebieten und allgemein in den Teilen des Landes zu fördern, denen die innerstaatliche Entwicklung nicht in befriedigender Weise zugute gekommen ist.

34. Die in Absatz 33 dieser Empfehlung erwähnten Maßnahmen könnten unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und der Pläne und Programme jedes Mitglieds u.a. folgendes umfassen:

a) die Schaffung und Entwicklung von Wachstumsschwerpunkten und Wachstumszentren mit guten Aussichten für die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten;

b) die Entwicklung und Verstärkung des regionalen Potentials unter Berücksichtigung der personellen und natürlichen Ressourcen jeder Region sowie der Notwendigkeit einer in sich geschlossenen und ausgewogenen Regionalentwicklung;

c) die Vermehrung und Vergrößerung mittlerer und kleiner Städte, um das Wachstum der großen Städte auszugleichen;

d) die Verbesserung der Verfügbarkeit und der Verteilung der zur Befriedigung von Grundbedürfnissen erforderlichen wesentlichen Dienste und des Zugangs zu ihnen;

e) die Förderung der freiwilligen Mobilität der Arbeitnehmer innerhalb jeder Region und zwischen verschiedenen Regionen des Landes durch geeignete Sozialmaßnahmen, wobei gleichzeitig Anstrengungen unternommen werden sollten, um befriedigende Lebens- und Arbeitsbedingungen in ihren Herkunftsgebieten zu fördern;

f) Investitionen zur Verbesserung der regionalen Infrastrukturen, Dienste und Verwaltungsstrukturen, einschließlich der Zuteilung des erforderlichen Personals und der Bereitstellung von Ausbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten; und

g) die Förderung der Beteiligung der Gemeinschaft an der Festlegung und Durchführung von Regionalentwicklungsmaßnahmen.

VIII. Öffentliche Investitionsprogramme und Sonderprogramme für öffentliche Arbeiten

35. Die Mitglieder könnten in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht vertretbare öffentliche Investitionsprogramme und Sonderprogramme für öffentliche Arbeiten durchführen, insbesondere um in Gebieten mit großer Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und zu erhalten und die Einkommen zu steigern, die Armut abzubauen und die Grundbedürfnisse besser zu befriedigen. Solche Programme sollten, soweit möglich und angebracht,

a) der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für benachteiligte Gruppen besondere Beachtung schenken;

b) ländliche und städtische Infrastrukturprojekte sowie den Bau von Einrichtungen für die Befriedigung von Grundbedürfnissen in ländlichen, städtischen und vorstädtischen Gebieten und vermehrte produktive Investitionen in Sektoren wie Energie und Fernmeldewesen umfassen;

c) zur Hebung der Qualität der Sozialdienste in Bereichen wie der Erziehung und der Gesundheit beitragen;

d) im Rahmen der Entwicklungspläne, soweit solche bestehen, und in Beratung mit den in Betracht kommenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gestaltet und durchgeführt werden;

e) die Personen bestimmen, denen die Programme zugute kommen sollen, die verfügbaren Arbeitskräfte ermitteln und die Kriterien für die Projektauswahl festlegen;

f) sicherstellen, daß die Arbeitskräfte auf freiwilliger Grundlage eingestellt werden;

g) sicherstellen, daß Arbeitskräfte nicht von anderen produktiven Tätigkeiten abgezogen werden;

h) Beschäftigungsbedingungen bieten, die mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis im Einklang stehen, insbesondere mit den Rechtsvorschriften über den Zugang zur Beschäftigung, die Arbeitszeit, die Entlohnung, den bezahlten Urlaub, den Arbeitsschutz und die Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten; und

i) die Berufsausbildung der im Rahmen solcher Programme beschäftigten Arbeitskräfte sowie die Umschulung jener erleichtern, die wegen struktureller Veränderungen in Produktion und Beschäftigung ihren Arbeitsplatz wechseln müssen.

IX. Internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit und Beschäftigung

36. Die Mitglieder sollten die Ausweitung des internationalen Handels fördern, um sich gegenseitig dabei zu helfen, eine Erhöhung der Beschäftigung zu erreichen. Zu diesem Zweck sollten sie in den internationalen Gremien zusammenarbeiten, deren Aufgabe es ist, eine anhaltende und allseits nützliche Zunahme des internationalen Handels, der technischen Hilfe und der Investitionen zu erleichtern.

37. Unter Berücksichtigung ihrer Verantwortung im Rahmen anderer zuständiger internationaler Gremien sollten sich die Mitglieder, um die Wirksamkeit der beschäftigungspolitischen Maßnahmen sicherzustellen, die folgenden Ziele setzen:

a) die Förderung des Wachstums der Produktion und des Welthandels unter Bedingungen wirtschaftlicher Stabilität und wachsender Beschäftigung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit für die Entwicklung und auf der Grundlage gleicher Rechte und gegenseitiger Vorteile;

b) die Anerkennung der Tatsache, daß die wechselseitige Abhängigkeit der Staaten, die sich aus der zunehmenden Integration der Weltwirtschaft ergibt, dazu beitragen sollte, ein Klima zu schaffen, in dem die Staaten, soweit angebracht, gemeinsame Maßnahmen festlegen können mit dem Ziel, eine gerechte Verteilung der sozialen Kosten und des sozialen Nutzens der strukturellen Anpassung sowie eine gerechtere internationale Verteilung der Einkommen und des Wohlstands in einer Weise zu fördern, die es den Entwicklungsländern ermöglicht, die Zunahme ihrer Erwerbsbevölkerung zu bewältigen, und den entwickelten Ländern, den Stand ihrer Beschäftigung zu erhöhen und die Anpassungskosten für die betroffenen Arbeitnehmer zu senken;

c) die Koordinierung der innerstaatlichen Maßnahmen im Bereich des Handels sowie des strukturellen Wandels und der strukturellen Anpassung, um eine stärkere Beteiligung der Entwicklungsländer an der Weltindustrieproduktion im Rahmen eines offenen und gerechten Welthandelssystems zu ermöglichen, die Rohstoffpreise auf einem für Erzeuger und Verbraucher annehmbaren Niveau zu stabilisieren und Investitionen in die Erzeugung und Verarbeitung von Rohstoffen in Entwicklungsländern zu fördern;

d) die Förderung der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Nationen und des Abschlusses von Abkommen über den Abbau der Rüstung, durch die Sicherheit für alle Nationen erreicht wird, sowie der schrittweisen Verlagerung der Rüstungsausgaben und der Umstellung der Rüstungsindustrie auf die Erzeugung wesentlicher Güter und Dienstleistungen, insbesondere jener, die die Grundbedürfnisse der Bevölkerung und die Bedürfnisse der Entwicklungsländer befriedigen;

e) Bemühungen um eine Einigung über konzertierte Maßnahmen auf internationaler Ebene mit dem Ziel, das internationale Wirtschaftssystem zu verbessern, insbesondere im finanziellen Bereich, um die Beschäftigung sowohl in den entwickelten als auch in den Entwicklungsländern zu fördern;

f) die Verstärkung der gegenseitigen wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit, insbesondere zwischen Ländern mit unterschiedlichem wirtschaftlichen Entwicklungsstand und mit unterschiedlichen Sozial- und Wirtschaftssystemen, durch den Austausch von Erfahrungen und die Entwicklung einander ergänzender Kapazitäten, insbesondere auf dem Gebiet der Beschäftigung und des Arbeitskräftepotentials sowie der Wahl, der Entwicklung und des Transfers von Technologien gemäß der gegenseitig anerkannten Gesetzgebung und Praxis in bezug auf die Privateigentumsrechte;

g) die Schaffung der Voraussetzungen für ein anhaltendes, nichtinflationäres Wachstum der Weltwirtschaft und für die Errichtung eines verbesserten internationalen Währungssystems, das zur Errichtung der neuen internationalen Wirtschaftsordnung führen würde; und

h) die Sicherstellung stabilerer Wechselkurse, einer Verringerung der Schuldenlast der Entwicklungsländer, der Bereitstellung langfristiger und kostengünstiger finanzieller Unterstützung für die Entwicklungsländer und der Festlegung von Anpassungsmaßnahmen, durch die die Beschäftigung und die Befriedigung von Grundbedürfnissen gefördert werden.

38. Die Mitglieder sollten

a) den Transfer von Technologien fördern, damit die Entwicklungsländer in die Lage versetzt werden, auf der Grundlage gerechter und angemessener Lieferungsbedingungen die für die Förderung der Beschäftigung und die Befriedigung der Grundbedürfnisse am besten geeigneten Technologien zu übernehmen; und

b) geeignete Maßnahmen für die Schaffung und Erhaltung von Beschäftigungsmöglichkeiten und die Bereitstellung von Ausbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten treffen. Solche Maßnahmen könnten die Einrichtung nationaler, regionaler oder internationaler Anpassungsfonds zur Unterstützung der positiven Anpassung von Industrien und Arbeitnehmern umfassen, die von Veränderungen in der Weltwirtschaft betroffen sind.

X. Internationale Wanderungen und Beschäftigung

39. Die Mitglieder sollten unter Berücksichtigung der internationalen Arbeits-Übereinkommen und -Empfehlungen über Wanderarbeitnehmer dort, wo internationale Wanderungen stattfinden, Maßnahmen festlegen mit dem Ziel,

a) mehr Beschäftigungsmöglichkeiten und bessere Arbeitsbedingungen in den Auswanderungsländern zu schaffen, damit die Notwendigkeit von Wanderungen zur Beschäftigungssuche verringert wird; und

b) sicherzustellen, daß die internationalen Wanderungen unter Bedingungen stattfinden, die der Förderung der vollen, produktiven und frei gewählten Beschäftigung dienen.

40. Mitglieder, die gewöhnlich oder wiederholt ausländische Arbeitskräfte in erheblicher Zahl zur Arbeitsaufnahme einreisen lassen, sollten, falls solche Arbeitskräfte aus Entwicklungsländern kommen, sich bemühen, durch geeignete verstärkte Kapitalbewegungen, die Ausweitung des Handels, den Transfer technischen Wissens und die Unterstützung bei der Berufsausbildung einheimischer Arbeitnehmer in größerem Umfang an der Entwicklung dieser Länder mitzuarbeiten, um eine wirksame Alternative zu Wanderungen zwecks Arbeitsaufnahme zu schaffen und den betreffenden Ländern bei der Verbesserung ihrer Wirtschafts- und Beschäftigungslage zu helfen.

41. Mitglieder, die gewöhnlich oder wiederholt erhebliche Abwanderungen ihrer Staatsangehörigen zur Beschäftigungsaufnahme im Ausland zu verzeichnen haben, sollten, vorausgesetzt, daß das Recht jedes Menschen, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen, durch solche Maßnahmen nicht beeinträchtigt wird, Maßnahmen durch die Gesetzgebung, durch Vereinbarungen mit den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder in irgendeiner anderen den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechenden Weise treffen, um Mißbräuche bei der Anwerbung oder bei der Ausreise zu verhindern, die eine illegale Einreise in ein anderes Land oder einen illegalen Aufenthalt oder eine illegale Beschäftigung in einem anderen Land zur Folge haben können.

42. In der Entwicklung befindliche Auswanderungsländer sollten, um die freiwillige Rückkehr ihrer Staatsangehörigen, die dringend benötigte Qualifikationen besitzen, zu erleichtern:

a) die erforderlichen Anreize bieten; und

b) die Länder, die ihre Staatsangehörigen beschäftigen, sowie das Internationale Arbeitsamt und andere mit dieser Frage befaßte internationale oder regionale Gremien um Unterstützung ersuchen.

43. Die Mitglieder, sowohl Beschäftigungsländer als auch Herkunftsländer, sollten geeignete Maßnahmen treffen, um

a) Mißbräuche bei der Anwerbung von Arbeitskräften zur Beschäftigung im Ausland zu verhindern;

b) die Ausbeutung von Wanderarbeitnehmern zu verhindern; und

c) die volle Ausübung des Rechts auf Vereinigungsfreiheit sowie des Vereinigungsrechts und des Rechts zu Kollektivverhandlungen sicherzustellen.

44. Die Mitglieder, sowohl Beschäftigungsländer als auch Herkunftsländer, sollten, falls dies notwendig ist und unter voller Berücksichtigung der bestehenden internationalen Arbeits-Übereinkommen und -Empfehlungen über Wanderarbeitnehmer, zwei- und mehrseitige Abkommen abschließen über Fragen wie das Einreise- und Aufenthaltsrecht, den Schutz der sich aus der Beschäftigung ergebenden Rechte, die Förderung von Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten für Wanderarbeitnehmer, die Soziale Sicherheit und die Unterstützung der Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen, die in ihr Herkunftsland zurückzukehren wünschen.