Empfehlung 153
Empfehlung betreffend den Schutz junger Seeleute
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 13. Oktober 1976 zu ihrer zweiundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Schutz junger Seeleute, eine Frage, die den dritten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 28. Oktober 1976, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend den Schutz junger Seeleute, 1976, bezeichnet wird.
I. Durchführungsmethoden
1. Die Durchführung dieser Empfehlung kann durch die innerstaatliche Gesetzgebung, durch Gesamtarbeitsverträge, betriebliche Regelungen, Schiedssprüche oder gerichtliche Entscheidungen oder auf irgendeine andere Art und Weise erfolgen, die unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse jedes Landes geeignet erscheint.
II. Begriffsbestimmung und Geltungsbereich
2. (1) Als "junge Seeleute" im Sinne dieser Empfehlung gelten alle Jugendlichen unter achtzehn Jahren, die in irgendeiner Eigenschaft auf einem Seeschiff beschäftigt werden; ausgenommen hiervon sind
a) Kriegsschiffe;
b) Schiffe, die zur Fischerei oder zu damit unmittelbar zusammenhängenden Arbeiten oder zum Walfang oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden.
(2) Die innerstaatliche Gesetzgebung sollte nach Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Voraussetzungen bestimmen, unter denen ein Schiff als Seeschiff im Sinne dieser Empfehlung gilt.
(3) Diese Empfehlung gilt nicht für Jugendliche auf Schul- oder Ausbildungsschiffen oder solche, die an Bildungsprogrammen teilnehmen, die unter Bedingungen durchgeführt werden, welche die zuständige Stelle nach Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer genehmigt hat.
III. Ziele
3. In jedem Land, in dem Schiffe eingetragen sind, auf denen junge Seeleute beschäftigt werden, sollten Vorkehrungen getroffen werden für
a) den wirksamen Schutz dieser Seeleute, einschließlich des Schutzes ihrer Gesundheit, ihrer Sittlichkeit und ihrer Sicherheit, sowie die Förderung ihres allgemeinen Wohlbefindens;
b) die Berufsberatung, Bildung und berufliche Ausbildung dieser Seeleute, sowohl in ihrem eigenen Interesse als auch im Interesse eines leistungsfähigen Schiffsbetriebs, der Sicherheit des Lebens und des Eigentums auf See und der Schaffung von Möglichkeiten für den beruflichen Aufstieg junger Seeleute im Seemannsberuf.
IV. Zulässige Arbeitszeit und Ruhezeiten
4. (1) Auf See und im Hafen sollten die in den folgenden Unterabsätzen enthaltenen Bestimmungen gelten:
a) die normale Arbeitszeit junger Seeleute sollte acht Stunden täglich und vierzig Stunden wöchentlich nicht überschreiten; ständige Überstundenarbeit sollte nach Möglichkeit vermieden werden;
b) für die Einnahme aller Mahlzeiten sollte genügend Zeit eingeräumt werden, für die Hauptmahlzeit des Tages sollte den jungen Seeleuten eine Arbeitspause von mindestens einer Stunde gewährt werden;
c) junge Seeleute sollten nicht bei Nacht arbeiten, wobei als `NachtA im Sinne dieses Unterabsatzes ein von der innerstaatlichen Gesetzgebung oder durch Gesamtarbeitsverträge festzusetzender Zeitraum von mindestens neun aufeinanderfolgenden Stunden gilt, der vor Mitternacht beginnt und nach Mitternacht endet;
d) jungen Seeleuten sollte nach jeweils zwei Stunden ununterbrochener Arbeit so bald wie möglich eine Ruhepause von jeweils fünfzehn Minuten gewährt werden.
(2) Ausnahmen von den Bestimmungen des Unterabsatzes (1) dieses Absatzes können gewährt werden, wenn
a) diese Bestimmungen für junge Seeleute im Decks-, Maschinen- und Verpflegungsdienst, die zum Wachdienst eingeteilt sind oder in Wechselschichten arbeiten, nicht angewendet werden können;
b) die wirksame Ausbildung junger Seeleute nach festgelegten Programmen und Zeitplänen beeinträchtigt würde oder
c) zwingende betriebliche Gründe es erfordern.
Solche Ausnahmen sind unter Angabe der Gründe schriftlich niederzulegen und vom Kapitän zu unterzeichnen.
5. Die Bestimmungen des Absatzes 4 dieser Empfehlung entbinden junge Seeleute nicht von ihrer allgemeinen Verpflichtung, nach Anweisung des Kapitäns in Notfällen zu arbeiten, wenn Gefahr besteht für
a) die Sicherheit der Besatzung, der Passagiere, des Schiffs oder der Fracht;
b) die Sicherheit anderer Schiffe oder von Personen und Frachten an Bord dieser Schiffe.
V. Heimschaffung
6. (1) Hat ein junger Seemann auf einem Schiff mindestens vier Monate lang während seiner ersten Auslandsfahrt Dienst getan und stellt sich dann heraus, daß er für das Leben auf See untauglich ist, so sollte ihm Gelegenheit geboten werden, vom ersten geeigneten Anlaufhafen, in dem sich eine konsularische Vertretung des Flaggenstaates seines Schiffes oder des Landes befindet, dessen Staatsangehöriger der junge Seemann ist, heimgeschafft zu werden, ohne daß ihm Kosten entstehen. Von jeder derartigen Heimschaffung sollte unter Angabe der Gründe die Stelle benachrichtigt werden, die dem jungen Seemann durch Ausstellung der erforderlichen Papiere die Aufnahme einer Beschäftigung auf See ermöglicht hat.
(2) Nach sechsmonatiger Dienstzeit ohne Urlaub auf einem Schiff auf Auslandsfahrt, das während dieser Zeit nicht in das Land, in dem der junge Seemann seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zurückgekehrt ist und während der nächsten drei Monate seiner Fahrt nicht dorthin zurückkehren wird, sollte ein junger Seemann Anspruch haben, ohne daß ihm Kosten entstehen, an den ursprünglichen Anheuerungsort im Land seines gewöhnlichen Aufenthalts heimgeschafft zu werden, um den während der Fahrt erworbenen Urlaub zu nehmen.
VI. Arbeitsschutz und Gesundheitserziehung
7. Es sollten Vorschriften für den Arbeits- und den Gesundheitsschutz junger Seeleute erlassen werden.
8. Diese Vorschriften sollten auf alle allgemeinen Bestimmungen über ärztliche Untersuchungen vor Aufnahme der Beschäftigung und während der Beschäftigung und über die Unfallverhütung und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Bezug nehmen, die gegebenenfalls auf die Arbeit von Seeleuten anwendbar sind; sie sollten ferner Maßnahmen zur Verringerung der beruflichen Gefahren bezeichnen, denen junge Seeleute bei der Ausübung ihres Dienstes ausgesetzt sind.
9. (1) Die Vorschriften sollten Einschränkungen festlegen, wonach junge Seeleute ohne geeignete Beaufsichtigung und Unterweisung keine Arbeiten ausführen dürfen, die mit einem besonderen Unfallrisiko oder mit nachteiligen Auswirkungen auf ihre Gesundheit oder ihre körperliche Entwicklung verbunden sind oder einen besonderen Grad von Reife, Erfahrung oder Befähigung voraussetzen, es sei denn, daß die zuständige Stelle einem jungen Seemann die volle Befähigung für die betreffende Arbeit zuerkannt hat.
(2) Bei der Bestimmung der Arbeiten, die durch Vorschriften eingeschränkt werden sollten, könnte die zuständige Stelle insbesondere folgende berücksichtigen:
a) das Heben, Bewegen oder Tragen schwerer Lasten oder Gegenstände;
b) das Betreten von Kesseln, Tanks und Senkkästen;
c) Arbeiten, bei denen die Ausführenden schädlichen Geräusch- und Vibrationspegeln ausgesetzt sind;
d) das Bedienen von Hebezeugen und anderen kraftgetriebenen Geräten und Werkzeugen oder die Tätigkeit als Signalgast zur Verständigung mit Maschinisten, die derartige Geräte bedienen;
e) die Handhabung von Vertäuungstrossen, Schlepptauen oder Ankergeschirr;
f) Takelungsarbeiten;
g) Arbeit am Mast oder in der Takelung oder auf Deck bei schwerem Wetter;
h) Dienst als Wachgänger bei Nacht;
i) Wartung elektrischer Anlagen und Geräte;
j) Arbeiten, bei denen die Ausführenden potentiell schädlichen Stoffen oder schädlichen physikalischen Einwirkungen, wie gefährlichen oder giftigen Substanzen und ionisierenden Strahlen, ausgesetzt sind;
k) die Reinigung von Küchenmaschinen;
l) das Bedienen von Schiffsbooten oder die Übernahme der Verantwortung für sie.
10. Von der zuständigen Stelle oder durch geeignete Verfahren sollten praktische Maßnahmen getroffen werden, um jungen Seeleuten Informationen über die Verhütung von Unfällen und den Schutz ihrer Gesundheit bei der Arbeit an Bord von Schiffen zu vermitteln, z.B. durch geeignete Unterweisung in Seemannsschulen, durch eigens für Jugendliche bestimmte offizielle Unfallverhütungskampagnen in den Formen, wie sie in Absatz 8 (2) der Empfehlung betreffend die Unfallverhütung (Seeleute), 1970, aufgeführt werden, und durch berufliche Unterweisung und Beaufsichtigung der jungen Seeleute während ihrer Arbeit an Bord.
11. Die Bildung und Ausbildung junger Seeleute sowohl an Land als auch an Bord sollten eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterweisung in den Sachgebieten umfassen, die in Absatz 12 Buchstabe f) der Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung (Seeleute), 1970, und in der Vorschrift 237 der `Muster-Sicherheitsvorschriften für gewerbliche Anlagen C Richtlinien für Behörden und UnternehmerA in ihrer revidierten Fassung aufgeführt sind; ferner sollten die jungen Seeleute über die schädlichen Auswirkungen des Mißbrauchs von Drogen und anderen potentiell schädlichen Stoffen sowie von anderen schädlichen Tätigkeiten auf ihre Gesundheit und auf ihr Wohlbefinden aufgeklärt werden.
VII. Möglichkeiten zur Berufsberatung, Bildung und beruflichen Ausbildung
12. Die zuständige Stelle sollte entsprechend den innerstaatlichen Gegebenheiten die Verwirklichung der in den Absätzen 13 bis 20 genannten Maßnahmen und Ziele in Betracht ziehen.
13. Jugendliche sollten in Übereinstimmung mit Absatz 7 der Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung (Seeleute), 1970, Informationen über Ausbildungsmöglichkeiten, Berufsaussichten und die Voraussetzungen für den Zugang zur Seeschiffahrt erhalten sowie Auskünfte über die Beschäftigung an Bord von Schiffen und die Arbeitsbedingungen, die allgemeinen Aspekte von Gesamtarbeitsverträgen und die Rechte und Pflichten von Seeleuten nach dem Seearbeitsrecht.
14. Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um jungen Seeleuten in Übereinstimmung mit den in Absatz 2 der Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung (Seeleute), 1970, enthaltenen Zielen Bildung, Berufsberatung und berufliche Ausbildung zu gewähren.
15. (1) Die Erstausbildung und die Weiterbildung für Seemannsberufe sollten breit und umfassend angelegt sein und gegebenenfalls mit einer weiterführenden allgemeinen Schulbildung kombiniert werden.
(2) Diese Ausbildung sollte den theoretischen Unterricht mit einem planmäßigen Programm zum Erwerb praktischer Erfahrung verbinden, mit dem Ziel, die Teilnehmer auf eine Laufbahn in der Seeschiffahrt vorzubereiten.
(3) Die Ausbildungsnormen für den Seemannsberuf sollten nach Möglichkeit mit denjenigen abgestimmt werden, die für Berufe an Land gelten, so daß die auszubildenden Personen landesweit anerkannte Befähigungsnachweise erwerben können, die sowohl in der Seeschiffahrt als auch in anderen Wirtschaftszweigen akzeptiert werden.
16. Jungen Seeleuten sollte der Erwerb von Bildung und Ausbildung für eine Beschäftigung an Bord sowie später die Fortsetzung ihrer Allgemeinbildung und beruflichen Ausbildung durch Gewährung der verschiedenen Finanzierungshilfen erleichtert werden, die in Absatz 10 Unterabsätze (1) bis (5) der Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung (Seeleute), 1970, aufgeführt werden.
17. Die Allgemeinbildung und die berufliche Ausbildung, auf die sich Absatz 12 Buchstabe g) und Absatz 15 der Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung (Seeleute), 1970, beziehen, sollten allen Jugendlichen offenstehen, die noch keine Erfahrungen auf Seeschiffen erworben haben.
18. Jungen Seeleuten sollte Gelegenheit zur Fortsetzung ihrer beruflichen Bildung und Ausbildung an Bord von Schiffen geboten werden, damit sie die zu einer wirksamen Ausübung ihrer Dienstpflichten unerläßlichen Kenntnisse und Erfahrungen erwerben, sich für den beruflichen Aufstieg qualifizieren und ihre Allgemeinbildung und ihr fachliches Wissen vervollständigen können. Zu diesem Zweck sollten die Kapitäne und Offiziere der Schiffe die jungen Seeleute ermutigen und ihnen helfen, die in der vorbereitenden Ausbildung erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse anzuwenden und in vollem Umfang weiterzuentwickeln, sachdienliche praktische Erfahrung an Bord zu erwerben und auf See an Kursen zum Selbststudium teilzunehmen.
19. Zusätzlich zu den in den Absätzen 20 bis 25 der Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung (Seeleute), 1970, erwähnten Ausbildungsmethoden sollten junge Seeleute die Möglichkeit haben,
a) ihre Ausbildung an Bord fortzusetzen, beispielsweise durch Ausbildung am Arbeitsplatz, Fernkurse, Lehrmittel für programmierten Unterricht und andere Formen des Selbststudiums in allgemeinen und nautischen Fächern, die auf die Bedürfnisse junger Seeleute, die sich für den beruflichen Aufstieg qualifizieren wollen, zugeschnitten sind;
b) an Bord Studien auf anderen Gebieten bis zur Erreichung eines anerkannten Niveaus fortzusetzen.
20. Soweit durchführbar und möglich, sollten die an Bord der Schiffe für junge Seeleute zur Verfügung gestellten Ausbildungseinrichtungen geeignete Räume für Studienzwecke, eine Schiffsbibliothek und geeignetes Unterrichtsmaterial zum Selbststudium umfassen; junge Seeleute an Bord von Schiffen sollten bei ihren Studien besondere Hilfe erhalten, wenn möglich durch Wanderlehrer, die in regelmäßigen Zeitabständen an Bord kommen.