Empfehlung 144
Empfehlung betreffend den Schutz vor den durch Benzol verursachten Vergiftungsgefahren
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 2. Juni 1971 zu ihrer sechsundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat das Übereinkommen über Benzol, 1971, angenommen,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Schutz vor Gefährdung durch Benzol, eine Frage, die den sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1971, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Benzol, 1971, bezeichnet wird.
I. Geltungsbereich
1. Diese Empfehlung gilt für alle Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer
a) dem aromatischen Kohlenwasserstoff Benzol (C6H6), im folgenden als "Benzol" bezeichnet, ausgesetzt sind;
b) Produkten, deren Benzolgehalt 1 Volumprozent überschreitet, im folgenden als `benzolhaltige ProdukteA bezeichnet, ausgesetzt sind; der Benzolgehalt sollte mittels der analytischen Methoden bestimmt werden, die von den zuständigen internationalen Organisationen empfohlen werden.
2. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 dieser Empfehlung sollte der Benzolgehalt von Produkten, die durch Buchstabe b) des genannten Absatzes nicht erfaßt sind, fortschreitend soweit als möglich herabgesetzt werden, wenn dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.
II. Einschränkungen der Verwendung von Benzol
3. (1) In allen Fällen, in denen unschädliche oder weniger gesundheitsschädliche Austauschprodukte zur Verfügung stehen, sollten sie anstelle von Benzol oder benzolhaltigen Produkten verwendet werden.
(2) Unterabsatz (1) dieses Absatzes gilt nicht für
a) die Herstellung von Benzol;
b) die Verwendung von Benzol für chemische Synthesen;
c) die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen;
d) Analysen oder Forschungsarbeiten in Laboratorien.
4. (1) Die Verwendung von Benzol und benzolhaltigen Produkten bei bestimmten von der innerstaatlichen Gesetzgebung festzulegenden Arbeiten sollte verboten werden.
(2) Dieses Verbot sollte sich mindestens auf die Verwendung von Benzol und benzolhaltigen Produkten als Löse- oder Verdünnungsmittel erstrecken, außer wenn der betreffende Arbeitsvorgang in einem geschlossenen Apparat ausgeführt wird oder andere ebenso sichere Arbeitsmethoden angewendet werden.
5. Der Verkauf gewisser von der innerstaatlichen Gesetzgebung zu bestimmender industrieller Erzeugnisse, die Benzol enthalten (wie z.B. Farben, Lacke, Kitte, Leime, Klebstoffe, Druckfarben und verschiedene Lösungen), sollte in den von der zuständigen Stelle zu bestimmenden Fällen verboten werden.
III. Technische Vorbeugungsmaßnahmen und Arbeitshygiene
6. (1) Arbeitshygienische und technische Vorbeugungsmaßnahmen sollten getroffen werden, um einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer sicherzustellen, die Benzol oder benzolhaltigen Produkten ausgesetzt sind.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 dieser Empfehlung sollten solche Maßnahmen nötigenfalls auch dort getroffen werden, wo die Arbeitnehmer Produkten ausgesetzt sind, deren Benzolgehalt unter 1 Volumprozent liegt, um sicherzustellen, daß die Benzolkonzentration in der Raumluft der Arbeitsstätten unter dem von der zuständigen Stelle festgesetzten Maximum bleibt.
7. (1) In Räumen, in denen Benzol oder benzolhaltige Produkte hergestellt, gehandhabt oder verwendet werden, sollten alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um das Entweichen von Benzoldämpfen in die Raumluft der Arbeitsstätten zu verhüten.
(2) Sind Arbeitnehmer Benzol oder benzolhaltigen Produkten ausgesetzt, so sollte der Arbeitgeber dafür sorgen, daß die Benzolkonzentration in der Raumluft der Arbeitsstätten ein Maximum nicht überschreitet, das von der zuständigen Stelle so festgesetzt werden sollte, daß der Höchstwert von 25 Teilen pro Million (80 mg/m3) nicht überschritten wird.
(3) Die in Unterabsatz (2) dieses Absatzes erwähnte maximale Benzolkonzentration sollte so bald wie möglich herabgesetzt werden, wenn dies auf Grund medizinischer Erkenntnisse angezeigt erscheint.
(4) Die zuständige Stelle sollte Richtlinien darüber erlassen, wie bei der Messung der Benzolkonzentration in der Raumluft der Arbeitsstätten vorzugehen ist.
8. (1) Arbeiten, bei denen Benzol oder benzolhaltige Produkte verwendet werden, sollten, soweit durchführbar, in geschlossenen Apparaten ausgeführt werden.
(2) Ist die Verwendung geschlossener Apparate nicht möglich, so sollten die Arbeitsstätten, in denen Benzol oder benzolhaltige Produkte verwendet werden, mit wirksamen Vorrichtungen ausgestattet werden, durch die die Beseitigung der Benzoldämpfe in dem für den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Maße sichergestellt wird.
(3) Es sollte dafür gesorgt werden, daß Abfälle, die flüssiges Benzol enthalten oder Benzoldämpfe entwickeln, keine Gefahr für die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen.
9. (1) Arbeitnehmern, deren Haut mit flüssigem Benzol oder mit flüssigen benzolhaltigen Produkten in Berührung kommen könnte, sollten zweckentsprechende persönliche Schutzmittel gegen die Gefahr der Resorption von Benzol durch die Haut zur Verfügung gestellt werden.
(2) Arbeitnehmern, die aus besonderen Gründen Benzolkonzentrationen in der Raumluft der Arbeitsstätten ausgesetzt sein könnten, die das in Absatz 7 Unterabsatz (2) dieser Empfehlung erwähnte Maximum überschreiten, sollten zweckentsprechende persönliche Schutzmittel gegen die Gefahr des Einatmens von Benzoldämpfen zur Verfügung gestellt werden. Die Einwirkungsdauer sollte soweit als möglich begrenzt werden.
10. Jeder Arbeitnehmer, der Benzol oder benzolhaltigen Produkten ausgesetzt ist, sollte eine zweckentsprechende Arbeitskleidung tragen.
11. Den Arbeitnehmern sollte es untersagt sein, Benzol oder benzolhaltige Produkte zur Reinigung der Hände oder der Arbeitskleidung zu benutzen.
12. Nahrungsmittel sollten nicht in Räume, in denen Benzol oder benzolhaltige Produkte hergestellt, gehandhabt oder verwendet werden, gebracht oder dort verzehrt werden. Ferner sollte in diesen Räumen das Rauchen verboten sein.
13. In Betrieben, in denen Benzol oder benzolhaltige Produkte hergestellt, gehandhabt oder verwendet werden, sollte der Arbeitgeber alle zweckentsprechenden Maßnahmen treffen, damit den Arbeitnehmern zur Verfügung stehen:
a) zweckentsprechende Waschgelegenheiten, die an geeigneten Stellen in ausreichender Zahl eingerichtet und gut instandgehalten werden sollten;
b) geeignete Räume oder Einrichtungen zur Einnahme von Mahlzeiten, sofern nicht zweckentsprechende Vorkehrungen getroffen werden, damit die Arbeitnehmer ihre Mahlzeiten anderswo einnehmen können;
c) Umkleideräume oder andere geeignete Einrichtungen, in denen die Arbeitskleidung getrennt von der Straßenkleidung der Arbeitnehmer aufbewahrt werden kann.
14. (1) Die Bereitstellung, Reinigung und ordnungsmäßige Instandhaltung der in Absatz 9 dieser Empfehlung erwähnten persönlichen Schutzmittel und der in Absatz 10 erwähnten Arbeitskleidung sollte dem Arbeitgeber obliegen.
(2) Die beteiligten Arbeitnehmer sollten verpflichtet sein, diese persönlichen Schutzmittel und diese Arbeitskleidung zu benutzen und sie mit Sorgfalt zu behandeln.
IV. Medizinische Vorbeugungsmaßnahmen
15. (1) Arbeitnehmer, die bei Arbeiten beschäftigt werden sollen, bei denen sie Benzol oder benzolhaltigen Produkten ausgesetzt sind, sollten sich den folgenden Untersuchungen unterziehen:
a) vor Aufnahme der Beschäftigung einer gründlichen ärztlichen Eignungsuntersuchung einschließlich einer Blutuntersuchung;
b) regelmäßigen Wiederholungsuntersuchungen einschließlich biologischer Untersuchungen mit einer Blutuntersuchung in von der innerstaatlichen Gesetzgebung festgesetzten, ein Jahr nicht überschreitenden Zeitabständen.
(2) Die zuständige Stelle in jedem Land kann nach Anhörung der maßgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, Ausnahmen von den Bestimmungen des Unterabsatzes (1) dieses Absatzes für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern zulassen.
16. Anläßlich der ärztlichen Untersuchungen sollten den beteiligten Arbeitnehmern schriftliche Anweisungen für die zum Schutz vor Gefährdung durch Benzol zu treffenden Maßnahmen erteilt werden.
17. Die in Absatz 15 Unterabsatz (1) dieser Empfehlung vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sollten
a) unter der Verantwortung eines sachkundigen, von der zuständigen Stelle anerkannten Arztes durchgeführt werden, gegebenenfalls mit Hilfe eines fachlich geeigneten Laboratoriums;
b) in geeigneter Weise bescheinigt werden.
18. Diese ärztlichen Untersuchungen sollten während der Arbeitszeit vorgenommen werden und den Arbeitnehmern keine Kosten verursachen.
19. Frauen, deren Schwangerschaft ärztlich bescheinigt ist, und stillende Mütter sollten nicht bei Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie Benzol oder benzolhaltigen Produkten ausgesetzt sind.
20. Jugendliche unter 18 Jahren sollten nicht bei Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie Benzol oder benzolhaltigen Produkten ausgesetzt sind, außer wenn sie einen Unterricht oder eine Ausbildung erhalten und unter angemessener fachlicher und ärztlicher Aufsicht stehen.
V. Behälter
21. (1) Die Aufschrift "Benzol" und die erforderlichen Gefahrensymbole sollten auf jedem Behälter, der Benzol oder benzolhaltige Produkte enthält, deutlich sichtbar sein.
(2) Der Prozentsatz des in dem betreffenden Produkt enthaltenen Benzols sollte gleichfalls angegeben werden.
(3) Die in Unterabsatz (1) dieses Absatzes erwähnten Gefahrensymbole sollten international anerkannt sein.
22. Benzol und benzolhaltige Produkte sollten in die Arbeitsstätten nur in Behältern gebracht werden, die aus geeignetem Material von angemessener Stärke bestehen und so konstruiert und gefertigt sind, daß jedes Undichtwerden und jedes ungewollte Entweichen von Dämpfen verhütet wird.
VI. Aufklärung der Arbeitnehmer
23. Jedes Mitglied sollte durch zweckentsprechende Maßnahmen dafür sorgen, daß jeder Arbeitnehmer, der Benzol oder benzolhaltigen Produkten ausgesetzt ist, auf Kosten des Arbeitgebers eine geeignete Ausbildung und geeignete Anweisungen über die Maßnahmen erhält, die zum Schutz der Gesundheit und zur Verhütung von Unfällen oder dann zu treffen sind, wenn Anzeichen einer Vergiftung auftreten.
24. In Räumen, in denen Benzol oder benzolhaltige Produkte verwendet werden, sollten an geeigneten Stellen Anschläge angebracht werden, die auf folgendes hinweisen:
a) die bestehenden Gefahren;
b) die zu treffenden Vorbeugungsmaßnahmen;
c) die zu verwendenden Schutzvorrichtungen;
d) die in Fällen akuter Benzolvergiftung zu treffenden Maßnahmen der Ersten Hilfe.
VII. Allgemeine Bestimmungen
25. Jedes Mitglied sollte
a) im Wege der Gesetzgebung oder mittels anderer, den innerstaatlichen Gepflogenheiten und Verhältnissen entsprechender Methoden die zur Durchführung der Bestimmungen dieser Empfehlung erforderlichen Maßnahmen treffen;
b) entsprechend seinen innerstaatlichen Gepflogenheiten die Person oder die Personen bezeichnen, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Empfehlung zu sorgen haben;
c) sich verpflichten, geeignete Aufsichtsdienste mit der Überwachung der Durchführung der Bestimmungen dieser Empfehlung zu beauftragen oder sich zu vergewissern, daß eine angemessene Aufsicht ausgeübt wird.
26. Die zuständige Stelle in jedem Land sollte die Erforschung von unschädlichen oder weniger gesundheitsschädlichen Austauschprodukten für Benzol tatkräftig fördern.
27. Die zuständige Stelle sollte ein System der statistischen Erfassung von Daten betreffend ärztlich festgestellte Fälle von Benzolvergiftung einführen und diese Daten jährlich veröffentlichen.