Empfehlung 137
Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung der Seeleute
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 14. Oktober 1970 zu ihrer fünfundfünzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die berufliche Ausbildung der Seeleute, eine Frage, die den sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 28. Oktober 1970, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung (Seeleute), 1970, bezeichnet wird.
I. Geltungsbereich
1. (1) Diese Empfehlung gilt für jede Ausbildung, die darauf abzielt, Personen für die Arbeit an Bord eines in öffentlichem oder privatem Eigentum stehenden Seeschiffes vorzubereiten, das der gewerbsmäßigen Beförderung von Fracht oder von Fahrgästen, der Ausbildung oder der wissenschaftlichen Forschung dient. Die Frage, wann ein Schiff als Seeschiff zu gelten hat, ist je nach den innerstaatlichen Verhältnissen durch die innerstaatliche Gesetzgebung, Schiedssprüche oder Gesamtarbeitsverträge zu entscheiden.
(2) Diese Empfehlung gilt für die Ausbildung von Personen, die bei Arbeiten im Decks-, Maschinen-, Funk- oder Verpflegungsdienst oder in mehreren dieser Dienste eingesetzt werden sollen. Sie gilt nicht für Fischer.
II. Ziele der Ausbildung
2. Die Politik in bezug auf die berufliche Ausbildung von Seeleuten sollte folgende grundlegende Ziele anstreben:
a) die Leistungsfähigkeit der Seeschiffahrt und das berufliche Können und die Verwendbarkeit der Seeleute unter gebührender Berücksichtigung ihrer Bildungsbedürfnisse und der wirtschaftlichen und sozialen Interessen des betreffenden Landes aufrechtzuerhalten und zu verbessern;
b) die Unfallverhütungsnormen auf Handelsschiffen auf See und im Hafen aufrechtzuerhalten und zu verbessern, um die Unfallgefahren zu verringern;
c) eine ausreichende Zahl geeigneter Personen zu veranlassen, sich für eine berufliche Laufbahn in der Handelsmarine zu entscheiden;
d) sicherzustellen, daß allen Neueintretenden eine angemessene Grundausbildung an Land, soweit dies möglich ist, oder an Bord vermittelt wird;
e) für Ausbildungs- und Umschulungseinrichtungen zu sorgen, die dem laufenden und vorausgeschätzten Bedarf der Seeschiffahrt an Seeleuten aller Kategorien und Dienstgrade entsprechen;
f) für die erforderlichen Ausbildungseinrichtungen zu sorgen, damit technische Fortschritte im Bereich des Schiffsbetriebs, der Navigation und der Sicherheit auf See in die Praxis umgesetzt werden können;
g) allen Seeleuten, die die erforderlichen Fähigkeiten besitzen, eine Ausbildung für den Erwerb höherer Qualifikationen und für den Aufstieg bis zu den höchsten Dienstgraden an Bord zu vermitteln und ihnen auf diese Weise zu helfen, ihre Leistungsfähigkeit, ihr Produktivitätspotential und die Freude an ihrer Arbeit zu erhöhen;
h) Seeleuten der verschiedenen Kategorien und Dienstgrade eine geeignete praktische Ausbildung zu vermitteln;
i) nach Möglichkeit zu gewährleisten, daß allen Ausgebildeten nach Abschluß ihrer Lehrgänge eine Beschäftigung vermittelt wird.
III. Innerstaatliche Planung und Verwaltung
A. Organisation und Koordinierung
3. In Ländern, die Schiffahrt treiben oder diese zu entwickeln beabsichtigen, sollten die zuständigen Stellen bei der Planung der innerstaatlichen Unterrichts- und Ausbildungspolitik sicherstellen, daß im Rahmen des allgemeinen Netzes von Ausbildungseinrichtungen ausreichende Vorkehrungen für die Ausbildung von Seeleuten getroffen werden, damit die in Absatz 2 dieser Empfehlung genannten Ziele erreicht werden.
4. Sofern die innerstaatlichen Verhältnisse die Entwicklung von Einrichtungen für die Ausbildung von Seeleuten aller erforderlichen Kategorien und Dienstgrade nicht gestatten, sollte eine Zusammenarbeit mit anderen Ländern sowie mit internationalen Organisationen bei der Schaffung gemeinsamer Ausbildungsprogramme für diejenigen Seeleute in Erwägung gezogen werden, die im Rahmen der innerstaatlichen Programme nicht erfaßt werden können.
5. (1) Die Ausbildungsprogramme aller öffentlichen und privaten Einrichtungen, die sich mit der Ausbildung von Seeleuten befassen, sollten in jedem Land auf Grund geltender gesamtstaatlicher Normen koordiniert und ausgebaut werden.
(2) Diese Programme sollten in Zusammenarbeit mit den staatlichen Dienststellen, den Unterrichtsanstalten und anderen Stellen, die mit der beruflichen Ausbildung der Seeleute besonders vertraut sind, aufgestellt werden und sollten so konzipiert sein, daß sie den C in Beratung mit Berufsverbänden der Reeder und der Seeleute bestimmten C betrieblichen Erfordernissen der Seeschiffahrt entsprechen.
6. Die Stellen, denen die Aufstellung solcher Programme obliegt, sollten insbesondere
a) enge Fühlung zwischen den Ausbildungsanstalten und allen Beteiligten aufrechterhalten, damit die Ausbildung den Erfordernissen der Seeschiffahrt entspricht;
b) die Ausbildungsanstalten, mit denen sie sich befassen, regelmäßig aufsuchen und sich über die Programme in allen Einzelheiten auf dem laufenden halten;
c) gewährleisten, daß Informationen über die verfügbaren Ausbildungsmöglichkeiten in allen beteiligten Kreisen verbreitet werden;
d) an der Ausarbeitung und Durchführung praktischer Ausbildungsprogramme für die Seeschiffahrt mitarbeiten;
e) bei der Aufstellung der in Absatz 11 vorgesehenen allgemeinen Ausbildungsnormen mitwirken;
f) bei der Aufstellung entsprechender gesamtstaatlicher Normen für den Erwerb von Befähigungsnachweisen, wie sie für die verschiedenen Dienstgrade und Kategorien von Seeleuten erforderlich sind, mitwirken;
g) eine direkte Zusammenarbeit zwischen den Ausbildungsanstalten und den für die Personalanwerbung und -einstellung Verantwortlichen fördern.
7. Die zuständigen Stellen und Organe sollten in Zusammenarbeit mit Berufsverbänden der Reeder und der Seeleute dafür sorgen, daß den mit der Berufs- und Arbeitsberatung befaßten Dienststellen, der öffentlichen Arbeitsmarktverwaltung und den berufsbildenden und technischen Lehranstalten umfassende Informationen über die öffentlichen und privaten Ausbildungsprogramme für Seeleute und über die Bedingungen für den Zugang zu Seeschiffahrtsberufen zur Verfügung stehen.
8. Die zuständigen Stellen und Organe sollten zu gewährleisten suchen, daß
a) die Einrichtungen von Schiffswerften, Maschinenwerkstätten, der Hersteller von Ausrüstungen, Marineanlagen usw. nach Möglichkeit und wenn dies angebracht ist, zur Ausbildung von Offizieren und Mannschaftsmitgliedern verwendet werden;
b) Regelungen getroffen werden, damit unter sonst gleichen Voraussetzungen bei der Einstellung die Personen bevorzugt werden, die eine geeignete und anerkannte Ausbildung erhalten haben.
9. (1) Die Ausbildungsprogramme sollten regelmäßig überprüft und entsprechend den sich ändernden Erfordernissen der Seeschiffahrt auf dem neuesten Stand gehalten werden.
(2) Bei der Überprüfung der Ausbildungsprogramme sollte das von der Internationalen Arbeitsorganisation und der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation gemeinsam ausgearbeitete und von beiden Organisationen angenommene Richtliniendokument, 1968, mit allen späteren Abänderungen oder Ergänzungen berücksichtigt werden, das die technischen Einzelheiten für die Fächer, die für die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See unmittelbar von Belang sind, näher festlegt.
B. Finanzierung
10. (1) Die Programme für die Ausbildung von Seeleuten sollten planmäßig organisiert sein; ihre Finanzierung sollte auf einer regelmäßigen und ausreichenden Grundlage erfolgen und auf den gegenwärtigen und vorausgeplanten Bedarf und Entwicklungsstand der Seeschiffahrt Bedacht nehmen.
(2) Wo dies angebracht ist, sollte die Regierung für Ausbildungsprogramme, die von örtlichen Behörden oder privaten Stellen durchgeführt werden, finanzielle Beiträge gewähren. Diese Beiträge können in Form von allgemeinen Zuschüssen, Bereitstellung von Grundstücken, Gebäuden oder Anschauungsmaterial, wie z.B. Booten, Motoren, Navigations- und anderen Geräten, durch unentgeltliche Bereitstellung von Ausbildern, durch Zahlung von Ausbildungsbeihilfen oder Übernahme der Ausbildungsgebühren für die in Schulen, Internaten oder auf Schulschiffen ausgebildeten Personen geleistet werden.
(3) Den Seeleuten sollte nicht wegen mangelnder finanzieller Mittel oder Ausbildungsgelegenheiten die Möglichkeit versagt werden, bis zu den höchsten Dienstgraden an Bord aufzusteigen. Darum sollte Seeleuten die Möglichkeit geboten werden, ausreichende finanzielle Mittel zu erwerben oder zu erhalten, damit sie sich einer geeigneten Ausbildung unterziehen können.
(4) Die Ausbildung in öffentlichen Ausbildungsanstalten für Seeleute sollte den auszubildenden Personen nach Möglichkeit kostenlos gewährt werden.
5. Macht die Einführung technischer Neuerungen eine Umschulung erforderlich, so sollte diese den beteiligten Seeleuten kostenlos gewährt werden. Während der Dauer dieser Umschulung sollten die Seeleute angemessene Beihilfen erhalten; Seeleute, die von einem Reeder zu solchen Umschulungskursen entsandt werden, sollten ihren vollen Grundlohn erhalten.
C. Ausbildungsnormen
11. Es sollten Ausbildungsnormen festgelegt werden, die mit den innerstaatlichen Voraussetzungen für den Erwerb der verschiedenen Befähigungsnachweise für Seeleute im Einklang stehen. Insbesondere sollte folgendes festgelegt werden:
a) die Art der ärztlichen Untersuchungen, einschließlich Röntgenuntersuchung des Brustkorbs, Untersuchung auf Zuckerkrankheit, Prüfung des Hör- und Sehvermögens, denen sich die auszubildenden Personen bei Beginn der Ausbildung zu unterziehen haben; die Normen für diese Untersuchungen, insbesondere die Prüfung des Hör- und Sehvermögens, können je nach dem Schiffsdienst, in dem die betreffenden Personen zu arbeiten beabsichtigen, verschieden sein, sollten aber keinesfalls unter den Gesundheitsnormen liegen, denen bei Aufnahme einer Beschäftigung in der Seeschiffahrt entsprochen werden muß;
b) der Grad der allgemeinen Schulbildung, der für die Zulassung zu den Lehrgängen gefordert wird, in denen eine mit dem Erwerb von Befähigungsnachweisen abschließende berufliche Ausbildung vermittelt wird;
c) die in die Lehrpläne aufzunehmenden Fächer, wie Navigation, Seemannschaft, Funken, Elektronik, Maschinenkunde, Verpflegung und zwischenmenschliche Beziehungen;
d) die Art der gegebenenfalls nach Abschluß der prüfungspflichtigen Lehrgänge abzulegenden Prüfungen;
e) ein Verfahren, durch das die Behörden dafür sorgen, daß die Lehrkräfte an den Ausbildungsanstalten die nötige Erfahrung und Befähigung besitzen, einschließlich angemessener theoretischer und praktischer Kenntnisse in bezug auf die Entwicklung der Technik und des Schiffsbetriebs.
IV. Ausbildungsprogramme
12. Die verschiedenen Ausbildungsprogramme sollten praxisbezogen und auf die tatsächlich an Bord zu verrichtenden Arbeiten abgestellt sein. Sie sollten regelmäßig überprüft und auf den neuesten Stand gebracht werden, damit sie mit den technischen Entwicklungen Schritt halten. Sie sollten je nach Sachlage folgendes umfassen:
a) Ausbildung in Navigation, Seemannschaft, Manövrieren, Signalisieren, Laden, Stauen und Löschen von Frachten, Schiffspflege und andere mit dem Betrieb von Handelsschiffen zusammenhängende Gegenstände;
b) Ausbildung in der Verwendung elektronischer und mechanischer Navigationshilfen, wie Funk- und Radaranlagen, Funkpeilanlagen und Kompaß;
c) Theorie und Praxis der Rettungs- und Feuerlöschgeräte, Methoden des Überlebens auf See und andere Aspekte der Sicherheit des menschlichen Lebens auf See;
d) Theorie und Praxis der Bedienung, Wartung und Reparatur der Antriebs- und Hilfsmaschinen, unter besonderer Berücksichtigung der auf den Schiffen des betreffenden Landes gebräuchlichen Ausrüstung, einschließlich elektronischer Anlagen;
e) Ausbildung für angehende Stewards, Köche, Kellner und Küchenhelfer, unter Berücksichtigung etwaiger Verschiedenheiten in den Ausbildungserfordernissen für verschiedene Schiffstypen;
f) Ausbildung in der Unfallverhütung an Bord, insbesondere in sicheren Arbeitsmethoden in allen Diensten, einschließlich der persönlichen Sicherheit, als Teil der Ausbildung in allen Berufsfächern, Ausbildung in Erster Hilfe, ärztlicher Betreuung und anderen damit zusammenhängenden Fragen sowie Gesundheitspflege und Leibesübungen, insbesondere Schwimmen; die Ausbildung für die ärztliche Betreuung, insbesondere die Spezialausbildung der mit der ärztlichen Betreuung an Bord betrauten Personen, sollte auf jeden Fall auf den Inhalt der von den zuständigen Stellen zusammengestellten medizinischen Richtlinien und auf die volle Nutzung des funkärztlichen Beratungsdienstes abgestellt sein;
g) Unterricht in allgemeinbildenden Gegenständen, insbesondere für Jugendliche unter 18 Jahren;
h) Unterweisung in den Grundbegriffen der Sozial- und Arbeitsgesetzgebung in Zusammenhang mit dem Betrieb von Handelsschiffen und den Arbeitsbeziehungen, Rechtsvorschriften betreffend Seeleute, Verkehrswirtschaft, Seeversicherung, Seerecht usw.;
i) Unterricht in Betriebsführungsmethoden, einschließlich Gegenständen wie innerbetriebliche Arbeitsbeziehungen und Arbeitsstudien.
13. Die Ausbildungsprogramme sollten u.a. darauf gerichtet sein, die auszubildenden Personen auf den Erwerb von Befähigungsnachweisen vorzubereiten, und sollten, wo dies angebracht ist, unmittelbar auf die gesamtstaatlichen Normen für Befähigungsnachweise bezogen sein. Sie sollten eine angemessene praktische Ausbildung umfassen und das Mindestalter und die Mindestberufserfahrung berücksichtigen, die von den zuständigen Stellen allenfalls in bezug auf die verschiedenen Grade der Befähigungsnachweise festgelegt worden sind. Auch andere auf gesamtstaatlicher Ebene anerkannte Zeugnisse sollten berücksichtigt werden.
14. Die Dauer der verschiedenen Ausbildungsprogramme sollte ausreichend sein, um es den auszubildenden Personen zu gestatten, den vermittelten Lehrstoff aufzunehmen, und sollte u.a. nach folgenden Gesichtspunkten bestimmt werden:
a) dem für den Seeschiffahrtsberuf, für den der Lehrgang bestimmt ist, erforderlichen Ausbildungsgrad;
b) der Allgemeinbildung und dem Lebensalter, die für die Teilnahme am Lehrgang erforderlich sind;
c) der von den auszubildenden Personen bereits erworbenen praktischen Erfahrung.
V. Allgemeine Ausbildungsprogramme für Seeleute
15. Für Jugendliche ohne Erfahrung zur See sollten Einführungskurse, die sie mit dem Leben an Bord vertraut machen und ihnen sichere Arbeitsmethoden beibringen, oder, wo dies angebracht und durchführbar ist, vorberufliche Ausbildungslehrgänge vorgesehen werden, die sie in zweckentsprechender Weise auf die Aufgaben vorbereiten, die in der Regel den Mannschaftsmitgliedern im Decks-, Maschinen- und Verpflegungsdienst zugewiesen werden, und die ihren Charakter festigen und ihnen Selbstzucht und Verantwortungssinn beibringen sollen.
16. Ferner sollten geeignete Lehrgänge oder ein Unterricht organisiert werden, um entsprechend begabten Jugendlichen die Möglichkeit zu bieten, sich auf den Erwerb der amtlichen Zeugnisse oder Befähigungsnachweise vorzubereiten, wie sie in der Handelsmarine ihres Landes sowohl für Offiziere wie für Mannschaftsmitglieder üblich sind.
17. Die auf den Erwerb höherer Qualifikationen und den beruflichen Aufstieg gerichtete Ausbildung sollte u.a. in Kurzlehrgängen in nautischen Schulen und technischen Lehranstalten und durch Fernkurse erfolgen, die besonders auf die Bedürfnisse bestimmter Kategorien von Offizieren und Mannschaftsmitgliedern und auf die von ihnen angestrebten Dienstgrade abgestellt sind.
VI. Fortbildung
18. (1) Für geeignete Offiziere und Mannschaftsmitglieder sollten nach Bedarf Umschulungs-, Auffrischungs-, Einführungs- und Fortbildungskurse organisiert werden, damit sie ihr fachliches Können und Wissen verbessern und erweitern, mit den technischen Neuerungen, insbesondere in der Entwicklung der Automatisierung an Bord von Schiffen, Schritt halten und den durch neue Methoden des Schiffsbetriebs bedingten Erfordernissen gerecht werden können.
(2) Solche Kurse können z.B. dazu dienen, die allgemeinen Lehrgänge zu ergänzen und durch eine fortgeschrittene spezialisierte Ausbildung den Weg zum Aufstieg im Beruf zu eröffnen, sowie dazu, Personen mit entsprechender Eignung höhere Kenntnisse auf dem Gebiet der Elektronik zu vermitteln.
(3) Der Befähigung der Kapitäne und anderen Offiziere und der Mannschaftsmitglieder, neue Schiffstypen sicher zu navigieren und zu manövrieren, sollte besondere Beachtung geschenkt werden.
19. Sofern die Ausbildung dadurch erleichtert wird, sollten die Reeder die auf ihren Schiffen beschäftigten Seeleute, die die Eignung dafür besitzen, vom Dienst freistellen, damit sie geeignete Schulen an Land besuchen können, um ihre Fertigkeiten zu verbessern, sich mit neuen Techniken und Geräten vertraut zu machen und sich für den Aufstieg im Beruf zu qualifizieren. Personen, die an Bord eine Vorgesetztenfunktion ausüben, sollten eine solche Ausbildung aktiv fördern.
VII. Ausbildungsmethoden
20. Für die Ausbildung sollten Methoden gewählt werden, die bei Berücksichtigung der Natur des Unterrichts, der beruflichen Erfahrung, der Allgemeinbildung und des Alters der auszubildenden Personen sowie der zur Verfügung stehenden Anschauungsmaterialien und Finanzmittel den besten Erfolg versprechen.
21. Die praktische Ausbildung, die eine aktive Mitarbeit der auszubildenden Personen erfordert, sollte ein wichtiger Bestandteil jedes Ausbildungsprogramms sein. Sie kann in der Weise erteilt werden, daß Seeleute Ausbildungszeiten auf See auf Handelsschiffen zurücklegen bzw. an Maschinenwerkstätten, Schiffswerften oder Büros von Schiffahrtsgesellschaften abgestellt werden.
22. Auf den von den Ausbildungsanstalten verwendeten Schulschiffen sollte ein praktischer Unterricht in Navigation, Seemannschaft, Bedienung und Wartung von Maschinen und in anderen nautischen Fächern sowie eine umfassende Erziehung zur Sicherheit an Bord erteilt werden.
23. In den Ausbildungsprogrammen sollte geeignetes Anschauungsmaterial, wie z.B. Simulatoren, Motoren, Schiffsmodelle, Ausrüstungsgegenstände, Rettungsgeräte, Navigationshilfen und Ladegeschirr, verwendet werden. Bei der Auswahl dieses Materials sollten Maschinen und Geräte in Betracht gezogen werden, die die auszubildenden Personen gegebenenfalls zu verwenden haben werden.
24. Filme und andere audiovisuelle Unterrichtsmittel sollten, wo dies angebracht ist, verwendet werden
a) zur Ergänzung des Anschauungsmaterials, bei dessen Verwendung sich die auszubildenden Personen selbst betätigen, aber nicht als Ersatz für dieses Material;
b) als Ausbildungsbehelfe in besonderen Lehrfächern, zum Beispiel im Fremdsprachenunterricht.
25. Der im Rahmen eines Ausbildungslehrgangs erteilte theoretische und allgemeinbildende Unterricht sollte auf die theoretischen und praktischen Kenntnisse, deren die Seeleute bedürfen, bezogen sein.
VIII. Internationale Zusammenarbeit
26. Die einzelnen Länder sollten bei der Förderung der beruflichen Ausbildung der Seeleute zusammenarbeiten; in manchen Fällen könnte eine Zusammenarbeit auf regionaler Grundlage besonders wertvoll sein.
27. Hierbei könnten sie in Zusammenarbeit mit der Internationalen Arbeitsorganisation und anderen internationalen Institutionen, insbesondere mit der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation, oder mit anderen Ländern
a) Lehrkräfte anwerben und ausbilden;
b) Ausbildungseinrichtungen für Offiziere und Mannschaftsmitglieder errichten und verbessern;
c) nötigenfalls zusammen mit anderen Ländern gemeinsame Ausbildungseinrichtungen errichten;
d) Ausbildungseinrichtungen für hierzu ausgewählte auszubildende Personen oder angehende Ausbilder aus anderen Ländern zur Verfügung stellen oder angehende Ausbilder in andere Länder schicken;
e) einen internationalen Austausch von Personal, Informationen und Lehrmitteln sowie internationale Seminare und Arbeitsgruppen organisieren;
f) den Seeschiffahrtsschulen anderer Länder befähigte und erfahrene Ausbilder zur Verfügung stellen.
IX. Auswirkung auf frühere Empfehlungen
28. Diese Empfehlung tritt an die Stelle der Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung (Schiffsleute), 1946.