INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 133

Empfehlung betreffend die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1969 zu ihrer dreiundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über die Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969, erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1969, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969, bezeichnet wird.

1. Sofern es die innerstaatlichen Verhältnisse gestatten, sollten die Befugnisse der Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft in der Weise erweitert werden, daß sie die Zusammenarbeit mit den zuständigen technischen Dienststellen umfassen, die darauf gerichtet ist, dem landwirtschaftlichen Erzeuger ohne Rücksicht auf seine Rechtsstellung zu helfen, seinen Betrieb und die Lebens- und Arbeitsbedingungen der darin beschäftigten Personen zu verbessern.

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz  3 des Übereinkommens über die Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969, könnte die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft auch bei der Durchführung gesetzlicher Vorschriften über Fragen wie die folgenden mitwirken:

a) Ausbildung der Arbeitnehmer;

b) Sozialdienste in der Landwirtschaft;

c) Genossenschaften;

d) Schulpflicht.

3. (1) Es sollte in der Regel nicht zu den Aufgaben der Aufsichtsbeamten für die Landwirtschaft gehören, als Schlichtungsbeauftragte oder Schiedsrichter in Verfahren im Zusammenhang mit Arbeitsstreitigkeiten aufzutreten.

(2) Sofern zu diesem Zweck in der Landwirtschaft keine eigenen Organe bestehen, können die Aufsichtsbeamten für die Landwirtschaft vorübergehend zu Schlichtungsaufgaben herangezogen werden.

(3) In dem in Unterabsatz (2) dieses Absatzes vorgesehenen Fall sollte die zuständige Stelle der innerstaatlichen Gesetzgebung entsprechende und die Mittel der Arbeitsverwaltung des betreffenden Landes nicht überfordernde Maßnahmen treffen, um die Aufsichtsbeamten schrittweise von diesen Aufgaben zu entlasten, damit sie sich in größerem Maße der eigentlichen Aufsichtstätigkeit in den Betrieben widmen können.

4. Die Aufsichtsbeamten für die Landwirtschaft sollten sich mit den Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft vertraut machen und Kenntnisse der wirtschaftlichen und technischen Aspekte der Landarbeit besitzen.

5. Anwärter auf gehobene Stellungen bei der Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft sollten entsprechende berufliche oder akademische Befähigungen besitzen oder eine gründliche praktische Erfahrung in der Arbeitsverwaltung erworben haben.

6. Anwärter auf andere Stellungen bei der Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft (wie z.B. Hilfsinspektoren oder ähnliches Personal) sollten, sofern das Unterrichtswesen in dem betreffenden Land die Voraussetzungen hierfür bietet, eine abgeschlossene Mittelschulbildung und, wenn möglich, eine ergänzende Fachausbildung geeigneter Art erhalten oder im Verwaltungsdienst oder in der Praxis ausreichende Erfahrung in Arbeitsfragen erworben haben.

7. In Ländern, in denen das Unterrichtswesen noch ungenügend entwickelt ist, sollten die zu Aufsichtsbeamten für die Landwirtschaft bestellten Personen zumindest einige praktische Erfahrung in der Landwirtschaft besitzen oder sich für diese Tätigkeit interessieren und eignen; sie sollten im Dienst so rasch wie möglich eine geeignete Ausbildung erhalten.

8. Die zentrale Arbeitsaufsichtsstelle sollte den Aufsichtsbeamten in der Landwirtschaft Richtlinien erteilen, um die einheitliche Durchführung ihrer Aufgaben im ganzen Land zu gewährleisten.

9. Während der Nachtstunden sollte sich die Tätigkeit der Aufsichtsbeamten für die Landwirtschaft auf Angelegenheiten beschränken, deren wirksame Überwachung bei Tag nicht möglich ist.

10. Die Heranziehung von Ausschüssen für medizinischen und technischen Arbeitsschutz in der Landwirtschaft, denen Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer angehören, könnte eines der Mittel sein für die Zusammenarbeit zwischen den Beamten der Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft und den Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder deren Verbänden, soweit solche bestehen.

11. Die in Artikel 17 des Übereinkommens über die Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969, vorgesehene Beteiligung der Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft an vorbeugenden Überprüfungen neuer Anlagen, neuer Stoffe oder Substanzen und neuer Verfahren zur Handhabung oder Verarbeitung von Produkten, die die Gesundheit und Sicherheit gefährden könnten, sollte eine vorherige Beratung mit der Arbeitsaufsicht umfassen über

a) die Inbetriebnahme dieser Anlagen, die Verwendung solcher Stoffe oder Substanzen und die Einführung dieser Verfahren; und

b) die Pläne jeder Anlage, in der gefährliche Maschinen oder gesundheitsschädliche oder gefährliche Arbeitsverfahren verwendet werden sollen.

12. Die Arbeitgeber sollten den Aufsichtsbeamten für die Landwirtschaft die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stellen, gegebenenfalls einschließlich eines Raums für Unterredungen mit den im Betrieb beschäftigten Personen.

13. Der von der zentralen Aufsichtsstelle veröffentlichte Jahresbericht könnte außer den in Artikel 27 des Übereinkommens über die Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969, angeführten Gegenständen folgende Angelegenheiten behandeln, soweit sie in die Zuständigkeit dieser Stelle fallen:

a) Statistik der Arbeitsstreitigkeiten in der Landwirtschaft;

b) Feststellung der Probleme, die bei der Durchführung der gesetzlichen Vorschriften auftreten, und der Fortschritte, die im Hinblick auf ihre Lösung erzielt wurden; und

c) Anregungen zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft.

14. (1) Die Mitglieder sollten Aufklärungsaktionen unternehmen oder fördern, um unter Einsatz aller geeigneten Mittel die Beteiligten über die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und die Notwendigkeit ihrer genauen Einhaltung sowie über die Gefahren, die Leben oder Gesundheit der in den landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen bedrohen, und über die am besten geeigneten Mittel zur Vermeidung dieser Gefahren zu unterrichten.

(2) Diese Aktionen könnten unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse unter anderem umfassen:

a) die Heranziehung von ländlichen Organisatoren oder Ausbildern;

b) die Verbreitung von Anschlägen, Broschüren, Zeitschriften und Zeitungen;

c) die Veranstaltung von Filmvorführungen und Rundfunk- und Fernsehsendungen;

d) die Organisation von Ausstellungen und praktischen Vorführungen über medizinischen und technischen Arbeitsschutz;

e) die Aufnahme von Fragen des medizinischen und technischen Arbeitsschutzes und anderen geeigneten Gegenständen in die Lehrpläne der Schulen auf dem Lande und der landwirtschaftlichen Fachschulen;

f) die Veranstaltung von Zusammenkünften für in der Landwirtschaft beschäftigte Personen, die durch die Einführung von neuen Arbeitsverfahren oder von neuen Stoffen oder Substanzen berührt werden;

g) die Beteiligung von Aufsichtsbeamten für die Landwirtschaft an Arbeiterbildungsprogrammen;

h) die Veranstaltung von Vorträgen, Diskussionen, Seminaren und Preisausschreiben.