Empfehlung 122
Empfehlung betreffend die Beschäftigungspolitik
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 17. Juni 1964 zu ihrer achtundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist,
geht davon aus, daß die Erklärung von Philadelphia die feierliche Verpflichtung der Internationalen Arbeitsorganisation anerkennt, bei den einzelnen Nationen der Welt Programme zu fördern, durch welche die Vollbeschäftigung und die Verbesserung der Lebenshaltung erreicht werden, und daß in der Präambel zur Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation die Verhütung der Arbeitslosigkeit und die Gewährleistung eines zur Bestreitung des Lebensunterhalts angemessenen Lohnes vorgesehen werden;
daß es ferner gemäß der Erklärung von Philadelphia zu den Aufgaben der Internationalen Arbeitsorganisation gehört, die Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzpolitik auf die Beschäftigungspolitik im Hinblick auf das dort aufgestellte Hauptziel, daß "alle Menschen ungeachtet ihrer Rasse, ihres Glaubens und ihres Geschlechts ... das Recht" haben, "materiellen Wohlstand und geistige Entwicklung in Freiheit und Würde, in wirtschaftlicher Sicherheit und unter gleich günstigen Bedingungen zu erstreben", zu prüfen und in Erwägung zu ziehen; und
daß ferner die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vorsieht, daß "jeder Mensch ... das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit" hat;
nimmt Kenntnis von den Bestimmungen der bestehenden internationalen Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, die mit der Beschäftigungspolitik unmittelbar zusammenhängen, insbesondere des Übereinkommens und der Empfehlung über die Arbeitsmarktverwaltung, 1948, der Empfehlung betreffend die Berufsberatung, 1949, der Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung, 1962, und des Übereinkommens und der Empfehlung über Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958;
ist der Ansicht, daß diese Urkunden in den umfassenderen Rahmen eines internationalen Programms für die Wirtschaftsexpansion auf der Grundlage der vollen, produktiven und frei gewählten Beschäftigung eingebaut werden sollten;
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Beschäftigungspolitik, eine Frage, die zum achten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 9. Juli 1964, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Beschäftigungspolitik, 1964, bezeichnet wird.
I. Ziele der Beschäftigungspolitik
1. (1) Um das wirtschaftliche Wachstum und die wirtschaftliche Entwicklung anzuregen, den Lebensstandard zu heben, den Arbeitskräftebedarf zu decken sowie die Arbeitslosigkeit und die Unterbeschäftigung zu beseitigen, sollte jedes Mitglied als eines der Hauptziele eine aktive Politik festlegen und verfolgen, die dazu bestimmt ist, die volle, produktive und frei gewählte Beschäftigung zu fördern.
(2) Diese Politik sollte zu gewährleisten suchen,
a) daß für alle Personen, die für eine Arbeit zur Verfügung stehen und Arbeit suchen, eine solche vorhanden ist;
b) daß diese Arbeit so produktiv wie möglich ist;
c) daß die Wahl der Beschäftigung frei ist und jeder Arbeitnehmer alle Möglichkeiten hat, die notwendige Befähigung für eine ihm zusagende Beschäftigung zu erwerben und seine Fertigkeiten und Anlagen bei dieser Beschäftigung zu verwenden, und zwar ohne Rücksicht auf Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Glaubensbekenntnis, politische Meinung, nationale Abstammung oder soziale Herkunft.
(3) Diese Politik sollte den Stand und die Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung sowie die Wechselbeziehungen zwischen Beschäftigungszielen und anderen wirtschaftlichen und sozialen Zielen gebührend berücksichtigen und mit Methoden verfolgt werden, die den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechen.
II. Allgemeine Grundsätze der Beschäftigungspolitik
2. Die Ziele der Beschäftigungspolitik sollten eindeutig und öffentlich festgelegt werden, und zwar soweit wie möglich in Form von Zahlenwerten für das wirtschaftliche Wachstum und die Beschäftigung.
3. Die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und ihre Verbände sollten bei der Aufstellung der Politik für die Förderung und Nutzung der menschlichen Fähigkeiten angehört werden; ihre Mitarbeit bei der Durchführung dieser Politik sollte im Geiste der Empfehlung betreffend die Beratung in einzelnen Wirtschaftszweigen und im gesamtstaatlichen Rahmen, 1960, angestrebt werden.
4. (1) Die Beschäftigungspolitik sollte auf analytischen Untersuchungen des gegenwärtigen und künftigen Umfangs sowie der Verteilung der Erwerbsbevölkerung, der Beschäftigung, der Arbeitslosigkeit und der Unterbeschäftigung gegründet sein.
(2) Angemessene Mittel sollten für die Sammlung statistischer Angaben, die Vorbereitung analytischer Untersuchungen und die Bekanntmachung ihrer Ergebnisse bereitgestellt werden.
5. (1) Jedes Mitglied sollte die Bedeutung anerkennen, die dem Ausbau der Produktionsmittel und der vollen Entfaltung der menschlichen Fähigkeiten zukommt, z.B. durch Erziehung, Berufsberatung und berufliche Ausbildung, Gesundheitsdienste und Wohnungsbau, und sollte trachten, die Aufwendungen für diese verschiedenen Zwecke in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen und dieses aufrechtzuerhalten.
(2) Jedes Mitglied sollte die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Arbeitnehmern einschließlich Jugendlicher und anderer in das Erwerbsleben eintretender Personen dabei zu helfen, eine geeignete und produktive Beschäftigung zu finden und sich den wechselnden Erfordernissen der Wirtschaft anzupassen.
(3) Bei der Anwendung dieses Absatzes sollten insbesondere die Empfehlung betreffend die Berufsberatung, 1949, die Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung, 1962, und das Übereinkommen und die Empfehlung über die Arbeitsmarktverwaltung, 1948, berücksichtigt werden.
6. (1) Die Beschäftigungspolitik sollte mit der gesamten Wirtschafts- und Sozialpolitik und in den Ländern, wo man sich der Wirtschaftsplanung oder -programmierung als Mittel der Politik bedient, auch mit dieser koordiniert und in deren Rahmen durchgeführt werden.
(2) Jedes Mitglied sollte in Beratung mit den Arbeitgebern und Arbeitnehmern und ihren Verbänden und unter Beachtung ihrer Eigenständigkeit und der Verantwortung, die sie in einigen der in Frage kommenden Bereiche haben, die Beziehungen zwischen den Maßnahmen der Beschäftigungspolitik und anderen wichtigen Beschlüssen auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialpolitik prüfen, damit deren Wirkung wechselseitig verstärkt wird.
7. (1) Stehen arbeitsuchende Personen zur Verfügung, für die in absehbarer Zeit voraussichtlich keine Arbeit vorhanden sein wird, so sollte die Regierung prüfen und in einer öffentlichen Erklärung darlegen, wie den Bedürfnissen dieser Personen Genüge geleistet werden soll.
(2) Jedes Mitglied sollte im weitesten Maß, das seine verfügbaren Hilfsmittel und die Stufe seiner wirtschaftlichen Entwicklung zulassen, unter Berücksichtigung der internationalen Normen auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit und des Absatzes 5 dieser Empfehlung Maßnahmen treffen, um arbeitslosen und unterbeschäftigten Personen in der Zeit ihrer Arbeitslosigkeit bei der Befriedigung ihrer eigenen Grundbedürfnisse und derjenigen ihrer Angehörigen und bei ihrer Anpassung an eine andere nützliche Beschäftigung zu helfen.
III. Allgemeine und gezielte Maßnahmen der Beschäftigungspolitik
Allgemeine Erwägungen
8. Zur Bewältigung von Beschäftigungsproblemen, die auf Schwankungen der Wirtschaftstätigkeit, auf strukturelle Änderungen und insbesondere auf einen unzureichenden Umfang der Wirtschaftstätigkeit zurückgehen, sollten folgende Maßnahmen getroffen werden:
a) allgemeine Maßnahmen der Wirtschaftspolitik;
b) gezielte Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschäftigung einzelner Arbeitnehmer oder bestimmter Arbeitnehmerkategorien.
9. Die Wahl geeigneter Maßnahmen sowie des Zeitpunktes ihrer Anwendung sollte auf einer gründlichen Untersuchung der Ursachen der Arbeitslosigkeit zur Unterscheidung ihrer verschiedenen Arten beruhen.
Allgemeine langfristige Maßnahmen
10. Allgemeine wirtschaftspolitische Maßnahmen sollten darauf abstellen, eine in ständigem Wachstum befindliche und einen angemessenen Grad von Stabilität aufweisende Wirtschaft zu begünstigen, welche den besten äußeren Rahmen für den Erfolg gezielter Maßnahmen der Beschäftigungspolitik bildet.
Allgemeine kurzfristige Maßnahmen
11. (1) Maßnahmen kurzfristiger Art sollten geplant und getroffen werden, um das Auftreten allgemeiner Arbeitslosigkeit oder Unterbeschäftigung in Verbindung mit einem ungenügenden Umfang der Wirtschaftstätigkeit zu verhüten, wie auch um einem inflationären Druck in Verbindung mit einer Störung des Gleichgewichts auf dem Arbeitsmarkt entgegenzuwirken. Sind diese Erscheinungen schon eingetreten oder drohen sie einzutreten, so sollten Maßnahmen zur Steigerung oder gegebenenfalls zur Verminderung des privaten Verbrauchs, der privaten Investitionen und/oder der laufenden oder der Investitionsausgaben des Staates getroffen werden.
(2) Da die Wahl des Zeitpunktes der Gegenmaßnahmen gegen eine Rezession, eine Inflation oder andere Störungen des Gleichgewichts von großer Wichtigkeit ist, sollten den Regierungen im Einklang mit dem innerstaatlichen Verfassungsrecht Vollmachten übertragen werden, die es ihnen ermöglichen, solche Maßnahmen kurzfristig einzuführen oder abzuändern.
Gezielte Maßnahmen
12. Maßnahmen sollten geplant und getroffen werden, um Saisonschwankungen in der Beschäftigung auszugleichen. Insbesondere sollten geeignete Schritte unternommen werden, um die Nachfrage nach den Erzeugnissen und Dienstleistungen der in Saisonberufen beschäftigten Arbeitnehmer gleichmäßiger über das ganze Jahr zu verteilen oder ergänzende Beschäftigungen für solche Arbeitnehmer zu schaffen.
13. (1) Maßnahmen sollten geplant und getroffen werden, um das Entstehen und Umsichgreifen von Arbeitslosigkeit oder Unterbeschäftigung infolge struktureller Änderungen zu verhüten und die Anpassung der Produktion und der Beschäftigung an solche Änderungen zu fördern und zu erleichtern.
(2) Im Sinne dieser Empfehlung bedeutet der Ausdruck `strukturelle ÄnderungenA langfristige und erhebliche Änderungen in Form einer Umschichtung der Nachfrage oder des Aufkommens neuer inländischer oder ausländischer Versorgungsquellen (einschließlich von Güterlieferungen aus Ländern mit niedrigeren Produktionskosten) oder von Neuerungen in der Produktionstechnik oder von Änderungen in der Zahl der Arbeitskräfte.
(3) Das zweifache Ziel der Maßnahmen zur Anpassung an strukturelle Änderungen sollte darin bestehen,
a) möglichst großen Vorteil aus dem wirtschaftlichen und technischen Fortschritt zu ziehen;
b) Personenkreise und Einzelpersonen, deren Beschäftigung von strukturellen Änderungen betroffen wird, vor Härten finanzieller oder anderer Art zu schützen.
14. (1) Zu diesem Zweck und um den Produktionsausfall zu vermeiden, den Verzögerungen bei der Besetzung freier Arbeitsplätze nach sich ziehen, sollten die Mitglieder Programme aufstellen und ausreichend finanzieren, mit deren Hilfe die Arbeitnehmer neue Arbeitsplätze finden und sich ihnen anpassen können.
(2) Diese Programme sollten einschließen:
a) die Einrichtung einer wirksamen Arbeitsmarktverwaltung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Übereinkommens und der Empfehlung über die Arbeitsmarktverwaltung, 1948;
b) die Bereitstellung und Förderung von Ausbildungs- und Umschulungseinrichtungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung, 1962, um es den Arbeitnehmern zu ermöglichen, die für eine Dauerbeschäftigung in aussichtsreichen Berufen benötigte Befähigung zu erwerben;
c) die Koordinierung der Wohnungspolitik mit der Beschäftigungspolitik durch Bereitstellung von angemessenen Wohnungen und Gemeinschaftseinrichtungen in Orten mit freien Arbeitsplätzen und die Gewährung von Umzugsbeihilfen an Arbeitnehmer und ihre Angehörigen durch den Arbeitgeber oder aus öffentlichen Mitteln.
15. Besonderer Vorrang sollte den Maßnahmen zur Überwindung der Jugendarbeitslosigkeit eingeräumt werden, die ein ernstes und in manchen Ländern sich verschärfendes Problem darstellt. Bei den im Übereinkommen und in der Empfehlung über die Arbeitsmarktverwaltung, 1948, in der Empfehlung betreffend die Berufsberatung, 1949, und in der Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung, 1962, in Aussicht genommenen Vorkehrungen für Jugendliche sollten die Entwicklungsrichtungen der strukturellen Änderungen in vollem Maße berücksichtigt werden, um sicherzustellen, daß die Fähigkeiten der Jugendlichen entsprechend den sich ändernden Bedürfnissen der Wirtschaft gefördert und verwendet werden.
16. Es sollten Anstrengungen unternommen werden, um den besonderen Bedürfnissen von Personengruppen zu entsprechen, die infolge struktureller Änderungen oder aus anderen Gründen besonderen Schwierigkeiten gegenüberstehen, wie ältere Arbeitnehmer, Behinderte und andere Arbeitnehmer, für die es besonders schwierig sein kann, ihren Wohnort oder Beruf zu wechseln.
17. Besondere Beachtung sollte den Beschäftigungs- und Einkommensbedürfnissen in zurückgebliebenen Regionen sowie in Gebieten geschenkt werden, in denen die strukturellen Änderungen eine große Zahl von Arbeitnehmern betreffen, damit eine ausgeglichenere Wirtschaftstätigkeit im ganzen Land herbeigeführt und dadurch die produktive Verwertung aller Hilfsquellen sichergestellt wird.
18. (1) Treten strukturelle Änderungen von außergewöhnlicher Größenordnung ein, so können sich neben Maßnahmen der in den Absätzen 13 bis 17 dieser Empfehlung angegebenen Art Maßnahmen zur Vermeidung ausgedehnter plötzlicher Erschütterungen und zur Verteilung der Folgewirkungen solcher Änderungen über einen angemessenen Zeitraum als notwendig erweisen.
(2) In solchen Fällen sollten die Regierungen in Beratung mit allen beteiligten Kreisen unverzüglich prüfen, welche Methoden vorübergehenden und außergewöhnlichen Charakters am besten geeignet sind, die Anpassung der betroffenen Industrien an die strukturellen Änderungen zu erleichtern, und entsprechende Maßnahmen treffen.
19. Es sollten geeignete Einrichtungen mit klar abgegrenztem Aufgabenbereich bezüglich der in den Absätzen 13 bis 18 dieser Empfehlung behandelten Fragen geschaffen werden, um die Anpassung der Produktion und der Beschäftigung an strukturelle Änderungen zu fördern und zu erleichtern.
20. (1) In der Beschäftigungspolitik sollte die allgemeine Erfahrung berücksichtigt werden, daß als Folge des technologischen Fortschritts und der höheren Produktivität sich gewöhnlich Möglichkeiten für eine Verlängerung der Freizeit und eine Intensivierung der Bildungsarbeit ergeben.
(2) Es sollten Anstrengungen unternommen werden, um diese Möglichkeiten mit Hilfe von Methoden zu nutzen, die den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten und den Verhältnissen in jedem Wirtschaftszweig entsprechen; diese Methoden können einschließen:
a) eine Verkürzung der Arbeitszeit ohne Verminderung der Löhne im Rahmen der Empfehlung betreffend die Verkürzung der Arbeitszeit, 1962;
b) einen längeren bezahlten Urlaub;
c) einen späteren Eintritt in das Erwerbsleben, verbunden mit einer weitergehenden Erziehung und Ausbildung.
IV. Beschäftigungsprobleme im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Unterentwicklung
Investitions- und Einkommenspolitik
21. In Entwicklungsländern sollte die Beschäftigungspolitik einen wesentlichen Bestandteil einer Politik zur Förderung des Wachstums und der gerechten Verteilung des Volkseinkommens bilden.
22. Zum Zweck der raschen Expansion der Gütererzeugung, der Investitionen und der Beschäftigung sollten die Mitglieder im Einklang mit der Empfehlung betreffend die Beratung in einzelnen Wirtschaftszweigen und im gesamtstaatlichen Rahmen, 1960, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer und ihre Verbände um ihre Meinung und ihre aktive Mitarbeit bei der Gestaltung und Durchführung der staatlichen Wirtschaftsentwicklungspolitik und der verschiedenen Aspekte der Sozialpolitik ersuchen.
23. (1) In Ländern, in denen ein Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten mit Kapitalknappheit verbunden ist, sollten alle geeigneten Maßnahmen zur Anregung der einheimischen Spartätigkeit sowie des Zustroms von Finanzmitteln aus anderen Ländern und von internationalen Institutionen getroffen werden, um die produktiven Investitionen zu vermehren, ohne daß die staatliche Souveränität oder die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Empfängerländer beeinträchtigt wird.
(2) Damit diese Länder die verfügbaren Hilfsquellen rationell verwerten und die Beschäftigungsmöglichkeiten soweit wie möglich vermehren können, wäre es zweckmäßig, wenn sie ihre Investitionen und ihre anderen auf die Entwicklung gerichteten Anstrengungen mit denjenigen anderer Länder, insbesondere in der gleichen Region, koordinierten.
Förderung der Beschäftigung in der Industrie
24. (1) Die Mitglieder sollten der dringenden Notwendigkeit der Schaffung von öffentlichen oder privaten Industrien Rechnung tragen, welche die verfügbaren Rohstoffe und Energiequellen verwenden, der wechselnden Struktur der Nachfrage auf den Inlands- und Auslandsmärkten entsprechen und sich moderner Verfahren und geeigneter Forschungen bedienen, um auf lange Sicht zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen.
(2) Die Mitglieder sollten alle Anstrengungen unternehmen, um eine Stufe der industriellen Entwicklung zu erreichen, die im Rahmen einer ausgeglichenen Volkswirtschaft die rationelle Produktion der größtmöglichen Menge von Fertigerzeugnissen unter Verwendung von Ortskräften gewährleistet.
(3) Besondere Beachtung sollte Maßnahmen geschenkt werden, die eine leistungsfähige Produktion bei niedrigen Kosten, eine vielseitige Gestaltung der Wirtschaft und eine ausgeglichene regionale Wirtschaftsentwicklung begünstigen.
25. Die Mitglieder sollten nicht nur die Entwicklung der modernen Industrie fördern, sondern nach Maßgabe der technischen Erfordernisse auch ausfindig machen, wie durch folgende Mittel die Beschäftigungsmöglichkeiten vermehrt werden können:
a) durch verstärkte Produktion oder die Förderung einer verstärkten Produktion von Gütern und Dienstleistungen, die zahlreiche Arbeitskräfte erfordern;
b) durch die Förderung arbeitsintensiverer Verfahren, wo diese eine rationellere Verwertung der vorhandenen Hilfsquellen ermöglichen.
26. Es sollten Maßnahmen getroffen werden, die dazu bestimmt sind,
a) die vorhandene industrielle Kapazität besser auszunutzen, soweit dies mit dem Bedarf der Inlands- und Auslandsmärkte vereinbar ist, z.B. durch systematischere Verwendung der Schichtarbeit, wobei auf Erleichterungen für Nachtschichtarbeiter sowie auf die Notwendigkeit Rücksicht genommen werden sollte, Schlüsselkräfte in genügender Anzahl auszubilden, damit die Schichtarbeit wirkungsvoll funktioniert;
b) Handwerkszweige und Kleingewerbe zu schaffen und ihnen bei ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt und an veränderte Marktverhältnisse zu helfen, so daß sie mehr Arbeitskräfte beschäftigen können, ohne auf Schutzmaßnahmen oder besondere Vorrechte angewiesen zu sein, die das allgemeine Wirtschaftswachstum behindern würden; zu diesem Zweck sollte die Schaffung von Genossenschaften gefördert werden, und es sollte darauf hingearbeitet werden, daß Klein- und Großindustrien miteinander in Verbindung stehen und einander ergänzen und daß neue Absatzmöglichkeiten für die Erzeugnisse der Industrie erschlossen werden.
Förderung der Beschäftigung im ländlichen Bereich
27. (1) Im Rahmen einer koordinierten gesamtstaatlichen Politik sollten Länder mit ausgedehnter ländlicher Unterbeschäftigung besonderen Nachdruck auf ein großangelegtes Programm zur Förderung der produktiven Beschäftigung im ländlichen Bereich durch eine Verbindung von institutionellen und technischen Maßnahmen legen und dabei in größtmöglichem Ausmaß die beteiligten Personenkreise selbst zur Mitarbeit heranziehen. Ein Programm dieser Art sollte sich auf eine gründliche Untersuchung der Wesensart, der Ausdehnung und der regionalen Verteilung der ländlichen Unterbeschäftigung stützen.
(2) Dieses Programm sollte vor allem darauf abzielen, Anreizmittel und soziale Verhältnisse zu schaffen, die den vollständigeren Einsatz der an Ort und Stelle verfügbaren Arbeitskräfte bei der Entwicklung der ländlichen Gebiete sowie die Verbesserung der Produktivität und der Qualität der Erzeugnisse begünstigen. Den Ortsverhältnissen entsprechende Maßnahmen sollten nach Möglichkeit durch angemessene Forschung und Inangriffnahme von Mehrzweck-Richtprojekten festgelegt werden.
(3) Besondere Beachtung sollte der Notwendigkeit geschenkt werden, neue Möglichkeiten für eine produktive Beschäftigung in der Landwirtschaft und Viehzucht zu schaffen.
(4) Die institutionellen Maßnahmen zur Förderung der produktiven Beschäftigung im ländlichen Bereich sollten Agrarreformen einschließen, die den Bedürfnissen des Landes entsprechen, und zwar eine Bodenreform und Verbesserung der Grundbesitzverhältnisse, die Reform der Methoden der Grundbesteuerung, die Ausdehnung des Kreditwesens, die Verbesserung der Absatzeinrichtungen und die Förderung des Genossenschaftswesens auf dem Gebiet der Produktion und des Absatzes.
Bevölkerungszunahme
28. Die Länder, deren Bevölkerung rasch zunimmt, und insbesondere diejenigen, in denen sie bereits einen starken Druck auf die Volkswirtschaft ausübt, sollten die wirtschaftlichen, sozialen und demographischen Faktoren, welche die Bevölkerungszunahme beeinflussen, im Hinblick auf die Verfolgung einer Wirtschafts- und Sozialpolitik prüfen, die geeignet ist, ein ausgeglicheneres Verhältnis zwischen der Zunahme der Beschäftigungsmöglichkeiten und der Zunahme der Arbeitskräfte herbeizuführen.
V. Maßnahmen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und ihrer Verbände
29. (1) Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer des privaten wie des öffentlichen Sektors und ihre Verbände sollten alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um die Verwirklichung und Aufrechterhaltung der vollen, produktiven und frei gewählten Beschäftigung zu fördern.
(2) Insbesondere sollten sie
a) sich miteinander und, wo dies angebracht ist, mit den zuständigen Behörden, Arbeitsmarktverwaltungen oder ähnlichen Stellen möglichst frühzeitig beraten, um Maßnahmen zur Anpassung an Veränderungen der Beschäftigungslage auszuarbeiten, die für alle Beteiligten zufriedenstellend sind;
b) die Tendenzen der Wirtschafts- und Beschäftigungslage sowie des technischen Fortschritts studieren und gegebenenfalls rechtzeitig Maßnahmen der Regierungen und der öffentlichen und privaten Betriebe vorschlagen, die unter Wahrung der Interessen der Allgemeinheit geeignet sind, die Arbeitsplätze und die Beschäftigungsaussichten der Arbeitnehmer zu sichern;
c) für ein besseres Verständnis der wirtschaftlichen Zusammenhänge und der Ursachen von Änderungen hinsichtlich der Beschäftigungsmöglichkeiten in bestimmten Berufen, Industrien oder Gebieten sowie der Notwendigkeit beruflicher und geographischer Mobilität der Arbeitskräfte werben;
d) sich bemühen, ein Klima zu schaffen, das ohne Beeinträchtigung der nationalen Souveränität, der wirtschaftlichen Unabhängigkeit oder der Vereinigungsfreiheit vermehrte Investitionen inländischen und ausländischen Kapitals begünstigt und dadurch das wirtschaftliche Wachstum des Landes günstig beeinflußt;
e) die erforderlichen Einrichtungen, wie Ausbildungs- und Umschulungseinrichtungen, oder finanzielle Beihilfen bereitstellen oder für deren Bereitstellung sorgen;
f) eine Politik hinsichtlich der Löhne, Sozialleistungen und Preise fördern, die mit den Zielen der Vollbeschäftigung, des Wirtschaftswachstums, der Hebung des Lebensstandards und der Währungsstabilität im Einklang steht, ohne die berechtigten Ziele der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und ihrer Verbände zu gefährden; und
g) den Grundsatz der Gleichheit der Gelegenheiten und der Behandlung in Beschäftigung und Beruf unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Übereinkommens und der Empfehlung über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958, wahren.
(3) In Beratung und Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmerverbänden und/oder den Vertretern der Arbeitnehmer auf der Ebene des Unternehmens, soweit dies angebracht ist, und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Landes sollten die Unternehmen Maßnahmen mit dem Ziel treffen, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen, die Zahl der verfügbaren Arbeitsplätze zu vergrößern und die Folgen der Arbeitslosigkeit auf ein Mindestmaß zu beschränken; solche Maßnahmen können folgendes umfassen:
a) die Umschulung von Arbeitnehmern für andere Tätigkeiten innerhalb des Unternehmens,
b) Versetzungen innerhalb des Unternehmens;
c) eine sorgfältige Prüfung der Hindernisse, die einer Ausdehnung der Schichtarbeit im Wege stehen, und Maßnahmen zu deren Überwindung;
d) die Gewährung möglichst langer Kündigungsfristen für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis beendigt werden soll, eine zweckentsprechende Benachrichtigung der Behörden und eine Einkommenssicherung in irgendeiner Form für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis beendigt wurde, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Empfehlung betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 1963.
VI. Internationale Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsziele
30. Die Mitglieder sollten, gegebenenfalls mit Unterstützung von internationalen Regierungs- und anderen Organisationen, im Rahmen internationaler Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsziele zusammenarbeiten und in ihrer innerstaatlichen Wirtschaftspolitik alle Maßnahmen zu vermeiden suchen, die sich nachteilig auf die Beschäftigungslage und die allgemeine wirtschaftliche Stabilität in anderen Ländern, einschließlich der Entwicklungsländer, auswirken.
31. Die Mitglieder sollten sich an allen Bemühungen beteiligen, den Welthandel als ein Mittel zur Förderung des Wirtschaftswachstums und der Vermehrung der Beschäftigungsmöglichkeiten auszuweiten. Insbesondere sollten sie alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um die ungünstigen Rückwirkungen von Schwankungen der Austauschverhältnisse im zwischenstaatlichen Handel sowie von Problemen der Zahlungsbilanz und der Liquidität auf den Beschäftigungsstand zu mildern.
32. (1) Die Industrieländer sollten in ihrer Wirtschaftspolitik, einschließlich ihrer Politik der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und der Steigerung der Nachfrage, die Notwendigkeit berücksichtigen, die Beschäftigung in anderen Ländern, insbesondere in den Entwicklungsländern, zu heben.
(2) Sie sollten, so rasch es die Umstände gestatten, Vorkehrungen für eine vermehrte Einfuhr von Fertigwaren und von Waren sowohl in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem als auch in rohem Zustand treffen, die in den Entwicklungsländern in rationeller Weise erzeugt werden können, und auf diese Weise den gegenseitigen Güteraustausch fördern und die Beschäftigung in den Ausfuhrgüter erzeugenden Wirtschaftszweigen vermehren.
33. Die internationale Wanderung beschäftigungsuchender Arbeitskräfte, soweit sie mit den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Einwanderungs- wie der Auswanderungsländer vereinbar ist, einschließlich der Wanderung aus Entwicklungsländern nach Industrieländern, sollte unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Übereinkommens und der Empfehlung über Wanderarbeiter (Neufassung), 1949, sowie des Übereinkommens über die Gleichbehandlung (Soziale Sicherheit), 1962, erleichtert werden.
34. (1) Im Rahmen der internationalen technischen Zusammenarbeit auf multilateralem und bilateralem Wege sollte der Notwendigkeit, eine aktive Beschäftigungspolitik zu verfolgen, besondere Beachtung geschenkt werden.
(2) Zu diesem Zweck sollte die Zusammenarbeit folgendes umfassen:
a) Ratschläge auf dem Gebiet der Beschäftigungspolitik und Arbeitsmarktorganisation, die wesentliche Elemente der allgemeinen Entwicklungsplanung und -programmierung darstellen;
b) Zusammenarbeit bei der Ausbildung qualifizierter Ortskräfte, einschließlich des technischen und leitenden Personals.
(3) Die Programme für eine technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ausbildung sollten darauf abzielen, den Entwicklungsländern geeignete Mittel für Ausbildungszwecke innerhalb der betreffenden Länder oder der betreffenden Region zur Verfügung zu stellen. Ferner sollten in diesen Programmen angemessene Vorkehrungen für die Lieferung von Ausrüstungen getroffen werden. Als ergänzende Maßnahme sollten auch Mittel für die Ausbildung von Staatsangehörigen der Entwicklungsländer in den Industrieländern bereitgestellt werden.
(4) Die Mitglieder sollten alle Anstrengungen unternehmen, um die Freistellung hochqualifizierter Fachleute, die im Staatsdienst und außerhalb des Staatsdienstes auf den verschiedenen Gebieten der Beschäftigungspolitik tätig sind, für die Arbeit in Entwicklungsländern C während einer angemessenen Zeitspanne C zu erleichtern. Insbesondere sollten sie sich bemühen, eine solche Freistellung für die betreffenden Fachleute erstrebenswert zu machen.
(5) Bei der Vorbereitung und Durchführung von Programmen für die technische Zusammenarbeit sollte die aktive Mitarbeit der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände in den beteiligten Ländern angestrebt werden.
35. Die Mitglieder sollten den internationalen Austausch technologischer Verfahren im Hinblick auf die Steigerung der Produktivität und der Beschäftigung durch Vergebung von Lizenzen und durch andere Formen der industriellen Zusammenarbeit fördern.
36. In ausländischem Eigentum stehende Unternehmen sollten ihren Personalbedarf durch die Beschäftigung und Ausbildung von Ortskräften einschließlich von leitendem und Aufsichtspersonal decken.
37. Vorkehrungen für die regelmäßige Erörterung und den Austausch von Erfahrungen auf dem Gebiet der Beschäftigungspolitik, insbesondere der Beschäftigungspolitik in den Entwicklungsländern, sollten getroffen werden, falls angebracht auf regionaler Grundlage, wobei gegebenenfalls das Internationale Arbeitsamt seine Unterstützung leihen kann.
VII. Vorschläge über die Durchführungsmethoden
38. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieser Empfehlung sollten sich die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation sowie die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit möglich und wünschenswert, von den im Anhang enthaltenen Vorschlägen über die Durchführungsmethoden leiten lassen.
Anhang
Vorschläge über die Durchführungsmethoden
I. Allgemeine und gezielte Maßnahmen der Beschäftigungspolitik
1. (1) Jedes Mitglied sollte
a) laufend Untersuchungen über Zahl und Verteilung der Arbeitskräfte, Art und Umfang der Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung und über die Entwicklungstendenzen in diesen Bereichen anstellen; in diesen Untersuchungen sollten, wenn möglich, analysiert werden:
i) die Verteilung der Arbeitskräfte nach Alter, Geschlecht, Berufsgruppe, Qualifikation, Region und Wirtschaftssektor, die voraussichtlichen Tendenzen der zukünftigen Entwicklung auf jedem dieser Gebiete; die Auswirkungen demographischer Faktoren, insbesondere in Entwicklungsländern mit rascher Bevölkerungszunahme, sowie des technischen Fortschritts auf diese Tendenzen;
ii) der Umfang der produktiven Beschäftigungsmöglichkeiten, die gegenwärtig zur Verfügung stehen und zu verschiedenen Zeitpunkten in den verschiedenen Wirtschaftssektoren, Regionen und Berufsgruppen voraussichtlich zur Verfügung stehen werden, unter Berücksichtigung der vorauszusehenden Änderungen der Nachfrage und der Produktivität;
b) energische Anstrengungen unternehmen, um die für solche Untersuchungen benötigten statistischen Angaben zu verbessern, insbesondere mit Hilfe von Zählungen und Stichprobenerhebungen;
c) die Aufstellung und Auswertung laufender Indizes der Wirtschaftstätigkeit sowie die Untersuchung der Entwicklungstendenzen bezüglich neuer Techniken, insbesondere der Automation, in den verschiedenen Industriezweigen im In- und Ausland vornehmen und fördern, insbesondere um vorübergehende Schwankungen von strukturellen Änderungen auf längere Sicht unterscheiden zu können;
d) kurzfristige Vorausschätzungen der Beschäftigung, der Unterbeschäftigung und der Arbeitslosigkeit durchführen, die zeitig genug vorgenommen werden und genügend Einzelheiten enthalten, so daß sie als Grundlage für rasche Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung entweder der Arbeitslosigkeit oder einer Arbeitskräfteknappheit dienen können;
e) Untersuchungen über die Methoden und Ergebnisse der Beschäftigungspolitik in anderen Ländern durchführen und fördern.
(2) Die Mitglieder sollten sich bemühen, den Sozialpartnern die Ergebnisse der im Internationalen Arbeitsamt und an anderer Stelle angestellten Untersuchungen über die Beschäftigungslage, einschließlich der Auswirkungen der Automation, zur Kenntnis zu bringen.
2. Zur Erreichung der sozialen Ziele der Beschäftigungspolitik ist deren Koordinierung mit anderen wirtschafts- und sozialpolitischen Maßnahmen erforderlich, insbesondere mit Maßnahmen auf folgenden Gebieten:
a) Investition, Produktion und Wirtschaftswachstum;
b) Steigerung und Verteilung der Einkommen;
c) Soziale Sicherheit;
d) Finanz- und Währungspolitik, einschließlich der Antiinflations- und der Devisenpolitik;
e) Förderung eines freieren Verkehrs von Gütern, Kapital und Arbeitskräften zwischen den Ländern.
3. Zur Förderung der Stabilität der Produktion und der Beschäftigung sollte die Möglichkeit erwogen werden, in größerem Umfang von finanzpolitischen und ähnlichen Maßnahmen Gebrauch zu machen, die dazu bestimmt sind, einen selbsttätigen stabilisierenden Einfluß auszuüben und die Verbrauchereinkommen und Investitionen auf einem befriedigenden Stand zu halten.
4. Als Maßnahmen zur Stabilisierung der Beschäftigung kommen ferner in Betracht:
a) finanzpolitische Maßnahmen in bezug auf die Steuersätze und den Investitionsaufwand;
b) die Anregung oder Drosselung der Wirtschaftstätigkeit durch geeignete Maßnahmen der Währungspolitik;
c) die Vermehrung oder Verringerung der Ausgaben für öffentliche Arbeiten oder andere öffentliche Investitionen von grundlegender Bedeutung, z.B. Straßen, Eisenbahnen, Hafenanlagen, Schulen, Ausbildungsanstalten und Krankenhäuser; die Mitglieder sollten in Zeiten eines hohen Beschäftigungsstandes eine Anzahl nützlicher, aber aufschiebbarer Vorhaben für öffentliche Arbeiten planen, die in Zeiten einer Rezession sofort in Angriff genommen werden können;
d) Maßnahmen, die mehr ins einzelne gehen, wie vermehrte Staatsaufträge an einen bestimmten Industriezweig, in dem eine Rezession einen zeitweiligen Rückgang der Wirtschaftstätigkeit hervorzurufen droht.
5. Die Maßnahmen zum Ausgleich von Saisonschwankungen in der Beschäftigung können einschließen:
a) die Anwendung neuer Techniken, welche die Ausführung von Arbeiten unter Bedingungen ermöglichen, unter denen sie ohne diese Techniken nicht hätte erfolgen können;
b) die Ausbildung von in Saisonberufen beschäftigten Arbeitnehmern in ergänzenden Berufen;
c) die Planung von Maßnahmen, die der saisonmäßigen Arbeitslosigkeit oder Unterbeschäftigung entgegenwirken; besondere Beachtung sollte der Koordinierung der Tätigkeit der verschiedenen Behörden und Privatunternehmern auf dem Gebiet des Bauwesens geschenkt werden, um den ununterbrochenen Fortgang dieser Tätigkeit zu gewährleisten und somit genügend Beschäftigungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmer zu bieten.
6. (1) Die Art der besonderen Schwierigkeiten, die den in Absatz 16 der Empfehlung erwähnten Personengruppen durch strukturelle Änderungen entstehen können, sollten von der zuständigen Stelle ermittelt und geeignete Maßnahmen sollten empfohlen werden.
(2) Besondere Maßnahmen sollten getroffen werden, um für diese Gruppen geeignete Arbeit zu schaffen und Härten zu mildern.
(3) Begegnen ältere oder behinderte Arbeitnehmer bei der Anpassung an strukturelle Änderungen großen Schwierigkeiten, so sollten ihnen angemessene Leistungen im Rahmen der Sozialen Sicherheit gewährt werden, einschließlich von Ruhestandsleistungen vor Erreichen des vorgeschriebenen Ruhestandsalters, wenn dies angebracht erscheint.
7. (1) Werden zahlreiche Arbeitnehmer, die in einem bestimmten Gebiet konzentriert sind, von strukturellen Änderungen betroffen und wird vor allem die Wettbewerbsfähigkeit dieses ganzen Gebietes beeinträchtigt, so sollten die Mitglieder zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten in diesem Gebiet schaffen und durch wirkungsvolle Anreizmittel sowie durch Beratung mit den Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Unternehmen zur Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten auf der Grundlage einer umfassenden regionalen Entwicklungspolitik veranlassen.
(2) Die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen können umfassen:
a) die vielseitige Gestaltung der Tätigkeit bestehender Unternehmen oder die Förderung der Errichtung neuer Industrien;
b) öffentliche Arbeiten oder öffentliche Investitionen einschließlich der Erweiterung oder Errichtung öffentlicher Unternehmen;
c) Aufklärung und Beratung neuer Industriebetriebe über die Bedingungen für ihre Niederlassung;
d) Maßnahmen mit dem Ziel, neue Industrien in das betreffende Gebiet zu ziehen, z.B. durch den Ausbau oder die Verbesserung der Infrastruktur oder durch Gewährung von Sonderdarlehen, befristeten Subventionen oder befristeten steuerlichen Begünstigungen oder durch Gewährung materieller Vorteile, wie die Bereitstellung und Erschließung von Industriegelände;
e) eine Vorzugsbehandlung bei der Vergebung von Staatsaufträgen;
f) geeignete Schritte, um einer übermäßigen Ballung von Industriebetrieben entgegenzuwirken.
(3) Bei solchen Maßnahmen sollte auf die Art der Beschäftigung geachtet werden, für die in den verschiedenen Gebieten auf Grund ihrer natürlichen Hilfsmittel, ihres Zugangs zu den Märkten und anderer wirtschaftlicher Faktoren die besten Voraussetzungen gegeben sind.
(4) Die Grenzen der Gebiete, die Anspruch auf eine Sonderbehandlung haben, sollten erst nach sorgfältiger Untersuchung der wahrscheinlichen Rückwirkungen auf andere, insbesondere die angrenzenden Gebiete, festgelegt werden.
II. Beschäftigungsprobleme im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Unterentwicklung
8. Die Maßnahmen zur Anregung der einheimischen Spartätigkeit sowie des Zustroms von Finanzmitteln aus anderen Ländern im Hinblick auf die Vermehrung der produktiven Investitionen können einschließen:
a) Maßnahmen für den Einsatz der verfügbaren Arbeitskräfte bei möglichst geringer Inanspruchnahme knapper Hilfsquellen, um die Kapitalbildungsrate zu erhöhen; diese Maßnahmen sollten mit den Bestimmungen des Übereinkommens über Zwangsarbeit, 1930, und des Übereinkommens über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957, vereinbar sein und im Rahmen eines Systems angemessener Mindestarbeitsnormen und in Beratung mit den Arbeitgebern und Arbeitnehmern und deren Verbänden getroffen werden;
b) Maßnahmen zur Lenkung des Sparkapitals und der Investitionen von unproduktiven Verwendungszwecken zu solchen, die dazu bestimmt sind, die Wirtschaftsentwicklung und die Beschäftigung zu fördern;
c) Maßnahmen zur Anregung der Spartätigkeit:
i) durch Einschränkung des Verbrauchs nicht lebensnotwendiger Güter, mit der gebotenen Rücksicht auf die Notwendigkeit der Beibehaltung angemessener Anreizmittel, und
ii) durch Sparprogramme, einschließlich von Beitragssystemen der Sozialen Sicherheit und Kleinsparprogrammen,
d) Maßnahmen zur Entwicklung örtlicher Kapitalmärkte, um die Umwandlung des Sparkapitals in produktive Investitionen zu erleichtern;
e) Maßnahmen mit dem Zweck, die Reinvestition eines angemessenen Teils des Ertrags der ausländischen Investitionen im Inland zu fördern, abgewandertes Kapital zurückzugewinnen bzw. seine Abwanderung zu verhindern und es produktiven Investitionen zuzuleiten.
9. (1) Die Maßnahmen zur Ausweitung der Beschäftigungsmöglichkeiten durch die Förderung einer arbeitsintensiven Güterproduktion und arbeitsintensiver Verfahren können umfassen:
a) die Förderung arbeitsintensiver Produktionsmethoden durch
i) Arbeitsstudien mit dem Ziel, den Leistungsgrad moderner arbeitsintensiver Arbeitsvorgänge zu steigern;
ii) Forschung und Verbreitung von Informationen über arbeitsintensive Verfahren, besonders bei öffentlichen Arbeiten und im Bauwesen;
b) Steuerbegünstigungen und Vorzugsbehandlung für die betreffenden Unternehmen in bezug auf Einfuhrkontingente oder andere Kontingente;
c) gründliche Prüfung der technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten, welche die Ausführung arbeitsintensiver Bauvorhaben bietet, wie Mehrzweckbauten für Flußregulierung und Wasserkraftnutzung und Bau von Eisenbahnen und Straßen.
(2) Bei der Entscheidung, ob ein Produkt oder Verfahren als arbeitsintensiv zu gelten hat oder nicht, sollte darauf geachtet werden, in welchem Verhältnis Kapital und Arbeit nicht nur im Endstadium, sondern in jedem Stadium der Produktion, einschließlich derjenigen der Materialien, der Energie und anderer Faktoren, verwendet werden. Ferner sollte beachtet werden, in welchem Umfang das steigende Angebot an einem bestimmten Erzeugnis eine steigende Nachfrage nach Arbeitskräften bzw. nach Kapital hervorrufen wird.
10. Die institutionellen Maßnahmen zur Förderung der produktiven Beschäftigung im ländlichen Bereich können zusätzlich zu den in Absatz 27 der Empfehlung erwähnten Maßnahmen die Förderung von Programmen für die Entwicklung der Gemeinwesen umfassen, die mit den Bestimmungen des Übereinkommens über Zwangsarbeit, 1930, und des Übereinkommens über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957, vereinbar sind. Zweck dieser Maßnahmen sollte es sein, die betreffenden Personen und insbesondere die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber sowie ihre Verbände zur aktiven Mitwirkung bei der Planung und Durchführung örtlich begrenzter Vorhaben für wirtschaftliche und soziale Entwicklung heranzuziehen und die Verwendung der an Ort und Stelle verfügbaren Arbeitskräfte und materiellen und finanziellen Hilfsquellen, die sonst brachliegen oder in unproduktiver Weise verwendet würden, bei der Ausführung solcher Vorhaben zu begünstigen.
11. Die den Ortsverhältnissen entsprechenden Mittel zur Gewährleistung einer umfassenden Verwendung der an Ort und Stelle verfügbaren Kräfte für die Entwicklung ländlicher Gebiete können einschließen:
a) örtliche wertschaffende Vorhaben, insbesondere solche, die eine rasche Zunahme der landwirtschaftlichen Produktion bewirken, wie Bau von kleinen und mittleren Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen, Lagerungseinrichtungen, Zufahrtsstraßen und Ausbau des örtlichen Verkehrswesens;
b) Landerschließung und Siedlung;
c) arbeitsintensivere Landbaumethoden, Entwicklung der Viehzucht und vielseitige Gestaltung der landwirtschaftlichen Erzeugung;
d) Entwicklung sonstiger produktiver Tätigkeiten, beispielsweise der Forstwirtschaft und der Fischerei;
e) Förderung von Sozialdiensten auf dem Lande, beispielsweise auf dem Gebiet des Erziehungs-, Wohnungs- und Gesundheitswesens;
f) Entwicklung lebensfähiger Kleingewerbe und Handwerkszweige in ländlichen Gebieten, beispielsweise für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Ort und Stelle und die Herstellung einfacher, in den betreffenden Gebieten benötigter Verbrauchs- und Produktionsgüter.
12. (1) Bei der Anwendung von Absatz 5 der Empfehlung und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung, 1962, sollten sich die Entwicklungsländer um die Beseitigung des Analphabetentums und die Förderung der beruflichen Ausbildung der Arbeitnehmer in allen Bereichen sowie einer geeigneten höheren Ausbildung für wissenschaftliche, technische und leitende Kräfte bemühen.
(2) Die Notwendigkeit der Schulung von Ausbildungskräften und Arbeitnehmern als Voraussetzung für die Verbesserung und Modernisierung der Landwirtschaft sollte berücksichtigt werden.