INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 101

Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung in der Landwirtschaft

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1956 zu ihrer neununddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die berufliche Ausbildung in der Landwirtschaft, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni 1956, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung (Landwirtschaft), 1956, bezeichnet wird.

Die Konferenz stellt fest, daß die Internationale Arbeitskonferenz auf ihrer dritten Tagung die Empfehlung betreffend den beruflichen Unterricht (Landwirtschaft), 1921, angenommen hat, die jedes Mitglied aufforderte, den beruflichen Unterricht in der Landwirtschaft zu fördern und besonders den landwirtschaftlichen Lohnarbeitern unter denselben Bedingungen zugänglich zu machen wie allen anderen in der Landwirtschaft beschäftigten Personen.

Sie geht davon aus, daß die Internationale Arbeitskonferenz die Frage der beruflichen Ausbildung im allgemeinen eingehend geprüft und insbesondere die Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung, 1939, sowie die Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung (Erwachsene), 1950, angenommen hat.

Sie zieht in Betracht, daß der Ständige Ausschuß für die Landwirtschaft der Internationalen Arbeitsorganisation die besonderen Gesichtspunkte der beruflichen Ausbildung in der Landwirtschaft untersucht und entsprechende Vorschläge ausgearbeitet hat.

Sie vertritt die Auffassung, daß die Mitglieder geeignete Systeme der beruflichen Ausbildung in der Landwirtschaft schaffen oder ausbauen sollten.

Die Konferenz empfiehlt den Mitgliedern, die folgenden Bestimmungen anzuwenden, sobald es die Verhältnisse in ihrem Lande gestatten, und dem Internationalen Arbeitsamt entsprechend den Beschlüssen des Verwaltungsrates über die zu ihrer Verwirklichung getroffenen Maßnahmen zu berichten.

I. Grundsätze und Ziele der Ausbildung

1. In jedem Lande sollten die Behörden, andere geeignete Stellen oder beide gemeinsam dafür sorgen, daß die berufliche Ausbildung in der Landwirtschaft nach einem wirksamen, zweckmäßigen, systematischen und abgestimmten Plan festgelegt und durchgeführt wird.

2. (1) Die Ziele der beruflichen Ausbildung in der Landwirtschaft sollten in jedem Lande deutlich umschrieben werden, wobei insbesondere die Notwendigkeit hervorzuheben ist,

a) Männern und Frauen der verschiedenen landwirtschaftlichen Kategorien (Ungelernte, Angelernte und Facharbeiter, Verwalter, Betriebsleiter und Hausfrauen) die für die Ausübung ihres Berufes notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, ihnen die soziale Bedeutung ihrer Arbeit zum Bewußtsein zu bringen und in der breiten Öffentlichkeit das Verständnis für die Bedeutung des landwirtschaftlichen Berufes zu festigen;

b) Land und andere natürliche Hilfsquellen sowie Arbeitskräfte und Kapital in der Landwirtschaft besser zu nutzen;

c) für die Pflege des Bodens und der sonstigen landwirtschaftlich wichtigen natürlichen Hilfsquellen zu sorgen;

d) den Nutzeffekt der Arbeit, die Gesamterzeugung und die Erträge in der Landwirtschaft zu steigern, die Qualität und Aufbereitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie gegebenenfalls deren Verarbeitung im Betriebe selbst zu verbessern, um auf diese Weise ihren Absatz zu erleichtern und insbesondere den Stand der Ernährung zu heben;

e) Einkommen und Lebensstandard zu erhöhen, Arbeitsbedingungen, Beschäftigungs- und Aufstiegsmöglichkeiten in der Landwirtschaft zu verbessern, um so zur Herstellung des in dieser Hinsicht fehlenden Gleichgewichts zwischen der Landwirtschaft und den anderen Berufen beizutragen;

f) die Mechanisierung, soweit angezeigt, zu fördern, die Sicherheit der landwirtschaftlichen Arbeit zu erhöhen und die Verrichtung der landwirtschaftlichen Arbeiten zu erleichtern, insbesondere für Frauen und Kinder;

g) auf dem Arbeitsmarkt ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Landwirtschaft und den übrigen Wirtschaftszweigen herzustellen;

h) für eine geeignete Berufsberatung der Jugendlichen auf dem Lande zu sorgen;

i) soweit angezeigt, Jugendliche in genügender Zahl den verschiedenen landwirtschaftlichen Berufen zuzuführen;

j) die Probleme der saisonbedingten Arbeitslosigkeit und der Unterbeschäftigung in der Landwirtschaft zu lösen;

k) das Mißverhältnis zwischen dem in der landwirtschaftlichen Produktion erreichten technischen Fortschritt und seiner praktischen Anwendung zu beseitigen;

l) die ländlichen Lebensverhältnisse im allgemeinen zu verbessern und die Freude am landwirtschaftlichen Beruf zu erhöhen.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele müßte die Berufsausbildung die Auszubildenden mit den zweckmäßigen Arbeitsverfahren und -methoden vertraut machen, ihre Urteilsfähigkeit entwickeln, sie gegebenenfalls in der landwirtschaftlichen Arbeitsplanung unterweisen und sie die Grundsätze und Methoden der landwirtschaftlichen Betriebsführung lehren. Die berufliche Ausbildung sollte stufenweise der Aufnahmefähigkeit der landwirtschaftlichen Bevölkerung angepaßt werden und sich dabei insbesondere nach dem Stande ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung richten; sie sollte so gestaltet sein, daß die Landbevölkerung nach Möglichkeit schließlich eine im wesentlichen, wenn auch nicht im einzelnen, gleichwertige Erziehung und Ausbildung wie die Stadtbevölkerung erhalten kann.

II. Anwendungsbereich der Ausbildung

3. (1) Das berufliche Ausbildungsprogramm in der Landwirtschaft sollte die gesamte landwirtschaftliche Bevölkerung erfassen, ungeachtet ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder ihres Geschlechts und ohne Rücksicht auf ihr Rechtsverhältnis zu Grund und Boden, so z.B. angehende und im Beruf befindliche Landwirte und Landarbeiter, einschließlich der Saisonarbeiter, der Landfrauen und derjenigen Arbeitskräfte, die in eng mit der Landwirtschaft verbundenen Berufen tätig sind.

(2) Der Umfang dieses Ausbildungsprogramms kann nach Bedarf im Anfangsstadium und in unterentwickelten Ländern beschränkt werden auf Personen, die von dem vorhandenen Lehrpersonal am besten erreicht und unterwiesen werden können, sowie auf Gebiete und Personengruppen, für welche die Ausbildung am notwendigsten ist und den größten Erfolg verspricht.

(3) In unterentwickelten Gebieten mit mangelnden Ausbildungsmöglichkeiten sollte in erster Linie ein befähigtes, der landwirtschaftlichen Umwelt Verständnis und Liebe entgegenbringendes Lehr- und Ausbildungspersonal herangebildet werden, das möglichst über eigene landwirtschaftliche Lebens- und Arbeitserfahrungen verfügt.

(4) Selbst wenn dieses Lehr- und Ausbildungspersonal nicht zur Verfügung steht, sollte jede mögliche Unterstützung gewährt werden, um Ausbildungsmöglichkeiten in bäuerlichen Betrieben oder in Großbetrieben zu schaffen, deren Leitung hinreichend befähigt ist, die praktische Ausbildung zu übernehmen.

4. (1) In unterentwickelten Ländern sollte der Unterricht im Lesen und Schreiben den Vorrang haben. Vor der fachlichen Ausbildung in Schulen oder Hand in Hand mit ihr sollte in der Regel eine allgemeine Schulung stattfinden, die einen Unterricht in grundlegenden Fächern nach den anerkannten Maßstäben der betreffenden Länder umfaßt. Wird Fachschulunterricht im Rahmen des Schulpensums erteilt, so sollte die allgemeine Schulung dem Fachunterricht nicht nur voraus, sondern damit Hand in Hand gehen.

(2) Die Lehrpläne für landwirtschaftliche Berufsausbildung sollten nach Möglichkeit sowohl theoretischen Unterricht als auch verwandte Fächer allgemeiner Natur, z.B. soziale Fragen auf dem Lande, einschließen.

5. Bei der Aufstellung des Ausbildungsplanes sollten insbesondere berücksichtigt werden:

a) die auszubildenden Personen und der angestrebte fachliche Ausbildungsgrad;

b) die Agrarstruktur, der Entwicklungsgrad der Landwirtschaft und die landwirtschaftliche Produktionsrichtung;

c) die Tendenzen des ländlichen Arbeitsmarktes, der Grad der Versetzbarkeit der Arbeitskräfte oder das Bedürfnis hierfür;

d) das gesellschaftliche Leben, die Bräuche, Überlieferungen und Anschauungen der ländlichen Gemeinwesen;

e) die allgemeine Zielsetzung der Landespolitik.

6. (1) Die der landwirtschaftlichen Bevölkerung erteilte berufliche Ausbildung sollte, wo es möglich und angezeigt ist, auch einen ergänzenden Unterricht, insbesondere in der Herstellung und Ausbesserung landwirtschaftlicher Geräte, in der Instandhaltung und einfachen Instandsetzung landwirtschaftlicher Maschinen, in der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie in der Errichtung und Instandhaltung landwirtschaftlicher Baulichkeiten umfassen.

(2) In Gebieten, in denen Unterbeschäftigung bereits besteht oder einzutreten droht, sollte, soweit möglich und angezeigt, die Abhaltung von Lehrgängen zur Erlernung ländlicher oder sonstiger Handwerks- und Gewerbeberufe erwogen werden, um Männern und Frauen die Aufnahme eines Nebenerwerbes oder eines anderen Hauptberufes zu ermöglichen.

III. Ausbildungsmethoden

Vorberufliche Ausbildung

7. Es sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um in ländlichen und städtischen Gebieten einen gleich hohen Bildungsstand und eine gemeinsame Bildungsgrundlage zu erreichen. Die Lehrmethoden und gegebenenfalls auch die Lehrpläne der ländlichen Volksschulen sollten den Bedürfnissen der ländlichen Gebiete und der Umwelt, in der die Kinder dieser Gebiete aufwachsen, Rechnung tragen.

8. Im Interesse einer Allgemeinbildung auf fester und breiter Grundlage, eines besseren Verstehens der Natur sowie der Förderung der Handfertigkeit und der Beobachtungsgabe sollte der theoretische Unterricht in den Volksschulen nach Möglichkeit durch einen praktischen zum Lehrplan gehörenden Unterricht ergänzt werden, der Arbeiten in den Schulgärten und Lehrgänge in Heimgewerben umfaßt. Dieser praktische Unterricht sollte jedoch die Lehrgänge und Lehrpläne der allgemeinen Schulausbildung nicht beeinträchtigen.

9. In ländlichen Gemeinwesen unterentwickelter Gebiete sollte der Grundunterricht als Mittel dazu dienen, im Rahmen eines abgestimmten Lehrplanes Kenntnisse in verbesserten landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmethoden sowie auf Gebieten wie den folgenden zu vermitteln: ländliches Handwerk und Gewerbe, Gesundheitspflege, Gesundheitsschutz, Ernährung, Kleinkinderpflege, Lebensmittelkonservierung, Wohnungswesen, Dorfplanung und Verkehrswesen. Es sollte vor allem dafür gesorgt werden, den sozial schwächeren Schichten der Landbevölkerung, insbesondere Stammesverbänden in unterentwickelten Ländern, die einen primitiven Landbau betreiben und einen sehr niedrigen Lebensstandard haben, eine angemessene Ausbildung zuteil werden zu lassen.

Landwirtschaftlicher Unterricht an den Mittelschulen

10. (1) Der landwirtschaftliche Unterricht sollte, soweit dies angezeigt und kein eigentlicher landwirtschaftlicher Fachunterricht an Mittelschulen vorgesehen ist, allgemeinen Charakter haben. In ländlichen Gegenden sollte dieser Unterricht den nationalen und örtlichen Verhältnissen angepaßt werden. Wo kein landwirtschaftlicher Unterricht erteilt wird, sollte für dessen schrittweise Aufnahme in den Lehrplan der ländlichen Mittelschulen gesorgt werden. Dieser Unterricht sollte jedoch die Lehrgänge und Lehrpläne des allgemeinen Unterrichts nicht beeinträchtigen.

(2) Dieser Unterricht sollte nach Möglichkeit durch praktische Arbeiten in dem der Schule angeschlossenen Landwirtschaftsbetrieb, in landwirtschaftlichen Versuchsbetrieben oder in sonstigen landwirtschaftlichen Betrieben ergänzt werden, wobei solche Arbeiten auf die Bedürfnisse des Unterrichts beschränkt werden sollten.

Landwirtschaftliche Fachschulen

11. Es sollten landwirtschaftliche Fachschulen vorgesehen werden, die während einer angemessenen Dauer Unterricht über Landarbeit, Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Methoden landwirtschaftlicher Nutzung und Betriebsführung sowie über andere geeignete Lehrgegenstände erteilen.

12. Auf höheren Entwicklungsstufen der Berufsausbildung sollten vorgesehen werden

a) Schulen oder besondere Schulabteilungen, die beiden Geschlechtern offenstehen und in denen Unterricht in bestimmten landwirtschaftlichen Betriebszweigen erteilt wird;

b) Schulen oder besondere Schulabteilungen, die beiden Geschlechtern offenstehen und in denen bestimmte Gruppen von Landarbeitern ausgebildet oder besondere, für die Landwirtschaft erforderliche Fachkenntnisse vermittelt werden;

c) Schulen oder besondere Schulabteilungen, in denen Unterricht in ländlicher Hauswirtschaft erteilt wird.

13. Soweit möglich und angezeigt, sollten die landwirtschaftlichen Fachschulen über einen angeschlossenen Betrieb verfügen, um den Unterricht der landwirtschaftlichen Arbeit anzupassen und den Schülern die erforderliche praktische Ausbildung zuteil werden zu lassen. Wo dies unmöglich ist oder wo es sich als ratsam erweist, diese Ausbildung zu ergänzen, sollten Vorkehrungen getroffen werden, um die erforderliche praktische Ausbildung in geeigneten landwirtschaftlichen Betrieben oder Versuchsstationen erteilen zu können. Der praktische Unterricht sollte sich auf die Erfordernisse der Ausbildung beschränken.

14. Bei Errichtung von landwirtschaftlichen Fachschulen sollte folgendes in Betracht gezogen werden:

a) die Vorteile, die sich aus der Errichtung von Internaten oder Halbinternaten ergeben, insbesondere in Ländern mit landwirtschaftlichen Großbetrieben und geringer Bevölkerungsdichte;

b) in Gemeinwesen mit genügend hoher Bildungsstufe die Einführung von Fernkursen und die Verwendung des Rundfunks für entlegen wohnende Landwirte und in Verbindung damit nach Möglichkeit die Abhaltung von Ergänzungskursen in Schulen mit Internat;

c) die Bedeutung der Verwendung audiovisueller Hilfsmittel.

Kurzfristige Kurse

15. (1) Schnellkurse, Saison-, Abend- und Wanderkurse sollten als besonders geeignet gelten,

a) um die in landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Söhne und Töchter der Kleinbauern und Landarbeiter anzuregen, ihre Fachkenntnisse und ihre Allgemeinbildung zu vervollkommnen;

b) um Spezialisten oder Landwirte und Landarbeiter mit verbesserten oder neuentwickelten Bewirtschaftungsmethoden vertraut zu machen;

c) um gewissen Arbeitergruppen Spezialkenntnisse und -methoden zu vermitteln, so z. B. in bezug auf besondere Kulturen, Tierhaltung und Tierernährung, Instandhaltung und Verwendung von Geräten oder Maschinen, allgemeine Instandhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes, Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall und Tierseuchen.

(2) Diese Kurse sollten nach den örtlichen Bedürfnissen abgehalten werden; sie sollten keinen Ersatz für Kurse von längerer Dauer bilden, wo solche möglich und erwünscht sind.

Ausbildung in landwirtschaftlichen Betrieben

16. (1) Soweit notwendig und angezeigt, sollten die Behörden, andere geeignete Stellen oder beide gemeinsam die Vermittlung der Auszubildenden in ausgewählte landwirtschaftliche Betriebe organisieren, um vor allem die Ausbildung der angehenden Landwirte, insbesondere in Gebieten mit einem verhältnismäßig hohen agrartechnischen Stand, zu vervollständigen; dieser Ausbildung sollte in der Regel eine angemessene Ausbildung allgemeiner Art vorausgehen und dabei die für ein Gebiet jeweils charakteristische landwirtschaftliche Bewirtschaftungsform (Gemeindewirtschaft, Großbetrieb oder Plantage, genossenschaftlicher Betrieb oder Gruppensiedlung, Klein- oder Mittelbetrieb) berücksichtigt werden.

(2) Der landwirtschaftliche Betrieb, in dem die Ausbildung erfolgt, sollte repräsentativ sein und sorgfältig ausgewählt werden; dabei wäre gegebenenfalls die Möglichkeit zu erwägen, statt des Betriebes, in dem der Auszubildende zu Hause ist, einen Fremdbetrieb zu wählen. Die Ausbildung im landwirtschaftlichen Betrieb sollte nach Möglichkeit durch einen theoretischen Unterricht ergänzt werden.

Beratungsstellen

17. (1) Soweit die Entwicklungsstufe der einzelnen Länder dies gestattet, sollten Beratungsstellen geschaffen und ausgebaut werden, um den Landwirten die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung praktisch zugänglich zu machen und um die technischen Probleme der Landwirte den für ihre Lösung maßgeblichen Stellen zur Kenntnis zu bringen.

(2) Es sollte darauf hingewirkt werden, daß die Landwirte und landwirtschaftlichen Organisationen, einschließlich der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, ihre eigenen Beratungsprogramme aufstellen; auf jeden Fall sollten sie zur Aufstellung und Durchführung der offiziellen Lehrpläne und ähnlicher erzieherischer Vorhaben zugezogen werden.

18. Da es angezeigt ist, in unterentwickelten Ländern berufliche Ausbildungsprogramme von einfacher und praktischer Art aufzustellen, deren örtlicher Anwendungsbereich und Inhalt sich leicht erweitern lassen, sollte die besonders wichtige Rolle, welche die Beratungsstellen bei der Erweiterung dieser Programme und der Verwirklichung der landwirtschaftlichen Entwicklungspläne spielen können, voll anerkannt werden.

19. Gegebenenfalls sollten die Beratungsstellen gemeinsam mit sonstigen beteiligten Organen zur Aufstellung von Programmen für die Jugend, zur Gründung von landwirtschaftlichen Vereinen für junge Leute und zur Ausarbeitung von Programmen für den Ausbau der ländlichen Heime und der Dorfgemeinschaften beitragen.

Lehrlingswesen

20. (1) Sobald die Landwirtschaft entsprechend organisiert ist und die angewandten Bewirtschaftungsmethoden es rechtfertigen, sollte die Aufstellung von Ausbildungsplänen für Lehrlinge erwogen werden.

(2) Diese Ausbildungspläne sollten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse besonderer Betriebszweige, Gebiete und Landarbeitergruppen aufgestellt und in Ausbildungsheimen oder in landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt werden, deren Lehrer oder Landwirte eine anerkannte persönliche und fachliche Befähigung besitzen.

(3) Die Maßnahmen betreffend die Ausbildung in dem vom Lehrling gewählten Betriebszweig, die Beschränkung der dem Lehrling gestellten Aufgaben auf die für seine Ausbildung nützlichen Tätigkeiten, die Bereitstellung der erforderlichen Ausrüstung sowie eine dem Lehrling auferlegte Verpflichtung zum Besuch einer Schule für Allgemeinbildung und einer Fachschule sollten der Genehmigung durch die zuständige Stelle oder die zuständigen Stellen unterliegen.

(4) Die in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Maßnahmen sollten auf dem Gesetzes- oder Verordnungswege, durch Entscheidungen der mit der Beaufsichtigung des Lehrlingswesens betrauten öffentlichen Stellen, durch Gesamtarbeitsverträge, durch Verbindung der soeben erwähnten Verfahren oder, in Ermangelung dieser, durch andere geeignete Methoden getroffen werden.

21. Wo maßgebende Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände bestehen, sollten diese unmittelbar und auf der Grundlage völliger Gleichberechtigung an der Aufstellung, Durchführung und Überwachung der Ausbildungspläne beteiligt werden.

22. (1) Die landwirtschaftliche Lehre sollte entsprechend befähigten Anwärtern offenstehen, die den ausdrücklichen Wunsch geäußert haben, einen landwirtschaftlichen Beruf zu ergreifen, und die ihre Schulpflicht erfüllt haben oder in absehbarer Zeit erfüllt haben werden.

(2) Die Zulassung zur Lehre sowie die Ausbildungsprogramme sollten von der gesetzlich oder anderweitig bestimmten und für Arbeit, Landwirtschaft oder Erziehung zuständigen Stelle beaufsichtigt werden, die angesichts der in den einzelnen Ländern herrschenden Verhältnisse als die geeignetste gilt.

(3) Bei Festsetzung der Zahl der zur Ausbildung zu vermittelnden Jugendlichen sollte, sowohl im Interesse der jungen Leute als auch der erwachsenen Arbeiter, die Zahl der im betreffenden Betrieb beschäftigten erwachsenen Arbeiter mit Erfahrung berücksichtigt werden.

(4) Nach zufriedenstellender Beendigung der Lehrzeit sollte der Lehrling als Facharbeiter gelten und darüber von der zuständigen Stelle eine Bestätigung erhalten.

23. (1) Die Bedingungen für das Lehrverhältnis sollten, gleichgültig ob sie durch Einzelverträge, Gesamtarbeitsverträge, durch Gesetz oder anderswie festgelegt werden, eindeutige Bestimmungen über die entsprechenden Pflichten des Lehrmeisters und des Lehrlings, die Dauer der Lehrzeit, den Grad von Kenntnissen und Fähigkeiten, den der Lehrling zu erreichen hat, um den Anforderungen an einen guten Landwirt zu entsprechen, sowie über alle bestehenden Verpflichtungen zum Besuch von Berufsschulen enthalten, in denen allgemeiner und Fachunterricht erteilt wird. Die Bestimmungen sollten auch vorsehen, daß die dem Lehrling übertragenen Pflichten sich auf die für seine Ausbildung notwendigen Aufgaben beschränken und daß alle Streitfälle der zuständigen Schlichtungsstelle unterbreitet werden.

(2) Mindestsätze und Erhöhungen der Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub, Verpflegung und Unterkunft sowie Versicherung und Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung für Lehrlinge sollten durch Gesetz, durch Verordnung der zuständigen Stelle, durch Schiedssprüche oder Gesamtarbeitsverträge oder durch Entscheidungen besonderer mit dieser Aufgabe betrauter Stellen geregelt werden.

(3) Wo maßgebende Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen, sollten diese gleichberechtigt an der Aufstellung, Anwendung und Überwachung der Bedingungen für das Lehrverhältnis beteiligt werden.

24. (1) Auf den unteren Stufen der Lehrlingsausbildung sollten die erzielten Fortschritte bewertet und dabei die geleistete Arbeit, die Dauer der Lehrzeit und der allgemein sowie bei der Ausführung besonderer Arbeiten erreichte Befähigungsgrad festgestellt werden; diese Bewertung sollte gegebenenfalls durch praktische Prüfungen ergänzt werden.

(2) Auf höheren Stufen der Lehrlingsausbildung oder bei Ausbildungsplänen, die weitere Ziele verfolgen, sollte die zuständige Stelle sich über den zufriedenstellenden Abschluß der Lehrzeit vergewissern. Zu diesem Zwecke sollte eine Reihe theoretischer und praktischer Prüfungen über die Landwirtschaft im allgemeinen und den vom Lehrling gewählten besonderen Betriebszweig in Aussicht genommen werden.

Ausbildung der Lehrkräfte und des leitenden Personals in der Landwirtschaft

25. (1) In allen Programmen für landwirtschaftliche Berufsausbildung sollte die Ausbildung der Lehrkräfte und der Beamten der Stellen, die sich mit Fragen der Landwirtschaft und ihrer Nebenberufe zu befassen haben, einen hervorragenden Platz einnehmen; sowohl die einen als auch die anderen sollten nach Möglichkeit Leben und Arbeit in der Landwirtschaft aus eigener Erfahrung kennen.

(2) Diese Ausbildung könnte nötigenfalls durch Maßnahmen wie die folgenden beschleunigt werden:

a) Gründung geeigneter Arten von Ausbildungsanstalten;

b) Schaffung von Mittelpunkten zur Förderung der Wirtschaft auf dem Lande sowie von solchen für praktischen Anschauungsunterricht und für Ausbildung;

c) Einrichtung von kurzfristigen Sonderlehrgängen für Absolventen höherer Landwirtschaftsschulen; diese Lehrgänge sollten nötigenfalls Unterrichts- und Verwaltungsfragen sowie Fachgegenstände behandeln mit dem Ziel, den Lehrgangsteilnehmern eine bessere Vorbereitung zur Erteilung eines den Bedürfnissen der Landwirtschaft angepaßten und den neuzeitlichen Verfahren Rechnung tragenden Fachunterrichts zu vermitteln.

26. Auf den höheren Schulen sollten die Landwirtschaftslehrer und die sonstigen Lehrkräfte

a) vorzugsweise Hochschulbildung oder eine ihr gleichwertige Bildung besitzen;

b) dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, durch den Besuch von Übungskursen und Studienurlauben ihre Kenntnisse auf dem jeweiligen Stand der Forschung zu halten.

Lehrmittel

27. Die nach den Fachausbildungsplänen benutzten Lehrmittel sollten in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der Forschungsinstitute und mit sonstigen wissenschaftlichen Unterlagen gestaltet werden; Lehrpersonal und Auszubildende sollten ständig und planmäßig mit dem entsprechenden Unterlagenmaterial versorgt werden.

28. (1) Da der Unterricht in landwirtschaftlichen Fächern insbesondere die regionalen und örtlichen Verhältnisse und Probleme zu berücksichtigen hat, sollte bei der Wahl der Lehrmittel der wirtschaftlichen Struktur der Gebiete Rechnung getragen werden, in denen das zukünftige Arbeitsfeld der Auszubildenden liegt.

(2) Stammen Lehrmaterial und -ausrüstung aus anderen Ländern oder Gebieten, so sollten sie den örtlichen Bedürfnissen entsprechend angepaßt werden.

29. Vornehmlich im Anfangsstadium der Berufsausbildung sollte in Fällen, in denen mehrere Länder gemeinsame Merkmale und Probleme aufweisen, für solche Länder durch unmittelbare Beratung untereinander die Schaffung einheitlicher Lehrmittel in Betracht gezogen werden. Auf jeden Fall sollte der freie Austausch von Lehrmitteln gefördert werden.

30. Audiovisuelle Hilfsmittel sollten, insbesondere in Gemeinwesen mit einem hohen Prozentsatz von Analphabeten, einen hervorragenden Platz in den Fachausbildungsprogrammen einnehmen, ohne deswegen andere Lehrmittel und -methoden zu ersetzen; dabei sollten die besonderen Vorteile von Projektionsbildern in Betracht gezogen werden.

IV. Landwirtschaftliche und sonstige beteiligte Organisationen

31. Bauern- und Landarbeiterverbände (einschließlich der Gewerkschaften), landwirtschaftliche Frauen- und Jugendverbände und andere beteiligte Organisationen, z.B. Genossenschaften, sollten auf sämtlichen Stufen der landwirtschaftlichen Berufsausbildung maßgebend mitwirken. Sie sollten auf jede Weise dazu angeregt werden, an der Vervollkommnung dieser Ausbildung tätigen Anteil zu nehmen.

V. Innerstaatliche Maßnahmen

32. (1) Für die Berufsausbildungsprogramme sollte die Stelle oder sollten die Stellen verantwortlich sein, von denen man sich die besten Ergebnisse versprechen darf; werden mehrere Stellen zusammen mit dieser Aufgabe betraut, so sollten Maßnahmen zur Koordinierung der Berufsausbildungsprogramme getroffen werden. Die örtlichen Stellen sollten an der Verwirklichung dieser Pläne mitarbeiten. Es sollte eine enge Zusammenarbeit mit den landwirtschaftlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie mit sonstigen beteiligten Organisationen, soweit diese bestehen, gepflogen werden.

(2) Es sollte eine gewisse Koordinierung der privaten und staatlichen Lehrgänge angestrebt werden, und zwar so, daß

a) die Auszubildenden ohne weiteres von einer Ausbildungsstufe zur anderen übergehen können;

b) den Bedürfnissen der einzelnen Gebiete und Berufszweige Rechnung getragen wird, wobei eine zweckentsprechende Einheitlichkeit der Ausbildungsprogramme gewahrt bleiben soll;

c) die landwirtschaftlichen Forschungsinstitute, die Beratungsstellen und alle landwirtschaftlichen Ausbildungsstätten eng zusammenarbeiten.

33. (1) Die zuständigen Stellen sollten schrittweise allgemeine, nötigenfalls von Gebiet zu Gebiet abweichende Richtlinien für folgende Fragen festsetzen: Voraussetzungen für die Zulassung zur beruflichen Ausbildung in den verschiedenen landwirtschaftlichen Betriebszweigen; Dauer der Ausbildung und der Lehrgänge; Lehrmittel und Lehrbücher; berufliche Erfordernisse, Gehälter und Anstellungsbedingungen der Lehrkräfte; Schülerzahl in den einzelnen Klassen; Lehrpläne; Prüfungsanforderungen; Voraussetzungen für eine anerkannt abgeschlossene Ausbildung. Geeignete Maßnahmen sollten getroffen werden, um die maßgebenden Organisationen der Landwirte und der Landarbeiter und andere beteiligte Organisationen, soweit diese bestehen, hinsichtlich der Festsetzung dieser Richtlinien anzuhören.

(2) Auf allen Stufen der beruflichen Ausbildung sollten private Bestrebungen zur Aufstellung und Durchführung von Ausbildungslehrgängen gefördert werden; dabei sollte die Anwendung der Richtlinien anerkannten, gegebenenfalls von geeigneten Stellen beaufsichtigten Ausbildungsanstalten übertragen werden.

34. Obgleich zur Verwirklichung der Berufsausbildungsprogramme in vielen Fällen lokale finanzielle Zuschüsse angezeigt sind, sollten auch die Behörden in einem für zweckmäßig und notwendig erachteten Ausmaß zur Verwirklichung der staatlichen und privaten Berufsausbildungsprogramme durch Maßnahmen z.B. folgender Art beitragen: Bewilligung von Zuschüssen; Bereitstellung von Grundstücken, Gebäuden, Verkehrsmitteln, Lehrmitteln und Ausrüstungen; Beitrag zu den Unterhaltskosten oder zur Vergütung für die Auszubildenden während der Ausbildungsdauer durch Gewährung von Stipendien oder auf andere Weise und durch unentgeltliche Zulassung von Auszubildenden mit entsprechender Befähigung zu landwirtschaftlichen Internatsschulen, insbesondere wenn es sich um Personen handelt, die ihre Ausbildungskosten nicht selbst bestreiten können.

35. (1) Die Behörden, andere geeignete Stellen oder beide gemeinsam sollten für eine Koordinierung der Fachausbildungsprogramme mit anderen staatlichen, die Landwirtschaft betreffenden Maßnahmen sorgen. Sie sollten insbesondere das Nötige vorkehren, damit die Berufsausbildungsprogramme unter Berücksichtigung der für angehende Landarbeiter bestehenden Aussichten auf Dauerbeschäftigung und Siedlung aufgestellt werden, wobei der verfügbare Grund und Boden, der Agrarkredit und die Marktlage in Betracht zu ziehen sind.

(2) Die Behörden, andere geeignete Stellen oder beide gemeinsam sollten alle erforderlichen praktischen Maßnahmen ergreifen, um die Arbeitsvermittlung derjenigen Personen, die ihre Ausbildung abgeschlossen haben, zu erleichtern und diesen dabei behilflich zu sein, geeignete Betriebe oder landwirtschaftliche Arbeitsplätze zu finden, die ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten entsprechen.

36. Die Behörden, andere geeignete Stellen oder beide gemeinsam sollten Verfahren ausarbeiten, die es gestatten, die Wirksamkeit der Ausbildungsprogramme zu beurteilen und beispielsweise festzustellen, ob diese Ausbildung zur Hebung der Lebenshaltung in der Landwirtschaft, zur Steigerung der Produktion und zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Ziele beiträgt; ebenso sollten sie die erzielten Fortschritte öfters überprüfen.

VI. Zwischenstaatliche Maßnahmen

37. (1) Es sollte nach Möglichkeit, insbesondere in Ländern mit ähnlichen landwirtschaftlichen Verhältnissen, auf einen zwischenstaatlichen Austausch von Landwirten und Landarbeitern, der landwirtschaftlichen Jugend, von Lehr- und Forschungspersonal und Sachverständigen sowie auf einen Austausch landwirtschaftlicher Fachliteratur hingewirkt werden.

(2) Wo dies angezeigt ist, sollten zwischenstaatliche Zentren für wissenschaftliche Forschung, Beratung und berufliche Ausbildung in der Landwirtschaft sowie zwischenstaatliche Tagungen für landwirtschaftliche Wissenschaftler, Wirtschaftsberater und Lehrer landwirtschaftlicher Schulen gefördert werden.