INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 99

Empfehlung betreffend die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung der Behinderten

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1955 zu ihrer achtunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung der Behinderten, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1955, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung der Behinderten, 1955, bezeichnet wird.

In der Erwägung, daß für Personen, die durch eine Behinderung beeinträchtigt sind, viele verschiedenartige Probleme bestehen,

in der Erwägung, daß die Eingliederung und Wiedereingliederung dieser Personen wesentlich ist, um ihnen zu gestatten, ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten, soweit wie möglich, wiederzuerlangen und im gesellschaftlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Leben den Platz einzunehmen, den sie ausfüllen können,

in der Erwägung, daß es, um dem Bedürfnis nach Beschäftigung des einzelnen Behinderten gerecht zu werden und die vorhandenen Arbeitskräfte am besten nutzbar zu machen, erforderlich ist, die Arbeitsfähigkeit der Behinderten zu entwickeln und wiederherzustellen, indem die ärztlichen, psychologischen, sozialen und erzieherischen Einrichtungen, die Berufsberatung, die Berufsausbildung, die Arbeitsvermittlung und die Bewährungskontrolle zu einem fortlaufenden und aufeinander abgestimmten Verfahren verbunden werden,

empfiehlt die Konferenz folgendes:

I. Begriffsbestimmungen

1. In dieser Empfehlung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) Der Ausdruck "berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung" bezeichnet die Phase des fortlaufenden und aufeinander abgestimmten Verfahrens zur Eingliederung und Wiedereingliederung, während dessen den Behinderten geeignete Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, die es ihnen ermöglichen, eine geeignete Beschäftigung zu finden und beizubehalten. Dazu gehören insbesondere Berufsberatung, Berufsausbildung und eine individuelle Arbeitsvermittlung.

b) Der Ausdruck "`Behinderter" bezeichnet eine Person, deren Aussichten, eine geeignete Beschäftigung zu finden und beizubehalten, infolge der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Fähigkeiten wesentlich gemindert sind.

II. Anwendungsbereich der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung

2. Einrichtungen für die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung sollten allen Behinderten, unabhängig von Ursprung und Art ihrer Behinderung oder von ihrem Alter, offenstehen, sofern sie auf die Ausübung einer geeigneten Beschäftigung vorbereitet werden können und begründete Aussicht besitzen, eine derartige Beschäftigung zu finden und beizubehalten.

III. Grundsätze und Verfahren der Berufsberatung, Berufsausbildung und Arbeitsvermittlung der Behinderten

3. Alle erforderlichen und durchführbaren Maßnahmen sollten getroffen werden, um besondere Einrichtungen für die Berufsberatung der Behinderten zu schaffen und auszubauen, die für Berufswahl oder Berufswechsel Hilfe benötigen.

4. Soweit es die Verhältnisse in den einzelnen Ländern gestatten und es im Einzelfall angebracht ist, sollte das bei der Berufsberatung eingeschlagene Verfahren umfassen

a) eine Aussprache mit dem Berufsberater;

b) die Ermittlung der beruflichen Erfahrung;

c) eine Prüfung von Schul- oder anderen Zeugnissen, aus denen sich die allgemeine oder berufliche Ausbildung ergibt;

d) eine ärztliche Untersuchung für Berufsberatungszwecke;

e) angemessene Fähigkeits- und Eignungsteste und, wo es erwünscht erscheint, andere psychologische Teste;

f) die Ermittlung der persönlichen und familiären Verhältnisse des Betreffenden;

g) die Ermittlung der Fähigkeiten und die Entwicklung von Anlagen an Hand praktischer Arbeitsbeobachtungen oder Arbeitsproben und durch andere ähnliche Mittel;

h) eine Fachprüfung in mündlicher oder anderer Form in allen Fällen, in denen es notwendig erscheint;

i) die Ermittlung der körperlichen Fähigkeiten des Behinderten unter Berücksichtigung der verschiedenen beruflichen Erfordernisse und der Möglichkeit der Weiterentwicklung dieser Fähigkeiten;

j) die Erteilung von Auskünften über Beschäftigungs- und Ausbildungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der beruflichen Eignung, der körperlichen Fähigkeiten, der Anlagen und Neigungen sowie der Erfahrung der Betreffenden und der Erfordernisse des Arbeitsmarktes.

5. Die Grundsätze, Maßnahmen und Verfahren, die im allgemeinen für die berufliche Ausbildung nicht behinderter Personen gelten, sollten auch auf Behinderte angewendet werden, soweit es die medizinischen und pädagogischen Voraussetzungen gestatten.

6. (1) Die berufliche Ausbildung sollte es den Behinderten, soweit wie möglich, gestatten, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, bei der sie unter Berücksichtigung der Beschäftigungsaussichten ihre Fachkenntnisse und ihre beruflichen Fertigkeiten verwenden können.

(2) Zu diesem Zweck sollte die Ausbildung

a) in Übereinstimmung gebracht werden mit einer nach vorausgehender ärztlicher Beratung durchgeführten individuellen Vermittlung auf Arbeitsplätze, auf denen die Arbeitsverrichtung möglichst wenig durch die Behinderung beeinträchtigt wird oder nachteilig auf diese einwirkt;

b) sooft es möglich und angezeigt ist, in dem Beruf erteilt werden, den der Behinderte früher ausübte, oder in einem verwandten Beruf;

c) fortgesetzt werden, bis der Behinderte die Fertigkeiten erworben hat, normalerweise unter den gleichen Bedingungen wie nicht behinderte Arbeitnehmer zu arbeiten, falls er dazu imstande ist.

7. Die Behinderten sollten nach Möglichkeit zusammen mit nicht behinderten Arbeitnehmern und unter denselben Bedingungen wie diese ausgebildet werden.

8. (1) Besondere Einrichtungen sollten für die Berufsausbildung von Behinderten geschaffen oder ausgebaut werden, die namentlich infolge der Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht in Gemeinschaft mit nicht behinderten Arbeitnehmern ausgebildet werden können.

(2) Wo es möglich und geeignet ist, sollten diese Einrichtungen u. a. umfassen:

a) Schulen und Ausbildungsstätten, einschließlich Internate;

b) kurz- und langfristige Sonderlehrgänge zur Ausbildung für besondere Berufe;

c) Fortbildungslehrgänge für Behinderte.

9. Maßnahmen sollten getroffen werden, um die Arbeitgeber dazu zu bewegen, für die berufliche Ausbildung der Behinderten zu sorgen; diese Maßnahmen sollten den Umständen entsprechend finanzielle, technische, ärztliche oder berufliche Unterstützung umfassen.

10. (1) Für die Arbeitsvermittlung der Behinderten sollten Maßnahmen zur Schaffung von Sondereinrichtungen getroffen werden.

(2) Diese Vorkehrungen sollten mittels folgender Maßnahmen eine befriedigende Vermittlung gewährleisten:

a) Vormerkung der Arbeitsuchenden;

b) Erfassung ihrer beruflichen Fähigkeiten, ihrer Berufserfahrung und ihrer Neigungen;

c) eine Aussprache mit den Arbeitsuchenden im Hinblick auf ihre Beschäftigung;

d) nötigenfalls Ermittlung ihrer körperlichen und beruflichen Eignung;

e) Einwirkung auf die Arbeitgeber, der zuständigen Stelle freie Arbeitsplätze anzuzeigen;

f) nötigenfalls Fühlungnahme mit den Arbeitgebern, um ihnen die beruflichen Fähigkeiten der Behinderten darzulegen und um diesen einen Arbeitsplatz zu verschaffen;

g) Unterstützung der Behinderten, damit sie von den erforderlichen Einrichtungen der Berufsberatung, der Berufsausbildung sowie allen sonstigen medizinischen und sozialen Einrichtungen Gebrauch machen können.

11. Es sollten Maßnahmen zur Nachprüfung getroffen werden,

a) um festzustellen, ob sich die Arbeitsvermittlung oder die Inanspruchnahme der Ausbildungs-oder Umschulungseinrichtungen als befriedigend erwiesen hat, und um Grundsätze und Verfahren der Arbeits- und Berufsberatung bewerten zu können;

b) um Hindernisse, die einer befriedigenden Anpassung des Behinderten an seine Arbeit entgegenstehen, nach Möglichkeit beseitigen zu können.

IV. Organisation der Verwaltung

12. Einrichtungen für die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung sollten von der zuständigen Stelle oder den zuständigen Stellen nach einem fortlaufenden und aufeinander abgestimmten Programm organisiert und ausgebaut werden, wobei die vorhandenen Einrichtungen der Berufsberatung, der beruflichen Ausbildung und der Arbeitsvermittlung nach Möglichkeit herangezogen werden sollten.

13. Die zuständige Stelle oder die zuständigen Stellen sollten dafür sorgen, daß für die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung und für die Nachprüfung der Ergebnisse ein entsprechend qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung steht.

14. Die Entwicklung der Einrichtungen für die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung sollte auf alle Fälle mit jener der allgemeinen Einrichtungen der Berufsberatung, Berufsausbildung und Arbeitsvermittlung Schritt halten.

15. Die Einrichtungen für die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung sollten derart organisiert und ausgebaut werden, daß den Behinderten auch Gelegenheit gegeben wird, sich darin auf eine selbständige Tätigkeit in irgendeinem Wirtschaftszweig vorzubereiten, diese Tätigkeit auszuüben und beizubehalten.

16. Die verwaltungsmäßige Zuständigkeit für die allgemeine Organisation und den Ausbau der Einrichtungen für die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung sollte übertragen werden

a) entweder einer einzigen Stelle oder

b) gemeinsam den für die verschiedenen Aufgaben des Programms zuständigen Stellen, wobei eine Stelle insbesondere mit der Koordinierung betraut wird.

17. (1) Die zuständige Stelle oder die zuständigen Stellen sollten alle erforderlichen und angezeigten Maßnahmen treffen, um die notwendige Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den öffentlichen und privaten Körperschaften, die sich mit der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung befassen, zu gewährleisten.

(2) Diese Maßnahmen sollten den Umständen entsprechend umfassen

a) die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Verpflichtungen der öffentlichen und der privaten Körperschaften;

b) die Gewährung einer finanziellen Unterstützung an private Körperschaften, die sich praktisch mit der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung befassen;

c) die fachliche Beratung privater Körperschaften.

18. (1) Die Einrichtungen der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung sollten mit Hilfe von maßgebenden, auf gesamtstaatlicher und, falls zweckmäßig, auf regionaler oder örtlicher Ebene gebildeten Beratungsausschüssen geschaffen oder ausgebaut werden.

(2) Diesen Ausschüssen sollten je nach den Umständen angehören:

a) Vertreter der an der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung unmittelbar beteiligten Stellen und Körperschaften;

b) Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen;

c) Personen, die wegen ihrer Kenntnisse auf dem Gebiete der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung der Behinderten und wegen ihres Interesses für diese Fragen besonders geeignet sind;

d) Vertreter von Organisationen der behinderten Personen.

(3) Diese Ausschüsse sollten zuständig sein für die Beratung

a) auf gesamtstaatlicher Ebene in bezug auf Gestaltung der Grundsätze und Programme der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung;

b) auf regionaler oder örtlicher Ebene in bezug auf die Durchführung der auf gesamtstaatlicher Ebene getroffenen Maßnahmen, auf deren Anpassung an regionale und örtliche Verhältnisse und auf die Koordinierung regionaler und örtlicher Tätigkeit.

19. (1) Forschungsarbeiten, die zur Prüfung der von Einrichtungen der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung erzielten Ergebnisse und zur Verbesserung dieser Einrichtungen dienen, sollten insbesondere von den zuständigen Stellen gefördert und angeregt werden.

(2) Die Forschungsarbeiten sollten allgemeine oder besondere Untersuchungen über die Arbeitsvermittlung der Behinderten einschließen.

(3) Die Forschungsarbeiten sollten ebenfalls wissenschaftliche Arbeiten über die verschiedenen Techniken und Verfahren einschließen, die für die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung eine Rolle spielen.

V. Maßnahmen zur Erleichterung des Gebrauchs von Einrichtungen der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung durch Behinderte

20. Maßnahmen sollten getroffen werden, die es den Behinderten ermöglichen, von den ihnen zur Verfügung stehenden Einrichtungen der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung in vollem Umfang Gebrauch zu machen, und die Gewähr bieten, daß eine Stelle mit der Aufgabe betraut wird, jedem Behinderten persönlich bei seiner beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung, soweit wie möglich, behilflich zu sein.

21. Diese Maßnahmen sollten umfassen

a) die Sammlung und Verbreitung von Auskünften über die vorhandenen Einrichtungen der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung und über die Aussichten, welche die Einrichtungen den Behinderten bieten;

b) die Gewährung einer angemessenen und ausreichenden finanziellen Unterstützung an Behinderte.

22. (1) Diese finanzielle Unterstützung sollte in jeder Phase des Verfahrens für berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung gewährt werden; sie sollte in einer Weise gestaltet sein, die es den Behinderten erleichtert, sich auf die Ausübung einer für sie geeigneten Tätigkeit, einschließlich einer selbständigen Tätigkeit, vorzubereiten und diese praktisch auszuüben.

(2) Sie sollte den kostenlosen Gebrauch der Einrichtungen der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung durch die Behinderten, die Gewährung von Unterhaltszuschüssen und nötigenfalls Fahrtkostenerstattung während der gesamten Dauer der beruflichen Vorbereitung auf eine Tätigkeit, Darlehen oder Zuschüsse in Bargeld oder Bereitstellung des erforderlichen Werkzeugs und der nötigen Ausrüstung sowie der Prothesen und sonstigen erforderlichen Behelfe umfassen.

23. Die Behinderten sollten von allen Einrichtungen der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung Gebrauch machen können, ohne deswegen ihre übrigen, anderswie erworbenen Leistungsansprüche auf dem Gebiete der sozialen Sicherheit zu verlieren.

24. Wohnen Behinderte in Gegenden, in denen die Beschäftigungsaussichten begrenzt oder die Möglichkeiten für die Vorbereitung auf die Ausübung einer Tätigkeit beschränkt sind, so sollten sie alle Erleichterungen einschließlich der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung genießen, um sich auf eine Beschäftigung vorzubereiten; auch sollten sie auf ihren Wunsch in Gegenden mit größeren Beschäftigungsmöglichkeiten umgesiedelt werden können.

25. Behinderte (einschließlich der Invalidenrentenempfänger) sollten wegen ihrer Behinderung in bezug auf Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen nicht unterschiedlich behandelt werden, soweit sie Arbeit leisten, die derjenigen nicht behinderter Arbeitnehmer gleichwertig ist.

VI. Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen für ärztliche Betreuung und den Einrichtungen der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung

26. (1) Zwischen den Stellen, die mit der ärztlichen Behandlung der Behinderten betraut sind, und den Einrichtungen der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung sollte die engste Zusammenarbeit bestehen, und ihre Tätigkeit sollte weitestgehend aufeinander abgestimmt werden.

(2) Zweck dieser Zusammenarbeit und Koordinierung ist,

a) dafür zu sorgen, daß durch ärztliche Behandlung und nötigenfalls durch Bereitstellung von geeigneten prothetischen Behelfen die spätere berufliche Verwendbarkeit der Behinderten erleichtert wird und ihre Beschäftigungsaussichten erhöht werden;

b) die Ermittlung der Behinderten zu erleichtern, die eine berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung benötigen und sich dafür eignen;

c) dafür zu sorgen, daß die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung möglichst früh und im günstigsten Zeitpunkt eingeleitet wird;

d) nötigenfalls ärztlichen Rat auf allen Stufen der Eingliederung und Wiedereingliederung zu erteilen;

e) die Arbeitsfähigkeit der Behinderten zu ermitteln.

27. Die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung sollte, vorbehaltlich des ärztlichen Urteils, wenn immer möglich während der ärztlichen Behandlung einsetzen.

VII. Maßnahmen zur Erweiterung der Beschäftigungsmöglichkeiten für Behinderte

28. In enger Zusammenarbeit mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sollten Maßnahmen getroffen werden, um die Beschäftigungsmöglichkeiten für Behinderte, soweit wie möglich, zu erweitern und um ihnen zu gestatten, eine Beschäftigung zu finden und beizubehalten.

29. Diese Maßnahmen sollten auf folgenden Grundsätzen beruhen:

a) Behinderten sollte die gleiche Möglichkeit wie nicht behinderten Personen geboten werden, der Beschäftigung nachzugehen, für die sie befähigt sind;

b) die Behinderten sollten jede Möglichkeit haben, eine angemessene Beschäftigung bei einem Arbeitgeber ihrer Wahl anzunehmen;

c) das Hauptgewicht sollte auf die Eignung und die Arbeitsfähigkeit der Behinderten und nicht auf ihre Behinderung gelegt werden.

30. Die Maßnahmen sollten umfassen

a) Forschungen zur Analyse und Feststellung der Arbeitsfähigkeit der Behinderten;

b) umfassende und laufende Verbreitung von Tatsachenmaterial, insbesondere über folgende Punkte:

i) Vergleich zwischen Behinderten und nicht behinderten Personen, welche die gleiche Arbeit verrichten, im Hinblick auf Arbeitsausführung und -leistung, Unfallhäufigkeit, Fernbleiben von der Arbeit und Beständigkeit bei der Arbeit;

ii) Verfahren der Personalauswahl auf Grund bestimmter Anforderungen des Arbeitsplatzes;

iii) Verfahren zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, einschließlich der Anpassung und Abänderung von Maschinen und Werkzeugen, um die Beschäftigung der Behinderten zu erleichtern;

c) Vorkehrungen, um die Arbeitgeber einer erhöhten Verpflichtung im Hinblick auf die Versicherungsprämien für die Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu entheben;

d) Vorkehrungen, um die Arbeitgeber zu veranlassen, Arbeitnehmer, deren Arbeitsfähigkeit infolge Beeinträchtigung ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit herabgesetzt ist, auf anderen geeigneten Arbeitsplätzen ihres Betriebes zu beschäftigen.

31. Wenn es in einem Lande die Verhältnisse und die dort bestehenden Verfahren gestatten, sollte die Beschäftigung der Behinderten durch folgende Maßnahmen gefördert werden:

a) Einstellung eines Prozentsatzes von Behinderten durch die Arbeitgeber, wobei dafür zu sorgen ist, daß die Entlassung nicht behinderter Personen vermieden wird;

b) Reservierung bestimmter Beschäftigungen für Behinderte;

c) Vorkehrungen, die es gestatten, Schwerbehinderten in gewissen ihren Fähigkeiten entsprechenden Berufen Anstellungserleichterungen oder eine Vorzugsstellung einzuräumen;

d) Förderung der Gründung von Genossenschaften für Behinderte oder sonstiger ähnlicher, unmittelbar durch Behinderte oder in ihrem Auftrag geleiteter Unternehmungen sowie Gewährung von Erleichterungen für ihren Betrieb.

VIII. Wettbewerbsgeschützte Beschäftigungen

32. (1) Die zuständige Stelle oder die zuständigen Stellen sollten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den beteiligten privaten Organisationen, Maßnahmen zur Schaffung und zum Ausbau von Einrichtungen zur Ausbildung und zur wettbewerbsgeschützten Beschäftigung für diejenigen Behinderten treffen, welche die normale Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht erlangen können.

(2) Diese Einrichtungen sollten die Schaffung von wettbewerbsgeschützten Werkstätten und besondere Vorkehrungen für Behinderte umfassen, die aus körperlichen oder psychologischen Gründen oder wegen der örtlichen Entfernung nicht regelmäßig den Weg zum Arbeitsplatz und zurück bewältigen können.

33. Die wettbewerbsgeschützten Werkstätten sollten den Behinderten unter wirksamer ärztlicher und beruflicher Aufsicht nicht nur eine nützliche und entlohnte Arbeit gewährleisten, sondern auch Möglichkeiten zur Anpassung und zum weiteren Fortkommen im Beruf und, soweit wie möglich, den Übergang zu normaler Beschäftigung.

34. Für Behinderte, die ihren Wohnort nicht verlassen können, sollten besondere Vorkehrungen getroffen und durchgeführt werden, um ihnen unter wirksamer ärztlicher und beruflicher Aufsicht eine nützliche und entlohnte Heimarbeit zu gewährleisten.

35. Soweit die Löhne und Beschäftigungsbestimmungen der Arbeitnehmer allgemein gesetzlich geregelt sind, sollten sie auch für Behinderte in wettbewerbsgeschützten Beschäftigungen gelten.

IX. Sondervorkehrungen für behinderte Kinder und Jugendliche

36. Einrichtungen der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung für behinderte Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter sollten in enger Zusammenarbeit zwischen den Schulbehörden und der zuständigen Stelle oder den zuständigen Stellen für die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung geschaffen und ausgebaut werden.

37. Die Lehrpläne sollten die besonderen Probleme, die sich bei behinderten Kindern und Jugendlichen stellen, und die Notwendigkeit berücksichtigen, diesen Kindern und Jugendlichen die gleichen Möglichkeiten wie nicht behinderten Kindern und Jugendlichen zu bieten, die ihrem Alter, ihren Fähigkeiten, Anlagen und Neigungen am besten entsprechende Schul- und Berufsausbildung zu erhalten.

38. Die Einrichtungen der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung für behinderte Kinder und Jugendliche sollte es als Hauptaufgabe betrachten, soweit wie möglich die infolge der Behinderung bestehenden beruflichen und psychologischen Schwierigkeiten zu verringern, und sie sollten den behinderten Kindern und Jugendlichen alle Möglichkeiten zur Vorbereitung für die ihren Fähigkeiten am besten entsprechende und für sie zugängliche Beschäftigung bieten. Die Ausnützung dieser Möglichkeiten sollte die Zusammenarbeit zwischen den ärztlichen, sozialen und pädagogischen Einrichtungen einerseits und den Eltern oder Vormündern der behinderten Kinder und Jugendlichen andererseits einschließen.

39. (1) Die Schulausbildung, die Berufsberatung, die Berufsausbildung und die Arbeitsvermittlung behinderter Kinder und Jugendlicher sollten im allgemeinen Rahmen der für nicht behinderte Kinder und Jugendliche bestehenden Einrichtungen durchgeführt werden und, sofern es möglich und angezeigt ist, unter den gleichen Bedingungen und zusammen mit den nicht behinderten Kindern und Jugendlichen erfolgen.

(2) Für behinderte Kinder und Jugendliche, die wegen ihrer Behinderung die Einrichtungen für nicht behinderte Kinder und Jugendliche nicht mit diesen zusammen und unter denselben Bedingungen benutzen können, sollten besondere Vorkehrungen getroffen werden.

(3) Zu diesen Vorkehrungen sollte insbesondere die pädagogische Sonderausbildung von Erziehern gehören.

40. Für Kinder und Jugendliche, bei denen eine ärztliche Untersuchung Gebrechen oder Schwächen oder allgemeine Arbeitsuntauglichkeit feststellt, sollten vorsorgliche Maßnahmen getroffen werden, damit sie

a) möglichst rasch die erforderliche Behandlung zur völligen oder teilweisen Behebung ihrer Gebrechen oder Schwächen erhalten;

b) zum Schulbesuch angehalten oder auf angemessene, ihren Wünschen und Fähigkeiten entsprechende Beschäftigungen gelenkt werden und hierzu Ausbildungsmöglichkeiten erhalten;

c) nötigenfalls während der ärztlichen Behandlung und der Schul- und Berufsausbildung finanziell unterstützt werden.

X. Durchführung der Grundsätze für die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung

41. (1) Die Einrichtungen der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung sollten den besonderen Erfordernissen und Verhältnissen der einzelnen Länder angepaßt und schrittweise gemäß diesen Erfordernissen und Verhältnissen nach den Grundsätzen dieser Empfehlung ausgebaut werden.

(2) Dieser schrittweise Ausbau sollte als Hauptziele verfolgen,

a) die beruflichen Fähigkeiten der Behinderten zu ermitteln und zu entwickeln;

b) ihnen, soweit es die Verhältnisse nur irgendwie gestatten, in möglichst hohem Maße angemessene Beschäftigungsmöglichkeiten zu bieten;

c) im Bereiche der Berufsausbildung oder Beschäftigung jede auf die Behinderung zurückzuführende unterschiedliche Behandlung der Behinderten auszuschließen.

42. Die schrittweise Weiterentwicklung der Einrichtungen für die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung sollte auf Wunsch mit Hilfe des Internationalen Arbeitsamtes gefördert werden

a) wenn immer möglich durch Gewährung beratender technischer Hilfe;

b) durch Organisation eines umfassenden internationalen Austausches der Erfahrungen der einzelnen Länder;

c) durch jede sonstige Form internationaler Zusammenarbeit zum Zwecke der Ergreifung und Durchführung von Maßnahmen, die den Erfordernissen und Verhältnissen der einzelnen Länder entsprechen, einschließlich der Ausbildung des erforderlichen Personals.