Empfehlung 83
Empfehlung betreffend die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach San Francisco einberufen wurde und am 17. Juni 1948 zu ihrer einunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung, eine Frage, die zum vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung der Empfehlung betreffend die Arbeitsmarktverwaltung, 1944, und des Übereinkommens über die Arbeitsmarktverwaltung, 1948, erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 9. Juli 1948, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Arbeitsmarktverwaltung, 1948, bezeichnet wird.
Davon ausgehend, daß die Empfehlung betreffend die Arbeitsmarktverwaltung, 1944, und das Übereinkommen über die Arbeitsmarktverwaltung, 1948, die Organisation von Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung vorsehen und daß die Ergänzung der dort enthaltenen Bestimmungen durch weitere Empfehlungen erwünscht erscheint,
empfiehlt die Konferenz den Mitgliedern, die folgenden Bestimmungen anzuwenden, sobald es die Verhältnisse in ihrem Lande gestatten, und dem Internationalen Arbeitsamt entsprechend den Beschlüssen des Verwaltungsrates über die zu ihrer Verwirklichung getroffenen Maßnahmen zu berichten.
I. Organisation im allgemeinen
1. Die öffentliche, unentgeltliche Arbeitsmarktverwaltung sollte eine Zentralstelle, örtliche und nötigenfalls regionale Ämter umfassen.
2. Um den Ausbau der Arbeitsmarktverwaltung zu fördern und eine einheitlich geordnete Verwaltung für das ganze Land zu gewährleisten, sollten folgende Vorkehrungen getroffen werden:
a) Erlaß von Verwaltungsanweisungen für das ganze Land durch die Zentralstelle,
b) Aufstellung von Mindestnormen für das ganze Land hinsichtlich der Personalfragen und des sachlichen Aufbaues der Arbeitsämter,
c) Bereitstellung ausreichender Mittel für die Verwaltung durch die Regierung,
d) regelmäßige Berichte der nachgeordneten an die vorgesetzten Stellen,
e) zentrale Aufsicht über die regionalen und die örtlichen Ämter,
f) regelmäßige Besprechungen der Angestellten der Zentralstelle sowie der regionalen und örtlichen Ämter, einschließlich des Aufsichtspersonals.
3. Die Arbeitsmarktverwaltung sollte, soweit erforderlich, durch geeignete Vorkehrungen Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie alle Stellen, die mit der Untersuchung besonderer Beschäftigungsprobleme bestimmter Gebiete, Betriebe, Industrien oder Industriegruppen betraut sind, zur Mitarbeit heranziehen.
4. Erforderlichenfalls sollten Maßnahmen getroffen werden, um im allgemeinen Rahmen der Arbeitsmarktverwaltung die Entwicklung in folgender Hinsicht zu fördern:
a) Schaffung besonderer Arbeitsämter mit der Aufgabe, den Bedürfnissen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in bestimmten Wirtschaftszweigen oder Berufen Rechnung zu tragen, soweit die Eigenart oder die Bedeutung des Wirtschaftszweiges oder des Berufes oder sonstige besondere Umstände solche besonderen Ämter rechtfertigen; diese Maßnahme käme z. B. für Hafenbetriebe, die Handelsschiffahrt, den Hoch- und Tiefbau, die Land- und Forstwirtschaft sowie die häuslichen Dienste in Betracht;
b) Schaffung besonderer Einrichtungen für die Vermittlung von
i) Jugendlichen,
ii) Invaliden,
iii) Technikern, geistigen Arbeitern, Angestellten und leitendem Personal;
c) Schaffung geeigneter Einrichtungen für die Vermittlung von Frauen unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer körperlichen Eignung.
II. Unterlagen über den Arbeitsmarkt
5. Die Arbeitsmarktverwaltung sollte Unterlagen über den Arbeitsmarkt sammeln, insbesondere über
a) den gegenwärtigen und den künftigen Bedarf an Arbeitskräften (einschließlich von Angaben über Zahl und Art der benötigten Kräfte, gegliedert nach Wirtschaftszweigen, Berufen und Gebieten),
b) das gegenwärtige und künftige Angebot an Arbeitskräften (einschließlich von Angaben über Zahl, Alter und Geschlecht, Fähigkeiten, Beruf und Wohnort der Arbeitnehmer, über den Wirtschaftszweig, dem sie angehören, sowie über Zahl, örtliche Verteilung und besondere Eigenschaften der Stellensuchenden).
6. Die Arbeitsmarktverwaltung sollte allgemeine oder besondere Untersuchungen anstellen über Fragen wie
a) Ursachen und Auswirkungen der Arbeitslosigkeit einschließlich der technisch bedingten Arbeitslosigkeit,
b) Vermittlung besonderer Gruppen von Stellensuchenden wie der Invaliden oder der Jugendlichen,
c) Umstände, die Grad und Art der Beschäftigung beeinflussen,
d) Regulierung der Beschäftigung,
e) Berufsberatung in ihrer Beziehung zur Arbeitsvermittlung,
f) Berufs- und Arbeitsanalysen,
g) sonstige Gesichtspunkte der Regelung des Arbeitsmarktes.
7. Diese Unterlagen sollten von einem entsprechend geschulten und befähigten Personal gesammelt werden, nötigenfalls in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen und mit Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
8. Bei Sammlung und Auswertung dieser Unterlagen sollten, soweit es die Umstände gestatten und rechtfertigen, folgende Mittel in Betracht gezogen werden:
a) unmittelbare Erhebungen bei den in diesen Fragen besonders unterrichteten Stellen, z.B. bei anderen öffentlichen Behörden, Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, öffentlichen oder privaten Betrieben und paritätischen Ausschüssen,
b) Zusammenarbeit mit der Arbeitsaufsicht und mit den Dienststellen der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge,
c) regelmäßige Berichte über die den Arbeitsmarkt besonders beeinflussenden Umstände,
d) Erhebungen über bestimmte Sonderfragen sowie Forschungsarbeiten und Analysen, die von der Arbeitsmarktverwaltung durchgeführt werden.
III. Schätzung der benötigten und verfügbaren Arbeitskräfte
9. Als Teil einer allgemeinen Untersuchung der Wirtschaftslage sollte so bald wie möglich eine jährliche, das ganze Land umfassende Schätzung der benötigten und verfügbaren Arbeitskräfte durchgeführt werden, um die bestmögliche Regelung des Arbeitsmarktes zu erreichen, die einen wesentlichen Teil des staatlichen Programmes zur Erzielung und Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung und zur Steigerung und Ausnützung der Produktionskräfte bildet.
10. Diese Schätzung sollte von der Arbeitsmarktverwaltung, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Behörden, vorgenommen werden.
11. Die Schätzung der benötigten und verfügbaren Arbeitskräfte sollte genaue Angaben über den vermutlichen Umfang und die vermutliche Verteilung von Angebot und Nachfrage enthalten.
IV. Lenkung der Arbeitskräfte
12. Die Arbeitsmarktverwaltung sollte
a) strenge Neutralität in bezug auf offene Stellen in einem Betriebe wahren, in dem eine Arbeitsstreitigkeit besteht, die diese Stellen berührt,
b) davon absehen, Arbeitnehmer in Stellen zu vermitteln, in denen die Löhne oder sonstigen Arbeitsbedingungen nicht den durch Gesetz, Gesamtarbeitsverträge oder herrschenden Brauch bestimmten Stand erreichen,
c) ihrerseits bei der Vermittlung von Arbeitnehmern jede unterschiedliche Behandlung der Stellensuchenden nach Rasse, Farbe, Geschlecht oder Glaubensbekenntnis unterlassen.
13. Die Arbeitsmarktverwaltung sollte gehalten sein, den Stellensuchenden alle dienlichen Auskünfte über die angebotenen Beschäftigungen zu geben, einschließlich von Angaben über die in vorstehender Ziffer bezeichneten Punkte.
V. Versetzbarkeit der Arbeitnehmer
14. Die Arbeitsmarktverwaltung sollte die in den nachstehenden Ziffern 15 bis 20 angegebenen Maßnahmen treffen, um die zur Erreichung und Aufrechterhaltung eines Höchststandes der Produktion und der Beschäftigung notwendige Versetzbarkeit der Arbeitnehmer zu erleichtern.
15. Möglichst vollständige und genaue Angaben über Beschäftigungsmöglichkeiten und Arbeitsbedingungen in anderen Berufen und anderen Gebieten und über die Lebensbedingungen in diesen Gebieten (einschließlich von Angaben über die verfügbaren angemessenen Unterkunftsmöglichkeiten) sollten gesammelt und bekanntgemacht werden.
16. Die Arbeitnehmer sollten in geeigneter Weise Auskunft und Rat erhalten, damit ihre Bedenken gegen einen Berufs- oder Wohnortswechsel zerstreut werden.
17. (1) Die Arbeitsmarktverwaltung sollte die wirtschaftlichen Hindernisse, die einer als notwendig erachteten örtlichen Versetzung entgegenstehen, durch Maßnahmen wie Geldunterstützung beseitigen.
(2) Eine solche Unterstützung sollte in den von der Arbeitsmarktverwaltung genehmigten Fällen für die durch ihre Vermittlung oder mit ihrer Zustimmung durchgeführten Versetzungen gewährt werden, namentlich wenn mangels anderer Vorkehrungen die zusätzlichen Kosten der Versetzung vom Arbeitnehmer aufgebracht werden müßten.
(3) Die Höhe dieser Unterstützung sollte den allgemeinen Verhältnissen des Landes und dem Einzelfall angepaßt sein.
18. Die Arbeitsmarktverwaltung sollte die für die Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge zuständigen Stellen bei der Festsetzung und Auslegung der Bedingungen unterstützen, unter denen eine Beschäftigung in einem anderen als dem gewohnten Beruf des Arbeitslosen oder an einem Ort, der einen Wohnortswechsel des Arbeitslosen erfordert, als angemessen zu gelten hat.
19. Die Arbeitsmarktverwaltung sollte die zuständigen Stellen bei der Aufstellung und Ausgestaltung von Programmen für berufliche Schulungs-, Nach- und Umschulungskurse (einschließlich der Lehrlingsausbildung sowie von Ergänzungs- und Fortbildungskursen), bei der Auswahl der Kursusteilnehmer und bei der Vermittlung der Personen, die solche Kurse abgeschlossen haben, unterstützen.
VI. Verschiedene Bestimmungen
20. (1) Die Arbeitsmarktverwaltung sollte mit anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen zusammenarbeiten, die sich mit Arbeitsmarktproblemen befassen.
(2) Zu diesem Zweck sollten alle Verbindungsstellen, die sich mit der Aufstellung von Grundsätzen und ihrer praktischen Durchführung auf nachstehenden Gebieten befassen, die Arbeitsmarktverwaltung zu Rate ziehen und ihre Auffassung berücksichtigen:
a) Räumliche Verteilung der Industrie,
b) öffentliche Arbeiten und öffentliche Investitionen,
c) technische Fortschritte in ihrer Beziehung zur Produktion und zum Arbeitsmarkt,
d) Wanderungen,
e) Wohnungswesen,
f) soziale Maßnahmen, z.B. auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge, des Schulwesens und der Freizeitgestaltung,
g) Organisierung und Planung, die das Gemeinwesen als Ganzes betreffen und geeignet sind, die Beschäftigungsmöglichkeiten zu beeinflussen.
21. Die Arbeitsmarktverwaltung sollte die in den Ziffern 22 bis 25 angegebenen Maßnahmen treffen, damit ihre Dienste weitgehend in Anspruch genommen werden und sie ihre Aufgaben wirksam durchführen kann.
22. (1) Die Personen, die Stellen oder Arbeitskräfte suchen, sollten durch ständige Bemühungen veranlaßt werden, freiwillig und in vollem Umfang die von der Arbeitsmarktverwaltung zur Verfügung gestellten Auskünfte und Begünstigungen zu benützen.
(2) Bei diesen Bemühungen sollten Film, Rundfunk und alle sonstigen Mittel zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Verbindung mit ihr herangezogen werden, damit die wesentliche Rolle der Arbeitsmarktverwaltung bei der Regelung des Arbeitsmarktes sowie die Vorteile, die sich für die Arbeitnehmer, die Arbeitgeber und die Allgemeinheit aus einer möglichst weitgehenden Benützung der Dienste der Verwaltung ergeben, besonders unter den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern sowie bei ihren Verbänden besser bekannt und von ihnen besser gewürdigt werden.
23. Arbeitnehmer, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder der Arbeitslosenfürsorge beanspruchen, und soweit wie möglich auch Personen, die öffentliche oder staatlich subventionierte berufliche Schulungskurse abschließen, sollten gehalten sein, sich zum Zwecke der Arbeitsvermittlung bei Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung vormerken zu lassen.
24. Die Jugendlichen und, soweit wie möglich, alle, die erstmals eine Stelle suchen, sollten durch besondere Bemühungen veranlaßt werden, sich bei Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung vormerken zu lassen und sich zu einer Aussprache über ihre Vermittlung einzufinden.
25. Die Arbeitgeber einschließlich der Leiter öffentlicher und gemischtwirtschaftlicher Betriebe sollten veranlaßt werden, der Arbeitsmarktverwaltung offene Stellen bekanntzugeben.
26. Die Leistungsfähigkeit der Arbeitsmarktverwaltung sollte durch planmäßige Bemühungen derart gesteigert werden, daß sich private Büros für keine Berufsgruppe mehr rechtfertigen, außer wenn die zuständige Stelle aus besonderen Gründen das Bestehen solcher Büros für erwünscht oder für notwendig erachtet.
VII. Internationale Zusammenarbeit der Arbeitsmarktverwaltungen
27. (1) Die internationale Zusammenarbeit der Arbeitsmarktverwaltungen sollte sich, soweit es nützlich und möglich ist, auf Verlangen auch unter Mitwirkung des Internationalen Arbeitsamtes, unter anderem auf folgende Maßnahmen erstrecken:
a) Zweiseitiger, regionaler oder mehrseitiger planmäßiger Austausch von Unterlagen und Erfahrungen hinsichtlich der Arbeitsmarktpolitik und der angewandten Methoden,
b) Veranstaltung zweiseitiger, regionaler oder mehrseitiger technischer Konferenzen über Fragen, welche die Arbeitsmarktverwaltung betreffen.
(2) Zur Förderung der nach Artikel 6 b) iv) des Übereinkommens zulässigen Wanderungen von Arbeitnehmern sollten die Arbeitsmarktverwaltungen auf Ersuchen der staatlichen Behörden, denen sie unterstehen, allenfalls in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Arbeitsamt
a) über Angebot und Nachfrage, soweit ihnen im Lande selbst nicht entsprochen werden kann, Unterlagen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen oder Organisationen, sammeln, um die Ein- oder Auswanderung von Arbeitnehmern zu fördern, die diesem Angebot oder dieser Nachfrage soweit wie möglich genügen,
b) mit anderen zuständigen inländischen oder ausländischen Stellen bei der Vorbereitung und Durchführung zweiseitiger, regionaler oder mehrseitiger zwischenstaatlicher Wanderungsabkommen zusammenarbeiten.