INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 82

Empfehlung betreffend die Arbeitsaufsicht in den Bergbaubetrieben und den Verkehrsbetrieben

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 19. Juni 1947 zu ihrer dreißigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Arbeitsaufsicht in den Bergbaubetrieben und den Verkehrsbetrieben, eine Frage, die zum vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und

dabei bestimmt, daß einige dieser Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung der Empfehlung betreffend die Arbeitsaufsicht, 1923, des Übereinkommens über die Arbeitsaufsicht, 1947, und der Empfehlung betreffend die Arbeitsaufsicht, 1947, erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 11. Juli 1947, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Arbeitsaufsicht (Bergbau und Verkehr), 1947, bezeichnet wird.

Die Konferenz geht davon aus, daß das Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht, 1947, die Schaffung von Systemen der Arbeitsaufsicht vorsieht und dabei zuläßt, daß die innerstaatliche Gesetzgebung die Bergbaubetriebe und die Verkehrsbetriebe von seiner Durchführung ausnimmt.

Die Konferenz erachtet es gleichwohl für wesentlich, daß geeignete Maßnahmen in bezug auf die Bergbaubetriebe und die Verkehrsbetriebe zur wirksamen Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit getroffen werden.

Die Konferenz empfiehlt demgemäß den Mitgliedern, die folgenden Bestimmungen anzuwenden, sobald die einzelstaatlichen Voraussetzungen es gestatten, und dem Internationalen Arbeitsamt in der vom Verwaltungsrat festzusetzenden Weise über die zu ihrer Verwirklichung getroffenen Maßnahmen zu berichten.

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation sollte die von der zuständigen Stelle begrifflich bestimmten Bergbaubetriebe und Verkehrsbetriebe angemessenen Systemen der Arbeitsaufsicht unterstellen, um die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zu gewährleisten.