Empfehlung 80
Empfehlung betreffend Begrenzung der Nachtarbeit von Kindern und Jugendlichen bei nichtgewerblichen Arbeiten
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Montreal einberufen wurde und am 19. September 1946 zu ihrer neunundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Begrenzung der Nachtarbeit von Kindern und Jugendlichen bei nichtgewerblichen Arbeiten, eine Frage, die zum dritten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört.
Nach Annahme eines Übereinkommens über diesen Gegenstand hat die Konferenz beschlossen, dieses Übereinkommen durch eine Empfehlung zu ergänzen.
Die Konferenz nimmt heute, am 9. Oktober 1946, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Nachtarbeit Jugendlicher (nichtgewerbliche Arbeiten), 1946, bezeichnet wird.
Die Konferenz geht davon aus, daß das Übereinkommen über Nachtarbeit Jugendlicher (nichtgewerbliche Arbeiten), 1946, die Grundlage des gesetzlichen Schutzes gegen die Gefahren der Nachtarbeit bei nichtgewerblichen Arbeiten schafft, bei denen jugendliche Arbeitnehmer in großer Zahl beschäftigt sind.
Die Konferenz stellt fest, daß das Übereinkommen zwar, in Anbetracht der großen Verschiedenartigkeit der durch seine Bestimmungen erfaßten Beschäftigungen und der Vielgestaltigkeit der in den einzelnen Ländern bestehenden Gebräuche und Voraussetzungen, bei der Verwirklichung seiner allgemeinen Normen der innerstaatlichen Gesetzgebung die erforderliche Anpassung gestattet, daß aber gleichwohl die Sicherung einer möglichst einheitlichen Durchführung des Übereinkommens erwünscht ist.
Die Konferenz erachtet es ferner für erwünscht, daß bestimmten Verfahren Rechnung getragen werden sollte, die befriedigende Ergebnisse gezeitigt haben und die den Mitgliedern der Organisation deshalb als Richtlinien dienen können. Die Konferenz empfiehlt demgemäß den Mitgliedern, die folgenden Bestimmungen anzuwenden, sobald die einzelstaatlichen Voraussetzungen es gestatten, und dem Internationalen Arbeitsamt in der vom Verwaltungsrat festzusetzenden Weise über die zu ihrer Verwirklichung getroffenen Maßnahmen zu berichten.
I. Geltungsbereich der Regelung
1. Die Bestimmungen des Übereinkommens über Nachtarbeit Jugendlicher (nichtgewerbliche Arbeiten), 1946, sollten auf alle in den nachstehend bezeichneten öffentlichen oder privaten Betrieben oder Diensten oder in Verbindung mit ihnen ausgeführten Arbeiten angewendet werden:
a) Handelsbetriebe, einschließlich Zustellungsdienste,
b) Post- und Fernverständigungsdienste, einschließlich Zustellungsdienste,
c) Betriebe und Verwaltungen, in denen Büroarbeit überwiegt,
d) Presseunternehmen (Redaktion, Verteilung, Zustellungsdienste und Zeitungseinzelverkauf auf Straßen oder an allgemein zugänglichen Orten),
e) Hotels, Pensionen, Gastwirtschaften, Klubs, Kaffeehäuser und andere Betriebe, in denen Speisen oder Getränke an Gäste verabreicht werden,
f) Betriebe, die der Behandlung oder Unterbringung von Kranken, Gebrechlichen oder Bedürftigen und von Waisen dienen,
g) Theater- und andere Vergnügungsbetriebe,
h) Handel im Umherziehen, Hausierhandel mit Gegenständen jeder Art und alle anderen Beschäftigungen oder Dienste, die auf Straßen oder an allgemein zugänglichen Orten ausgeübt werden,
i) alle anderen Arbeiten, Beschäftigungen und Dienste, die nicht gewerblicher, landwirtschaftlicher oder seemännischer Art sind.
2. Unbeschadet der den Mitgliedern im Übereinkommen über Nachtarbeit Jugendlicher (nichtgewerbliche Arbeiten), 1946, belassenen Möglichkeit, von dessen Geltungsbereich die gegen Lohn oder Verdienst in Privathaushaltungen geleisteten häuslichen Dienste sowie die Arbeit in Familienbetrieben auszunehmen, in denen nur die Eltern und ihre Kinder oder Pflegekinder tätig sind, soweit solche Arbeiten nicht als schädlich, nachteilig oder gefährlich für Kinder und Jugendliche zu gelten haben, werden die Mitglieder auf die Zweckmäßigkeit aufmerksam gemacht,
a) geeignete gesetzliche und verwaltungsmäßige Maßnahmen zur Begrenzung der Nachtarbeit der in häuslichen Diensten stehenden Kinder und Jugendlichen unter achtzehn Jahren zu treffen,
b) die Durchführung der Regelung über die Begrenzung der Nachtarbeit bei nichtgewerblichen Arbeiten auf alle auf Gewinn gerichteten Betriebe zu erstrecken ohne Rücksicht auf das Verwandtschaftsverhältnis der dort beschäftigten Personen.
II. Beschäftigung bei öffentlichen Aufführungen
3. Wo örtliche Behörden nach Artikel 5 des Übereinkommens über Nachtarbeit Jugendlicher (nichtgewerbliche Arbeiten), 1946, ermächtigt sind, Kindern und Jugendlichen Einzelerlaubnisse zu erteilen, in den Nachtstunden als Künstler bei öffentlichen Aufführungen aufzutreten oder in den Nachtstunden als Schauspieler bei Filmaufnahmen mitzuwirken, sollte mit der Überwachung der Erteilung dieser Erlaubnis eine übergeordnete Behörde betraut werden, an welche die Beteiligten gegen Verweigerung der Erlaubnis oder gegen jede in ihr festgesetzte Bedingung Berufung einlegen können.
4. Die Erlaubnis sollte mit zeitlich beschränkter Gültigkeit erteilt und an die nach den Umständen jedes Falles für den Schutz der Kinder oder Jugendlichen notwendigen Bedingungen gebunden sein.
5. Kindern unter vierzehn Jahren sollte eine Erlaubnis nur in Ausnahmefällen erteilt werden, wenn die Notwendigkeit der beruflichen Ausbildung oder die frühzeitige Begabung des Kindes es rechtfertigt. Dabei sollten die folgenden Bedingungen eingehalten werden:
a) Diese Erlaubnis sollte grundsätzlich nur Kindern erteilt werden, die Theater- oder Musikschulen besuchen;
b) die Nachtarbeit sollte, soweit möglich, auf drei Abende in der Woche oder bei Zugrundelegung einer längeren Zeitspanne auf durchschnittlich drei Abende in der Woche begrenzt werden;
c) die Beschäftigung sollte um zehn Uhr abends enden, oder es sollte eine ununterbrochene Ruhezeit von sechzehn Stunden gewährt werden.
III. Überwachungsmaßnahmen
6. Unbeschadet des Grundsatzes von Absatz 12 der Empfehlung betreffend die Arbeitsaufsicht, 1923, wonach dem Aufsichtsdienst sowohl Männer wie Frauen mit gleichen Befugnissen und Aufgaben und in gleicher Stellung angehören sollen, wäre die Berücksichtigung der Erfahrungen bestimmter Staaten erwünscht, wonach sich die Betrauung weiblicher Aufsichtsbeamten mit der Überwachung der Durchführung der Vorschriften über den Schutz jugendlicher Arbeitnehmer besonders bewährt hat.
7. Um eine wirksame Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens über Nachtarbeit Jugendlicher (nichtgewerbliche Arbeiten), 1946, auch für die in zahlreichen verstreuten Kleinbetrieben ausgeübten nichtgewerblichen Tätigkeiten zu erreichen, empfiehlt es sich, neben der regelmäßigen Aufsicht über die Durchführung der Gesetzgebung zum Schutze der jugendlichen Arbeitnehmer besondere Aufmerksamkeit der Untersuchung der von Privatpersonen angezeigten angeblichen Übertretungen zu widmen und insbesondere unverzüglich einzuschreiten, wenn Klagen von den Eltern des Kindes oder des Jugendlichen vorgebracht werden.
8. Bei der Entscheidung über die Form der Unterlage, die der Arbeitgeber auf Grund der gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung der Aufsichtsdienste zu halten hat, damit diese die Beobachtung der Vorschriften über die Begrenzung der Nachtarbeit überwachen können, wäre es erwünscht, die Vorzüge der Arbeitskarte oder des Arbeitsbuches zu berücksichtigen, die nach jedem Arbeitswechsel neu ausgestellt oder amtlich abgestempelt werden müssen und somit die Feststellung der Persönlichkeit des jugendlichen Arbeitnehmers erleichtern, sein Alter nachweisen und seine Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitszeit, festlegen.
9. (1) Um den amtlichen Aufsichtsdiensten die Feststellung der Persönlichkeit der im Umherziehen beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer zu erleichtern, die den Schutz der Vorschriften über Nachtarbeit genießen, sollten
a) die im Umherziehen gegen Lohn beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer, abgesehen von den vom Arbeitgeber verwahrten Unterlagen, ein Schriftstück mit sich führen und ein Abzeichen tragen, welche die Feststellung ihrer Persönlichkeit außerhalb des Betriebes ermöglichen,
b) die im Umherziehen beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer, die für eigene Rechnung oder für Rechnung ihrer Eltern arbeiten, ein Schriftstück mit der Arbeitserlaubnis mit sich führen und ein die Feststellung ihrer Persönlichkeit ermöglichendes Abzeichen tragen.
(2) Die im Umherziehen beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer unter achtzehn Jahren sollten mit einer Arbeitskarte oder einer Einzelerlaubnis versehen sein, die folgende Angaben enthält:
a) Name, Alter und Adresse des Kindes oder des Jugendlichen,
b) eine Photographie oder die Unterschrift des Kindes oder des Jugendlichen oder ein anderes Zeichen zur Feststellung seiner Persönlichkeit sowie eine Ordnungsnummer,
c) wenn das Kind oder der Jugendliche gegen Lohn beschäftigt ist, Name und Adresse des Arbeitgebers und die Arbeitszeit,
d) wenn das Kind oder der Jugendliche für eigene Rechnung oder für Rechnung der Eltern arbeitet, Name und Adresse der Eltern und deren Zustimmung.
(3) Die Arbeitskarte oder die Einzelerlaubnis sollte von einem der Arbeitsverwaltung unterstellten Dienst ausgegeben werden.
(4) Die im Umherziehen beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer sollten verpflichtet sein, das mit der Nummer der Arbeitskarte oder der Arbeitserlaubnis versehene Abzeichen sichtbar zu tragen.
(5) Um die Überwachung der Arbeitsstunden der im Umherziehen beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer und die Durchführung der Vorschriften über Nachtarbeit zu sichern, sollte eine volle Zusammenarbeit der örtlichen Behörden, insbesondere der Polizei, der Schulbehörden und der Kinderschutzbehörden, mit den Aufsichtsdiensten hergestellt werden.
(6) Der Arbeitgeber sollte für Übertretungen der Vorschriften gesetzlich verantwortlich gehalten werden, insbesondere bei Mißverhältnis zwischen der angeordneten Arbeitsleistung und der zu ihrer Ausführung in den Grenzen der zugelassenen Arbeitsdauer verfügbaren Zeit. Dem Arbeitgeber sollte Gelegenheit geboten werden, seinen guten Glauben nachzuweisen, wenn er alle notwendige Sorgfalt aufgewendet hat, um die Übertretung zu vermeiden.
(7) Die Eltern sollten, wenn die Arbeit für ihre Rechnung oder mit ihrer Zustimmung ausgeführt wird, nach Verwarnung, für Übertretungen der Vorschriften gesetzlich verantwortlich gehalten werden.