Empfehlung 77
Empfehlung betreffend die Organisation der beruflichen Ausbildung zum Dienst auf See
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Seattle einberufen wurde und am 6. Juni 1946 zu ihrer achtundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Organisation der beruflichen Ausbildung zum Dienst auf See, eine Frage, die zum fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 29. Juni 1946, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung (Schiffsleute), 1946, bezeichnet wird.
Die Konferenz empfiehlt allen Seefahrt treibenden Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation, bei der Gestaltung der beruflichen Ausbildung für den Dienst auf See die nachstehenden Grundsätze und Regeln zu beachten und das Internationale Arbeitsamt in der vom Verwaltungsrat festzusetzenden Weise von den zu ihrer Verwirklichung getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
1. Die Tätigkeit der verschiedenen amtlichen und privaten Einrichtungen, die sich in jedem Lande mit der beruflichen Ausbildung für den Dienst auf See befassen, sollte, ohne Schmälerung der freien Initiative und Anpaßbarkeit an die wechselnden Bedürfnisse des Schiffahrtsgewerbes und an die besonderen Verhältnisse jedes Landes, nach einem Gesamtplan zusammenfassend geordnet und ausgebaut werden, der genügend Anreiz bietet, um Männer zum Eintritt in das Seeschiffahrtsgewerbe und zu dessen Wahl als Lebensberuf zu veranlassen.
2. Bei der Aufstellung dieses Planes wären zu berücksichtigen
a) die beruflichen Interessen sowie die kulturellen und geistigen Bedürfnisse des Schiffsmannes,
b) der Bedarf des Schiffahrtsgewerbes an Arbeitskräften, unter besonderer Beachtung der Änderungen auf dem Gebiet der Technik und der Verfahren der Arbeitsorganisation sowie der Entwicklung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt,
c) die wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Allgemeinheit.
3. Die zusammenfassende Ordnung und der Ausbau der Einrichtungen für die berufliche Ausbildung sollten auf nationaler Grundlage durchgeführt werden, unter planmäßiger Mitarbeit der staatlichen und örtlichen Behörden, welche die im vorstehenden Absatz bezeichneten Fragen behandeln, sowie der beteiligten Berufsverbände der Reeder und der Schiffsleute.
4. (1) Umfaßt der Ausbildungsplan die Ausbildung Jugendlicher vor der erstmaligen Beschäftigung auf See in Anstalten an Land oder auf Schulschiffen, so sollte diese Ausbildungsmöglichkeit den Personen, die als nachgeordnete Besatzungsmitglieder dienen wollen, ebenso offenstehen wie den Offiziersanwärtern.
(2) Eintrittsalter, sonstige Zulassungsbedingungen und Lehrplan der Anstalten für seemännische Vorbildung sollten an das Schulentlassungsalter und an die Lehrpläne der Schulen des Landes angepaßt sein.
(3) Der Lehrplan von Anstalten für seemännische Vorbildung sollte, soweit tunlich, Fächer der Allgemeinbildung umfassen; besondere Aufmerksamkeit sollte der Gesundheit und körperlichen Ertüchtigung der Schüler gewidmet werden.
5. (1) Vorzusehen wären Kurse für Personen, die ihre theoretischen und praktischen Kenntnisse erweitern und auffrischen, besondere technische Kenntnisse erwerben oder sich auf einen höheren Dienstgrad oder Posten vorbereiten wollen.
(2) Diese Kurse sollten Fernunterrichtskurse umfassen, die an die Bedürfnisse von Personen, die bereits auf See dienen, besonders anzupassen wären.
6. (1) Durch planmäßige Bemühungen sollte nach Möglichkeit erreicht werden, daß niemand, der in den Seedienst eintreten will oder im Seedienst den höchsten seinen natürlichen Fähigkeiten entsprechenden Grad zu erreichen wünscht, wegen seiner finanziellen Verhältnisse oder der seiner Eltern darauf verzichten muß.
(2) Zur Verwirklichung dieses Grundsatzes sollten die Gewährung von Freiplätzen und Studienzuschüssen, Schulgeldermäßigung, Gewährung bezahlten Studienurlaubs, Maßnahmen zur Erleichterung des Ausleihens oder Kaufes von Büchern und Instrumenten sowie Fernunterrichtskurse gefördert werden.
7. (1) Angezeigt wären Maßnahmen, um den Eltern, Schulen, Berufsberatungs-, Arbeitsvermittlungs- und anderen beteiligten Stellen sowie den Schiffsleuten Aufschlüsse zu vermitteln über die Bedingungen für die berufliche Ausbildung zum Dienst auf See, über die verfügbaren Erleichterungen und die Vorteile, einschließlich etwaiger späterer Arbeitsmöglichkeiten, die sich die Beteiligten durch Ausnützung dieser Erleichterungen sichern können.
(2) Insbesondere sollten genehmigte Verzeichnisse der Privatanstalten veröffentlicht werden, die in bezug auf Ausstattung, Güte der theoretischen und praktischen Ausbildung sowie Verwaltung im allgemeinen und Schulgeldbemessung als befriedigend gelten.
8. Der Ausbau der Erleichterungen zur beruflichen und allgemeinen Weiterbildung auf See sollte gefördert werden durch
a) Einrichtung von Schiffsbibliotheken und Bereitstellung von belehrenden und unterhaltenden Filmen,
b) Veranstaltung von Fernunterrichtskursen,
c) Veranstaltung besonderer Radioprogramme.