Empfehlung 75
Empfehlung betreffend Verträge auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit der Schiffsleute
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Seattle einberufen wurde und am 6. Juni 1946 zu ihrer achtundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Verträge auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit der Schiffsleute, eine Frage, die zum zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 28. Juni 1946, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Verträge über die Soziale Sicherheit der Schiffsleute, 1946, bezeichnet wird.
Die Konferenz empfiehlt den Mitgliedern der Organisation, die nachstehenden Grundsätze anzuwenden und das Internationale Arbeitsamt in der vom Verwaltungsrat festzusetzenden Weise von den zur Durchführung dieser Grundsätze getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
1. Die Mitglieder sollten Verträge abschließen, um sicherzustellen, daß Schiffsleute eines Staates, die an Bord oder im Dienst eines Schiffes eines anderen Staates beschäftigt sind, entweder der pflichtmäßigen Sozialversicherung oder der Entschädigung bei Betriebsunfällen ihres Heimatstaates unterstellt bleiben oder den entsprechenden Systemen des anderen Staates unterstellt sind.
2. Solche Verträge könnten zum Beispiel vorsehen, daß die Mitglieder als gegenseitige Beauftragte handeln zur Entgegennahme von Leistungsansprüchen, Beschaffung der notwendigen Beweismittel und Besorgung von Bar- oder Sachleistungen an Schiffsleute oder Personen mit Unterhaltsansprüchen an sie, die Leistungsansprüche nach der Sozialversicherungsordnung eines Mitgliedes besitzen, sich aber in dem Gebiet eines anderen Mitgliedes befinden, oder zur Beitragsüberweisung, oder zur Durchführung des Übereinkommens über die internationale Wanderversicherung, 1935, oder schließlich zwecks Verbindung solcher Maßnahmen.
3. Erleidet ein Schiffsmann, dessen Wohnsitz sich im Gebiet eines Mitgliedes befindet und der an Bord oder im Dienst eines im Gebiet eines anderen Mitgliedes eingetragenen Schiffes beschäftigt ist, einen Betriebsunfall, ohne durch eine Betriebsunfallentschädigung oder ein entsprechendes System geschützt zu sein, so sollte das zweitgenannte Mitglied Maßnahmen treffen, um diesem Schiffsmann durch Vertrag mit dem erstgenannten Mitglied oder auf andere Weise vollen Schutz zu gewährleisten.
4. Schließen die Reeder eines Mitgliedes Gesamtarbeitsverträge, die für die Schiffsleute, deren Wohnsitz sich im Gebiet dieses Mitgliedes befindet, zusätzliche Leistungen über die innerstaatliche Gesetzgebung hinaus vorsehen, so sollten die gleichen zusätzlichen Leistungen auch den von ihnen beschäftigten Schiffsleuten gewährt werden, deren Wohnsitz sich in Gebiet eines anderen Mitgliedes befindet.