INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 74

Empfehlung betreffend Mindestnormen der Sozialpolitik in abhängigen Gebieten (ergänzende Bestimmungen)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Paris einberufen wurde und am 15. Oktober 1945 zu ihrer siebenundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Mindestnormen der Sozialpolitik in abhängigen Gebieten (ergänzende Bestimmungen), eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 5. November 1945, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Sozialpolitik in abhängigen Gebieten (ergänzende Bestimmungen), 1945, bezeichnet wird.

Die Konferenz geht davon aus, daß das XI. Kapitel der Charta der Vereinten Nationen, das die Erklärung über Gebiete ohne Selbstregierung enthält, den Grundsatz aufstellt, daß vor allem anderen die Interessen der Einwohner aller dieser Gebiete ausschlaggebend sind und daß es ihren Mutterländern als geheiligte Mission die Verpflichtung auferlegt, sie politisch, wirtschaftlich, sozial und kulturell zu fördern.

Sie zieht in Erwägung, daß die Internationale Arbeitskonferenz auf ihrer sechsundzwanzigsten Tagung am 12. Mai 1944 eine Empfehlung betreffend Mindestnormen der Sozialpolitik in abhängigen Gebieten angenommen hat. Sie hält es für wünschenswert, dafür zu sorgen, daß in den abhängigen Gebieten Mindestnormen, welche die im Jahre 1944 beschlossenen ergänzen, zur Anwendung kommen.

Die Konferenz empfiehlt daher folgendes:

1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, dem ein abhängiges Gebiet untersteht, sollte alle in seiner Befugnis liegenden Maßnahmen treffen, um in diesem Gebiet die wirksame Anwendung der im Anhang zu dieser Empfehlung angeführten Mindestnormen sicherzustellen. Insbesondere sollten die Mitglieder diese Empfehlung der Behörde oder den Behörden unterbreiten, die für die wirksame Durchführung der im Anhang angeführten Mindestnormen in diesem Gebiet zuständig sind.

2. Jedes Mitglied der Organisation sollte, falls es der vorliegenden Empfehlung zustimmt, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes möglichst frühzeitig die einzelnen Maßnahmen zur Kenntnis bringen, die es getroffen hat, um die im Anhang angeführten Mindestnormen in jedem abhängigen Gebiet, das ihm untersteht, wirksam durchzuführen. Sodann sollte das Mitglied dem Internationalen Arbeitsamt nach den Beschlüssen des Verwaltungsrates jeweils über die zur Durchführung der Empfehlung getroffenen Maßnahmen Bericht erstatten.

3. Die im Anhang zu dieser Empfehlung angeführten Normen sollten als Mindestnormen betrachtet werden, die irgendwelche Verpflichtungen zur Einhaltung von Normen mit höheren Anforderungen, die für ein Mitglied auf Grund der Verfassung der Organisation oder auf Grund eines von ihm ratifizierten internationalen Arbeitsübereinkommens bestehen, in keiner Weise berühren oder einschränken und keinesfalls so ausgelegt oder angewendet werden dürfen, daß sich daraus eine Minderung des Schutzes ergibt, der den in Betracht kommenden Arbeitnehmern durch die Gesetzgebung bereits gewährt wird.

Anhang

Abschnitt 1. Arbeitsentgelte und Ersparnisse

Artikel 1

1. Eines der Ziele der Sozialpolitik hat darin zu bestehen, den Ausbau von Verfahren zum Abschluß von Gesamtarbeitsverträgen zu fördern, in denen durch Verhandlungen zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden Mindestsätze für das Arbeitsentgelt festgesetzt werden können.

2. In allen Fällen, in denen die zuständige Stelle Grund hat anzunehmen, daß die Arbeitnehmerverbände noch nicht den erforderlichen Stand erreicht haben, um mit den Arbeitgeberverbänden gleichberechtigt verhandeln zu können, wird sie besonders geeignete Personen bezeichnen, die den Arbeitnehmern bei den Verhandlungen mit Rat und Auskunft beistehen und nötigenfalls in ihrem Namen handeln. Bevor diese Maßnahmen ergriffen werden und diese Ernennungen stattfinden, ist die Arbeitsaufsichtsbehörde, sofern eine solche besteht, anzuhören. Die so ernannten Personen haben die Arbeitnehmerverbände in ihren Anfängen mit Rat und Auskunft zu unterstützen.

Artikel 2

1. Bestehen keine angemessenen Vorkehrungen zur Festsetzung von Mindestsätzen für das Arbeitsentgelt im Wege des Gesamtarbeitsvertrages, so ist eine ständige behördliche Einrichtung zu schaffen und aufrechtzuerhalten, welche die Festsetzung von Mindestsätzen für das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer ermöglicht.

2. Bei der Festsetzung von Mindestsätzen für das Arbeitsentgelt hat sich die zuständige Stelle an den Grundsatz zu halten, daß bei gleichwertiger Arbeit das Arbeitsentgelt für männliche und weibliche Arbeitskräfte das gleiche sein soll.

3. Bei der Anwendung der Verfahren zur Festsetzung von Mindestsätzen für das Arbeitsentgelt sollen nach Möglichkeit Vertreter der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie der beiderseitigen Verbände, sofern solche bestehen, in der Art und dem Ausmaß, wie sie von der zuständigen Stelle bestimmt werden, auf jeden Fall aber in gleicher Zahl und mit gleichen Rechten mitwirken.

4. Die von der zuständigen Stelle festgesetzten Mindestsätze sollen für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich sein und ohne ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Stelle durch Vereinbarung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nicht herabgesetzt werden können.

5. Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern die in Kraft befindlichen Mindestsätze für das Arbeitsentgelt zur Kenntnis gebracht werden und damit das einem Arbeitnehmer ausgezahlte Entgelt nicht niedriger ist als der ihm nach den anwendbaren Mindestsätzen zustehende Betrag.

6. Jeder Arbeitnehmer, auf den die Mindestsätze anwendbar sind, hat, wenn das ihm ausgezahlte Entgelt niedriger ist als der ihm nach den anwendbaren Mindestsätzen zustehende Betrag, das Recht, innerhalb der von der zuständigen Stelle festzusetzenden Frist den Restbetrag auf gerichtlichem oder sonst einem gesetzlich vorgesehenen Wege zu fordern.

Artikel 3

1. Durch die erforderlichen Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß das verdiente Entgelt ordnungsgemäß ausgezahlt wird und daß die Arbeitgeber Verzeichnisse über die Auszahlungen führen, den Arbeitnehmern Bescheinigungen über das ihnen ausgezahlte Entgelt ausstellen und auch sonst alles tun, was geeignet ist, die notwendige Kontrolle zu erleichtern.

2. Das Entgelt ist in der Regel nur in bar und an den Arbeitnehmer selbst auszuzahlen.

3. Das Entgelt ist regelmäßig und in Zeitabständen auszuzahlen, welche die Wahrscheinlichkeit einer Verschuldung der Arbeitnehmer vermindern, es sei denn, daß ein Ortsgebrauch dem entgegensteht und die Arbeitnehmer dessen Beibehaltung wünschen.

4. Bilden Nahrung, Wohnung, Bekleidung und andere wichtige Leistungen und Dienste einen Bestandteil des Arbeitsentgeltes, so haben die zuständigen Stellen alle in Betracht kommenden praktischen Maßnahmen zu treffen, um genau festzustellen, ob diese Leistungen und Dienste angemessen sind und welches ihr Geldwert ist.

5. Es sind alle in Betracht kommenden praktischen Maßnahmen zu treffen, um

a) die Arbeitnehmer über ihre Rechte in Fragen des Arbeitsentgeltes zu unterrichten,

b) ungerechtfertigte Abzüge zu verhindern und

c) die Abzüge für die einen Bestandteil des Arbeitsentgeltes bildenden Leistungen und Dienste auf den dem wirklichen Geldwert dieser Leistungen und Dienste entsprechenden Betrag zu beschränken.

Artikel 4

1. Die Möglichkeiten freiwilligen Sparens durch Arbeitnehmer und selbständige Erzeuger sind zu fördern.

2. Die Höchstbeträge der Vorschüsse auf das Entgelt und die Art ihrer Rückzahlung sind durch die zuständige Stelle zu regeln.

3. Die zuständige Stelle hat die Höhe der Vorschüsse, die einem außerhalb des Gebietes angeworbenen Arbeitnehmer gewährt werden dürfen, zu begrenzen. Der Betrag jedes solchen Vorschusses ist dem Arbeitnehmer deutlich bekanntzugeben. Soweit ein Vorschuß den von der zuständigen Stelle festgesetzten Betrag übersteigt, soll er im Rechtswege nicht zurückgefordert werden können.

4. Es sind alle in Betracht kommenden praktischen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer und der selbständigen Erzeuger gegen Wucher zu treffen, namentlich Maßnahmen zur Herabsetzung des Zinsfußes für Darlehen, zur Beaufsichtigung der Geschäfte der Darlehensvermittler und zur Förderung der Gewährung von Darlehen für geeignete Zwecke durch Kreditinstitute auf genossenschaftlicher Grundlage oder durch behördlicher Aufsicht unterstehende Anstalten.

Artikel 5

1. Bestehen Einrichtungen für die Gutschrift von Sparguthaben aus einbehaltenem Entgelt oder werden künftig solche geschaffen, so sind

a) die Satzungen und die Tätigkeit dieser Einrichtungen von der zuständigen Stelle zu überwachen und insbesondere die Arbeitgeber dazu anzuhalten, für die Erfüllung der ihnen aus diesen Einrichtungen erwachsenden Verpflichtungen Sicherheit zu leisten, sofern die zuständige Stelle nicht die Gewißheit hat, daß die Kapitalien in zufriedenstellender Weise angelegt sind,

b) Vertreter der Arbeitnehmer und ihrer Verbände, sofern solche bestehen, zur Verwaltung dieser Einrichtungen beizuziehen.

2. Eines der Ziele der Sozialpolitik hat darin zu bestehen, die Einrichtungen für die Gutschrift von Sparguthaben aus einbehaltenem Entgelt, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Gebietes gestatten, schrittweise abzuschaffen und, unbeschadet der bestehenden Fürsorge- oder Pensionseinrichtungen, eine Ruhegehaltsversorgung einzuführen und dabei Vorschriften zu erlassen, wonach sowohl die Regierung oder die Arbeitgeber oder beide zusammen als auch die Arbeitnehmer Beiträge entrichten.

Artikel 6

1. Eines der Ziele der Sozialpolitik hat darin zu bestehen, den Grundsatz durchzuführen, daß für gleichwertige Arbeit im gleichen Arbeitsgang und im gleichen Betrieb gleiches Entgelt zu gewähren ist, und zu verhüten, daß Unterschiede der Rasse, der Religion oder des Geschlechts die Beschäftigungsmöglichkeiten, den beruflichen Aufstieg und die Entgeltsätze der Arbeitnehmer beeinflussen.

2. Es sind alle in Betracht kommenden praktischen Maßnahmen zu treffen, um auf Unterschieden der Rasse, der Religion oder des Geschlechts der Arbeitnehmer beruhende Verschiedenheiten der Entgeltsätze durch Erhöhung der auf die Arbeitnehmer mit dem niedrigsten Entgelt anwendbaren Sätze zu verringern.

3. Den außerhalb eines abhängigen Gebietes zur Beschäftigung in diesem Gebiet angeworbenen Arbeitnehmern können Lohnzulagen gewährt werden zur Bestreitung angemessener Aufwendungen für ihre Person oder für ihre Familie, die darauf zurückzuführen sind, daß die Arbeitnehmer fern von ihrer Heimat arbeiten.

Abschnitt 2. Arbeitnehmer und Landwirtschaftspolitik

Artikel 7

Unter den Maßnahmen, welche die zuständigen Stellen zur Förderung der Produktionsfähigkeit und zur Hebung des Standes der Lebenshaltung der landwirtschaftlichen Erzeuger in Betracht zu ziehen haben, sind die folgenden zu erwähnen:

a) möglichst umfassende Beseitigung der zu dauernder Verschuldung führenden Ursachen,

b) Überwachung der Veräußerung von anbaufähigem Land an Personen, die nicht Landwirte sind, damit eine solche Veräußerung nur erfolgt, wenn sie zum Wohl des Gebietes dient,

c) Überwachung der Pachtverhältnisse und der Arbeitsbedingungen, um den Pächtern und den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern einen möglichst hohen Stand der Lebenshaltung und einen angemessenen Anteil an den Vorteilen zu sichern, die sich aus einer Verbesserung des Ertrages oder der Preise ergeben.

Abschnitt 3. Soziale Sicherheit

Artikel 8

Im Wege der Gesetzgebung ist, sobald wie möglich, die Auszahlung von Entschädigungen an Arbeitnehmer im Falle von Erwerbsunfähigkeit, die einem infolge und während der Arbeit erlittenen Unfall zuzuschreiben ist, vorzusehen, ferner die Auszahlung solcher Entschädigungen an die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen des Arbeitnehmers, falls der Unfall zum Tode führt. Ebenso ist den Opfern solcher Unfälle ärztliche Betreuung nach den folgenden Grundsätzen gesetzlich zu gewährleisten:

a) Im Fall von Erwerbsunfähigkeit ist die Entschädigung spätestens vom fünften Tag nach dem Unfall an zu gewähren; dauert die Erwerbsunfähigkeit aber länger als vier Wochen, so ist die Entschädigung bereits vom ersten Tag der Erwerbsunfähigkeit an zu zahlen.

b) Es sind alle nach den örtlichen Verhältnissen möglichen Maßnahmen zu treffen, um die verletzten Arbeitnehmer so rasch wie möglich wieder erwerbsfähig zu machen.

c) Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen einer allgemeinen Sozialversicherung sind die Kosten der Entschädigung vom Arbeitgeber zu tragen. Sie sind, sobald und soweit wie möglich, durch eine nicht auf Gewinn gerichtete Pflichtversicherung zu decken.

d) Die gesetzliche Regelung der Entschädigung bei Arbeitsunfällen und die ganze Verfahrensordnung sind so einfach wie möglich zu gestalten; insbesondere hat ein öffentlicher Beamter darüber zu wachen, daß die verletzten Arbeitnehmer die ihnen zustehende Entschädigung erhalten und daß über ihre Ansprüche in einem summarischen, formlosen Verfahren entschieden wird.

Artikel 9

Hat der Unfall den Tod oder dauernde schwere Erwerbsunfähigkeit zur Folge, so ist die dem Opfer oder den unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen zustehende Entschädigung in Form von Renten auszuzahlen. Doch kann die Entschädigung ganz oder teilweise in Form einer Abfindung gewährt werden, wenn die zuständigen Stellen den Nachweis einer zweckmäßigen Verwendung als erbracht oder wenn sie eine wirksame Aufsicht über regelmäßig wiederkehrende Zahlungen als undurchführbar erachten. Die Sozialpolitik hat jedoch bestrebt zu sein, das System der Entschädigung in Form einer Abfindung zugunsten des Systems der Rentenzahlungen zu beseitigen.

Artikel 10

Die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 gelten, wo es angezeigt ist, für die Entschädigung bei Berufskrankheiten.

Artikel 11

1. Einheimischen und ausländischen Arbeitnehmern ist hinsichtlich der Entschädigung bei Arbeitsunfällen und bei Berufskrankheiten die gleiche Behandlung zu gewährleisten.

2. Zum Bezug von Entschädigungsleistungen berechtigte ausländische Arbeitnehmer, die in ihr Heimatland zurückkehren, behalten alle ihre Ansprüche auf die Entschädigungen, die ihnen ausgezahlt worden wären, wenn sie das Gebiet, in dem sie beschäftigt waren, nicht verlassen hätten. Regelmäßig wiederkehrende Leistungen sind ihnen weiterhin auszuzahlen, oder es ist ihnen an Stelle der Renten eine Abfindung zu gewähren.

Artikel 12

1. Eines der Ziele der Sozialpolitik hat darin zu bestehen, in Gegenden, in denen eine größere Zahl von Arbeitnehmern in der Regel vom Lohn lebt, zum Schutz dieser Arbeitnehmer und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen die Pflichtversicherung für den Fall der Krankheit und der Mutterschaft, des Alters, des Todes des Ernährers sowie der Arbeitslosigkeit einzuführen. Die ersten Maßnahmen zu diesem Zweck sind zu treffen, sobald die zur Durchführung einer solchen Versicherung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Eines der Ziele der Sozialpolitik hat darin zu bestehen, durch eine Pflichtversicherung für den Fall der Krankheit und der Mutterschaft den Versicherten und ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen ärztliche Betreuung zu gewähren, soweit ihnen diese nicht bereits als kostenlose öffentliche Leistung zusteht.

Abschnitt 4. Arbeitsvermittlung

Artikel 13

1. Haben der Arbeitsmarkt oder die Arbeiterwanderungen größeren Umfang angenommen, so ist eine unentgeltliche öffentliche Arbeitsvermittlung einzuführen.

2. Erfordert es die Art der Arbeiterwanderungen, so sind durch die zuständige Stelle angemessen ausgestattete Rasthäuser einzurichten.

3. Alle Einrichtungen, die von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverbänden geschaffen worden sind, um den Arbeitnehmern Arbeit zu vermitteln oder für das Wohlergehen der Arbeitnehmer während der Reise zum Arbeitsort und zurück zu sorgen, sind den Arbeitnehmern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und von der zuständigen Stelle genau zu überwachen.

Abschnitt 5. Arbeitszeit und Urlaub

Artikel 14

1. Die zuständige Stelle hat die Höchstdauer der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben und in Handelsbetrieben festzusetzen.

2. Die zuständige Stelle hat nach Möglichkeit die Höchstdauer der Arbeitszeit in landwirtschaftlichen Betrieben festzusetzen.

3. Die dem Internationalen Arbeitsamt nach Absatz 2 dieser Empfehlung übermittelten Berichte haben erschöpfend Auskunft zu geben über die Maßnahmen, die zur Regelung der Arbeitszeit getroffen worden sind mit Angaben über die vorgeschriebene Höchstdauer der Arbeitszeit, Bestimmungen betreffend die Mindestdauer der ununterbrochenen Ruhezeit, besondere Einschränkungen hinsichtlich der gesundheitsschädlichen, gefährlichen oder anstrengenden Arbeiten, Sondervorkehrungen für einzelne Arbeiten, Ausnahmen für jahreszeitlich bedingte Arbeiten C sowie über die zur Durchführung dieser Regelung angewendeten Verfahren.

Artikel 15

1. Den in gewerblichen Betrieben und in Handelsbetrieben beschäftigten Arbeitnehmern ist jeweils im Verlauf eines Zeitabschnittes von sieben Tagen eine Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren; jedoch kann eine auf Grundlage eines Zeitabschnittes von mehr als einer Woche berechnete entsprechende Ruhezeit gewährt werden, wenn dies mit den Gewohnheiten der Arbeitnehmer im Einklang steht.

2. Diese Ruhezeitordnung ist so bald wie möglich auf die landwirtschaftlichen Betriebe auszudehnen, vorbehaltlich der notwendigen Anpassung an die Erfordernisse der Produktion.

3. Die Ruhezeit ist, soweit wie möglich, der gesamten Belegschaft eines Betriebes gleichzeitig zu gewähren und hat mit den herkömmlichen Feiertagen der Arbeitnehmer zusammenzufallen.

4. Die zuständige Stelle kann nötigenfalls allgemeine oder auf Einzelfälle beschränkte Abweichungen zulassen. Wird hierbei die Ruhezeit in Anspruch genommen, so sind die Überstunden zu Sätzen zu entlohnen, die wesentlich höher sind als die ordentlichen Sätze.

Artikel 16

1. Es ist mit möglichster Beschleunigung dafür zu sorgen, daß die in gewerblichen Betrieben und in Handelsbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer nach einem Jahr vorwiegend regelmäßiger Tätigkeit Anspruch auf einen bezahlten jährlichen Urlaub von wenigstens zwölf Werktagen haben. Endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf von sechs Monaten aus anderen Gründen als wegen schlechter Führung des Arbeitnehmers, so soll dieser an Stelle des jährlichen Urlaubs eine der geleisteten Dienstzeit entsprechende Barleistung beanspruchen können.

2. Eines der Ziele der Sozialpolitik hat darin zu bestehen, wo immer möglich dafür zu sorgen, daß die in landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer nach einem Jahr vorwiegend regelmäßiger Tätigkeit Anspruch auf einen bezahlten jährlichen Urlaub von wenigstens zwölf Werktagen haben. Endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf von sechs Monaten aus anderen Gründen als wegen schlechter Führung des Arbeitnehmers, so soll dieser an Stelle des jährlichen Urlaubs eine der geleisteten Dienstzeit entsprechende Barleistung beanspruchen können.

3. Werden Arbeitnehmer in beträchtlicher Entfernung von ihren Heimstätten beschäftigt, so kann der bezahlte jährliche Urlaub von zwölf Werktagen durch einen auf gleicher Grundlage für eine längere Beschäftigungsdauer berechneten Urlaub ersetzt werden.

4. Werden Arbeitnehmer in einer bestimmten Entfernung von den Heimstätten, wo sie angeworben oder angestellt worden sind, beschäftigt, so sind alle in Betracht kommenden praktischen Maßnahmen zu treffen, um ihnen während des bezahlten Urlaubs den Besuch ihrer Heimstätten zu ermöglichen.

Artikel 17

Hat die zuständige Stelle festgestellt, daß die Dauer der Arbeit, die wöchentliche Ruhezeit und die bezahlten jährlichen Urlaube auf befriedigende Weise durch Gesamtarbeitsverträge oder Entscheide, die für einen namhaften Teil der in Betracht kommenden Arbeitnehmer gelten, geordnet sind, so können diese Verträge oder Entscheide als den Bestimmungen dieses Abschnittes genügend angesehen werden.

Abschnitt 6. Befugnisse der Arbeitsaufsichtsbeamten

Artikel 18

1. Die von der zuständigen Stelle ernannten und mit den erforderlichen Ausweisen versehenen Arbeitsaufsichtsbeamten sind zwecks Erfüllung ihrer Aufgabe von Gesetzes wegen zu ermächtigen,

a) zu jeder Tages- oder Nachtzeit die Orte zu besuchen und in Augenschein zu nehmen, von denen sie mit Grund annehmen dürfen, daß dort Personen beschäftigt sind, die unter den Schutz des Gesetzes fallen,

b) tagsüber alle Orte zu betreten, von denen sie mit Grund annehmen dürfen, daß es sich um Betriebe oder Teile von solchen handelt, die ihrer Aufsicht unterstellt sind,

c) jede im Betrieb beschäftigte Person in Anwesenheit von Zeugen oder auch ohne solche zu vernehmen oder von jeder anderen Person, deren Aussage ihnen notwendig zu sein scheint, Auskunft zu verlangen,

d) die Vorweisung aller Verzeichnisse und Belege, deren Führung oder Aufbewahrung durch die Arbeitsgesetze vorgeschrieben ist, zu verlangen.

2. Vor dem Verlassen des Betriebes haben die Aufsichtsbeamten den Arbeitgeber oder seine Vertreter, wenn möglich, von ihrem Besuch in Kenntnis zu setzen, es sei denn, daß nach ihrer Meinung eine solche Mitteilung die Erfüllung ihrer Aufgabe beeinträchtigen könnte.

Abschnitt 7. Einigungswesen

Artikel 19

1. Alle Verfahren zur Untersuchung und Erledigung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind so einfach wie möglich zu gestalten.

2. Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist nahezulegen, ihre Streitigkeiten nach den Grundsätzen der Billigkeit durch gütliche Einigung und ohne Beschreitung des Rechtsweges zu erledigen. Zu diesem Zweck ist durch alle in Betracht kommenden praktischen Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände angehört und zur Mitwirkung bei der Schaffung und der Tätigkeit der Einigungsstellen herangezogen werden.

3. Vorbehaltlich der Tätigkeit dieser Einigungsstellen sind öffentliche Beamte zu beauftragen, die Streitfälle zu prüfen, die Parteien zu gütlicher Einigung anzuhalten und ihnen behilflich zu sein, eine Regelung nach den Grundsätzen der Billigkeit zu treffen. Nach Möglichkeit sind besondere Beamte mit diesen Aufgaben zu betrauen.

Abschnitt 8. Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit

Artikel 20

1. Erfordert es die Art der verwendeten Maschinen oder der Arbeitsgang, so sind zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und des Wohlergehens der Arbeitnehmer in gewerblichen und anderen Betrieben Mindestforderungen vorzuschreiben.

2. Die aus dem Ausland eingeführten Maschinen sind mit den im Einfuhrgebiet vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen zu versehen. Hat es die zuständige Stelle dieses Gebietes unterlassen, die notwendigen Sicherheitsvorrichtungen für die eingeführten Maschinen vorzuschreiben, so sind diese mit den im Herstellungsland vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen zu versehen.

3. Die Sicherheitsvorrichtungen sind womöglich bereits bei der Herstellung der Maschinen einzubauen.

Artikel 21

1. Die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens über den Unfallschutz der Hafenarbeiter (abgeänderter Wortlaut), 1932, auf die abhängigen Gebiete ist in Erwägung zu ziehen, insbesondere in den großen Häfen und überall da, wo neue Anlagen zum Beladen oder Entladen von Schiffen eingerichtet werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Schiffe in Docks, an Bojen oder vor Anker liegen.

2. Die Staaten, denen abhängige Gebiete mit Hafenanlagen unterstehen und die das Übereinkommen über den Unfallschutz der Hafenarbeiter (abgeänderter Wortlaut), 1932, noch nicht ratifiziert haben, haben die Frage zu prüfen, ob die Ratifikation erwünscht ist.

Artikel 22

Es ist sobald wie möglich eine Bestimmung zu erlassen, wonach an allen Frachtstücken oder anderen Gegenständen von 1.000 Kilogramm (einer Metertonne) oder mehr Bruttogewicht, die in einem Gebiet zur Beförderung zur See oder auf Binnenwasserstraßen aufgegeben werden, an der Außenseite eine verständliche und dauerhafte Angabe des Bruttogewichtes angebracht werden muß, bevor die Verladung auf ein Schiff erfolgt.

Artikel 23

1. Um die Annahme der zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten am besten geeigneten Verfahren sicherzustellen, sind folgende Grundsätze anzuwenden:

a) Alle Unfälle sind den zuständigen Stellen zu melden, und eine der hauptsächlichen Aufgaben der von der zuständigen Stelle bestellten Aufsichtsbeamten hat darin zu bestehen, Untersuchungen über die Unfälle, besonders über die schweren und häufig wiederkehrenden, durchzuführen, zwecks Prüfung der Maßnahmen, die geeignet sind, eine Wiederholung solcher Unfälle auszuschließen.

b) Die Aufsichtsbeamten haben die Arbeitgeber und die Arbeitnehmerverbände über die zweckmäßigsten Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und zur Verhütung von Unfällen aufzuklären und zu beraten.

c) Die Aufsichtsbeamten haben den Arbeitgebern, dem leitenden Personal und den Arbeitnehmern nahezulegen, durch gemeinsame Bemühungen den Sinn für vorsichtiges Verhalten beim einzelnen zu wecken, die Einführung von Sicherheitsmaßnahmen zu fördern und die bestehenden Schutzvorrichtungen zu vervollkommnen.

d) Die Aufsichtsbeamten haben die Verbesserung und Vervollkommnung der Maßnahmen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens und der Unfallverhütung anzustreben, entweder durch fortgesetztes Studium der technischen Methoden für die Inneneinrichtung der Betriebe oder durch besondere Untersuchungen über Fragen des Gesundheitswesens und der Unfallverhütung oder auf andere Weise.

2. In den Gebieten, die es vorgezogen haben, die Arbeitsunfallversicherung und die Arbeitsunfallverhütung als von der Arbeitsaufsicht gänzlich unabhängige Sondereinrichtung auszugestalten, haben sich die Beamten dieser Einrichtung von den vorstehenden Grundsätzen leiten zu lassen.

Abschnitt 9. Aufklärung

Artikel 24

Die zuständige Stelle hat die Verantwortung dafür zu übernehmen, daß Bekanntmachungen, die bestimmt sind, den Beteiligten Beschaffenheit und Bedeutung der nach den vorstehenden Artikeln und den Artikeln der Empfehlung betreffend Sozialpolitik in abhängigen Gebieten, 1944, angenommenen Maßnahmen zur Kenntnis zu bringen, unter den Arbeitnehmern, ihren Familien und den Arbeitgebern weite Verbreitung finden. Sofern Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände bestehen, sind sie in den Dienst dieser Aufklärung zu stellen. Nach Möglichkeit ist diese Aufklärung in den örtlichen Sprachen und Mundarten zu vermitteln.

Abschnitt 10. Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 25

Im vorliegenden Anhang gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) Der Ausdruck "landwirtschaftlicher Betrieb" kann so umschrieben werden, daß er die im Betrieb für die Haltbarmachung und den Versand der landwirtschaftlichen Erzeugnisse des Betriebes ausgeübten Tätigkeiten umfaßt, sofern es nicht wünschenswert ist, diese Tätigkeiten als Teil eines gewerblichen Betriebes zu bezeichnen.

b) Der Ausdruck "`Handelsbetrieb" umfaßt

i) Handelsbetriebe und Büros einschließlich der Betriebe, die sich ganz oder hauptsächlich mit dem Verkauf, dem Kauf, der Verteilung, der Versicherung, der Vermittlung, dem Verleih oder der Verwaltung von Gütern oder Dienstleistungen irgendwelcher Art befassen,

ii) Betriebe für die Unterbringung, Behandlung und Pflege namentlich von betagten Personen, Kranken, Invaliden, Bedürftigen oder Geisteskranken,

iii) Hotels, Gastwirtschaften, Pensionen, Klubs, Kaffeehäuser und andere Verpflegungsstätten,

iv) Theaterbetriebe und Vergnügungsstätten,

v) alle anderen Betriebe ähnlicher Art wie die vorstehend unter i), ii), iii) und iv) angeführten.

c) Der Ausdruck "gewerblicher Betrieb" umfaßt

i) Betriebe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertiggestellt, verkaufsbereit gemacht, zerstört oder abgerissen werden oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, einschließlich der Schiffsbaubetriebe, der Betriebe zur Erzeugung, Umformung und Übertragung von Elektrizität, zur Erzeugung oder Verteilung von Gas oder Treibstoffen irgendwelcher Art, zur Klärung und Verteilung von Wasser sowie der Heizungsunternehmen,

ii) Betriebe für den Bau, den Wiederaufbau, die Instandhaltung, die Ausbesserung, den Umbau oder den Abbruch von Bauwerken, Eisenbahnen, Straßenbahnen, Flughäfen, Häfen, Docks, Hafendämmen, Werken zum Schutz gegen Hochwasser und Erosion, Kanälen, Anlagen für die Binnen-, die See- oder die Luftschiffahrt, Straßen, Tunneln, Brücken, Straßenüberführungen, Abwasserkanälen, Brunnenschächten, Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen, Einrichtungen für das Fernmeldewesen, Einrichtungen für die Erzeugung oder Verteilung von Elektrizität oder Gas, Rohrleitungen, Wasserwerken sowie Unternehmen, die sich mit anderen ähnlichen Arbeiten oder mit den für die genannten Arbeiten nötigen Vor- oder Fundierungsarbeiten befassen,

iii) Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen,

iv) Unternehmen für die Beförderung von Personen oder Gütern mit Ausnahme der Handbeförderung, es sei denn, daß diese Unternehmen als Teile eines landwirtschaftlichen oder eines Handelsbetriebes betrachtet werden.

d) Die Ausdrücke "landwirtschaftlicher Betrieb", "Handelsbetrieb" und "gewerblicher Betrieb" umfassen die öffentlichen und die privaten Betriebe.

Artikel 26

Die zuständige Stelle kann im Wege von Verordnungen, die zuvor zu veröffentlichen sind, Betriebe und Schiffe, bei denen zufolge ihrer Natur und ihrer Größenordnung eine genügend wirksame Überwachung möglicherweise undurchführbar ist, von der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Anhangs ausnehmen.