| INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION |
Empfehlung 72
Empfehlung betreffend die Arbeitsmarktverwaltung
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Philadelphia einberufen wurde und am 20. April 1944 zu ihrer sechsundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Arbeitsmarktverwaltung, eine Frage, die zum dritten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 12. Mai 1944, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Arbeitsmarktverwaltung, 1944, bezeichnet wird.
Die Konferenz geht davon aus, daß die Durchführung der Empfehlung betreffend den Arbeitsmarkt (Übergang vom Krieg zum Frieden), 1944, das Bestehen und den Ausbau einer leistungsfähigen Arbeitsmarktverwaltung erfordert.
Sie zieht in Betracht, daß das Übereinkommen über Arbeitslosigkeit, 1919, die Errichtung eines "Systems öffentlicher Arbeitsvermittlungsstellen, die unter der Aufsicht einer Zentralbehörde stehen und unentgeltlich arbeiten", vorsieht.
Sie ist sich bewußt, daß die Erfüllung der in der Empfehlung betreffend den Arbeitsmarkt (Übergang vom Krieg zum Frieden), 1944, genannten Aufgaben eine neue und weitergefaßte Umschreibung der Verantwortlichkeiten, der Tätigkeit und der Arbeitsmethoden der Arbeitsmarktverwaltung verlangt.
Sie vertritt die Auffassung, daß diese Begriffserweiterung für die Ausarbeitung und Durchführung einer Politik der Vollbeschäftigung auf lange Sicht wichtig ist.
Die Konferenz empfiehlt deshalb den Mitgliedern der Organisation, die folgenden allgemeinen Grundsätze anzuwenden und dem Internationalen Arbeitsamt nach den Beschlüssen des Verwaltungsrates über die zur Anwendung dieser Grundsätze getroffenen Maßnahmen zu berichten:
1. Die Hauptaufgabe der Arbeitsmarktverwaltung sollte darin bestehen, in Zusammenarbeit mit den anderen beteiligten öffentlichen und privaten Stellen die bestmögliche Organisation zur Beschäftigung gewerblicher, landwirtschaftlicher und anderer Arbeitnehmer im Rahmen eines nationalen Planes für volle Ausnutzung der Produktionskräfte zu sichern.
2. (1) Zwecks Erfüllung dieser Aufgabe sollten Maßnahmen zur Verstärkung der Arbeitsmarktverwaltung und verwandter Dienststellen getroffen werden.
(2) Diese Dienststellen sollten mit folgenden Aufgaben betraut werden:
a) Sammlung und Bereitstellung von Unterlagen über das Angebot an Arbeitskräften, Arbeitsmöglichkeiten, die für besondere Arbeiten erforderliche Befähigung, Änderungen hinsichtlich der in den verschiedenen Gewerben erforderlichen Befähigung, Tendenzen des Arbeitsmarktes, Ausgleich der Beschäftigung und Ursachen der Arbeitslosigkeit sowie aller anderen zur Förderung einer Politik der Vollbeschäftigung nützlichen Unterlagen,
b) Arbeitsvermittlung, die den Arbeitnehmern zu geeigneter Beschäftigung und den Arbeitgebern zu geeigneten Arbeitskräften verhilft,
c) Mitarbeit beim Ausbau von Kursen für berufliche Ausbildung sowie Nach- und Umschulung und bei der Aufstellung der erforderlichen Lehrpläne,
d) Ausarbeitung von Verfahren zur Erleichterung gegebenenfalls notwendiger Versetzungen von Arbeitnehmern aus einem Beruf in einen anderen oder aus einer Gegend in eine andere,
e) Förderung der bestmöglichen Verteilung der Arbeitskräfte innerhalb der einzelnen Gewerbe und Gegenden,
f) erforderlichenfalls Mitarbeit bei der Durchführung der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge,
g) Unterstützung anderer öffentlicher und privater Stellen bei Planungen, die den Standort gewerblicher Betriebe, öffentliche Arbeiten, den Wohnungsbau, die sozialen Dienste und andere soziale und wirtschaftliche Maßnahmen betreffen.
3. Die Arbeitsmarktverwaltung sollte mit den anderen Behörden, die auf die Beschäftigungslage Einfluß haben, einschließlich der Behörden, die berufen sind, das Zeitmaß öffentlicher Arbeiten entsprechend der Beschäftigungslage und dem Stand der Arbeitslosigkeit zu beschleunigen oder zu verlangsamen, auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene möglichst eng zusammenarbeiten.
4. (1) Abgesehen von den gemischten beratenden Ausschüssen im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens über Arbeitslosigkeit, 1919, sollte die Arbeitsmarktverwaltung mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden eng zusammenarbeiten. Durch geeignete Einrichtungen ist diesen Verbänden die Möglichkeit zu geben, bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik mitzuwirken.
(2) Die Arbeitsmarktverwaltung sollte mit allen gemischten gewerblichen Ausschüssen, die zur Lösung von Sonderfragen in bestimmten Gewerben gebildet werden, zusammenarbeiten.