INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 71

Empfehlung betreffend Regelung des Arbeitsmarktes

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Philadelphia einberufen wurde und am 20. April 1944 zu ihrer sechsundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Regelung des Arbeitsmarktes beim Übergang vom Krieg zum Frieden, eine Frage, die den dritten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 12. Mai 1944, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend den Arbeitsmarkt (Übergang vom Krieg zum Frieden), 1944, bezeichnet wird.

Die Konferenz geht davon aus, daß die Förderung der Vollbeschäftigung zur Befriedigung des lebenswichtigen Bedarfs der Bevölkerung und zur Hebung des Standes der Lebenshaltung auf der ganzen Erde ein Hauptziel der Internationalen Arbeitsorganisation darstellt.

Sie ist der Ansicht, daß zur Erzielung der Vollbeschäftigung die wirtschaftlichen Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsmöglichkeiten durch eine wirksame Organisation zu ergänzen sind mit der Aufgabe, den Arbeitgebern bei der Deckung ihres Bedarfs an geeigneten Arbeitskräften und den Arbeitnehmern bei der Suche nach einer geeigneten Beschäftigung behilflich zu sein und ganz allgemein dafür zu sorgen, daß die mit den erforderlichen Fähigkeiten ausgestatteten Arbeitskräfte jederzeit zur Verfügung stehen und in befriedigender Weise auf die verschiedenen Produktionszweige und Landesgegenden verteilt sind.

Sie zieht in Betracht, daß Art und Umfang der in der Zeit des Überganges vom Krieg zum Frieden notwendigen Anpassungen besondere Maßnahmen erfordern, deren Zweck vornehmlich darin besteht, die Wiedereingliederung von Demobilisierten, aus der Kriegswirtschaft entlassenen Arbeitnehmern und Personen aller Art, deren regelmäßige Beschäftigung infolge des Krieges, infolge von Handlungen des Feindes oder von Widerstand gegen den Feind oder die vom Feind abhängigen Behörden unterbrochen worden ist, in den Arbeitsprozeß zu erleichtern und den Beteiligten behilflich zu sein, unverzüglich die für sie geeignete Beschäftigung zu finden.

Die Konferenz empfiehlt deshalb den Mitgliedern der Organisation, die folgenden allgemeinen Grundsätze anzuwenden und entsprechend den Verhältnissen eines jeden Landes die für ihre Durchführung vorgeschlagenen Verfahren zu berücksichtigen sowie dem Internationalen Arbeitsamt nach den Beschlüssen des Verwaltungsrates über die zur Anwendung dieser Grundsätze getroffenen Maßnahmen zu berichten.

Allgemeine Grundsätze

I. Im Hinblick auf eine möglichst rasche Wiederaufnahme und Wiedereinordnung aller arbeitsuchenden Personen in eine passende Beschäftigung sollte jede Regierung alle nötigen Unterlagen sammeln über die Arbeitnehmer, die eine Stelle suchen oder eine solche vermutlich suchen werden, und über die voraussichtlichen Arbeitsmöglichkeiten.

II. Die Demobilmachung der Wehrmacht und gleichgestellter Dienste und die Heimschaffung von Kriegsgefangenen, Deportierten und anderen außerhalb ihrer Heimat befindlichen Personen sollten auf eine Weise vorbereitet werden, die dem einzelnen die denkbar gerechteste Behandlung sichert und ein Höchstmaß von Möglichkeiten verschafft, im Zivilleben wieder in befriedigender Weise unterzukommen.

III. In Verbindung mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sollten nationale Planungen für die Demobilmachung und Umstellung der Wirtschaft vorbereitet werden. Auch sollten weitere zweckdienliche Maßnahmen getroffen werden, um möglichst rasch zur Vollbeschäftigung in der Erzeugung und Verteilung der notwendigen Güter und Dienstleistungen zu gelangen.

IV. Zur Herbeiführung der Vollbeschäftigung während der Übergangszeit und in der Folge sollten die Arbeitgeber, welche Arbeitskräfte benötigen, und die Arbeitnehmer, welche Beschäftigung suchen, durch die zuständigen Stellen und durch die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände veranlaßt werden, die Arbeitsmarktverwaltung möglichst weitgehend in Anspruch zu nehmen.

V. Jede Regierung sollte im größtmöglichen Ausmaß öffentliche Stellen zur beruflichen Beratung Arbeitsuchender einrichten, um diesen auf der Suche nach der für sie am besten geeigneten Beschäftigung behilflich zu sein.

VI. Die Lehrpläne für berufliche Ausbildung sowie Nach- und Umschulung sollten in weitestem Umfang ausgebaut werden, um den Bedürfnissen der Arbeitnehmer zu genügen, deren Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß oder deren Unterbringung in einer neuen Beschäftigung notwendig ist.

VII. Um die Notwendigkeit übermäßiger Verschiebungen von Arbeitskräften aus einem Gebiet in ein anderes Gebiet zu vermeiden und der Gefahr der Arbeitslosigkeit in bestimmten Gebieten zu begegnen, sollte jede Regierung in Verbindung mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden hinsichtlich des Standortes der Gewerbe und der Gliederung der wirtschaftlichen Tätigkeit eine aufgeschlossene Politik betreiben. Ebenso sollten die Regierungen Maßnahmen treffen, um die erforderliche Beweglichkeit der Arbeitskräfte in beruflicher und geographischer Hinsicht zu sichern.

VIII. Während der Übergangszeit sollte keine Mühe gescheut werden, um Jugendlichen und jüngeren Arbeitnehmern, die infolge des Krieges eine berufliche Ausbildung überhaupt nicht beginnen oder nicht zu Ende führen konnten, in weitestem Umfang Gelegenheit zu bieten, sich berufliche Fähigkeiten anzueignen. Ebenso sollten Maßnahmen zur Verbesserung des Unterrichts der Jugend und des Schutzes ihrer Gesundheit getroffen werden.

IX. Die Wiedereingliederung weiblicher Arbeitskräfte in die Wirtschaft eines jeden Landes sollte nach dem Grundsatz völliger Gleichstellung von Männern und Frauen hinsichtlich der Zulassung zur Arbeit erfolgen, unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, der Geschicklichkeit und der Erfahrung der einzelnen Stellensuchenden. Ebenso sollten Maßnahmen getroffen werden, um die Aufstellung von Lohnsätzen nach der Art der Arbeit ohne Rücksicht auf das Geschlecht des Lohnempfängers zu fördern.

X. Invaliden Arbeitnehmern sollte, ohne Rücksicht auf die Ursache ihrer Invalidität, in weitestem Umfang Gelegenheit zu spezialisierter Berufsberatung, zur beruflichen Ausbildung sowie Nach- und Umschulung, zur Wiedererlangung ihrer körperlichen und beruflichen Fähigkeiten sowie zur Beschäftigung mit nützlicher Arbeit geboten werden.

XI. In Gewerben und Berufen mit unregelmäßiger Arbeit sollten Maßnahmen getroffen werden, um die Beschäftigung regelmäßig zu gestalten und die vorhandenen Arbeitskräfte voll auszunützen.

Verfahren

I. Vorsorgliche Sammlung von Unterlagen

1. Jede Regierung sollte für eine planmäßige Sammlung und Auswertung möglichst vollständiger und auf dem neuesten Stand beruhender Unterlagen über folgende Fragen sorgen:

a) Zahl, Bildungsgrad, beruflicher Entwicklungsgang, frühere und gegenwärtige Fähigkeiten und berufliche Wünsche der Angehörigen der Wehrmacht und gleichgestellter Dienste und, soweit wie möglich, aller Personen, deren regelmäßige Beschäftigung infolge von Handlungen des Feindes oder von Widerstand gegen den Feind oder die vom Feind abhängigen Behörden unterbrochen worden ist,

b) Zahl, geographische Verteilung, Gliederung nach Beruf und Geschlecht, berufliche Fähigkeiten und Wünsche der Arbeitnehmer, die während der Zeit des Überganges vom Krieg zum Frieden ihre Stelle wechseln müssen,

c) Zahl und Gliederung der älteren Arbeitnehmer, der Frauen und der Jugendlichen, die nach Wegfall der besonderen kriegsbedingten Voraussetzungen voraussichtlich jede bezahlte Tätigkeit aufgeben, und Zahl der Jugendlichen, die nach dem Schulaustritt voraussichtlich eine Beschäftigung suchen.

2. (1) Vor Kriegsende sollten in den hauptsächlichen Gewerben - in ihrer Gesamtheit wie auch gegliedert nach ihren wesentlichen Untergruppen - umfassende Unterlagen über den vermutlichen Bedarf an Arbeitskräften gesammelt und verarbeitet werden, unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Umfangs und Zeitpunktes dieses Bedarfs.

(2) Besitzt eine öffentliche Verwaltung solche Unterlagen, so sollte sie diese den Stellen bekanntgeben, die besonders beauftragt sind, die vorläufig erhältlichen Auskünfte über Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu sammeln oder auszuwerten.

(3) Die Unterlagen über den Bedarf an Arbeitskräften sollten insbesondere folgende Punkte berücksichtigen:

a) vermutlicher Rückgang des Bedarfs an Arbeitskräften als Folge der Schließung von Rüstungsbetrieben,

b) vermutliches Ausmaß des zahlenmäßigen Rückganges der Wehrmacht und gleichgestellter Dienste nach Beendigung der Feindseligkeiten,

c) vermutliche, gebietsweise bedingte Schwankungen und Änderungen in der Zusammensetzung der Arbeitskräfte der einzelnen Gewerbe oder Unternehmen, die ohne Unterbrechung oder nach einer Zeitspanne der Umstellung auf den Friedensbedarf weiterarbeiten werden,

d) vermutliche Nachfrage nach Arbeitskräften in Gewerben, die mit der Umstellung auf den Friedensbedarf an Ausdehnung gewinnen werden, hauptsächlich in Gewerben, deren Gütererzeugung zur Hebung des Standes der Lebenshaltung der Arbeitnehmer besonders dringlich ist, ferner vermutliche Nachfrage nach Arbeitskräften für öffentliche Arbeiten, und zwar sowohl für solche der üblichen Art als auch für solche, die zur Gewinnung von zusätzlichen Arbeitsmöglichkeiten in Zeiten ungünstiger Wirtschaftslage zurückgestellt werden,

e) vermutliche Nachfrage nach Arbeitskräften in den hauptsächlichen Gewerben und Berufen unter der Voraussetzung der Vollbeschäftigung.

3. Die zuständigen Stellen sollten das voraussichtliche Angebot und die voraussichtliche Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt in den verschiedenen Gegenden ständig überwachen, um die Rückwirkungen des Krieges und den vermutlichen Einfluß der Beendigung der Feindseligkeiten auf die Lage des Arbeitsmarktes in jeder dieser Gegenden festzustellen.

4. Die Mitglieder sollten bei der Sammlung von Unterlagen über die in Absatz 1 a), b) und c) genannten Fragen zusammenarbeiten, sofern es sich um Personen handelt, die infolge des Angriffs der Achsenmächte aus ihrem Land versetzt worden sind. Jede Regierung sollte die entsprechenden Auskünfte geben über die Staatsangehörigen der anderen Mitglieder, die in dem Gebiet dieser Regierung oder in Gebieten, welche den Achsenmächten gehören oder von den Achsenmächten besetzt sind, leben und auf ihre Heimschaffung warten. Solche Auskünfte sind auch dann zu geben, wenn sie nur allgemeiner Natur sind.

II. Demobilisierung der Wehrmacht

5. Zwischen der Arbeitsmarktverwaltung und den Behörden, die mit der Demobilmachung der Wehrmacht und gleichgestellter Dienste sowie mit der Heimschaffung Kriegsgefangener und Deportierter betraut sind, sollte eine enge Verbindung hergestellt und aufrechterhalten werden, um die möglichst rasche Wiederbeschäftigung der in Frage kommenden Männer und Frauen sicherzustellen.

6. (1) Das Zeitmaß der Demobilmachung und die Reihenfolge der Demobilmachungshandlungen sollten nach klar umschriebenen Grundsätzen geregelt werden. Diese Grundsätze sollten durch möglichst ausgiebige Veröffentlichung dem Verständnis der Bevölkerung nahegebracht werden.

(2) Bei der Demobilmachung, die als Ganzes so rasch durchgeführt werden sollte, wie es die militärischen Erfordernisse und die Verkehrsmittel erlauben, sollte es als wünschenswert erstrebt werden,

a) den Strom der Demobilisierten so zu regeln und zu verteilen, daß Ansammlungen von Demobilisierten, die mit der Aufnahmefähigkeit der einzelnen Orte oder den von ihnen gebotenen Möglichkeiten der Beschäftigung oder der beruflichen Ausbildung nicht vereinbar sind, vermieden werden,

b) nötigenfalls für eine baldige Dienstentlassung von Arbeitnehmern zu sorgen, die wegen ihrer Fähigkeiten für dringende Aufbauarbeiten unentbehrlich sind.

7. (1) Soweit es die veränderten Nachkriegsverhältnisse erlauben, sind Pläne aufzustellen und durchzuführen, um Personen, deren gewöhnliche Beschäftigung infolge von Militärdienst, von Handlungen des Feindes oder von Widerstand gegen den Feind oder die vom Feind abhängigen Behörden unterbrochen worden ist, in ihre frühere Beschäftigung wiedereinzugliedern.

(2) Diesen Personen sollte unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten die Möglichkeit der Anstellung und des beruflichen Aufstieges durch Regierungsmaßnahmen oder durch Gesamtarbeitsvertrag in weitestem Umfang gewährleistet werden.

(3) Arbeitnehmern, die infolge der Durchführung dieser Pläne ihre Beschäftigung verlieren, sollte sofort eine andere Beschäftigung zugewiesen werden.

8. Abgesehen von den für die Wiederbeschäftigung der Arbeitnehmer vorgesehenen Maßnahmen sollte in allen Fällen, in denen den Beteiligten dadurch die Möglichkeit geboten wird, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, sofort die Gewährung einer angemessenen Beihilfe in bar oder auf andere Weise erwogen werden, die es Demobilisierten mit entsprechenden Fähigkeiten gestattet, sich der Landwirtschaft zuzuwenden oder erneut darin Fuß zu fassen, einen freien Beruf zu ergreifen oder zu einem solchen zurückzukehren oder sich einer anderen selbständigen Tätigkeit zu widmen.

III. Gewerbliche Demobilmachung und Umstellung

9. (1) Jede Regierung sollte in Verbindung mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden einen nationalen Plan für die gewerbliche Demobilmachung und Wiederumstellung ausarbeiten mit dem Ziel, eine rasche und geordnete Umstellung der Wirtschaft vom Kriegs- auf den Friedensbedarf während der Zeit des Wiederaufbaus zu erleichtern. Dabei ist den dringenden Bedürfnissen kriegsverwüsteter Länder Rechnung zu tragen und Vollbeschäftigung in kürzester Frist anzustreben. Alle den Demobilmachungs- und Wiederumstellungsplan betreffenden Unterlagen sollten den Behörden zugänglich gemacht werden, die beauftragt sind, die vorläufig erhältlichen Auskünfte über Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu sammeln.

(2) Bei der Aufstellung von Gesamtplänen für die gewerbliche Demobilmachung und Wiederumstellung in gewissen Gewerben und Gegenden mit dem Ziel, den Übergang von der Kriegs- zur Friedenswirtschaft bei einem Mindestmaß von Arbeitslosigkeit während der Übergangszeit zu fördern, sollten die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände zur Mitarbeit herangezogen werden.

10. (1) Jede Regierung sollte nach Möglichkeit vor Beendigung der Feindseligkeiten ihre Politik festlegen hinsichtlich des Gebrauchs, der in Friedenszeiten von den dem Staat gehörenden kriegsbedingten Produktionsmitteln und den überschüssigen Materialvorräten zu machen ist.

(2) Besonders sollte darauf Bedacht genommen werden, daß Fabriken und Materialvorräte, die für die Warenerzeugung und die berufliche Ausbildung in Friedenszeiten dringend notwendig sind, rasch freigegeben werden.

(3) Im allgemeinen sollten Fabriken, Einrichtungen oder Materialvorräte, die sich für die Erzeugung von Gütern eignen, welche bei einer der Vollbeschäftigung entsprechenden Nachfrage zu angemessenen Preisen Absatz finden würden, nicht zerstört werden oder unbenützt bleiben, solange bei den Verbrauchern noch unbefriedigte Bedürfnisse bestehen.

11. Bei der Festsetzung ihrer Politik hinsichtlich der Auflösung oder Abänderung kriegswirtschaftlicher Verträge und bei der Regelung des Verfahrens sollte jede Regierung besonders darauf achten, ob Möglichkeiten bestehen, die Arbeitnehmer auf ihrem Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen oder ihnen rasch einen anderen Arbeitsplatz zu beschaffen, oder ob sich günstige Gelegenheiten bieten, sie in anderen Gegenden unterzubringen. Die Regierungen sollten auch für eine rasche Begleichung von Entschädigungsforderungen sorgen, die sich aus der Auflösung von Verträgen ergeben, damit die Arbeitsbeschaffung nicht durch finanzielle Schwierigkeiten der Unternehmer unnötig verzögert wird. In gegenwärtig besetzten Ländern sollten Unternehmer, die freiwillig zugunsten des Feindes gearbeitet haben, nicht in den Genuß solcher Maßnahmen gelangen.

12. (1) Es ist Vorsorge zu treffen, daß die Verwaltungsbehörden möglichst frühzeitig die Arbeitsmarktverwaltung und die Unternehmer von allen Umständen unterrichten, die zur Einschränkung oder Einstellung der Arbeit führen können.

(2) Die mit der Beschaffung von Sachlieferungen betrauten Stellen sollten den inländischen und den ausländischen Unternehmern sowie der Arbeitsmarktverwaltung Kürzungen kriegswirtschaftlicher Aufträge möglichst frühzeitig anzeigen. In keinem Fall sollte die Anzeigefrist weniger als zwei Wochen betragen.

(3) Die Arbeitgeber sollten der Arbeitsmarktverwaltung geplante Entlassungen mindestens zwei Wochen zuvor anzeigen, falls dadurch mehr als eine bestimmte Zahl von Arbeitnehmern betroffen wird, damit die Arbeitsmarktverwaltung in der Lage ist, andere Arbeitsmöglichkeiten für die entlassenen Arbeitnehmer ausfindig zu machen.

(4) Die Arbeitgeber sollten der Arbeitsmarktverwaltung mindestens zwei Wochen zuvor alle geplanten Betriebseinstellungen vorübergehender Art anzeigen, falls dadurch mehr als eine bestimmte Zahl von Arbeitnehmern betroffen wird, unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Betriebseinstellung, damit die Arbeitsmarktverwaltung in der Lage ist, zeitweilige Arbeitsmöglichkeiten in öffentlichen oder privaten Betrieben oder Möglichkeiten der beruflichen Ausbildung für die von der Betriebseinstellung betroffenen Arbeitnehmer ausfindig zu machen. Die Arbeitgeber sollten diesen Arbeitnehmern nach Möglichkeit die voraussichtliche Dauer der Betriebseinstellung bekanntgeben.

IV. Arbeitsangebot und Nachfrage

13. (1) Offene Stellen bei öffentlichen Arbeiten und in Unternehmen, deren Arbeit mindestens zu 75 vom Hundert in der Ausführung öffentlicher Aufträge besteht, sollten durch Vermittlung der Arbeitsmarktverwaltung besetzt werden.

(2) Es sollte geprüft werden, ob es nicht angezeigt wäre, in bestimmten Gewerben oder Gegenden die Arbeitgeber zu verpflichten, sich ihre Arbeitskräfte durch Vermittlung der Arbeitsmarktverwaltung zu beschaffen, um den Ausgleich auf dem Arbeitsmarkt zu erleichtern.

(3) Die Arbeitgeber sollten veranlaßt werden, ihren Bedarf an Arbeitskräften der Arbeitsmarktverwaltung im voraus bekanntzugeben.

14. Personen, die sich um Beschäftigung bei staatlich geförderten Arbeitsvorhaben oder um Zulassung zu einer aus öffentlichen Mitteln unterstützten Einrichtung des beruflichen Bildungswesens oder um eine Versetzungsentschädigung oder eine Arbeitslosenentschädigung oder -unterstützung bewerben, sollten verpflichtet sein, sich bei der Arbeitsmarktverwaltung zu melden.

15. Es sollte besonders darauf hingewirkt werden, daß den Demobilisierten und den kriegswirtschaftlichen Arbeitskräften dazu verholfen wird, die ihrer Eignung am besten entsprechende Beschäftigung zu finden, wobei ihren während des Krieges erworbenen Fähigkeiten, soweit wie möglich, Rechnung zu tragen ist.

16. Die öffentliche Verwaltung und insbesondere die Arbeitsmarktverwaltung sollten in Verbindung mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden alles tun, um die möglichst weitgehende Inanspruchnahme der Arbeitsmarktverwaltung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu fördern.

V. Berufsberatung

17. Dem Ausbau der Verfahren und der Technik der Berufsberatung für erwachsene Arbeitnehmer sollte sofort besondere Beachtung geschenkt werden.

18. Der Fortbezug von Arbeitslosenentschädigungen oder -unterstützungen in Fällen länger dauernder Arbeitslosigkeit sollte an die Voraussetzung geknüpft sein, daß der Berufsberatungsdienst in Anspruch genommen wird.

19. Die zuständigen Stellen sollten in Verbindung mit den beteiligten privaten Einrichtungen dafür sorgen, daß angemessene Möglichkeiten der Ausbildung von Berufsberatern geschaffen und aufrechterhalten werden.

VI. Programme für berufliche Ausbildung sowie Nach- und Umschulung

20. Jede Regierung sollte, gestützt auf die über Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt in der Nachkriegszeit vorhandenen Unterlagen, in enger Zusammenarbeit mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden ein nationales Programm für die berufliche Ausbildung sowie Nach- und Umschulung aufstellen, das den Bedürfnissen der Nachkriegswirtschaft angepaßt ist und den veränderten Verhältnissen hinsichtlich der in den einzelnen Gewerben erforderlichen beruflichen Fähigkeiten Rechnung trägt.

21. Es sollten alle geeigneten Maßnahmen zur Erleichterung der beruflichen Umstellung getroffen werden, die erforderlich sind, um das Angebot an Arbeitskräften mit dem gegenwärtigen und künftigen Bedarf in Einklang zu bringen.

22. Die Programme für berufliche Ausbildung sowie Nach- und Umschulung sollten auf die Bedürfnisse der Demobilisierten, der aus der Kriegswirtschaft entlassenen Arbeitnehmer und aller Personen ausgedehnt und ausgerichtet werden, deren gewöhnliche Beschäftigung infolge des Krieges, infolge von Handlungen des Feindes oder von Widerstand gegen den Feind oder die vom Feind abhängigen Behörden unterbrochen worden ist. Besondere Beachtung ist Ausbildungskursen für Tätigkeiten zu schenken, die eine dauernde Beschäftigung versprechen.

23. Abgesehen von den Programmen für die Lehrlingsausbildung sollten planmäßige Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung, der Nach- und Umschulung und des beruflichen Aufstiegs der Arbeitnehmer getroffen werden, um den Bestand an gelernten Arbeitskräften entsprechend den Nachkriegsbedürfnissen zu ergänzen und zu vermehren.

24. Personen, die sich einer beruflichen Ausbildung zu unterziehen wünschen oder unterziehen, sollten nötigenfalls durch Zahlung eines Entgelts oder einer Beihilfe in einem zur gleichzeitigen Aufrechterhaltung eines angemessenen Standes der Lebenshaltung ausreichenden Betrag veranlaßt werden, ihre Ausbildung zu beginnen oder fortzusetzen.

25. Personen, deren Ausbildung oder höhere Schulung infolge eines kriegsbedingten Dienstes militärischer oder ziviler Art oder infolge von Handlungen des Feindes oder von Widerstand gegen den Feind oder die vom Feind abhängigen Behörden verhindert oder unterbrochen worden ist, sollten in die Lage versetzt werden, diese Ausbildung oder Schulung zu beginnen oder fortzusetzen und zu vervollständigen, vorausgesetzt, daß sie sich über Begabung und stetigen Fortschritt ausweisen. Während der Dauer ihrer Ausbildung und Schulung sollten ihnen Beihilfen ausgezahlt werden.

26. (1) Geschulte Lehr- und Unterweisungskräfte, die während des Krieges außerhalb des beruflichen und technischen Bildungswesens tätig gewesen sind, sollten angespornt werden, sobald wie möglich ihre frühere Beschäftigung wieder aufzunehmen.

(2) Nötigenfalls sind Sonderkurse zu veranstalten

a) zur Auffrischung der Kenntnisse von Lehrkräften des beruflichen Bildungswesens, die nach längerer Abwesenheit zu ihrer Tätigkeit zurückkehren,

b) zur Unterweisung in neuen Verfahren und technischen Methoden.

(3) Neue Lehr- und Unterweisungskräfte sollten in einer den Bedürfnissen der Programme für berufliche Ausbildung sowie Nach- und Umschulung entsprechenden Zahl herangebildet werden.

(4) Die Mitglieder sollten nötigenfalls zusammenarbeiten, um das berufliche Bildungs- sowie Nach- und Umschulungswesen wieder aufzubauen und auszugestalten. Dafür kommen namentlich folgende Mittel in Betracht:

a) Auslandskurse zur Heranbildung von Unterweisungspersonal, veranstaltet für Personen, die ihre technischen Kenntnisse erweitern oder sich eine Ausbildung aneignen möchten, welche sie in der Heimat nicht erwerben können,

b) leihweise Abtretung von erfahrenem Lehr- und Unterweisungspersonal des beruflichen Bildungswesens durch ein Land an ein anderes Land, um diesem bei Mangel an Lehrpersonal oder bei neuen Bedürfnissen des Gewerbes auszuhelfen,

c) Erleichterung der Heimkehr von Staatsangehörigen eines Mitgliedes, die im Gebiet eines anderen Mitgliedes leben, falls sie sich dazu eignen, in der Heimat eine Stelle als Lehrkraft zu bekleiden,

d) Beschaffung von Lehrbüchern und anderen Lehrmitteln, die für die Lehrkräfte und die Teilnehmer an Ausbildungskursen von Nutzen sind.

27. Die Einrichtungen der beruflichen Ausbildung sowie Nach- und Umschulung sollten auf nationaler, regionaler und örtlicher Ebene koordiniert werden. Sie sollten auf allen Stufen mit der Berufsberatung, dem Arbeitsvermittlungsdienst, der Arbeitsmarktverwaltung und der Tätigkeit der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände im Bereich des Bildungswesens in enger Verbindung stehen.

VII. Versetzbarkeit

28. Zur Erleichterung der notwendigen Beweglichkeit der Arbeitskräfte sollte die Arbeitsmarktverwaltung Maßnahmen treffen, um die Hindernisse zu beseitigen, die sich der Versetzung von Arbeitnehmern aus einer Gegend in eine andere entgegenstellen, sowie um die Arbeitnehmer nach Gegenden zu leiten, in denen Nachfrage nach Arbeitskräften besteht, und dadurch Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zusammenzubringen und Arbeitslosigkeit zu verhüten.

29. (1) Wird ein Arbeitnehmer auf Veranlassung der Arbeitsmarktverwaltung oder im Einverständnis mit ihr versetzt, so sollten Vorkehrungen getroffen werden, um dem Arbeitnehmer die Reisekosten zu vergüten und ihm durch Gewährung oder Vorschuß eines nach den Verhältnissen bemessenen Betrages behilflich zu sein, seine ersten Auslagen am neuen Arbeitsort zu bestreiten.

(2) Hat eine durch Vermittlung der Arbeitsmarktverwaltung herbeigeführte vorübergehende Versetzung die Trennung des Haushaltungsvorstandes von seiner Familie zur Folge, so sollten Vorkehrungen getroffen werden für die Gewährung einer angemessenen Entschädigung zur Deckung der zusätzlichen Kosten, die sich aus der Führung eines doppelten Haushaltes ergeben.

VIII. Beschäftigung Jugendlicher

30. (1) Alle Länder sollten als wesentlichen Bestandteil ihrer Arbeitsbeschaffungspolitik in der Übergangszeit die Erhöhung des Alters, mit dem die Schulpflicht endet, und des Alters für die Zulassung zur Arbeit in Erwägung ziehen.

(2) Während der Dauer der nach dem vorstehenden Unterabsatz verlängerten Schulpflicht sollten die zuständigen Stellen den Eltern Unterhaltsbeihilfen gewähren.

31. Durch die Schaffung von Stipendien sollte es Jugendlichen, die das schulpflichtige Alter überschritten haben, ermöglicht werden, ihre Ausbildung mit einem Vollpensum in Mittelschulen und weiterhin, bei nachgewiesener Begabung und stetigem Fortschritt, in technischen oder anderen höheren Schulen oder Kursen fortzusetzen.

32. (1) Allen Jugendlichen sollte vor und bei ihrem Schulaustritt ein ihren Bedürfnissen angepaßter und durch die Schule oder durch die Arbeitsmarktverwaltung vermittelter Berufsberatungsdienst zur Verfügung stehen.

(2) Vor Antritt ihrer ersten Stelle sollten alle Jugendlichen kostenlos ärztlich untersucht werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sollten in einem Zeugnis niedergelegt werden, das als Grundlage für weitere regelmäßige Untersuchungen ihres Gesundheitszustandes während einer durch die innerstaatliche Gesetzgebung zu bestimmenden Zeitspanne dient.

(3) In Ländern, in denen die Kriegsverhältnisse und die feindliche Besetzung die Gesundheit der Jugend untergraben haben, sollte die ärztliche Überwachung der Jugendlichen vom Antritt ihrer ersten Stelle an und während der Zeit ihrer Gewöhnung an die Arbeit mit besonderer Sorgfalt durchgeführt und nötigenfalls mit Maßnahmen zur körperlichen Wiederertüchtigung verbunden werden.

(4) Die körperliche Wiederertüchtigung nach Unterabsatz (3) sollte dadurch erleichtert werden, daß die Mitglieder auf Ersuchen zusammenarbeiten, um die Ausbildung von ärztlichem und von Krankenpflegepersonal oder die leihweise Überlassung erfahrener Ärzte und Chirurgen und von geschultem Krankenpflegepersonal sowie von zweckdienlichen Einrichtungen und Behelfen sicherzustellen.

33. (1) Jugendliche, deren Lehrverhältnis durch den Krieg unterbrochen worden ist, sollten das Recht haben, die Lehre nach Beendigung ihres Kriegsdienstes wiederaufzunehmen.

(2) Jugendliche, die nach Unterabsatz (1) die Lehre wiederaufnehmen, sollten eine öffentliche Beihilfe erhalten, die ihnen ein angemessenes Einkommen sichert. Dabei ist ihrem Alter und dem Arbeitsentgelt Rechnung zu tragen, das sie erhalten hätten, falls ihr Lehrverhältnis nicht unterbrochen worden wäre.

(3) In allen Fällen, in denen Militärdienst, Knappheit an Rohstoffen, Handlungen des Feindes oder andere kriegsbedingte Umstände jugendliche Arbeitnehmer verhindert haben, ein Lehrverhältnis einzugehen oder fortzusetzen, sollten diese Arbeitnehmer, sobald die Verhältnisse es gestatten, angespornt werden, einen qualifizierten Beruf zu erlernen oder die unterbrochene Lehre wiederaufzunehmen.

(4) Um Jugendliche zur Wiederaufnahme der Lehre anzuspornen, sollten Vorkehrungen für die Überprüfung der Lehrverträge und die Abänderung der Bedingungen der Lehrverträge getroffen werden, falls eine solche Abänderung im Hinblick auf die berufliche Ausbildung, die Fähigkeiten und die Erfahrungen, die sich die Jugendlichen während ihres Kriegsdienstes angeeignet haben, geboten erscheint.

(5) Bestehende Lehrpläne sollten in Zusammenarbeit mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden überprüft werden, um jugendlichen Arbeitnehmern, die infolge des Krieges kein Lehrverhältnis eingehen konnten, weitgehende Möglichkeiten der Erlernung eines qualifizierten Berufes zu bieten. Namentlich sollte dafür gesorgt werden, daß Einschränkungen in bezug auf die Zulassung zu einer Lehre abgeändert und daß gegebenenfalls die berufliche Ausbildung, die Fähigkeiten und die Erfahrungen berücksichtigt werden, die sich die Jugendlichen während des Krieges angeeignet haben.

34. Die Arbeitgeber sollten angespornt werden, planmäßige Einrichtungen zur Vermittlung beruflicher Ausbildung im Rahmen des Betriebes zu schaffen, um den von ihnen beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmern Gelegenheit zum Erwerb einer solchen Ausbildung, zur Entwicklung ihrer Fähigkeiten und zur Erweiterung ihrer Kenntnis der verschiedenen Arbeitsvorgänge im Betriebsganzen zu bieten. Diese Pläne sollten in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmerverbänden aufgestellt und angemessen überprüft werden.

35. In Ländern, die während des Krieges eine feindliche Besetzung erlitten haben und in denen Jugendliche gezwungen worden sind, ihre Arbeit aufzugeben oder ohne Rücksicht auf ihre Fähigkeiten und Wünsche für den Feind zu arbeiten, sollte der Wiedergewöhnung dieser Jugendlichen an die Arbeit und der Vervollständigung ihrer beruflichen Ausbildung besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.

IX. Beschäftigung von Frauen

36. Die Wiedereingliederung weiblicher Arbeitskräfte in die Friedenswirtschaft sollte sich nach dem Grundsatz völliger Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Zulassung zur Arbeit und nach Maßgabe der Fähigkeiten, der Geschicklichkeit und der Erfahrung der stellensuchenden Arbeitnehmer vollziehen, unbeschadet der Bestimmungen der Übereinkommen und Empfehlungen der Internationalen Arbeitskonferenz betreffend die Arbeit der Frauen.

37. (1) Um die Frauen auf dem Arbeitsmarkt den Männern gleichzustellen und damit einen für alle nachteiligen Wettbewerb zwischen den stellensuchenden Arbeitnehmern zu verhüten, sollte durch geeignete Maßnahmen die Aufstellung von Lohnsätzen gefördert werden, die sich ohne Rücksicht auf das Geschlecht des Arbeitnehmers nach der Art der Arbeit richten.

(2) Um zur Bestimmung der Art der Arbeit genaue und sachliche, von Rücksichten auf das Geschlecht des Arbeitnehmers freie Normen aufstellen zu können, die der Festsetzung der Lohnsätze zugrunde zu legen sind, sollten Erhebungen in Zusammenarbeit mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden durchgeführt werden.

38. Die Unterbringung von Frauen in Gewerben und Beschäftigungszweigen, die herkömmlicherweise Frauen in größerer Zahl beschäftigen, sollte durch Maßnahmen erleichtert werden, die darauf abzielen, den Stand dieser Berufe zu heben und die Arbeitsbedingungen und Arbeitsvermittlungsverfahren in diesen Berufen zu verbessern.

X. Beschäftigung von Invaliden

39. Für die berufliche Ausbildung und die Arbeitsvermittlung invalider Arbeitnehmer sollte die Arbeitsfähigkeit dieser Personen maßgebend sein, ohne Rücksicht auf die Ursache der Invalidität.

40. Der ärztliche Betreuungsdienst für Invalide und die Dienstzweige für berufliche Nach- und Umschulung sowie Arbeitsvermittlung sollten aufs engste zusammenarbeiten.

41. Die Berufsberatung sollte für die Invaliden gesondert ausgebaut werden, damit die Arbeitsfähigkeit jedes Invaliden bestimmt und die für ihn am besten geeignete Art der Beschäftigung ausgewählt werden kann.

42. (1) Wo immer möglich, sollten invalide Arbeitnehmer zusammen mit körperlich nicht behinderten Arbeitnehmern die berufliche Ausbildung unter gleichen Bedingungen und bei gleichem Entgelt erhalten.

(2) Die berufliche Ausbildung sollte so lange fortgesetzt werden, bis der Invalide in der Lage ist, als voll leistungsfähiger Arbeitnehmer eine Beschäftigung in dem Beruf aufzunehmen, für den er ausgebildet worden ist.

(3) Nach Möglichkeit sollte angestrebt werden, invalide Arbeitnehmer für ihren früheren oder einen verwandten Beruf, in dem sie ihre früheren Fähigkeiten nutzen können, auszubilden.

(4) Arbeitgeber mit geeigneten Einrichtungen zur Vermittlung beruflicher Ausbildung sollten veranlaßt werden, eine angemessene Zahl von invaliden Arbeitnehmern auszubilden.

(5) Für Invalide, die einer beruflichen Sonderausbildung bedürfen, sollten einer angemessenen ärztlichen Aufsicht unterstehende Sonderausbildungszentren geschaffen werden.

43. (1) Besondere Maßnahmen sollten getroffen werden, um invaliden Arbeitnehmern entsprechend ihrer Arbeitsfähigkeit dieselben Beschäftigungsmöglichkeiten wie anderen Arbeitnehmern zu sichern. Die Arbeitgeber sollten durch Werbung auf breiter Grundlage oder durch andere Mittel und, wenn nötig, durch Zwang veranlaßt werden, eine angemessene Zahl invalider Arbeitnehmer zu beschäftigen.

(2) Bei gewissen Beschäftigungen, die sich besonders für schwerinvalide Arbeitnehmer eignen, sollten diese Arbeitnehmer vor allen anderen bevorzugt werden.

(3) In enger Verbindung mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sollte darauf hingewirkt werden, daß invalide Arbeitnehmer gegen jede unterschiedliche Behandlung, die nicht zu ihrer Arbeitsfähigkeit und ihrer Arbeitsleistung in Beziehung steht, geschützt und daß Hindernisse, die sich ihrer Beschäftigung entgegenstellen, einschließlich der Möglichkeit zusätzlicher Belastung aus der Unfallentschädigung, aus dem Wege geräumt werden.

(4) Invaliden Arbeitnehmern, die nicht für eine gewöhnliche Beschäftigung umgeschult werden können, sollten in besonderen Zentren Möglichkeiten nützlicher, mit der Beschäftigung anderer Arbeitnehmer nicht in Wettbewerb tretender Arbeit geboten werden.

44. Die Arbeitsmarktverwaltung sollte Unterlagen sammeln über die für verschiedene Arten körperlicher Behinderung besonders geeigneten Beschäftigungen und über die Zahl, die örtliche Verteilung und die Arbeitsfähigkeit derart behinderter Arbeitnehmer.

XI. Ausgleich der Beschäftigung in einzelnen Gewerben

45. Bei Gewerben mit unregelmäßiger Arbeit wie dem Baugewerbe und der Hafenarbeit sollten die während des Krieges von den Mitgliedern eingeführten oder ausgebauten Verfahren des Ausgleichs der Beschäftigung nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände beibehalten und den Verhältnissen der Friedenszeit angepaßt werden.