INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 70

Empfehlung betreffend Mindestnormen der Sozialpolitik in abhängigen Gebieten

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Philadelphia einberufen wurde und am 20. April 1944 zu ihrer sechsundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Mindestnormen der Sozialpolitik in abhängigen Gebieten, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 12. Mai 1944, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Sozialpolitik in abhängigen Gebieten, 1944, bezeichnet wird.

Die Konferenz geht davon aus, daß die wirtschaftliche Entwicklung und der soziale Fortschritt der Völker in abhängigen Gebieten zu den dringendsten Aufgaben der für ihre Verwaltung verantwortlichen Staaten gehören.

Sie zieht in Erwägung, daß die Internationale Arbeitsorganisation seit ihren Anfängen bestrebt gewesen ist, Regierungen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer in ihren Bemühungen um die Erfüllung dieser Aufgaben zu unterstützen.

Sie weist darauf hin, daß die Atlantik-Charta den Willen der Unterzeichner zum Ausdruck gebracht hat, "die umfassendste wirtschaftliche Zusammenarbeit aller Nationen herbeizuführen, um für jedermann bessere Arbeitsbedingungen, wirtschaftlichen Fortschritt und soziale Sicherheit zu erzielen".

Sie stützt sich darauf, daß sie durch eine am 5. November 1941 angenommene Entschließung den Grundsätzen der Atlantik-Charta beigepflichtet und zu ihrer Verwirklichung die volle Mitarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation zugesichert hat.

Sie zieht in Betracht, daß die Internationale Arbeitsorganisation bei verschiedenen Gelegenheiten Übereinkommen und Empfehlungen, die sich mit gewissen Seiten der Lebens- und Arbeitsbedingungen in abhängigen Gebieten befassen, angenommen und nach Artikel 35 der Verfassung der Organisation die Anwendung der Übereinkommen und Empfehlungen allgemeiner Art auf diese Gebiete gefördert hat.

Sie ist sich bewußt, daß die weitere Wohlfahrt und Entwicklung der abhängigen Völker durch die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den abhängigen Gebieten und der übrigen Welt ebenso wie durch die in diesen Gebieten ergriffenen innerstaatlichen Maßnahmen beeinflußt werden.

Sie hält es für wünschenswert, die wesentlichen Grundsätze der Sozialpolitik in abhängigen Gebieten festzulegen und dafür zu sorgen, daß die Anwendung der international gutgeheißenen Mindestnormen auf diese Gebiete ausgedehnt und daß diese Normen zur Förderung der oben genannten Zwecke ausgebaut werden.

Die Konferenz empfiehlt daher folgendes:

1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation sollte die in seine Zuständigkeit fallenden Maßnahmen treffen, um die Wohlfahrt und die Entwicklung der Völker der abhängigen Gebiete durch die wirksame Anwendung der allgemeinen Grundsätze in Teil I des Anhanges zu dieser Empfehlung sicherzustellen, oder weiterhin solche Maßnahmen treffen.

2. Jedes Mitglied der Organisation, dem ein abhängiges Gebiet untersteht, sollte alle in seine Zuständigkeit fallenden Maßnahmen treffen, um in diesem Gebiet die wirksame Anwendung der in Teil II des Anhanges zu dieser Empfehlung angeführten Mindestnormen sicherzustellen. Insbesondere sollte das Mitglied diese Empfehlung der Stelle oder den Stellen unterbreiten, die für die wirksame Anwendung der in Teil II des Anhanges angeführten Mindestnormen in diesem Gebiet zuständig sind.

3. Jedes Mitglied der Organisation, das der vorliegenden Empfehlung zustimmt, sollte dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes bekanntgeben, daß es die in Teil I des Anhanges angeführten Grundsätze annimmt. Es sollte ihm in möglichst kurzer Frist die einzelnen Maßnahmen zur Kenntnis bringen, die es getroffen hat, um die in Teil II des Anhanges angeführten Mindestnormen in jedem abhängigen Gebiet, das ihm untersteht, wirksam anzuwenden. In der Folge sollte das Mitglied dem Internationalen Arbeitsamt entsprechend den Beschlüssen des Verwaltungsrates jeweils über die zur Durchführung der Empfehlung getroffenen Maßnahmen Bericht erstatten.

4. Die in Teil II des Anhanges zu dieser Empfehlung angeführten Normen sollten als Mindestnormen betrachtet werden, die irgendeine einem Mitglied auf Grund der Verfassung der Organisation oder auf Grund eines von ihm ratifizierten internationalen Übereinkommens obliegende Verpflichtung zur Einhaltung der Normen mit höheren Anforderungen in keiner Weise berühren oder einschränken und keinesfalls so ausgelegt oder angewendet werden dürfen, daß sich daraus eine Minderung des gesetzlichen Schutzes ergibt, der den in Betracht kommenden Arbeitnehmern bereits gewährt wird.

Anhang

Teil I. Allgemeine Grundsätze

Artikel 1

1. Jede zur Durchführung in abhängigen Gebieten bestimmte Politik soll vor allem auf die Wohlfahrt und die Entwicklung der Völker solcher Gebiete und auf die Förderung ihrer eigenen Bemühungen um den sozialen Fortschritt gerichtet sein.

2. Bei der Festlegung jeder Politik von mehr allgemeiner Tragweite ist den Rückwirkungen dieser Politik auf die Wohlfahrt abhängiger Völker gebührend Rechnung zu tragen.

Artikel 2

1. Zur Förderung des wirtschaftlichen Aufstieges und somit zur Schaffung der Grundlagen des sozialen Fortschritts ist durch Maßnahmen auf internationaler, regionaler, nationaler oder territorialer Ebene die wirtschaftliche Entwicklung abhängiger Gebiete unter der Aufsicht der örtlichen Behörde finanziell und technisch in einer Weise zu unterstützen, welche die Wahrung der Interessen der in diesen Gebieten wohnenden Völker gewährleistet.

2. Eines der Ziele der behördlichen Sozialpolitik soll sein, für die Bereitstellung genügender Geldmittel zu sorgen, um die wirtschaftliche Entwicklung abhängiger Gebiete unter Bedingungen zu fördern, die den Völkern dieser Gebiete den vollen Nutzen einer solchen Entwicklung sichern.

3. Gegebenenfalls sind durch internationale, regionale oder nationale Maßnahmen Bedingungen für den Handelsverkehr zu schaffen, die aus reichen, um leistungsfähigen Erzeugern von wichtigen Ausfuhrprodukten abhängiger Gebiete einen angemessenen Stand der Lebenshaltung zu gewährleisten.

Artikel 3

Durch angemessene internationale, regionale, nationale oder territoriale Maßnahmen sind alle möglichen Vorkehrungen zu treffen, um Verbesserungen zu fördern auf Gebieten wie den folgenden: öffentliches Gesundheitswesen, Wohnungswesen, Ernährung, öffentliche Erziehung, Kinderfürsorge, Stellung der Frau, Arbeitsbedingungen, Lohn- und Verdienstfragen, Schutz der Wanderarbeiter, soziale Sicherheit, Leistungsgrad der öffentlichen Dienste und Gütererzeugung im allgemeinen. Diese Vorkehrungen sollen in Ländern, denen abhängige Gebiete unterstehen, auch angemessene handelspolitische Maßnahmen einschließen.

Artikel 4

Es soll mit allen Mitteln darauf hingewirkt werden, daß die Völker abhängiger Gebiete bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen des sozialen Fortschritts in maßgebender Weise beteiligt sind, vorzugsweise durch eigene, von ihnen gewählte Vertreter, wo dies angezeigt und möglich ist.

Teil II. Mindestnormen

Abschnitt 1. Sklaverei

Artikel 5

Entsprechend dem erstrebten Ziel der Förderung freier Arbeit in einer freien Welt wird der Grundsatz bekräftigt, daß Sklavenhandel und Sklaverei jeder Art in allen abhängigen Gebieten zu verbieten und wirksam zu unterdrücken sind.

Abschnitt 2. Opium

Artikel 6

1. Angesichts der Gefahr, die der Gesundheit, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der allgemeinen Wohlfahrt der Völker abhängiger Gebiete durch das Opium und andere Rauschgifte droht, wird der Grundsatz bekräftigt, daß der Handel mit diesen Giften streng zu regeln ist, um die Interessen der Arbeitnehmer in vollem Maße zu schützen.

2. In allen abhängigen Gebieten, in denen das Opiumrauchen noch gestattet ist, ist die Frage der Einführung eines Rauchverbotes für Opium und der Abschaffung des staatlichen Verkaufsmonopols für Opium in Erwägung zu ziehen.

Abschnitt 3. Zwangs- oder Pflichtarbeit

Artikel 7

1. Die infolge der außergewöhnlichen Verhältnisse des gegenwärtigen Krieges etwa aufgekommene Anwendung von Zwangs- oder Pflichtarbeit in abhängigen Gebieten ist innerhalb kürzester Frist vollständig zu unterbinden. Unterdessen sind in den abhängigen Gebieten alle Maßnahmen zur Steigerung des freiwilligen Arbeitsangebotes zu treffen.

2. Die Anwendung von Zwangs- oder Pflichtarbeit ist in allen ihren Formen innerhalb kürzester Frist zu unterbinden.

3. Wird in abhängigen Gebieten vorübergehend und ausnahmsweise von Zwangs- oder Pflichtarbeit Gebrauch gemacht, so sind die Bedingungen und Sicherungen des Übereinkommens über Zwangsarbeit, 1930, einzuhalten. In keinem Fall ist die Anwendung von Zwangs- oder Pflichtarbeit durch private Arbeitgeber statthaft, ohne Rücksicht darauf, ob diese Arbeitgeber Inhaber von Staatsaufträgen sind oder nicht.

4. Es ist zu prüfen, ob es möglich ist, die Bewilligung von Ausnahmen in der Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens über Zwangsarbeit, 1930, auf abhängige Gebiete aufzuheben oder zurückzuziehen.

5. Es ist zu prüfen, ob es möglich ist, das Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930, auf abhängige Gebiete anzuwenden, in denen Zwangs- oder Pflichtarbeit etwa noch vorkommt und in denen das genannte Übereinkommen noch nicht in Kraft ist.

6. Es ist zu prüfen, ob die Ratifikation des Übereinkommens über Zwangsarbeit, 1930, durch Staaten angezeigt ist, die dieses Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben und denen abhängige Gebiete unterstehen, in welchen Zwangs- oder Pflichtarbeit etwa noch vorkommt.

Artikel 8

Zur Verhütung des Umsichgreifens eines mittelbaren Zwanges zur Arbeit ist die Anwendung der in der Empfehlung betreffend mittelbaren Arbeitszwang, 1930, enthaltenen Grundsätze in Erwägung zu ziehen.

Abschnitt 4. Anwerbung von Arbeitnehmern

Artikel 9

1. Eines der Ziele der Sozialpolitik hat darin zu bestehen, die Anwerbung von Arbeitnehmern abzuschaffen und durch Bestimmungen zu ersetzen, die, obschon auf dem freiwilligen Angebot von Arbeitskräften durch staatlich beaufsichtigte freie Vermittlungsstellen fußend, ärztliche Untersuchung, Transportgelegenheiten, Nahrung und Wohnung und alle anderen den Arbeitnehmern nach der gegenwärtigen Regelung zustehenden Vergünstigungen vorsehen.

2. Bis zur Ausarbeitung anderer Vorschläge betreffend Verfahren zur Gewinnung von Arbeitskräften und zwecks Erleichterung und Beschleunigung des Überganges zu den in Aussicht genommenen neuen Verfahren ist die Möglichkeit zu prüfen, ob die in der Empfehlung betreffend die Abschaffung der Anwerbung, 1936, enthaltenen Grundsätze anwendbar sind.

Artikel 10

1. Es ist zu prüfen, ob sich die Anwendung des Übereinkommens über die Anwerbung eingeborener Arbeitnehmer, 1936, in abhängigen Gebieten, in denen diese Anwerbung etwa vorkommt und das genannte Übereinkommen noch nicht in Kraft ist, als möglich erweist.

2. Die Staaten, die für abhängige Gebiete, in denen die Anwerbung eingeborener Arbeitnehmer etwa vorkommt, verantwortlich sind und die das Übereinkommen über die Anwerbung eingeborener Arbeitnehmer, 1936, noch nicht ratifiziert haben, haben die Möglichkeit der Ratifikation zu prüfen.

Abschnitt 5. Besondere Arten des Arbeitsvertrages

Artikel 11

1. Eines der Ziele der Sozialpolitik hat darin zu bestehen, langfristige Beschäftigung mittels schriftlicher Verträge zu regeln in den Fällen, in denen das Übereinkommen über die Arbeitsverträge (eingeborene Arbeitnehmer), 1939, dies vorsieht, und zwar entsprechend den Bestimmungen dieses Übereinkommens.

2. Es ist zu prüfen, ob das Übereinkommen über die Arbeitsverträge (eingeborene Arbeitnehmer), 1939, auf abhängige Gebiete angewendet werden kann, in denen Beschäftigung auf Grund langfristiger Verträge etwa vorkommt und auf die dieses Übereinkommen noch nicht Anwendung findet.

3. Die Staaten, die für abhängige Gebiete, in welchen Beschäftigung auf Grund langfristiger Verträge etwa vorkommt, verantwortlich sind und die das Übereinkommen über die Arbeitsverträge (eingeborene Arbeitnehmer), 1939, noch nicht ratifiziert haben, haben die Möglichkeit der Ratifikation zu prüfen.

Artikel 12

Im Hinblick auf die genaue Begrenzung der Dauer des Arbeitsverhältnisses, für die ein Vertrag abgeschlossen werden kann, ist zu prüfen, ob die in der Empfehlung betreffend die Arbeitsverträge (eingeborene Arbeitnehmer), 1939, aufgestellten Grundsätze angewendet werden können.

Artikel 13

1. Es sind alle in Betracht kommenden praktischen Maßnahmen zu treffen, um Angebot und Nachfrage in Gegenden, in denen die Beschäftigung von Gelegenheitsarbeitern in einem gewissen Umfang unvermeidlich ist, auszugleichen und um Gelegenheitsarbeiter gegen die unerwünschte Anziehungskraft von Arbeitszentren mit nur zeitweiliger Arbeitsmöglichkeit zu schützen.

2. Um den in diesen Arbeitszentren unter gewöhnlichen Verhältnissen verfügbaren Arbeitskräften ein Höchstmaß von Beschäftigung zu sichern, sind geeignete Maßnahmen wie beispielsweise der Abschluß kurzfristiger Arbeitsverträge zu erwägen.

Artikel 14

1. Die etwa noch bestehende Übung, Arbeitskarten oder Arbeitsbücher, die der Arbeitnehmer von Gesetzes wegen auf sich zu tragen hat, mit Eintragungen subjektiver Art über die Führung oder die beruflichen Fähigkeiten des Arbeitnehmers zu versehen, ist zu unterbinden.

2. Der Gebrauch von Arbeitskarten oder Arbeitsbüchern ist in einer Weise zu regeln, die ihre Verwendung als Mittel zur Einschüchterung oder zur Ausübung eines Druckes bei der Arbeit ausschließt.

Artikel 15

Wird ein verheirateter Mann vertraglich in seinem Heimatstaat, jedoch in beträchtlicher Entfernung von seiner Heimstätte beschäftigt, so hat die zuständige Stelle, falls dies angemessen erscheint, alle in Betracht kommenden praktischen Maßnahmen zu treffen, damit ihm jede Möglichkeit geboten wird, wenn er es wünscht, sich von seiner Ehefrau und seiner Familie begleiten zu lassen.

Abschnitt 6. Strafvorschriften

Artikel 16

1. Eines der Ziele der Sozialpolitik hat darin zu bestehen, die Strafvorschriften gegen Arbeitsvertragsbruch im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens über Strafvorschriften (eingeborene Arbeitnehmer), 1939, vollständig abzuschaffen.

2. Es ist zu prüfen, ob sich die Anwendung des Übereinkommens über Strafvorschriften (eingeborene Arbeitnehmer), 1939, in abhängigen Gebieten, in denen Strafvorschriften etwa vorkommen und das genannte Übereinkommen noch nicht in Kraft ist, als möglich erweist.

3. Die Staaten, die für abhängige Gebiete, in welchen Strafvorschriften etwa vorkommen, verantwortlich sind und die das Übereinkommen über Strafvorschriften (eingeborene Arbeitnehmer), 1939, noch nicht ratifiziert haben, haben die Möglichkeit der Ratifikation zu prüfen.

Abschnitt 7. Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

Artikel 17

1. In den abhängigen Gebieten sind, soweit es die örtlichen Verhältnisse gestatten, in größtmöglichem Umfang Maßnahmen zu treffen zur schrittweisen Verwirklichung eines umfassenden Programms auf dem Gebiet des Erziehungswesens, der beruflichen Ausbildung und des Lehrlingswesens, mit dem Ziel, das Analphabetentum bei Kindern und Jugendlichen zu beseitigen und diese für eine nützliche Beschäftigung wirksam vorzubereiten.

2. Damit die Kinder von den bestehenden Ausbildungsmöglichkeiten Gebrauch machen können und der Ausbau dieser Möglichkeiten nicht durch die Nachfrage nach Kinderarbeit gehemmt wird, ist die Beschäftigung von Kindern im schulpflichtigen Alter in Gebieten zu untersagen, in denen für die Mehrzahl solcher Kinder ausreichende Ausbildungsmöglichkeiten bestehen.

Artikel 18

1. Kinder unter zwölf Jahren dürfen mit keiner Arbeit beschäftigt werden, ausgenommen leichte landwirtschaftliche oder häusliche Arbeiten, bei denen sich nur die Mitglieder der Familie des Arbeitgebers betätigen, oder leichte landwirtschaftliche Arbeiten, die gemeinschaftlich von Angehörigen der Ortsgemeinde ausgeführt werden. Das genannte Alter ist schrittweise zugleich mit dem Schulentlassungsalter zu erhöhen.

2. Ist die Unterbringung von Kindern in der Familie eines Arbeitgebers nach dem herrschenden Brauch zulässig, so sind die Bedingungen der Unterbringung und der Beschäftigung streng zu regeln und zu überwachen, ohne Rücksicht darauf, ob das Kind mehr als zwölf oder weniger als zwölf Jahre alt ist. Die fortschreitende Abschaffung jeder derartigen Unterbringung hat eines der Ziele der Sozialpolitik in allen abhängigen Gebieten zu bilden.

Artikel 19

Kinder unter fünfzehn Jahren dürfen in gewerblichen Betrieben oder ihren Nebenbetrieben weder beschäftigt werden noch arbeiten.

Artikel 20

Kinder unter fünfzehn Jahren dürfen an Bord von Schiffen weder beschäftigt werden noch arbeiten.

Artikel 21

1. Jugendliche unter sechzehn Jahren dürfen nicht mit Untertagearbeiten in Bergwerken beschäftigt werden.

2. Jugendliche zwischen sechzehn und achtzehn Jahren dürfen mit Untertagearbeiten in Bergwerken nur auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses beschäftigt werden, das ihre Eignung für solche Arbeit bescheinigt und das von einem durch die zuständige Stelle anerkannten Arzt unterzeichnet ist.

Artikel 22

1. Jugendliche unter achtzehn Jahren dürfen als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer an Bord von Schiffen weder beschäftigt werden noch arbeiten.

2. Wird ein Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer in einem Hafen benötigt, wo nur Jugendliche unter achtzehn Jahren zur Verfügung stehen, so können solche jugendlichen Personen beschäftigt werden, sofern sie mindestens sechzehn Jahre alt sind. Jedoch müssen für den zu besetzenden Kohlenzieher- (Trimmer-) oder Heizerposten zwei Jugendliche eingestellt werden.

3. Doch gelten die Bestimmungen dieses Artikels nicht für

a) die Arbeit Jugendlicher auf Schiffen, die vorwiegend durch eine andere Triebkraft als Dampf bewegt werden,

b) Jugendliche im Alter von mindestens sechzehn Jahren, die durch ärztliche Untersuchung körperlich tauglich befunden wurden und als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer auf Schiffen beschäftigt werden, die ausschließlich die Küstenfahrt betreiben.

Artikel 23

Die Bestimmungen der Artikel 18 Absatz 1, 19 und 20 finden keine Anwendung auf Arbeit von Kindern oder Jugendlichen in anerkannten öffentlichen oder privaten technischen Schulen oder auf Schulschiffen, welche einen vorgeschriebenen Lehrplan haben und die Dauer der Ausbildung oder der Lehrzeit ihrer Schüler angemessen begrenzen, vorausgesetzt, daß diese Arbeit von der zuständigen Stelle zugelassen und überwacht wird.

Artikel 24

1. Im Fall gesundheitsschädlicher, gefährlicher oder anstrengender Arbeiten ist es angezeigt, ein höheres Mindestalter festzusetzen, als in Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 19 vorgesehen ist, oder die Arbeitsdauer von Kindern zwischen dem Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit und einem angemessenen höheren Alter besonders zu beschränken oder auf andere Weise besondere Schutzmaßnahmen zu treffen.

2. Besonderer Schutz ist Kindern zu gewähren, denen gestattet wird, außerhalb ihrer Heimstätte eine Beschäftigung anzunehmen.

Artikel 25

1. Jugendliche unter achtzehn Jahren dürfen während der Nacht in gewerblichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben nicht beschäftigt werden.

2. Jugendliche im Alter von mehr als sechzehn Jahren dürfen jedoch während der Nacht beschäftigt werden, wenn von der zuständigen Stelle zu bestimmende außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 26

1. Jugendliche unter achtzehn Jahren dürfen an Bord von Schiffen nur auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses beschäftigt werden, das ihre Eignung für solche Arbeit bescheinigt und von einem durch die zuständige Stelle anerkannten Arzt unterzeichnet ist.

2. In dringenden Fällen kann die zuständige Stelle die Anbordnahme eines Jugendlichen unter achtzehn Jahren ohne vorhergehende ärztliche Untersuchung gestatten, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß diese Untersuchung im ersten Hafen, den das Schiff anläuft, auf Kosten des Arbeitgebers nachgeholt und daß ferner, wenn das ärztliche Zeugnis ungünstig ausfällt, der Jugendliche als Fahrgast auf Kosten des Arbeitgebers in den Hafen oder an den Ort seiner Anstellung oder zu seiner Heimstätte C je nachdem, welches dieser Ziele näher liegt zurückbefördert wird.

Artikel 27

Beim Ausbau des Erziehungswesens in einer den wirtschaftlichen und sozialen Interessen der verschiedenen Gemeinschaften entsprechenden Art und Weise ist, soweit wie möglich und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, den Grundsätzen der Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung, 1939, Rechnung zu tragen.

Artikel 28

Die Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnittes ist durch Schaffung von Verwaltungsstellen oder Ernennung von Beamten zu erleichtern. Die Schaffung solcher Stellen und die Ernennung solcher Beamten haben nach den Verfahren zu erfolgen, die sich in den mutterländischen oder unabhängigen Gebieten bewährt haben.

Abschnitt 8. Beschäftigung von Frauen

Artikel 29

Eines der Ziele der Sozialpolitik aller zuständigen Stellen hat darin zu bestehen, unter gebührender Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse geeignete praktische Maßnahmen zu treffen, um den Frauen angemessene Möglichkeiten der Allgemeinbildung, beruflichen Ausbildung und Beschäftigung, Sicherungen gegen gesundheitsschädliche Arbeitsbedingungen und wirtschaftliche Ausbeutung, einschließlich des Mutterschutzes, Schutz gegen alle besonderen Arten der Ausbeutung sowie gerechte und derjenigen der Männer gleiche Behandlung hinsichtlich des Arbeitsentgeltes und anderer Arbeitsbedingungen zu gewährleisten.

Artikel 30

Es sind alle in Betracht kommenden praktischen Maßnahmen zu treffen, um die soziale und wirtschaftliche Stellung der Frauen in abhängigen Gebieten, in denen durch Gesetz oder Herkommen die Frauen in einem Zustand der Dienstbarkeit gehalten werden, zu verbessern.

Artikel 31

1. Für Frauen, die in gewerblichen Betrieben oder Handelsbetrieben beschäftigt sind, ist so rasch wie möglich ein Mutterschutz einzuführen.

2. Dabei ist, vorbehaltlich örtlich bedingter Abweichungen, die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens über den Mutterschutz, 1919, und namentlich der folgenden Grundsätze anzustreben:

a) Recht der Frauen, der Arbeit vor und nach der Niederkunft fernzubleiben,

b) Recht der Frauen auf ärztliche Betreuung und auf Unterstützung während dieser Abwesenheit.

Artikel 32

1. Frauen dürfen während der Nacht in gewerblichen Betrieben oder ihren Nebenbetrieben nicht beschäftigt werden.

2. Die Beschäftigung von Frauen während der Nacht ist jedoch zulässig

a) in Fällen, in denen es sich um Arbeit an Rohstoffen oder in Bearbeitung stehenden Stoffen handelt, die einem raschen Verderb ausgesetzt sind,

b) wenn sich in einem Betrieb ein nicht vorherzusehender, sich nicht periodisch wiederholender Notfall ereignet.

3. Außerdem kann das Verbot der Nachtarbeit vorübergehend aufgehoben werden, wenn das öffentliche Wohl es infolge einer besonders schweren Notlage erfordert.

4. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Frauen, die sich in verantwortungsvollen leitenden Stellungen befinden und gewöhnlich keine körperliche Arbeit verrichten.

Artikel 33

1. Frauen dürfen nicht bei Untertagearbeiten in Bergwerken beschäftigt werden.

2. Von diesem Verbot kann die zuständige Stelle Ausnahmen gestatten für

a) Frauen in leitender Stellung, die keine körperliche Arbeit verrichten,

b) Frauen, die im Gesundheits- und Fürsorgedienst tätig sind,

c) Frauen, die während ihrer Studien eine Zeit praktischer Berufsausbildung in den unter Tage gelegenen Teilen eines Bergwerks durchmachen,

d) alle anderen Frauen, die gelegentlich die unter Tage gelegenen Teile eines Bergwerks zur Ausübung eines Berufes befahren, der keine körperliche Arbeit erfordert.

Artikel 34

Zwecks Förderung von Maßnahmen, die sich auf die Beschäftigung, die wirtschaftliche Stellung und die Wohlfahrt der Frauen beziehen, sind bei der Erörterung von Fragen, die für Frauen von besonderem Interesse sind, Frauen als technische Beraterinnen beizuziehen. Diese Beraterinnen sind wo möglich der örtlichen Bevölkerung zu entnehmen.

Abschnitt 9. Arbeitsentgelt

Artikel 35

1. Bei der Planung der wirtschaftlichen Entwicklung ist die Verbesserung des Standes der Lebenshaltung als Hauptziel zu betrachten.

2. Es sind alle den örtlichen Verhältnissen angepaßten praktischen Maßnahmen zu treffen, um den selbständigen Erzeugern und den Lohnempfängern dauernd einen - auf Grund amtlicher Erhebungen über die Lebensbedingungen festgesetzten - Mindeststand der Lebenshaltung zu gewährleisten und um ihnen zu ermöglichen, diesen Stand der Lebenshaltung durch eigene Bemühungen zu verbessern.

3. Wirtschaftliche Unternehmen, die von ihren Heimstätten entfernt wohnende Arbeitnehmer zu beschäftigen genötigt sind, haben die sich aus den Familienverhältnissen dieser Arbeitnehmer ergebenden normalen Bedürfnisse zu berücksichtigen.

4. Werden vorübergehend zugunsten eines Gebietes Arbeitskräfte aus anderen Gebieten beansprucht, so sind Maßnahmen zu treffen, um die Übermittlung eines Teils der Löhne und Ersparnisse der Arbeitnehmer aus dem Gebiet, in dem diese Arbeitnehmer beansprucht werden, nach den Gebieten, die sie zur Verfügung gestellt haben, zu erleichtern.

5. Ziehen Arbeitnehmer und ihre Familien aus Gebieten mit niedrigen Lebenskosten in solche mit höheren Lebenskosten, so ist der Erhöhung der Lebenskosten, die sich aus diesem Wohnungswechsel ergibt, Rechnung zu tragen.

6. Der Ersatz des Arbeitsentgeltes oder eines Teils des Arbeitsentgeltes der Arbeitnehmer durch Alkohol oder andere geistige Getränke ist zu verbieten.

Artikel 36

Bei allen öffentlichen Arbeiten, ohne Rücksicht darauf, ob sie unmittelbar durch eine Behörde oder auf Grund eines Vertrags zwischen einer Behörde und einem Unternehmer ausgeführt werden, ist der Forderung Genüge zu tun, daß die Lohnsätze und allgemeinen Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger sind als die üblichen Lohnsätze und Arbeitsbedingungen und daß sie wo möglich nach Anhörung der in Betracht kommenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände festgesetzt werden.

Abschnitt 10. Gesundheitswesen, Wohnungswesen und soziale Sicherheit

Artikel 37

1. Es sind alle in Betracht kommenden praktischen Maßnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes der Bevölkerung zu treffen. Als solche Maßnahmen kommen in Betracht: Ausbau des ärztlichen Dienstes, Weiterentwicklung der Planungen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens, Erhebungen über epidemische und endemische Krankheiten in abhängigen tropischen Gebieten und Einführung von geeigneten Maßnahmen zu deren Bekämpfung, ferner die umfassende Erziehung zur Hygiene und Verbesserung der Ernährungs- und Wohnverhältnisse.

2. Es sind alle in Betracht kommenden praktischen Maßnahmen zu treffen, um durch Erhebungen die Nahrungserfordernisse der Bevölkerung und die Mittel zur Verbesserung der Ernährung sowie zur Verwirklichung einer den Ergebnissen dieser Erhebungen Rechnung tragenden Ernährungspolitik festzustellen. Ferner sind nationale Organisationen für Ernährungsfragen zu schaffen und mit den notwendigen Geldmitteln, Hilfsmitteln und Vollmachten auszustatten.

3. Die zuständige Stelle ist für die Schaffung und Erhaltung befriedigender Wohnverhältnisse verantwortlich. In der Regel ist Arbeitnehmern, die gewöhnlich auf ihr Lohneinkommen angewiesen sind, die Möglichkeit zu geben, unter befriedigenden Verhältnissen auf nicht ihrem Arbeitgeber gehörenden Grundstücken zu wohnen.

4. Werden Arbeitskräfte durch ein Unternehmen in einem Gebiet ohne befriedigende Wohngelegenheiten beschäftigt, so kann das Unternehmen unter angemessenen Bedingungen zur Bereitstellung solcher Wohngelegenheiten verpflichtet werden. In diesem Fall hat die zuständige Stelle die an die Wohnungen zu stellenden Mindestanforderungen festzusetzen und eine strenge Aufsicht über die Erfüllung dieser Anforderungen auszuüben. Die zuständige Stelle hat auch die Rechte des Arbeitnehmers zu umschreiben, der bei Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zur Räumung seiner Wohnung genötigt ist; der Schutz dieser Rechte ist durch alle erforderlichen Mittel sicherzustellen.

Artikel 38

Für den Unterhalt und die Behandlung der Kranken und für die Pflege der betagten Personen, der Invaliden und der unterhaltsberechtigten Angehörigen verstorbener Personen sind unter gebührender Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die möglichen Vorkehrungen zu treffen.

Artikel 39

1. Die Gesetzgebung hat die Auszahlung von Entschädigungen an Arbeitnehmer vorzusehen, die infolge und während ihrer Arbeit einen Unfall erlitten haben und dadurch erwerbsunfähig geworden sind, ferner die Auszahlung von Entschädigungen an die unterhaltsberechtigten Angehörigen der Arbeitnehmer, falls der Unfall zum Tode führt. Ebenso ist den Opfern solcher Unfälle durch die Gesetzgebung ärztliche Betreuung zu gewähren.

2. Die Gesetzgebung über die Entschädigung bei Arbeitsunfällen ist auf alle Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge anzuwenden, die auf Schiffen oder in Betrieben des Gewerbes, des Handels oder der Landwirtschaft beschäftigt sind.

3. Ausnahmen können vorgesehen werden für

a) Personen, die zu gelegentlichen und dem Betriebszweck fremden Arbeiten verwendet werden,

b) Heimarbeiter,

c) Familienangehörige des Arbeitgebers, die ausschließlich für seine Rechnung arbeiten und in seinem Haushalt leben,

d) Arbeitnehmer, die keine Handarbeit verrichten und deren Arbeitsverdienst eine durch die Gesetzgebung zu bestimmende Grenze übersteigt.

Artikel 40

1. Arbeitnehmern, die infolge von Berufskrankheiten erwerbsunfähig werden, oder, falls die Krankheit zum Tode führt, ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen ist nach den hierfür geltenden allgemeinen Grundsätzen eine Entschädigung auszuzahlen.

2. Diese Entschädigung kann jedoch auf die hauptsächlichen Berufskrankheiten, die in dem betreffenden Gebiet vorkommen, beschränkt werden.

Abschnitt 11. Verbot unterschiedlicher Behandlung auf Grund der Hautfarbe oder der Religion sowie Verbot anderweitiger unterschiedlicher Behandlung

Artikel 41

1. Die in jedem Land erlassenen Vorschriften zur Regelung der Arbeitsbedingungen müssen allen Arbeitnehmern, die ordnungsmäßig in dem betreffenden Land wohnen oder beschäftigt sind, eine in wirtschaftlicher Beziehung gerechte Behandlung gewährleisten.

2. Bei Zulassung von Arbeitnehmern zur Beschäftigung in öffentlichen oder privaten Diensten ist jede unterschiedliche Behandlung auf Grund der Rasse, der Hautfarbe, der Religion oder Stammeszugehörigkeit zu verbieten.

3. Es sind alle unter gebührender Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in Betracht kommenden praktischen Maßnahmen zu treffen, um eine wirkliche Gleichbehandlung der Arbeitnehmer bei ihrer Beschäftigung zu gewährleisten. Dies kann geschehen durch Erleichterung der beruflichen Ausbildung, durch Verhinderung unterschiedlicher Behandlung bei Verhandlungen über den Abschluß von Gesamtarbeitsverträgen oder wegen Zugehörigkeit zu einem Arbeitnehmerverband und durch andere geeignete Mittel.

Abschnitt 12. Arbeitsaufsicht

Artikel 42

1. In Gebieten, in denen noch kein Arbeitsaufsichtsdienst besteht, ist ein solcher einzurichten. Die Aufsichtsbeamten haben ihre Kontrollbesuche in kurzen Zeitabständen durchzuführen.

2. Die Aufsichtsbeamten dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an den Betrieben beteiligt sein, die ihrer Aufsicht unterstehen.

3. Den Arbeitnehmern und ihren Vertretern ist jede Erleichterung zu gewähren, damit sie ungehindert mit den Aufsichtsbeamten verkehren können.

Abschnitt 13. Berufliche Organisation

Artikel 43

1. Den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern ist durch geeignete Maßnahmen das Vereinigungsrecht für alle nicht gesetzwidrigen Zwecke zu gewährleisten.

2. Es sind alle in Betracht kommenden praktischen Maßnahmen zu treffen, um die Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände bei der Schaffung von Einrichtungen des Einigungs- und Schiedswesens, der Festsetzung von Mindestlöhnen und der Arbeitsaufsicht sowie im Zusammenhang mit der Tätigkeit solcher Einrichtungen anzuhören und zur Mitarbeit heranzuziehen. Haben sich noch keine maßgebenden Arbeitnehmerverbände gebildet, so hat die zuständige Stelle Personen zu bezeichnen, die besonders befähigt sind, im Auftrag der Arbeitnehmer tätig zu werden und durch Rat und Anleitung die Entwicklung des Zusammenschlusses der Arbeitnehmer in ihren Anfängen zu fördern.

3. Es sind alle in Betracht kommenden praktischen Maßnahmen zu treffen, um Verbänden, welche die beteiligten Arbeitnehmer vertreten, das Recht zum Abschluß von Gesamtarbeitsverträgen mit den Arbeitgebern oder den Arbeitgeberverbänden zu gewährleisten.

Artikel 44

1. Es sind so rasch wie möglich Verfahren für die Beilegung von Gesamtstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu schaffen.

2. Vertreter der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer einschließlich der Vertreter der beiderseitigen Verbände, falls solche bestehen, sollen, wenn immer möglich, bei der Anwendung dieser Verfahren mitwirken, wobei Art und Umfang dieser Mitwirkung durch die zuständige Stelle festzusetzen ist, unter allen Umständen aber beide Parteien in gleicher Zahl vertreten sein und gleiche Rechte besitzen müssen.

Abschnitt 14. Genossenschaftliche Organisationen

Artikel 45

1. Die zuständigen Stellen haben in ihr Wirtschaftsprogramm die Unterstützung und den Ausbau der Genossenschaften einschließlich der Arbeitnehmergenossenschaften zur Förderung des Gesundheits-, Wohnungs- und Erziehungswesens aufzunehmen. Wo immer es angezeigt ist, sollen die geplanten Maßnahmen eine finanzielle Hilfe einschließen.

2. Zu diesem Zweck ist in Betracht zu ziehen

a) die Einführung einer entsprechenden, in ihrem Vollzug einfachen und wenig kostspieligen Gesetzgebung, die alle Formen genossenschaftlichen Zusammenschlusses umfaßt,

b) die Schaffung besonderer Dienstzweige mit der Aufgabe, die Entwicklung des Genossenschaftswesens zu fördern und zu überwachen und die Erziehung der Bevölkerung in genossenschaftlichem Geist zu unterstützen.

3. Falls dies zweckmäßig erscheint, ist den Genossenschaften eine ausgiebige Vertretung in Ämtern und amtlichen Ausschüssen einzuräumen, deren Tätigkeit ihren Aufgabenkreis berührt.

Abschnitt 15. Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 46

In diesem Teil des vorliegenden Anhanges gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) Der Ausdruck "landwirtschaftlicher Betrieb" kann so umschrieben werden, daß er die im Betrieb für die Haltbarmachung und den Versand der landwirtschaftlichen Erzeugnisse des Betriebes ausgeübten Tätigkeiten umfaßt, sofern es nicht wünschenswert ist, diese Tätigkeiten als Teile eines gewerblichen Betriebes zu bezeichnen.

b) Der Ausdruck "Handelsbetrieb" umfaßt

i) Handelsbetriebe und Büros einschließlich der Betriebe, die sich ganz oder hauptsächlich mit dem Verkauf, dem Kauf, der Verteilung, der Versicherung, der Vermittlung, dem Verleih oder der Verwaltung von Gütern oder Dienstleistungen irgendwelcher Art befassen,

ii) Betriebe für Unterbringung, Behandlung und Pflege namentlich von betagten Personen, Kranken, Invaliden, Bedürftigen oder Geistesschwachen,

iii) Hotels, Gastwirtschaften, Pensionen, Klubs, Kaffeehäuser und andere Verpflegungsstätten,

iv) Theaterbetriebe und Vergnügungsstätten,

v) alle anderen Betriebe ähnlicher Art wie die vorstehend unter i), ii) iii) und iv) angeführten.

c) Der Ausdruck "gewerblicher Betrieb" umfaßt

i) Betriebe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertiggestellt, verkaufsbereit gemacht, zerstört oder abgerissen werden oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, einschließlich der Schiffsbaubetriebe, der Betriebe zur Erzeugung, Umformung und Übertragung von Elektrizität, zur Erzeugung oder Verteilung von Gas oder Treibstoffen irgendwelcher Art, zur Klärung und Verteilung von Wasser sowie der Heizungsunternehmen,

ii) Betriebe für den Bau, den Wiederaufbau, die Instandhaltung, die Ausbesserung, den Umbau oder den Abbruch von Bauwerken, Eisenbahnen, Straßenbahnen, Flughäfen, Häfen, Docks, Hafendämmen, Werken zum Schutze gegen Hochwasser und Erosion, Kanälen, Anlagen für die Binnen-, die See- oder die Luftschiffahrt, Straßen, Tunneln, Brücken, Straßenüberführungen, Abwasserkanälen, Brunnenschächten, Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen, Einrichtungen für das Fernmeldewesen, Einrichtungen für die Erzeugung oder Verteilung von Elektrizität oder Gas, Rohrleitungen, Wasserwerken sowie Unternehmen, die sich mit anderen ähnlichen Arbeiten oder mit den für die genannten Arbeiten nötigen Vor- oder Fundierungsarbeiten befassen,

iii) Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen,

iv) Unternehmen für die Beförderung von Personen oder Gütern mit Ausnahme der Handbeförderung, es sei denn, daß diese Unternehmen als Teile eines landwirtschaftlichen oder eines Handelsbetriebes betrachtet werden.

d) Die Ausdrücke "landwirtschaftlicher Betrieb", "Handelsbetrieb" und "gewerblicher Betrieb" umfassen die öffentlichen und die privaten Betriebe.

e) Der Ausdruck "Schiff" umfaßt Schiffe und Fahrzeuge jeder Art, gleichviel ob in öffentlichem oder privatem Eigentum, die der Seeschiffahrt dienen, mit Ausnahme der Kriegsschiffe. Es können davon Schiffe unter einer bestimmten Tonnenzahl und mit einer Besatzung, die eine bestimmte Stärke nicht erreicht, ausgeschlossen werden.

f) Der Ausdruck "Nacht" bezeichnet eine Zeitspanne von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden. In tropischen Ländern, in denen die Arbeit in der Mitte des Tages unterbrochen wird, kann jedoch die genannte Zeitspanne weniger als elf Stunden betragen, vorausgesetzt, daß eine Ersatzruhezeit am Tage gewährt wird.

g) Läßt sich das Geburtsdatum eines Arbeitnehmers nicht ermitteln, so können die Bestimmungen über das Mindestalter als auf ein wahrscheinliches Mindestalter bezüglich ausgelegt werden.

Artikel 47

Die zuständige Stelle kann Betriebe oder Schiffe, bei denen zufolge ihrer Natur und ihrer Größenordnung eine genügend wirksame Überwachung möglicherweise undurchführbar ist, von der Anwendung der Bestimmungen dieses Teiles des vorliegenden Anhanges ausnehmen.