| INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION |
Empfehlung 68
Empfehlung betreffend Sicherung des Lebensunterhaltes und ärztliche Betreuung der aus der Wehrmacht und gleichgestellten Diensten sowie aus der Kriegswirtschaft entlassenen Personen
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Philadelphia einberufen wurde und am 20. April 1944 zu ihrer sechsundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Sicherung des Lebensunterhaltes und ärztliche Betreuung der aus der Wehrmacht und gleichgestellten Diensten sowie aus der Kriegswirtschaft entlassenen Personen, eine Frage, die zum dritten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 12. Mai 1944, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Soziale Sicherheit (Wehrmacht), 1944, bezeichnet wird.
Die Konferenz geht davon aus, daß die aus der Wehrmacht und gleichgestellten Diensten entlassenen Personen genötigt worden sind, ihre Laufbahn zu unterbrechen, und daß sie die ersten Aufwendungen tragen müssen, um wieder im bürgerlichen Leben Fuß zu fassen.
Sie ist sich bewußt, daß die aus der Wehrmacht und gleichgestellten Diensten oder aus der Kriegswirtschaft entlassenen Personen in gewissen Fällen Gefahr laufen, einige Zeit arbeitslos zu sein, bevor sie eine geeignete Beschäftigung finden.
Sie ist der Ansicht, daß die aus der Wehrmacht und gleichgestellten Diensten entlassenen Personen hinsichtlich der Rentenversicherung nicht schlechter gestellt sein sollten als die in einer bürgerlichen Anstellung verbliebenen Personen, und zieht in Betracht, daß die Empfehlung betreffend Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung, 1933, wohl die Aufrechterhaltung der Versicherungsansprüche während der Zeit des Militärdienstes zugunsten derjenigen Personen vorsieht, die vor dem Dienstantritt bereits versichert gewesen sind, dagegen nicht den Erwerb solcher Versicherungsansprüche durch Personen, die vor dem Dienstantritt nicht versichert gewesen sind.
Sie vertritt die Auffassung, daß den aus der Wehrmacht und gleichgestellten Diensten entlassenen Personen ein Versicherungsschutz gewährleistet werden sollte gegen Krankheiten, die sie zwischen ihrer Entlassung und ihrer Wiedereingliederung in das bürgerliche Leben - Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder auf andere Weise - erleiden.
Sie hält es für notwendig, diesen verschiedenen Erfordernissen angemessen Rechnung zu tragen, unbeschadet der ebenfalls aus dem Volkseinkommen zu bestreitenden Aufwendungen für die Befriedigung anderer wesentlicher Bedürfnisse wie derjenigen der militärischen und zivilen Kriegsopfer.
Die Konferenz empfiehlt daher den Mitgliedern der Organisation, die folgenden Grundsätze anzuwenden und dem Internationalen Arbeitsamt in der vom Verwaltungsrat festzusetzenden Weise Auskünfte über die Anwendung dieser Grundsätze zu übermitteln.
I. Beihilfe anläßlich der Demobilmachung
1. Sofern die aus der Wehrmacht und gleichgestellten Diensten entlassenen Personen nicht auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung einen erheblichen Teil ihres Verdienstes weiter bezogen haben, sollten sie bei ihrer Entlassung eine besondere Beihilfe erhalten, die nach der Dienstdauer abgestuft sein kann und in Gestalt einer einmaligen Abfindung oder regelmäßiger Teilzahlungen oder einer Verbindung von Abfindung und regelmäßigen Teilzahlungen zu leisten ist.
II. Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge
2. Die aus der Wehrmacht und gleichgestellten Diensten entlassenen Personen sollten, soweit dies verwaltungsmäßig möglich ist, bei Anwendung der Arbeitslosenversicherung wie versicherte Arbeitnehmer behandelt werden, für welche Beiträge während einer Zeitspanne von der Dauer der Dienstzeit bezahlt worden sind. Den daraus entstandenen Aufwand sollte der Staat übernehmen.
3. Haben die aus der Wehrmacht und gleichgestellten Diensten oder aus der Kriegswirtschaft im Sinn der innerstaatlichen Gesetzgebung entlassenen Personen ihren Leistungsanspruch erschöpft, bevor ihnen eine passende Beschäftigung angeboten worden ist, oder sind sie nicht durch eine Arbeitslosenversicherung geschützt, so sollte ihnen, bis eine passende Beschäftigung für sie gefunden ist, eine gänzlich vom Staat bestrittene Beihilfe gewährt werden. Diese Beihilfe sollte möglichst ohne Rücksicht auf die Bedürftigkeit ausgezahlt werden.
III. Renten- und Krankenversicherung
4. (1) Besteht für einen erheblichen Teil der arbeitenden Bevölkerung eine Pflichtversicherung, die Renten für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes vorsieht, so sollten für die Erfüllung der Wartezeit die in der Wehrmacht und gleichgestellten Diensten zurückgelegten Zeiten als Beitragszeiten angerechnet werden.
(2) Ist der Rentensatz nach der Zahl der dem Versicherten gutgeschriebenen Beiträge abgestuft, so sollte die Dauer der Dienstzeit für die Erhöhung des Rentensatzes angerechnet werden.
(3) Sind die Beiträge nach dem Arbeitsentgelt abgestuft, so sollte die Gutschrift der Beiträge für die Dauer des von dem Versicherten geleistete Dienstes unter Zugrundelegung eines angenommenen einheitlichen Arbeitsentgelts von angemessener Höhe stattfinden; jedoch kann sich die Gutschrift von Beiträgen zugunsten von Personen, die unmittelbar vor ihrem Dienstantritt versichert waren, nach dem von ihnen in dem genannten Zeitpunkt bezogenen Arbeitsentgelt richten, falls dieses höher war als das angenommene Arbeitsentgelt.
(4) Die aus der Wehrmacht und gleichgestellten Diensten entlassenen Personen sollten während der Zeit zwischen ihrer Entlassung und dem Zeitpunkt, in dem sie als wieder in das bürgerliche Leben eingegliedert zu betrachten sind, die Rechte genießen, die ihnen auf Grund der ihnen gutgeschriebenen Beiträge zukommen. Diese Rechte sollten mindestens für ein Jahr aufrechterhalten werden.
5. (1) Besteht für einen erheblichen Teil der arbeitenden Bevölkerung eine Pflichtversicherung, die Krankengeld, Wochengeld und medizinische Leistungen vorsieht, so sollten Personen, die aus der Wehrmacht und gleichgestellten Diensten entlassen sind, auf diese Leistungen bei Krankheit oder Niederkunft Anspruch haben, sofern diese Fälle während der Zeit zwischen ihrer Entlassung und dem Zeitpunkt eintreten, in dem die Entlassenen als wieder in das bürgerliche Leben eingegliedert zu betrachten sind. Diese Rechte sollten mindestens für ein Jahr aufrechterhalten werden.
(2) Sieht die Pflichtversicherung Wochengeld und medizinische Leistungen für die unterhaltsberechtigten Angehörigen von Versicherten vor, so sollten die unter die Versicherung fallenden dienstentlassenen Personen auf diese Leistungen zugunsten ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen Anspruch haben.
(3) Wird der Satz des Krankengeldes nach dem Arbeitsentgelt des Versicherten bemessen, so sollte dem Satz des Krankengeldes für dienstentlassene Personen ein angenommenes einheitliches Arbeitsentgelt von angemessener Höhe zugrunde gelegt werden.
6. (1) Die Rentenversicherungsbeiträge, die den in der Wehrmacht oder gleichgestellten Diensten dienenden Personen gutgeschrieben werden, sowie die Aufwendungen aus der Krankenversicherung dieser Personen bis zum Zeitpunkt ihrer Wiedereingliederung in das bürgerliche Leben sollten vom Staat getragen werden; ist jedoch der Sold einer Gruppe solcher Personen, unter Berücksichtigung der Kosten ihres Lebensunterhaltes und der Familienbeihilfen, im ganzen als dem in der Wirtschaft üblichen Lohn mindestens gleichwertig zu erachten, so kann ein Teil des Rentenversicherungsbeitrags vom Sold abgezogen werden.
(2) Die Bestimmungen des Unterabsatzes (1) finden keine Anwendung in Fällen, in denen auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung diese Personen während ihrer Dienstzeit einen erheblichen Teil ihres Lohnes weiter beziehen und die gesetzlich vorgeschriebenen ordentlichen Beiträge weiterhin für sie zu zahlen sind.