Empfehlung 66
Empfehlung betreffend die Ruhezeiten der berufsmäßigen Führer von Privatfahrzeugen
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 8. Juni 1939 zu ihrer fünfundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Ruhezeiten der berufsmäßigen Führer von Privatfahrzeugen, eine Frage, die zum vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 28. Juni 1939, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Ruhezeiten (Führer von Privatfahrzeugen), 1939, bezeichnet wird.
Die Konferenz stellt fest, daß das Übereinkommen über die Arbeitszeit und die Ruhezeiten (Straßentransport), 1939, die zuständige Stelle jedes Staates ermächtigt, vom Geltungsbereich des Übereinkommens Personen auszunehmen, die ein ausschließlich zu persönlichen Zwecken benütztes Privatfahrzeug führen.
Die Konferenz geht davon aus, daß die Anwendung dieser Ermächtigung durch die zuständige Stelle nicht zur Folge haben sollte, den berufsmäßigen Führern von Privatfahrzeugen die Ruhezeiten vorzuenthalten, auf die sie denselben Anspruch haben wie die Personen, die nicht von dem Übereinkommen ausgenommen werden können.
Die Konferenz ist der Auffassung, daß es aus Gründen der Verkehrssicherheit auf den Straßen notwendig ist, für die berufsmäßigen Führer von Privatfahrzeugen Vorschriften über Ruhezeiten zu erlassen.
Die Konferenz empfiehlt deshalb allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation, Bestimmungen zu erlassen, die auf die berufsmäßigen Führer von ausschließlich zu persönlichen Zwecken benützten Privatfahrzeugen anwendbar sind und diesen Führern tägliche und wöchentliche Mindestruhezeiten gewähren.