Empfehlung 63
Empfehlung betreffend die persönlichen Kontrollhefte im Straßentransport
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 8. Juni 1939 zu ihrer fünfundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die persönlichen Kontrollhefte im Straßentransport, eine Frage, die zum vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 28. Juni 1939, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Kontrollhefte (Straßentransport), 1939, bezeichnet wird.
1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation sollte ein Muster für ein persönliches Kontrollheft ausarbeiten, das die Überwachung der Arbeitszeit und der Ruhezeiten der Personen gestattet, für die das Übereinkommen über die Arbeitszeit und die Ruhezeiten (Straßentransport), 1939, gilt.
2. Das persönliche Kontrollheft sollte Spalten haben für
a) die Zeit des Beginns und des Endes des Arbeitstages,
b) die Arbeitszeit während der Fahrzeit des Fahrzeuges,
c) die auf Hilfsarbeiten verwendete Zeit,
d) die Zeiten der bloßen Anwesenheit,
e) die Dauer der Ruhepausen und Arbeitsunterbrechungen, während deren die Fahrzeugführer und ihre Gehilfen über ihre Zeit frei verfügen können,
f) die Dauer des ununterbrochenen Dienstes als Führer des Fahrzeuges,
g) die wöchentlichen Ruhezeiten,
h) die etwaigen Verlängerungen der Arbeitszeit über die gewöhnlichen Arbeitszeitgrenzen hinaus und die Umstände, die diese Verlängerungen herbeigeführt haben.
3. Die zuständige Stelle sollte die Abgabe der persönlichen Kontrollhefte regeln.
4. (1) Der Fahrzeugführer, gegebenenfalls sein Gehilfe, oder der Arbeitgeber sollte gehalten sein, täglich die vorgesehenen Eintragungen in die verschiedenen Spalten des persönlichen Kontrollheftes vorzunehmen.
(2) Bei Transportarten, für die Angaben zu den Punkten b), c), d) und f) des Absatzes 2 schwer zu machen sind, könnte die Eintragung von Angaben lediglich für die unter a), e), g) und h) erwähnten Spalten vorgeschrieben werden.
(3) Bei Transportarten mit festem Fahrplan könnten die eingehenden Angaben zu Absatz 2 a) bis f) durch einen Hinweis auf den Fahrplan ersetzt werden, nach dem die Fahrzeugführer und ihre Gehilfen arbeiten.
5. (1) Die Fahrzeugführer und ihre Gehilfen sollten gehalten sein, ihr persönliches Kontrollheft während der Arbeit stets mit sich zu führen und es auf Verlangen den mit der Aufsicht beauftragten Organen vorzuweisen.
(2) Während der Ruhetage der Fahrzeugführer oder ihrer Gehilfen sollte das persönliche Kontrollheft in der Garage verbleiben und dort den Aufsichtsorganen zwecks Prüfung zur Verfügung gehalten werden.