Empfehlung 61
Empfehlung betreffend Anwerbung, Arbeitsvermittlung und Arbeitsbedingungen der Wanderarbeiter
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 8. Juni 1939 zu ihrer fünfundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Anwerbung, die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsbedingungen (Gleichbehandlung) der Wanderarbeiter, eine Frage, die den dritten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 28. Juni 1939, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Wanderarbeiter, 1939, bezeichnet wird.
Die Konferenz hat das Übereinkommen über Wanderarbeiter, 1939, angenommen und wünscht, es durch eine Empfehlung zu ergänzen.
Die Konferenz empfiehlt daher folgendes:
I
1. (1) In dieser Empfehlung bedeuten die Ausdrücke
a) "Anwerbung"
i) die Anstellung einer Person in einem Gebiet für einen Arbeitgeber in einem anderen Gebiet,
ii) die Übernahme der Verpflichtung gegenüber einer Person in einem Gebiet, ihr eine Beschäftigung in einem anderen Gebiet zu beschaffen,
sowie den Abschluß von Vereinbarungen betreffend die unter i) und ii) bezeichneten Tätigkeiten einschließlich der Ermittlung und Auswahl der Personen, die auszuwandern beabsichtigen, und der Vorbereitungen zu ihrer Ausreise,
b) "Hereinnahme" alle Tätigkeiten zu dem Zweck, die Ankunft oder die Zulassung der im Sinne von Absatz a) angeworbenen Personen in einem Gebiet sicherzustellen oder zu erleichtern,
c) "Arbeitsvermittlung" alle Tätigkeiten zu dem Zweck, einem Arbeitgeber die Dienste der im Sinne von Absatz b) hereingenommenen Personen zu verschaffen.
(2) Diese Empfehlung gilt nicht für
a) Binnenwanderungen im Gebiet eines Mitgliedes oder Wanderungen von einem Gebiet eines Mitgliedes nach einem anderen Gebiet desselben Mitgliedes,
b) Grenzgänger, die ihre Arbeitsstätte in dem Gebiet eines Staates und ihren Wohnsitz in dem Gebiet eines anderen Staates haben,
c) Schiffsleute,
d) eingeborene Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 2 b) des Übereinkommens über die Anwerbung eingeborener Arbeitnehmer, 1936.
II
2. Die Stelle, die in jedem Land den Wanderern Auskünfte zu erteilen und sie zu betreuen hat, sollte folgende Aufgaben haben:
a) Auskunfterteilung an Wanderer und ihre Familien und deren Beratung hinsichtlich der Auswanderung, der Einwanderung, der Arbeits- und Lebensbedingungen am Bestimmungsort, der Rückkehr in das Heimatland und allgemein hinsichtlich aller Fragen, die für sie als Wanderer von Interesse sein können, in ihrer Sprache oder Mundart oder wenigstens in einer ihnen verständlichen Sprache,
b) Unterstützung der Wanderer und ihrer Familien bei der Erledigung der Verwaltungsförmlichkeiten und bei sonstigen für die Ausreise, die Reise, die Zulassung und den Aufenthalt im Bestimmungsland und gegebenenfalls für ihre Rückkehr in das Heimatland erforderlichen Schritten.
3. Zwischen der Verlautbarung und dem Inkrafttreten aller Bestimmungen, durch welche die Bedingungen für die Erteilung der Auswanderungs-, Einwanderungs- oder Arbeitserlaubnis an Ausländer abgeändert werden, sollte, soweit es möglich ist, eine angemessene Frist vorgesehen sein, damit die Personen, die ihre Auswanderung vorbereiten, rechtzeitig von den abgeänderten Bedingungen verständigt werden können.
4. In den Ausreise-, Durchreise- und Ankunftsorten der Wanderer sollten Vorkehrungen getroffen werden für das Anschlagen der wichtigsten der im vorstehenden Absatz erwähnten Bestimmungen oder von bezüglichen Hinweisen in den den Wanderarbeitern geläufigsten Sprachen.
III
5. (1) Zur Wahrung der Interessen der Wanderarbeiter und der Ausgeglichenheit des Arbeitsmarktes sollten, sofern der Umfang der Wanderungsbewegung eine solche Maßnahme rechtfertigt, die zuständigen Stellen des Auswanderungslandes und diejenigen des Einwanderungslandes die Anträge auf Anwerbung oder Hereinnahme von Wanderarbeitern von einer vorherigen Prüfung und Genehmigung abhängig machen.
(2) Vor der Genehmigung der Hereinnahme von Wanderarbeitern sollte sich das Einwanderungsland vergewissern, ob nicht bereits eine genügende Zahl von geeigneten Arbeitnehmern für die Verrichtung der in Betracht kommenden Arbeit vorhanden ist.
6. (1) Die Bedingungen, unter denen die Genehmigungen für die Anwerbung, Hereinnahme und Arbeitsvermittlung von Wanderarbeitern erteilt oder aufrechterhalten werden, sollten durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch Abkommen zwischen dem Auswanderungsland und dem Einwanderungsland geregelt werden.
(2) Die Personen oder Stellen, denen die im vorstehenden Unterabsatz genannten Genehmigungen erteilt worden sind, sollten für die Wiedergutmachung jedes durch ihr Verschulden einem Wanderarbeiter zugefügten Schadens Sicherheit leisten, z.B. in der Form einer Hinterlegung.
7. (1) Jede Mittelsperson, die sich mit der Anwerbung, Hereinnahme oder Arbeitsvermittlung von Wanderarbeitern im Namen eines Arbeitgebers befaßt, sollte verpflichtet sein, sich eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers oder ein anderes Schriftstück zu beschaffen, aus dem sich ergibt, daß sie in dessen Namen tätig ist.
(2) Dieses Schriftstück sollte in der Amtssprache des Auswanderungslandes abgefaßt oder in diese Sprache übersetzt sein und alle zweckdienlichen Angaben über den Arbeitgeber, über Art und Umfang des der Mittelsperson erteilten Auftrages zur Anwerbung, Hereinnahme oder Arbeitsvermittlung sowie über die angebotene Beschäftigung einschließlich des Arbeitsentgelts enthalten.
8. (1) Es ist wünschenswert, daß in jedem Land, in dem die Anwerbung, Hereinnahme oder Arbeitsvermittlung von Wanderarbeitern erfolgt, die zuständigen Stellen Höchstsätze der Kosten festsetzen, die dem Wanderarbeiter oder seinem Arbeitgeber für Anwerbung, Hereinnahme (einschließlich der Verpflegung während der Reise), Arbeitsvermittlung, Heimschaffung oder für alle anderen einschlägigen Maßnahmen auferlegt werden dürfen.
(2) Die im vorstehenden Unterabsatz erwähnten Kosten sollten in der Regel nicht dem Wanderarbeiter auferlegt werden; jedenfalls sollte die etwa zulässige Einbehaltung von Lohnteilen seitens des Arbeitgebers zur Deckung dieser Kosten durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch Abkommen zwischen dem Auswanderungsland und dem Einwanderungsland begrenzt sein.
9. (1) Die Wanderarbeiter sollten vor der Ausreise aus dem Auswanderungsland nach Möglichkeit von einem Vertreter des Einwanderungslandes geprüft werden, dem es obliegt, sich zu vergewissern, daß sie im Einwanderungsland zugelassen werden können.
(2) Nehmen die Anwerbungen einen solchen Umfang an, daß sie nach der innerstaatlichen Gesetzgebung des Auswanderungslandes als Gruppenanwerbungen gelten können, so sollte ein sachkundiger Beamter dieses Landes bei den Anwerbungen zugegen sein.
(3) Es ist wünschenswert, daß die Prüfung und die Anwerbungen im Sinne der vorstehenden Unterabsätze dieses Absatzes nach Möglichkeit in der Nähe des Wohnsitzes des Auswanderers vorgenommen werden.
10. (1) Für die Familienmitglieder eines Wanderarbeiters, die ihn zu begleiten oder ihm nachzufolgen wünschen, sollten besondere Erleichterungen gewährt werden, und zwar insbesondere
a) ein Vorrang vor den übrigen Anträgen auf Genehmigung der Ausreise aus dem Auswanderungsland oder der Einreise und des Aufenthalts im Einwanderungsland,
b) eine Vereinfachung der Verwaltungsförmlichkeiten und eine Ermäßigung der Gebühren für die Ausreise aus dem Auswanderungsland und die Einreise und den Aufenthalt im Einwanderungsland.
(2) Im Sinne dieses Absatzes sollten als Mitglieder der Familie des Wanderarbeiters dessen Ehefrau und minderjährige Kinder sowie die übrigen unterhaltsberechtigten Familienmitglieder betrachtet werden.
IV
11. Die in Artikel 6 des Übereinkommens über Wanderarbeiter, 1939, vorgesehene Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer sollte nach Möglichkeit auf alle Ausländer Anwendung finden.
12. (1) Ausländer, denen der Aufenthalt in einem Gebiet zum Zweck der Beschäftigung gestattet worden ist, sowie ihre Familienmitglieder, welche die Befugnis erhalten haben, sie zu begleiten oder ihnen nachzufolgen, sollten nach Möglichkeit unter denselben Bedingungen wie Inländer zur Arbeit zugelassen werden.
(2) In den Ländern, in denen die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer Beschränkungen unterliegt, sollten diese Beschränkungen, soweit wie möglich,
a) nicht mehr angewendet werden auf Arbeitnehmer nach einer Zeit regelmäßigen Aufenthaltes im Einwanderungsland, deren Dauer grundsätzlich fünf Jahre nicht übersteigen sollte,
b) ohne Voraussetzung einer Aufenthaltsdauer aufgehoben werden zugunsten der Ehefrau und der Kinder in arbeitsfähigem Alter, welche die Befugnis erhalten haben, den Wanderarbeiter zu begleiten oder ihm nachzufolgen.
13. Es ist wünschenswert, daß die Mitglieder, welche die internationalen Arbeitsübereinkommen über die Sozialversicherung nicht ratifiziert haben, den ausländischen Arbeitnehmern und ihren Hinterbliebenen die in diesen Übereinkommen festgelegte Behandlung gewähren.
14. (1) Es ist wünschenswert, daß in Ländern mit einer genügend großen Zahl eingewanderter Arbeitnehmer die Arbeitsbedingungen dieser Arbeitnehmer den Gegenstand einer besonderen Überwachung bilden, die je nach den Umständen von einem besonderen Aufsichtsdienst oder von Arbeitsaufsichtsbeamten oder anderen hierfür besonders geschulten Beamten durchgeführt werden könnte.
(2) Die Verwaltungsstellen, die mit der im vorstehenden Unterabsatz genannten Überwachung betraut sind, sollten nach Möglichkeit mit den behördlich anerkannten privaten Organisationen für Wandererhilfe zusammenarbeiten.
V
15. (1) Ist ein ausländischer Arbeitnehmer ordnungsmäßig in das Gebiet eines Staates eingewandert, so sollte der Einwanderungsstaat nach Möglichkeit davon Abstand nehmen, diesen Arbeitnehmer und gegebenenfalls dessen Familienmitglieder wegen unzureichender Unterhaltsmittel des Arbeitnehmers oder aus arbeitsmarktpolitischen Gründen aus seinem Gebiet auszuweisen, sofern kein diesbezügliches Abkommen zwischen diesem Staat und dem Heimatland des Arbeitnehmers getroffen worden ist.
(2) Der Staat, der aus den im vorstehenden Unterabsatz angeführten Gründen die Ausweisung ordnungsmäßig eingewanderter ausländischer Arbeitnehmer und gegebenenfalls ihrer Familienmitglieder aus seinem Gebiet für erforderlich hält, sollte auf alle Fälle
a) die Dauer des Aufenthalts dieser Arbeitnehmer in seinem Gebiet berücksichtigen und auf keinen Fall seit mehr als fünf Jahren in seinem Gebiet ansässige Arbeitnehmer ausweisen,
b) sich vergewissern, daß der Arbeitnehmer seine Ansprüche auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung erschöpft hat,
c) sich vergewissern, daß dem Arbeitnehmer eine angemessene Frist eingeräumt worden ist, die ihm insbesondere die Möglichkeit gibt, sich seines Besitzes zu entäußern, daß angemessene Vorkehrungen für die Beförderung des Arbeitnehmers und seiner Familienmitglieder sowie die unerläßlichen Maßnahmen getroffen worden sind, um dem Arbeitnehmer und seinen Familienmitgliedern eine menschliche Behandlung zu gewährleisten,
d) sich vergewissern, daß die Kosten der Rückreise des Arbeitnehmers und seiner Familienmitglieder sowie der Beförderung seines Hausrates bis zum Endbestimmungsort nicht von ihm zu tragen sind.
16. Kehren Wanderarbeiter oder Familienmitglieder von Wanderarbeitern in ihren Heimatstaat zurück und sind sie Angehörige dieses Staates geblieben, so sollte dieser Staat die bezeichneten Personen in den Genuß der verschiedenen Maßnahmen der Armen- und Arbeitslosenhilfe sowie der Maßnahmen zur Wiedereingliederung der Arbeitslosen in den Arbeitsprozeß treten lassen, ohne hieran irgendwelche Bedingungen betreffend vorausgehende Aufenthaltsdauer oder Beschäftigung im Inland oder an dem betreffenden Ort zu knüpfen.