INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 60

Empfehlung betreffend das Lehrlingswesen

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 8. Juni 1939 zu ihrer fünfundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend das Lehrlingswesen, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 28. Juni 1939, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend das Lehrlingswesen, 1939, bezeichnet wird.

Die Konferenz hat die Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung, 1939, angenommen, welche die bei der Ordnung der beruflichen Ausbildung anzuwendenden Grundsätze und Verfahren aufzählt.

Die Konferenz geht davon aus, daß unter den verschiedenen Arten der beruflichen Ausbildung die Lehre, insbesondere mit Rücksicht darauf, daß sie in den Betrieben vermittelt wird und vertragliche Bindungen zwischen Lehrherrn und Lehrling mit sich bringt, besondere Fragen aufwirft.

Die Konferenz ist der Ansicht, daß der Erfolg der Lehre weitgehend von der genauen Umschreibung und Einhaltung der das Lehrverhältnis bestimmenden Bedingungen, insbesondere soweit sie sich auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Lehrherrn und des Lehrlings beziehen, abhängt.

Die Konferenz empfiehlt daher allen Mitgliedern, folgende Grundsätze und Regeln in Erwägung zu ziehen:

1. Im Sinne dieser Empfehlung gilt als `LehreA jede Regelung, auf Grund deren sich der Arbeitgeber vertraglich verpflichtet, einen jugendlichen Arbeitnehmer zu beschäftigen und ihn planmäßig während eines im voraus festgesetzten Zeitabschnittes, während dessen der Lehrling im Dienst des Arbeitgebers zu arbeiten verpflichtet ist, einen Beruf zu lehren oder lehren zu lassen.

2. (1) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um die Lehre in den Berufen, in denen diese Art der beruflichen Ausbildung notwendig erscheint, möglichst wirksam zu gestalten. Diese Berufe sollten in jedem Land unter Berücksichtigung des Befähigungsgrades und der Dauer der praktischen Ausbildung, die sie erfordern, bezeichnet werden.

(2) Die im vorstehenden Unterabsatz genannten Maßnahmen können entweder durch die Gesetzgebung oder durch Entscheidungen der mit der Aufsicht über das Lehrlingswesen betrauten öffentlichen Stellen oder durch Gesamtarbeitsverträge oder schließlich durch eine Verbindung dieser verschiedenen Formen der Regelung getroffen werden, vorausgesetzt, daß zwischen ihnen ein ausreichender Zusammenhang besteht, der im Rahmen jedes Berufes und für das ganze Staatsgebiet die Einheitlichkeit der zu erwerbenden Befähigungsgrade sowie der Verfahren und Bedingungen der Lehrlingsausbildung sichert.

3. (1) Die im vorstehenden Absatz genannten Maßnahmen sollten bestimmen

a) die fachlichen und anderen Fähigkeiten, deren der Arbeitgeber bedarf, um Lehrlinge zu halten und auszubilden,

b) die Bedingungen, an die der Eintritt der Jugendlichen in eine Lehre geknüpft ist,

c) die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und des Lehrlings.

(2) Zu diesem Zweck sollten die genannten Maßnahmen insbesondere folgende Grundsätze berücksichtigen:

a) Der Arbeitgeber, der Lehrlinge zu halten und auszubilden wünscht, sollte selbst befähigt sein, eine angemessene Ausbildung zu vermitteln, oder in der Lage sein, diese Ausbildung durch eine andere in seinen Diensten stehende Person, welche die erforderlichen Fähigkeiten besitzt, vermitteln zu lassen; überdies sollte der Betrieb den Voraussetzungen entsprechen, die eine angemessene Vorbereitung der Lehrlinge für den in Aussicht genommenen Beruf gewährleisten.

b) Jugendliche, die in eine Lehre einzutreten wünschen, sollten ein Mindestalter erreicht haben, das in keinem Fall niedriger sein darf als das Alter, mit dem die Schulpflicht endet.

c) Erfordert der Eintritt in die Lehre ein Mindestmaß von Allgemeinbildung, das höher ist als die bei Beendigung der Schulpflicht normalerweise erworbene Allgemeinbildung, so sollte dieses Mindestmaß unter angemessener Berücksichtigung der wechselnden Bedürfnisse der verschiedenen Berufe vorgeschrieben werden.

d) Der Eintritt in die Lehre sollte in allen Fällen von einer ärztlichen Untersuchung abhängen; erfordert der zu erlernende Beruf besondere körperliche oder geistige Fähigkeiten, so sollten diese Fähigkeiten angegeben und zum Gegenstand einer besonderen Prüfung gemacht werden.

e) Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um die Eintragung der Lehrlinge bei zuständigen Stellen und erforderlichenfalls die Nachprüfung der Zahl der Lehrlinge zu sichern.

f) Es wäre zweckmäßig, die Möglichkeit der Versetzung von Lehrlingen von einem Arbeitgeber zu einem anderen vorzusehen, sofern die Versetzung der Lehrlinge zur Verhinderung einer Unterbrechung der Lehre, zur Ergänzung ihrer Ausbildung oder aus anderen Gründen notwendig oder angebracht erscheint.

g) Die Dauer der Lehre einschließlich der Dauer der Probezeit sollte im voraus festgesetzt werden unter angemessener Berücksichtigung der Ausbildung, die der Lehrling etwa schon vorher in einer Fach- oder Berufsschule erhalten hat.

h) Es wäre zweckmäßig, die Abhaltung von Prüfungen beim Abschluß der Lehre und erforderlichenfalls während der Lehre vorzusehen, die Art der Durchführung dieser Prüfungen zu bestimmen und die Ausstellung von Prüfungszeugnissen vorzusehen. Die bei diesen Prüfungen verlangten Fähigkeiten sollten für jeden Beruf einheitlich festgesetzt und die auf Grund der Prüfungen ausgestellten Zeugnisse im ganzen Land anerkannt werden.

i) Es wäre angezeigt, eine Aufsicht über das Lehrlingswesen einzurichten, um insbesondere die Durchführung der bestehenden Vorschriften, die Wirksamkeit der Ausbildung und eine ausreichende Einheitlichkeit der Lehrverhältnisse zu gewährleisten.

j) Es wäre zweckmäßig, Bestimmungen zu treffen über Form und Inhalt der Lehrverträge, insbesondere durch Ausarbeitung von Musterverträgen, und das Verfahren zur Eintragung dieser Verträge bei den unter e) genannten Stellen zu regeln.

4. (1) Es wäre zweckmäßig, im Lehrvertrag die Art der Festsetzung des Barentgelts und der sonstigen Leistungen des Arbeitgebers an den Lehrling sowie die für die Erhöhung dieser Leistungen während der Lehre in Aussicht genommene Staffelung zu ordnen.

(2) Soweit eine Gesetzgebung über diesen Gegenstand nicht besteht oder die Gesetzgebung die Lehrlinge nicht erfaßt, sollten im Lehrvertrag Bestimmungen vorgesehen werden über

a) die Gewährung der in Unterabsatz (1) vorgesehenen Leistungen in Zeiten der Krankheit,

b) den bezahlten Urlaub.

5. (1) Eine Zusammenarbeit zwischen den am Lehrlingswesen beteiligten Kreisen, insbesondere den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden, und den mit der Aufsicht über das Lehrlingswesen betrauten öffentlichen Stellen wäre wünschenswert.

(2) Zwischen den mit der Aufsicht über das Lehrlingswesen betrauten Stellen einerseits und den Behörden für den allgemeinen und den beruflichen Unterricht, den Berufsberatungsstellen, den Arbeitsvermittlungsämtern und den Arbeitsaufsichtsbehörden anderseits sollte eine enge Zusammenarbeit bestehen.

6. Diese Empfehlung gilt nicht für das Lehrlingswesen in der Seeschiffahrt.