Empfehlung 58
Empfehlung betreffend die zulässige Dauer der schriftlichen Arbeitsverträge der eingeborenen Arbeitnehmer
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 8. Juni 1939 zu ihrer fünfundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die zulässige Dauer der schriftlichen Arbeitsverträge der eingeborenen Arbeitnehmer, eine Frage, die zum zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 27. Juni 1939, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Arbeitsverträge (eingeborene Arbeitnehmer), 1939, bezeichnet wird.
Die Konferenz hat das Übereinkommen über die Arbeitsverträge (eingeborene Arbeitnehmer), 1939, angenommen, dessen Artikel 9 bestimmt, daß "die zulässige Dauer des Arbeitsverhältnisses, die in einem Vertrag vereinbart werden kann, sowie der etwa während der Vertragsdauer zu gewährende Urlaub ... durch die Gesetzgebung zu regeln" sind.
Sie wünscht, diese Bestimmung durch Aufstellung von Grundsätzen, die der Politik der in Betracht kommenden Mitglieder als Richtlinien zu dienen geeignet erscheinen, wenn sie in verschiedenen Fällen die zulässige Dauer des Arbeitsverhältnisses festzusetzen haben, und durch Vorschläge betreffend die Dauer, die in diesen Fällen festgesetzt werden könnte, zu ergänzen.
Die Konferenz empfiehlt deshalb allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation, die das Übereinkommen über die Arbeitsverträge (eingeborene Arbeitnehmer), 1939, ratifizieren, bei der Festsetzung der in Artikel 9 des Übereinkommens vorgesehenen zulässigen Dauer des Arbeitsverhältnisses folgende Grundsätze zu erwägen:
1. Die zulässige Dauer des Arbeitsverhältnisses sollte stets so kurz wie möglich und in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses von seiner Familie getrennt ist, kürzer sein als in den Fällen, in denen er von seiner Familie begleitet wird.
2. (1) Die zulässige Dauer des Arbeitsverhältnisses sollte in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer keine lange und kostspielige Land- oder Seereise zu machen hat, keinesfalls mehr als zwölf Monate betragen, wenn der Arbeitnehmer nicht von seiner Familie begleitet wird, und keinesfalls mehr als zwei Jahre, wenn der Arbeitnehmer von seiner Familie begleitet wird.
(2) Die zulässige Dauer des Arbeitsverhältnisses sollte in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer eine lange und kostspielige Land- oder Seereise zu machen hat, keinesfalls mehr als zwei Jahre betragen, wenn der Arbeitnehmer nicht von seiner Familie begleitet wird, und keinesfalls mehr als drei Jahre, wenn der Arbeitnehmer von seiner Familie begleitet wird.
3. Abweichungen von der vorstehend festgesetzten zulässigen Dauer des Arbeitsverhältnisses sollten nur gestattet werden, wenn es sich um Arbeitnehmer handelt, die von ihrer Familie begleitet werden, und wenn mit vorheriger Zustimmung der Arbeitnehmer beabsichtigt ist, sie und ihre Familie an oder nahe dem Beschäftigungsort anzusiedeln.
4. Beträgt die Dauer des Arbeitsverhältnisses zwölf Monate oder mehr, so sollte dem Arbeitnehmer ein bezahlter Urlaub von mindestens einer Woche gewährt werden.