INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 57

Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 8. Juni 1939 zu ihrer fünfundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die berufliche Ausbildung, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 27. Juni 1939, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung, 1939, bezeichnet wird.

Die Konferenz stellt fest, daß die Regelung des beruflichen und technischen Unterrichtes in der Präambel zur Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation unter den Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen aufgezählt ist.

Die Konferenz stellt ferner fest, daß die Internationale Arbeitskonferenz diese Frage bereits teilweise behandelt hat, insbesondere durch Annahme einer Empfehlung betreffend die Förderung des beruflichen Unterrichtes in der Landwirtschaft auf ihrer dritten Tagung (1921) und einer Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung (Hochbau), 1937, auf ihrer dreiundzwanzigsten Tagung.

Die Konferenz zieht in Erwägung, daß sie sich auf ihrer neunzehnten Tagung durch Annahme einer Empfehlung betreffend die Arbeitslosigkeit (Jugendliche), 1935, für die allgemeine Einführung von Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Ausbildung ausgesprochen hat und daß auf Grund einer auf dieser Tagung angenommenen Entschließung beschlossen worden ist, die gesamte Frage der beruflichen Ausbildung der Arbeitnehmer auf die Tagesordnung der Konferenz zu setzen.

Die Konferenz ist der Ansicht, daß eine wirksame Ordnung der beruflichen Ausbildung sowohl im Interesse der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber als auch im Interesse der Allgemeinheit erwünscht ist.

Die Konferenz ist ferner der Ansicht, daß der rasche Wandel des Aufbaus und der Verhältnisse der Wirtschaft in den verschiedenen Ländern, die ständigen Veränderungen der Erzeugungsverfahren sowie ein wachsendes Verständnis für die berufliche Ausbildung als Bestandteil des sozialen Fortschritts und der Allgemeinbildung der Arbeitnehmer in zahlreichen Ländern zu einer erneuten Prüfung der ganzen Frage geführt und den allgemeinen Wunsch geweckt haben, die berufliche Ausbildung nach Grundsätzen, die den gegenwärtigen Bedürfnissen besser angepaßt sind, neu zu ordnen.

Die Konferenz hält unter diesen Umständen den gegenwärtigen Zeitpunkt für besonders geeignet zur Aufstellung der Grundsätze und Verfahren, die jedes Mitglied in seinem Gebiet anwenden sollte, unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der verschiedenen Zweige seiner Volkswirtschaft und der verschiedenen Berufe sowie der Gebräuche und Gewohnheiten des Landes und vorbehaltlich der sonstigen besonderen Maßnahmen, welche die berufliche Ausbildung in bestimmten Wirtschaftszweigen, wie z.B. in der Landwirtschaft und im Seetransport, etwa erfordert.

Die Konferenz empfiehlt daher folgendes:

Teil I. Begriffsbestimmungen

1. In dieser Empfehlung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) Der Ausdruck `berufliche AusbildungA bezeichnet jede Art von Ausbildung, die den Erwerb oder die Erweiterung fachlicher und beruflicher Kenntnisse ermöglicht, ohne Rücksicht darauf, ob diese Ausbildung in Schulen oder am Arbeitsplatz erfolgt.

b) Der Ausdruck `Fach- und BerufsunterrichtA bezeichnet den theoretischen und praktischen Unterricht auf allen Stufen, der im Rahmen der beruflichen Ausbildung in Schulen erteilt wird.

c) Der Ausdruck `LehreA umfaßt jede Regelung, auf Grund deren sich der Arbeitgeber vertraglich verpflichtet, einen jugendlichen Arbeitnehmer zu beschäftigen und planmäßig während eines im voraus festgesetzten Zeitabschnittes, während dessen der Lehrling im Dienst des Arbeitgebers zu arbeiten verpflichtet ist, einen Beruf zu lehren oder lehren zu lassen.

Teil II. Allgemeine Organisation

2. (1) Die Tätigkeit der verschiedenen amtlichen und privaten Stellen, die sich in jedem Land mit der beruflichen Ausbildung befassen, sollte, ohne ein initiatives Vorgehen und die Möglichkeit der Anpassung des Unterrichts an die Bedürfnisse der verschiedenen Gewerbe, Gebiete und Orte zu beeinträchtigen, auf der Grundlage eines Gesamtplanes koordiniert und ausgebaut werden.

(2) Dieser Plan sollte ausgehen von

a) den beruflichen, kulturellen und sittlichen Interessen des Arbeitnehmers,

b) dem Bedarf der Betriebe an Arbeitskräften,

c) den wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Allgemeinheit.

(3) Bei der Aufstellung dieses Planes sollten auch folgende Umstände berücksichtigt werden:

a) Der Entwicklungsgrad des allgemeinen Unterrichtes, der Berufsberatung und der beruflichen Auswahl nach Eignung,

b) die Wandlungen der Technik und der Betriebsorganisation,

c) der Aufbau und die Tendenzen des Arbeitsmarktes,

d) die Wirtschaftspolitik des Landes.

(4) Die Koordinierung und der Ausbau, von denen in Unterabsatz (1) die Rede ist, sollten auf nationaler Ebene in geregelter Zusammenarbeit mit den Behörden, die mit den in den Unterabsätzen (2) und (3) aufgezählten Fragen betraut sind, und den beteiligten Kreisen, insbesondere den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden, erfolgen.

Teil III. Vorberufliche Vorbereitung

3. (1) Alle Kinder sollten im Rahmen des Pflichtunterrichts, der völlig der Allgemeinbildung zu widmen ist, eine Vorbereitung erhalten, die bei ihnen Verständnis, Neigung und Achtung für körperliche Arbeit entwickelt, Eigenschaften, die für die Allgemeinbildung unerläßlich sind und die spätere Berufsberatung erleichtern können.

(2) Die empfohlene Vorbereitung sollte insbesondere dem Zweck dienen, Auge und Hand des Kindes durch praktische Arbeiten zu üben, wobei jedoch Umfang und Beschaffenheit dieser Arbeiten mit den allgemeinen Zielen des Pflichtunterrichts im Einklang stehen sollten. Der Plan für diese Arbeiten könnte der Wesensart der an einem Ort oder in einem Gebiet vorherrschenden Gewerbe Rechnung tragen; jedoch sollte jeder Versuch einer beruflichen Ausbildung vermieden werden.

(3) Die Dauer einer solchen Vorbereitung sollte mindestens ein Jahr betragen; sie sollte spätestens mit dem Alter von dreizehn Jahren beginnen und bis zur Beendigung der Schulpflicht dauern.

4. (1) Zur Ermittlung der beruflichen Fähigkeiten des Kindes und zur Erleichterung der Auswahl der künftigen Arbeitskräfte sollte den Kindern, die sich einem Beruf mit längerer Ausbildungsdauer zu widmen wünschen, insbesondere solchen, die in eine Lehre einzutreten beabsichtigen, Gelegenheit geboten werden, eine vorberufliche Vorbereitung zu erhalten, die einen Übergang von der Allgemeinbildung zur beruflichen Ausbildung darstellt.

(2) Diese Vorbereitung sollte nach Beendigung der Schulpflicht stattfinden. Sie kann aber auch im letzten Jahr der Schulpflicht erfolgen, wenn das gesetzliche Schulentlassungsalter in dem betreffenden Land mindestens vierzehn Jahre beträgt.

(3) Die Dauer dieser Vorbereitung sollte nach der Art des Berufes sowie nach dem Alter und der Vorbildung der Jugendlichen bemessen werden.

(4) In den Unterrichtsplänen sollte den praktischen Arbeiten ein wichtiger Platz, jedoch nicht der Vorrang vor den theoretischen und allgemeinen Lehrgängen eingeräumt werden. Der praktische und der theoretische Unterricht sollten so aufgebaut sein, daß sie sich gegenseitig ergänzen. Diese Vorbereitung sollte durch Entwicklung der geistigen Fähigkeiten und der Handfertigkeit und unter Vermeidung jeder übermäßigen Spezialisierung die Möglichkeit bieten, aus einer Gruppe von Berufen den Beruf zu erkennen, in dem sich der Schüler am besten eine vollständige Ausbildung aneignen könnte. Der praktische und der theoretische Unterricht sollten so angeordnet werden, daß der Zusammenhang zwischen dieser vorberuflichen Vorbereitung und der nachfolgenden beruflichen Ausbildung gewahrt bleibt.

Teil IV. Fach- und Berufsunterricht

5. (1) Jedes Land sollte über ein Netz von Schulen verfügen, deren Zahl, Standorte und Lehrpläne den wirtschaftlichen Bedürfnissen der einzelnen Gebiete oder Orte angepaßt sein und die den Arbeitnehmern ausreichende Möglichkeiten der Erweiterung ihrer fachlichen und beruflichen Kenntnisse bieten sollten.

(2) Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, daß bei Wirtschaftskrisen oder finanziellen Schwierigkeiten eine Einschränkung der Lehrpläne für fachliche und berufliche Ausbildung die zukünftige Versorgung des Arbeitsmarktes gefährdet. Zu diesem Zweck sollte insbesondere die Gewährung von Zuschüssen an bestehende Schulen in Aussicht genommen sowie durch die Einrichtung von Sonderlehrgängen einem infolge von Arbeitslosigkeit entstehenden Rückgang der Möglichkeiten der beruflichen Ausbildung in den Betrieben entgegengewirkt werden.

(3) In Ländern, die noch nicht über eine ausreichende Zahl von Fach- und Berufsschulen verfügen, sollten die Betriebe, deren Größenverhältnisse solche Vorkehrungen ermöglichen, die Kosten der beruflichen Ausbildung einer im Verhältnis zu ihrem Personalstand bemessenen Zahl jugendlicher Arbeitnehmer übernehmen.

6. (1) Die Zulassung zu Fach- und Berufsschulen sollte kostenlos sein.

(2) Der Besuch dieser Schulen sollte je nach den Umständen durch Beihilfen, z. B. in Form von kostenlosen Mahlzeiten, Versorgung mit Arbeitskleidern und Arbeitsgeräten, kostenloser oder verbilligter Beförderung oder Unterhaltszuschüssen, erleichtert werden.

7. (1) Die Lehrgänge sollten für jeden Wirtschaftszweig entsprechend den Bedürfnissen der beruflichen Ausbildung auf mehreren Stufen eingerichtet werden, und zwar für a) ausführendes Personal, b) mittleres Personal in gehobener Stellung, c) leitendes Personal.

(2) Die Lehrpläne für die Lehrgänge der verschiedenen Schulen und der verschiedenen Stufen sollten so koordiniert werden, daß der Übergang von einer Schule zur anderen erleichtert und den begabten Schülern, die über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, die Möglichkeit des Übertritts von einer Stufe zur andern einschließlich des Zugangs zum höheren technischen Unterricht an Universitäten oder gleichwertigen Bildungsstätten geboten wird.

8. Bei der Aufstellung der Lehrpläne der Fach- und Berufsschulen sollte darauf Bedacht genommen werden, daß die künftige berufliche Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer gewahrt bleibt. Zu diesem Zweck sollten diese Lehrpläne insbesondere

a) während der ersten Unterrichtsjahre das wesentliche Ziel haben, dem Schüler unter Vermeidung einer übertriebenen oder vorzeitigen Spezialisierung eine theoretische und praktische Grundausbildung zu vermitteln,

b) dem Ziel dienen, die theoretischen Kenntnisse des Schülers im Zusammenhang mit seinem Beruf zu fördern.

9. (1) Auf allen Stufen des Fach- und Berufsunterrichtes sollte in den Lehrplänen der Schulen mit Vollunterricht den Fächern `AllgemeinbildungA und `soziale FragenA ein Platz eingeräumt werden, desgleichen, soweit es die verfügbare Zeit erlaubt, in den Lehrplänen der Schulen mit verkürztem Stundenplan, vorausgesetzt, daß es sich nicht um kurzfristige Sonderlehrgänge für Erwachsene handelt.

(2) Die Lehrpläne sollten Lehrgänge für Hauswirtschaft umfassen, deren Besuch für die jugendlichen Arbeitnehmer je nach den Umständen pflichtmäßig oder freiwillig sein könnte.

10. (1) Männlichen und weiblichen Arbeitnehmern sollte gleiches Recht auf Zugang zu allen Einrichtungen des Fach- und Berufsunterrichts zustehen, unter der Voraussetzung, daß Frauen nicht ständig zu Arbeiten herangezogen werden, die aus Gesundheitsrücksichten gesetzlich verboten sind; eine kurze Anlernzeit zur Einführung in solche Arbeiten könnte jedoch gestattet werden.

(2) Für Berufe, in denen hauptsächlich Frauen beschäftigt sind, einschließlich der hauswirtschaftlichen Berufe und Beschäftigungen, sollten ausreichende Möglichkeiten der fachlichen und beruflichen Ausbildung bestehen.

Teil V. Berufliche Ausbildung vor dem Eintritt in eine Berufstätigkeit und während der Berufstätigkeit

11. (1) Ermöglichen die Art des Berufs, betriebstechnische Umstände, das Fehlen angemessener Möglichkeiten der Lehrlingsausbildung und beruflicher Überlieferungen oder örtliche Umstände keine ausreichende berufliche Ausbildung der Jugendlichen während der Berufstätigkeit, so sollte diese Ausbildung den Jugendlichen vor ihrem Eintritt in eine Berufstätigkeit in Schulen mit Vollunterricht vermittelt werden.

(2) Wird die berufliche Ausbildung der Jugendlichen unter den im vorstehenden Unterabsatz erwähnten Bedingungen vermittelt, so sollte die praktische Ausbildung in einem den Betriebsverhältnissen möglichst entsprechenden Rahmen stattfinden und, soweit es die Umstände gestatten, durch praktische Arbeit am Arbeitsplatz ergänzt werden.

(3) Wird die berufliche Ausbildung während der Berufstätigkeit vermittelt, so sollten in den Betrieben, deren Umfang und Aufbau dies ermöglichen, Lehrwerkstätten eingerichtet werden, die den Bedürfnissen der praktischen Ausbildung gerecht werden.

12. (1) Allen Arbeitnehmern, ohne Rücksicht darauf, ob sie vor ihrem Eintritt in eine Berufstätigkeit eine berufliche Ausbildung erhalten haben oder nicht, sollte die Möglichkeit geboten werden, ihre fachlichen und beruflichen Kenntnisse durch den Besuch von Ergänzungslehrgängen mit verkürztem Stundenplan zu erweitern.

(2) Diese Lehrgänge sollten in Anstalten erteilt werden, die in möglichster Nähe des Betriebs oder der Wohnung der Arbeitnehmer liegen.

(3) Die Lehrpläne sollten den besonderen Bedürfnissen folgender Personengruppen angepaßt werden: a) Lehrlinge, b) jugendliche Arbeitnehmer, denen der Zugang zu höheren Stellungen erleichtert werden sollte, c) erwachsene Arbeitnehmer, die eine bestimmte berufliche Befähigung zu erwerben oder ihre fachlichen und beruflichen Kenntnisse zu erweitern oder zu vervollkommnen wünschen.

(4) Die für den Besuch von Ergänzungslehrgängen aufgewendete Zeit sollte in die normale Arbeitszeit der zum Besuch solcher Lehrgänge verpflichteten Lehrlinge und jugendlichen Arbeitnehmer eingerechnet werden.

Teil VI. Maßnahmen der Koordinierung und Auskunftserteilung

13. Zwischen den Fach- und Berufsschulen einerseits und den beteiligten Gewerben oder sonstigen Wirtschaftszweigen andererseits sollte, insbesondere durch Mitarbeit der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den Verwaltungsräten der Schulen oder in den bei den Leitungen der Schulen errichteten beratenden Organen, eine enge Zusammenarbeit hergestellt werden.

14. (1) Zur Sicherung der Zusammenarbeit der Fach- und Berufsschulen, der Arbeitsvermittlungsämter und der beteiligten Verbände, insbesondere der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, mit den zuständigen Stellen sollten beratende Orts- oder Gebietsausschüsse gebildet werden.

(2) Diese Ausschüsse sollten die Aufgabe haben, die zuständigen Stellen zu beraten in bezug auf

a) die Förderung und Koordinierung der amtlichen und privaten Bestrebungen im Bereich der beruflichen Ausbildung, der Berufsberatung und der beruflichen Auswahl nach Eignung an dem betreffenden Ort oder in dem betreffenden Gebiet,

b) die Aufstellung der Lehrpläne und ihre Anpassung an die wechselnden Bedürfnisse der Praxis,

c) die Arbeitsbedingungen der sich einer beruflichen Ausbildung unterziehenden Jugendlichen in den Fach- und Berufsschulen und in den Betrieben und insbesondere die Maßnahmen, um sicherzustellen,

i) daß die von den Jugendlichen geleistete Arbeit angemessen begrenzt wird und im wesentlichen erzieherischer Natur ist,

ii) daß die Arbeit der Schüler in den Fach- und Berufsschulen nicht Erwerbszwecken dient.

15. (1) Es sollte dafür gesorgt werden, daß sich die Beteiligten durch Schriften, Aufsätze, Vorträge, Bildstreifen, Anschläge, Betriebsbesichtigungen, Ausstellungen usw. über die Berufe unterrichten können, in denen den Jugendlichen eine ihrer Neigung und ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung vermittelt wird, sowie über die Bedingungen, unter denen diese Ausbildung erworben werden kann, und über die zu diesem Zweck gewährten Erleichterungen sowie schließlich über die Aussichten, die die verschiedenen Ausbildungsarten für die spätere Beschäftigung und Laufbahn bieten.

(2) An dieser Aufklärungstätigkeit sollten die Grund- und Mittelschulen, die Berufsberatungsstellen, die Arbeitsvermittlungsämter und die Fach- und Berufsschulen teilnehmen.

Teil VII. Zeugnisse und Schüleraustausch

16. (1) Die bei den Prüfungen zum Abschluß der fachlichen und beruflichen Ausbildung verlangten Fähigkeiten sollten nach Berufen einheitlich festgesetzt und die auf Grund dieser Prüfungen ausgestellten Zeugnisse im ganzen Land anerkannt werden.

(2) Es wäre wünschenswert, daß die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände bei der Durchführung dieser Prüfungen mit den zuständigen Stellen zusammenarbeiten.

(3) Männern und Frauen sollte nach Zurücklegung des gleichen Unterrichts gleiches Recht auf Erlangung der gleichen Zeugnisse und Diplome zustehen.

17. (1) Der regionale, nationale und internationale Austausch von Schülern und Praktikanten, die ihre berufliche Ausbildung beendet haben, wäre erwünscht, um den Beteiligten eine Erweiterung ihrer Kenntnisse und ihrer Erfahrungen zu ermöglichen.

(2) Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sollten bei der Einrichtung dieses Austausches nach Möglichkeit zusammenarbeiten.

Teil VIII. Lehrkörper

18. (1) Die mit dem theoretischen Unterricht betrauten Lehrkräfte sollten unter den Inhabern von Diplomen einer Universität, technischen Schule oder Lehrerbildungsanstalt ausgewählt werden; sie sollten praktische Kenntnisse in dem Wirtschaftszweig besitzen oder erwerben, der den Gegenstand ihres Unterrichts bildet.

(2) Die mit dem praktischen Unterricht betrauten Lehrkräfte sollten befähigte Berufspraktiker sein, über eine umfassende Erfahrung in dem Wirtschaftszweig verfügen, der den Gegenstand ihres Unterrichts bildet, und allen Erfordernissen bezüglich der theoretischen Kenntnisse in diesem Berufszweig und bezüglich der Allgemeinbildung entsprechen.

(3) Die dem Gewerbe und dem Handel entnommenen Lehrkräfte sollten nach Möglichkeit eine besondere Ausbildung zur Entwicklung ihrer pädagogischen Fähigkeiten und nötigenfalls zur Erweiterung ihrer theoretischen Kenntnisse und ihrer Allgemeinbildung erhalten.

19. Um die Fähigkeiten der Lehrkräfte fortzubilden und ihre Kenntnisse auf dem laufenden zu halten, sollten folgende Verfahren in Aussicht genommen werden:

a) Herstellung von Verbindungen zwischen den Betrieben und den mit dem praktischen Unterricht betrauten Lehrkräften, beispielsweise durch Schaffung regelmäßiger, befristeter, der Auffrischung der Kenntnisse dieser Lehrkräfte dienender Arbeitsgelegenheiten,

b) Einrichtung von Sonderlehrgängen in den Unterrichtsstätten, an denen die Lehrkräfte einzeln teilnehmen können, sowie von kurzfristigen Ferienlehrgängen für Gruppen von Lehrkräften,

c) auf Einzelfälle beschränkte Gewährung von Reisezuschüssen oder Stipendien oder von Sonderurlaub mit oder ohne Bezahlung.

20. In Gewerbe und Handel Berufstätige sollten nach Vereinbarungen zwischen Betrieben und Schulbehörden Lehraufträge mit verkürztem Stundenplan für besondere Fächer erhalten.