| INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION |
Empfehlung 55
Empfehlung betreffend die Zusammenarbeit in der Unfallverhütung bei Hochbauarbeiten
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 1937 zu ihrer dreiundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Zusammenarbeit in der Unfallverhütung bei Hochbauarbeiten, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1937, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Zusammenarbeit in der Unfallverhütung (Hochbau), 1937, bezeichnet wird. Neben dem Übereinkommen und der Empfehlung über Unfallverhütungsvorschriften (Hochbau), 1937, der Empfehlung betreffend die Aufsicht (Hochbau), 1937, und der Empfehlung betreffend die Verhütung von Arbeitsunfällen, 1929, ist es erwünscht, eine besondere Empfehlung über die Unfallverhütung bei Hochbauarbeiten mit Hilfe von Unfallverhütungsorganisationen anzunehmen.
Die Konferenz empfiehlt deshalb allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation, hinsichtlich der Unfallverhütung bei Hochbauarbeiten die folgenden Grundsätze und Regeln in Erwägung zu ziehen:
1. Es sollten für den Hochbau Organisationen zur Verhütung von Unfällen gebildet werden, um die Zusammenarbeit aller sicherzustellen, die sich um eine Verringerung der Zahl und der Schwere der Unfälle bemühen, besonders soweit es sich um Unfallgefahren handelt, für die keine gesetzlichen Vorschriften bestehen.
2. Um diese Zusammenarbeit wirksam zu machen, sollte in jedem Unternehmen, wo dies möglich ist, eine besondere, aus Vertretern des Arbeitgebers und des Personals bestehende Organisation für Unfallverhütung geschaffen werden.
3. Es wäre auch erwünscht, daß in den von der Aufsichtsbehörde festgesetzten Formen und Grenzen eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen dem zuständigen Aufsichtsbeamten, dem Arbeitgeber und den Vertretern des Personals des Unternehmens herbeigeführt würde.
4. Die Wirksamkeit der Aufklärung über Unfallverhütung bei Hochbauarbeiten würde erhöht werden durch eine ständige Zusammenarbeit zwischen der Aufsichtsbehörde und allen in Frage kommenden Vereinigungen, wie den (gemeinsamen oder getrennten) Unfallverhütungsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, den Berufsverbänden der Arbeiter und der Arbeitgeber, den Architekten- und Ingenieurvereinen, den Normenvereinigungen usw., den (öffentlichen, halbamtlichen oder privaten) Unfallversicherungsanstalten.
5. (1) Es sollten regelmäßige Zusammenkünfte von Vertretern der im vorigen Absatz bezeichneten Vereinigungen, Vertretern der Aufsichtsbehörde sowie Vertretern anderer in Frage kommender öffentlicher Körperschaften veranstaltet werden.
(2) Die Aufgabe dieser Zusammenkünfte sollte in der gemeinsamen Prüfung der zur Verbesserung des Unfallschutzes bei Hochbauarbeiten geeigneten Verfahren bestehen.
6. Die Aufsichtsbehörde sollte die Unfallverhütung dadurch fördern, daß sie gemeinsam mit allen Beteiligten an der notwendigen Aufklärung mitarbeitet, beispielsweise durch Unterricht über Unfallverhütung (Lehrgänge, Vorführungen, Versammlungen, Vorträge und Darbietung von Filmen), Verteilung von Handbüchern, Broschüren, Zeitschriften oder Veröffentlichungen, in denen Unfallstatistiken wiedergegeben oder erläutert werden, und durch Verteilung von Unfallverhütungsbildern und Anschlägen, die, soweit als möglich, mit Abbildungen versehen sein sollten.